Ordinarius (Kirche)
Ein Ordinarius (von lateinisch ordinarius ‚ordnungsgemäß, ordentlich‘) ist in der römisch-katholischen Kirche ein Kleriker, der kraft seines Amtes ordentliche, d. h. mit dem Amt verbundene Jurisdiktionsgewalt besitzt. Diese Vollmacht, die im geltenden Kirchenrecht (can. 129 CIC) Leitungsgewalt (potestas regiminis) genannt wird, umfasst normalerweise gesetzgebende, richterliche und ausführende Gewalt. Bei den Stellvertretern ist sie auf die ausführende Gewalt beschränkt. Ein Ordinarius, dessen Leitungsgewalt sich auf ein bestimmtes Gebiet bezieht, wird Ortsordinarius genannt. Dem „Ordinarius“ bzw. „Ortsordinarius“ im CIC entspricht in der Ostkirche der Ausdruck „Hierarch“ bzw. „Ortshierarch“ (c. 984 CCEO).
In der Lateinischen Kirche zählen nach can. 134 CIC zu den mit allgemeiner ausführender Gewalt ausgestatteten Ortsordinarien neben dem Papst die Diözesanbischöfe und andere Vorsteher einer Partikularkirche oder einer gleichgestellten Gemeinschaft sowie diejenigen, die in diesen allgemeine ordentliche ausführende Gewalt besitzen (General- und Bischofsvikare).[1] Die höheren Oberen klerikaler Ordensinstitute päpstlichen Rechts und klerikaler Gesellschaften des apostolischen Lebens päpstlichen Rechts, welche ordentliche ausführende Gewalt besitzen, sind Ordinarius für die Mitglieder der jeweiligen Gemeinschaft.
Die Behörde eines Ordinarius, insbesondere eines Ortsordinarius, wird Ordinariat genannt.
Literatur
- Stephan Haering: Ordinarius. In: Walter Kasper (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 3. Auflage. Band 7. Herder, Freiburg im Breisgau 1998, Sp. 1110.
- Art. Ordinarius (Oberhirt), in Ilona Riedel-Spangenberger: Grundbegriffe des Kirchenrechts, Paderborn 1992, (UTB für Wissenschaft; Uni-Taschenbücher 1618), ISBN 3-8252-1618-7, S. 179f.
- Joseph Listl, Heribert Schmitz (Hrsg.): Handbuch de katholischen Kirchenrechts (HdbkKR). 2. Aufl., Regensburg 1999, S. 158f.