Schienenlärmschutzgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen
Kurztitel: Schienenlärmschutzgesetz
Abkürzung: SchlärmschG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-60
Erlassen am: 20. Juli 2017
(BGBl. I S. 2804)
Inkrafttreten am: 29. Juli 2017
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 9. Juni 2021
(BGBl. I S. 1730, 1734)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juli 2021
(Art. 6 G vom 9. Juni 2021)
GESTA: J039
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Schienenlärmschutzgesetz (SchlärmschG) soll beim Betrieb von Güterwagen auf Schienen den entstehenden Schall auf das Maß von Güterwagen mit Komposit-Bremssohlen oder Scheibenbremsen begrenzen.

„Laute Güterwagen“, also solche, die bei der Inbetriebnahme nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 entsprochen haben (§ 2 Abs. 1 SchlärmschG), dürfen ab 13. Dezember 2020 nicht mehr auf dem normalspurigen, öffentlichen deutschen Schienennetz fahren (§ 3 Abs. 1 SchlärmschG). Ausnahmen sieht das Gesetz für touristisch genutzte oder eisenbahnhistorische Güterwagen vor und zeitlich befristet aus technischen Gründen.