Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
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Basisdaten | |
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Titel: | Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes |
Kurztitel: | Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen |
Früherer Titel: | Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe |
Abkürzung: | 17. BImSchV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht |
Fundstellennachweis: | 2129-8-17-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545) |
Inkrafttreten am: | 1. Dezember 1990 |
Letzte Neufassung vom: | 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
2. Mai 2013 |
Letzte Änderung durch: | Art. 2 VO vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514, 2561) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
15. Juli 2021 (Art. 4 VO vom 6. Juli 2021) |
Weblink: | Text der Verordnung |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen ist eine deutsche Rechtsvorschrift.[1] Die Neufassung trat am 2. Mai 2013 in Kraft. Sie trifft Regelungen für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen.
Mit dem Inkrafttreten der 17. BImSchV im Jahr 1990 wurden erstmals auch Anforderungen an die Behandlung von Reststoffen und an die Nutzung von Abwärme gestellt. Gegenüber den Emissionswerten der TA Luft wurden die Emissionsgrenzwerte erheblich verschärft.[2] Ebenfalls erstmals wurden auch Emissionsgrenzwerte für Dioxine und Furane eingeführt.[2] Altanlagen waren bis zum 1. März 1994 nachzurüsten.[2]
Einzelnachweise
- ↑ Text der Verordnung
- ↑ a b c Franz Joseph Dreyhaupt (Herausgeber): VDI-Lexikon Umwelttechnik. VDI-Verlag Düsseldorf 1994, ISBN 3-18-400891-6, S. 1077–1078.