Gemeinschaftliches und gemeinsames Versandverfahren

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Ein Gemeinschaftliches Versandverfahren (gVV) ist ein europäisches Abkommen, das den Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union und assoziierten Ländern regelt. Das GVV ermöglicht die Beförderung von Waren ohne aufeinanderfolgende einzelstaatliche Zollverfahren. Die zollamtliche Überwachung erfolgt ununterbrochen vom Abgangsort bis zum Bestimmungsort.

Für das Gemeinsame Versandverfahren (gemVV oder gV) gelten die gleichen Grundsätze wie für das gVV, jedoch gelten etwas andere Rechtsgrundlagen und es regelt den Versand von Waren insbesondere zwischen der EU und den EFTA-Staaten.

Beide Verfahren sind Zollrechtliche Versandverfahren.

Anwendungsbereiche

Gemeinschaftliches Versandverfahren (gVV)

1. Beförderung von Nichtunionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der Union liegenden Orten. Die Beförderung über ein Drittland ist nur unter bestimmten Bedingungen (Vorliegen einer internationalen Übereinkunft wie z. B. zwischen der EU und EFTA) möglich. Begleitpapier: T1 Gvv 1.png
2. Beförderung von Unionswaren, die besonderen Maßnahmen im Zusammenhang mit ihrer Ausfuhr unterliegen (z. B. Erstattung im Rahmen der Agrarpolitik oder Erstattung im Zollrückvergütungsverfahren; Erlass oder Erstattung von Einfuhrabgaben usw.) UND im gemeinsamen Versandverfahren in ein EFTA-Staat ausgeführt werden sollen ODER im gemeinsamen Versandverfahren in ein Drittland ausgeführt werden sollen, dabei aber das Gebiet von EFTA-Staaten berühren. Begleitpapier: T2 Gvv 2a.png
oder
Datei:Gvv 2b.png
3. Beförderung von Unionswaren, die in der EU beginnt und endet und vorher das Gebiet eines EFTA-Staates (Drittland) berührt.
Die Beförderung über ein Drittland ist nur unter bestimmten Bedingungen (Vorliegen einer internationalen Übereinkunft wie z. B. zwischen der EU und EFTA) möglich. Nicht anzuwenden bei: dem Transport auf dem ausschließlichen Luft- oder Seeweg
Datei:Gvv 3.png
4. Beförderung nach und zwischen Teilen der EU, in denen die Richtlinien über die Steuerharmonisierung keine Anwendung finden (z. B. die Kanalinseln, Berg Athos usw.). Internes gVV (T2 F-Verfahren)
5. Beförderung zwischen EU und Andorra bzw. San Marino. Je nach Gegebenheit:
externes oder internes gVV

Gemeinsames Versandverfahren (gemVV bzw. gV)

1. Beförderung von Nichtunionswaren zwischen EU- und EFTA-Ländern. Gemvv 1.png
2. Beförderung von Unionswaren zwischen EU- und EFTA-Ländern. Gilt in der EU nur, wenn es sich um Unionswaren handelt. Gilt in den EFTA-Staaten nur, wenn die Waren in einem T2-Verfahren eintreffen und weiter versandt werden. Datei:Gemvv 2.png

Sicherheitsleistung

Grundsätzlich ist, um das bestehende Abgabenrisiko abzusichern, eine Sicherheit erforderlich. Diese kann bei einem einzelnen Versandverfahren im Rahmen der gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren entweder durch

  • eine Barsicherheit (d. h. Einzahlung oder Überweisung eines festgelegten Geldbetrages)
  • einen Sicherheitstitel in Höhe von 7.000 EUR oder durch
  • Stellung eines Bürgen (Einzelbürgschaft)

erfolgen.

Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. eine erteilte Bewilligung „Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft“) kann im Rahmen der gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren eine Gesamtbürgschaft für beliebig viele Versandverfahren als Sicherheit von den Zollbehörden angenommen werden. Auch eine Befreiung von der Sicherheitsleistung kann in Betracht kommen.

Vereinfachungen

Im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren sind nach Artikel 372 ff Zollkodex-DVO mehrere Vereinfachungen möglich, wie beispielsweise

  • die Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft
  • die Befreiung von der Sicherheitsleistung
  • die Verwendung besonderer Verschlüsse
  • die Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute
  • der Status eines zugelassenen Versenders
  • der Status eines zugelassenen Empfängers
  • besondere Vereinfachungen für Beförderungen auf dem Seeweg und auf dem Luftweg
  • im Eisenbahnverkehr und in Großbehältern oder durch Rohrleitungen
  • weitere Vereinfachungen aufgrund bi- oder multilateraler Vereinbarungen zwischen den Ländern

Unbefugtes Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

(Nach EU- bzw. deutschem Recht:)

Wird ein Versandverfahren nicht ordnungsgemäß erledigt (Beispiel: die Ware wird nicht ordnungsgemäß gestellt, Container gehen verloren, LKW werden gestohlen, Güterwaggons werden aufgebrochen usw.), werden Such- und Mahnverfahren eingeleitet, deren Ermittlungen meist die Abgabenentstehung nach den Artikeln 201 – 216 Zollkodex der Union für Zölle, die Einfuhrumsatzsteuer und evtl. andere noch zusätzliche Verbrauchsteuern zur Folge haben können.

Ein unbefugtes Entfernen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung kann einen Siegelbruch darstellen und wird als Steuerordnungswidrigkeit verfolgt; in Deutschland können gemäß Artikel 203 Zollkodex der Union in Verbindung mit § 382 Absatz 1 Nr. 2 Abgabenordnung sowie § 30 Zollverordnung – zusätzlich zu der entstandenen Abgabenschuld – 5.000 Euro Bußgeld drohen.

Siehe auch

Weblinks