Richtlinie (EU) 2016/943 (Schutz von Geschäftsgeheimnissen)

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Richtlinie (EU) 2016/943

Titel: Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Wirtschaftsrecht
Grundlage: AEUV, insbesondere Artikel 114
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
In nationales Recht
umzusetzen bis:
9. Juni 2018
Umgesetzt durch: Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Deutschland)
UWG-Novelle 2018 (Österreich)
Fundstelle: ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1–18
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Durch die Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Richtlinie (EU) 2016/943, engl.: Trade Secrets Directive)[1] sollen vertrauliches Know-how und vertrauliche Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor unrechtmäßigem Erwerb geschützt werden.

Geschichte

Bereits mit der Richtlinie 2004/48/EG wurde der Schutz des geistigen Eigentums unionsrechtlich geregelt. Diese Richtlinie 2004/48/EG geht der Richtlinie (EU) 2016/943 als lex specialis vor.[2]

Die Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ergänzt somit den Schutz aus der RL 2004/48/EG.

Ziele und Zweck der Richtlinie

Hauptziel und Zweck der Richtlinie (EU) 2016/943 ist es, einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt für Forschung und Innovation zu erreichen, indem Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geschaffen werden, um insbesondere vor dem rechtswidrigen Erwerb und der rechtswidrigen Nutzung und Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses abschrecken.[3]

Dies ist erforderlich, weil die Investitionen von Unternehmen und nicht kommerzielle Forschungseinrichtungen in den Erwerb, die Entwicklung und die Anwendung von Know-how und Informationen einen Wettbewerbsvorteil bedeuten und diese Investition in die Schaffung und Anwendung intellektuellen Kapitals ein bestimmender Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit ist und den Markterfolg der Unternehmen durch Innovation und damit ihre Rendite, die letztlich die Motivation für ihre Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten darstellt. In verschiedenen Konstellationen ist es jedoch diesen Unternehmen nicht möglich, den erforderlichen Schutz z. B. durch Patente, Markenschutz etc. zu gewährleisten, sondern muss durch den Schutz der Geschäftsgeheimnisse bereits vorgesorgt werden können.[4]

Die Richtlinie (EU) 2016/943 darf nicht dazu genutzt werden, nicht legitime, mit den Zielen dieser Richtlinie unvereinbare Absichten zu verfolgen. Gerichte müssen daher gemäß der Richtlinie die Befugnis haben, angemessene Maßnahmen gegenüber Antragstellern zu treffen, die missbräuchlich oder unredlich handeln und offensichtlich unbegründete Anträge stellen, beispielsweise zu dem Zweck, den Marktzugang des Antragsgegners in unbilliger Weise zu verzögern oder zu beschränken oder ihn auf andere Weise einzuschüchtern oder ihm Schwierigkeiten zu bereiten.[5]

Einschränkung der Richtlinie

Die Richtlinie (EU) 2016/943 darf nicht dazu dienen, die Grundrechte und Grundfreiheiten oder das Gemeinwohl, etwa die öffentliche Sicherheit, den Verbraucherschutz, die öffentliche Gesundheit und den Umweltschutz, zu gefährden oder zu untergraben und darf auch die Mobilität der Arbeitnehmer (Arbeitnehmerfreizügigkeit) nicht beeinträchtigen[3][6] oder das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz der personenbezogenen Daten aller Personen.[7] Ebenso ist der Geheimhaltungsschutz zu verweigern, wenn höherrangige Interessen, z. B. die Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit etc. dies erfordern oder durch die Aufdeckung des Geschäftsgeheimnisses z. B. eine illegale Tätigkeit (z. B. durch Whistleblowing) aufgedeckt wird.[8]

Die Richtlinie kann nicht von Unternehmen dazu verwendet werden, gegenüber der Öffentlichkeit oder staatlichen Stellen Informationen zurückzuhalten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu veröffentlichen oder bereitzustellen sind.[9]

Die Richtlinie (EU) 2016/943 kann auch nicht dazu genutzt werden, Exklusivrechte an als Geschäftsgeheimnis geschütztem Know-how oder als solchem geschützten Informationen begründen. Unabhängige Entdeckung desselben Know-hows oder derselben Informationen sollen weiterhin möglich bleiben. Das Reverse Engineering bei einem rechtmäßig erworbenen Produkt ist weiterhin ein rechtlich zulässiges Mittel zum Erwerb von Informationen, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde.[10]

Die Richtlinie (EU) 2016/943 lässt auch die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101[11] und Artikel 102[12] AEUV unberührt und dürfen auch die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe (…) nicht dazu verwendet werden, den Wettbewerb entgegen den Vorschriften des AEUV in unzulässiger Weise einzuschränken.[13]

Erforderlichkeit der Richtlinie

Die Richtlinie wurde erforderlich, weil der in den Mitgliedstaaten vorgesehene rechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht überall in der Union gleichermaßen geschützt war, was eine Fragmentierung des Binnenmarkts in diesem Bereich und eine Schwächung des allgemeinen Abschreckungseffekts der einschlägigen Vorschriften zur Folge hatte.

Die Regelungen der Richtlinie (EU) 2016/943 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, einen weitergehenden Schutz vor rechtswidrigem Erwerb oder vor rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen vorzuschreiben, sofern die in dieser Richtlinie ausdrücklich festgelegten Regelungen zum Schutz der Interessen anderer Parteien eingehalten werden.[14]

Geltungsbereich der Richtlinie

Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen erstreckt sich auf die Unionsmitgliedstaaten und die anderen Mitgliedstaaten des EWR.[15]

Personeller Geltungsbereich

Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen erstreckt sich auf alle Personen, unabhängig von deren Herkunft oder Sitz.

Sachlicher Geltungsbereich

Verpönt ist, da es sich zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen um ein relatives Recht handelt (kein absolutes wie z. B. beim Recht auf geistiges Eigentum), lediglich die unlautere bzw. unredliche Aneignung oder Verwertung von Geschäftsgeheimnissen. Die Richtlinie (EU) 2016/943 unterscheidet deswegen in Artikel 3 und 4 im Hinblick auf den Erwerb, die Nutzung und die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen, ob diese rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt bzw. erlangt wir.

Definition Geschäftsgeheimnis

Nach Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/943 ist ein „Geschäftsgeheimnis“:

  • Informationen, die in dem Sinne geheim sind, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind;
  • Informationen, die von kommerziellem Wert (sind), weil sie geheim sind;
  • Informationen, die Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person (sind), die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt;

Es sind zur Qualifizierung als Geschäftsgeheimnis alle oben genannten Kriterien zu erfüllen.

Rechtsschutz

Die Richtlinie (EU) 2016/943 enthält einen recht umfangreichen Katalog an Rechtsschutzmaßnahmen, welcher von den Unionsmitgliedstaaten gewährleistet werden muss. Grundsätzlich ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen durch einfache aber wirksame und abschreckende zivilrechtliche Maßnahmen zu garantieren (Artikel 6 Richtlinie (EU) 2016/943).

Durch die Rechtsschutzmaßnahmen muss die Verhältnismäßigkeit gewährleistet und dürfen missbräuchliche Klagen nicht gefördert werden. Die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel im Binnenmarkt muss vermieden werden (Artikel 7 Richtlinie (EU) 2016/943).

Die Verjährungsfristen dürfen höchstens sechs Jahre betragen (Artikel 8 Richtlinie (EU) 2016/943).

Im Gerichtsverfahren muss die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren und auch nach Abschluss des Gerichtsverfahrens durch alle daran beteiligte Personen gewahrt bleiben (Artikel 9 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2016/943). Hierzu kann z. B. (Artikel 9 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2016/943)

  • der Zugang zu Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse oder angebliche Geschäftsgeheimnisse enthalten, beschränkt werden,
  • die Öffentlichkeit im Verfahren eingeschränkt werden,
  • in Gerichtsurteilen Passagen gelöscht oder geschwärzt werden.

In jedem Fall ist jedoch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren zu gewährleisten (Artikel 9 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2016/943).

Eine siegreiche Partei kann zum Schutz ihres Geschäftsgeheimnisses vom Gericht verlangen, dass es folgende gerichtliche Anordnungen und Abhilfemaßnahmen trifft (Artikel 12 Richtlinie (EU) 2016/943):

  • Einstellung oder gegebenenfalls Verbot der Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses;
  • Verbot des Herstellens, Anbietens, Vermarktens oder der Nutzung rechtsverletzender Produkte oder der Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung rechtsverletzender Produkte für diese Zwecke;
  • geeignete Abhilfemaßnahmen hinsichtlich der rechtsverletzenden Produkte;
  • die Vernichtung der Gesamtheit oder eines Teils der Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern oder gegebenenfalls die Herausgabe der Gesamtheit oder eines Teils dieser Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien an den Antragsteller;
  • Rückruf der rechtsverletzenden Produkte vom Markt;
  • die Beseitigung der rechtsverletzenden Qualität der rechtsverletzenden Produkte;
  • die Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder gegebenenfalls ihre Marktrücknahme unter der Voraussetzung, dass der Schutz des in Frage stehenden Geschäftsgeheimnisses durch diese Marktrücknahme nicht beeinträchtigt wird.

Diese Maßnahmen ergehen unbeschadet des etwaigen Schadensersatzes, der dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses möglicherweise aufgrund des rechtswidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses zu zahlen ist (Artikel 12 Abs. 4 iVm Artikel 14 Richtlinie (EU) 2016/943). Ein Rechtsverletzer muss für einen rechtswidrigen Erwerb oder eine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses Schadensersatz leisten, der dem infolge des rechtswidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Offenlegung oder Nutzung tatsächlich erlittenen Schaden angemessen ist (Artikel 14 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2016/943).

Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann eine Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen verlangen (Artikel 15 Richtlinie (EU) 2016/943).

Rechtsgrundlage

Der Erlass der Richtlinie (EU) 2016/943 wurde insbesondere auf Artikel 114 AEUV[16] gestützt (Maßnahmen zur Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Unionsmitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben).

Die Richtlinie wurde vom Rat und dem Europäischen Parlament im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erlassen.

Aufbau der Richtlinie (EU) 2016/943

Die Richtlinie (EU) 2016/943 hat folgenden Aufbau:

  • KAPITEL I (Gegenstand und Anwendungsbereich)
    • Artikel 1 (Gegenstand und Anwendungsbereich)
    • Artikel 2 (Begriffsbestimmungen)
  • KAPITEL II (Erwerb, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen)
    • Artikel 3 (Rechtmäßiger Erwerb, rechtmäßige Nutzung und rechtmäßige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen)
    • Artikel 4 (Rechtswidriger Erwerb, rechtswidrige Nutzung und rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen)
    • Artikel 5 (Ausnahmen)
  • KAPITEL III (Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe)
    • Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen)
      • Artikel 6 (Allgemeine Verpflichtung)
      • Artikel 7 (Verhältnismäßigkeit und missbräuchliche Klagen)
      • Artikel 8 (Verjährungsfristen)
      • Artikel 9 (Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren)
    • Abschnitt 2 (Vorläufige und vorbeugende Maßnahmen)
      • Artikel 10 (Vorläufige und vorbeugende Maßnahmen)
      • Artikel 11 (Anwendungsbedingungen und Schutzmaßnahmen)
    • Abschnitt 3 (Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung)
      • Artikel 12 (Gerichtliche Anordnungen und Abhilfemaßnahmen)
      • Artikel 13 (Anwendungsbedingungen, Schutzvorschriften und alternative Maßnahmen)
      • Artikel 14 (Schadensersatz)
      • Artikel 15 (Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen)
  • KAPITEL IV (Sanktionen, Berichterstattung und Schlussbestimmungen)
    • Artikel 16 (Sanktionen bei Nichteinhaltung dieser Richtlinie)
    • Artikel 17 (Informationsaustausch und Korrespondenzstellen)
    • Artikel 18 (Berichte)
    • Artikel 19 (Umsetzung)
    • Artikel 20 (Inkrafttreten)
    • Artikel 21 (Adressaten)

Umsetzung der Richtlinie

Die Richtlinie war gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/943 bis zum 9. Juni 2018 umzusetzen. In Deutschland wurde der Geheimnisschutz bislang in den §§ 17–19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt. Das Gesetz vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) fasst diesen in einem neuen Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) zusammen. In Österreich wurden die Vorgaben der Richtlinie insbesondere in das bereits seit 1984 bestehenden Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb[17] integriert. Der Rechtsschutz in Österreich in Bezug auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird als lückenhaft bezeichnet.[18]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. EU Nr. L 157, 1 bis 18).
  2. Siehe Erwägungsgrund 39 der Richtlinie (EU) 2016/943.
  3. a b Erwägungsgrund 1 ff und 21 der Richtlinie (EU) 2016/943.
  4. Erwägungsgrund 1 ff der Richtlinie (EU) 2016/943.
  5. Erwägungsgrund 22 ff der Richtlinie (EU) 2016/943.
  6. Artikel 1 und Erwägungsgrund 11 f, 18 und 26 der Richtlinie (EU) 2016/943.
  7. Artikel 1 und Erwägungsgrund 18 und 35 der Richtlinie (EU) 2016/943.
  8. Siehe Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/943 und Erwägungsgrund 19 f und 34.
  9. Erwägungsgrund 11 der Richtlinie (EU) 2016/943.
  10. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie (EU) 2016/943.
  11. Document 12012E101, auf eur-lex.europa.eu
  12. Document 12012E102, auf eur-lex.europa.eu
  13. Erwägungsgrund 38 der Richtlinie (EU) 2016/943.
  14. Artikel 1 Abs. 1 und Erwägungsgrund 8 ff der Richtlinie (EU) 2016/943.
  15. Siehe Langtitel der Richtlinie.
  16. Document 12012E114, auf eur-lex.europa.eu
  17. BGBl. Nr. 448/1984. Siehe § 45 und §§ 26a bis 26j UWG.
  18. Jürgen C. T. Rassi: Die Richtlinie 2016/943/EU zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen – Ein Überblick, Zak 21/2016, S. 404 ff.