Beweisverbot

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
(Weitergeleitet von Verwertungsverbot)

Beweisverbote stellen rechtsstaatliche Schranken dar, die der Gewinnung und der Verwertung von Beweisen gesetzt sind. Solche Verbote existieren in zahlreichen Verfahrensordnungen. Sie dienen in erster Linie dem Schutz der Verfahrensrechte der Parteien.

Eine besondere Bedeutung besitzen Beweisverbote im Strafprozess. Das Strafverfahren ist zwar auf die Ermittlung der objektiv-materiellen Wahrheit angelegt und es findet kein Parteienprozess statt, in dem es etwa, wie im Zivilprozess oder in den USA auch in Strafprozessen, auf die prozessuale Wahrheit ankommt. Jedoch will die deutsche Strafprozessordnung (StPO), wie auch die Regelungen anderer Rechtsstaaten, nicht die Wahrheit um jeden Preis erforschen. Im deutschen Strafprozessrecht wird zwischen Beweiserhebungsverboten und Beweisverwertungsverboten unterschieden.

Beweiserhebungsverbote

Nach dem in § 244 Absatz 2 StPO normierten Untersuchungsgrundsatz führt das Gericht von Amts wegen eine Beweiserhebung über den Sachverhalt durch. Hierzu nimmt es gemäß § 261 StPO grundsätzlich eine umfassende Beweiswürdigung vor, was die Auswertung sämtlicher Beweismittel erfordert.[1] Allerdings fordert die StPO keine Wahrheitsfindung um jeden Preis, sondern setzt ihr vielmehr unterschiedliche Schranken, die auf entgegenstehenden Wertungen beruhen, insbesondere denen des Grundgesetzes. Bezweckt wird durch die Beweisverwertungsverbote insbesondere der Schutz der Rechtspositionen des Beschuldigten.[2][3][4] Um dies zu erreichen, erklärt das Prozessrecht bestimmte Formen der Beweiserhebung für rechtswidrig. Daneben erfüllen Beweisverwertungsverbote die Funktion, die Strafverfolgungsbehörden von Rechtsverletzungen abzuhalten. Anders als im anglo-amerikanischen Rechtskreis ist dies im deutschen Prozessrecht lediglich von untergeordneter Bedeutung, da Verstöße vorrangig durch das Beamtenrecht sanktioniert werden. Einige Beweisverbote sollen schließlich verhindern, dass Beweismittel mit fragwürdiger Aussagekraft in das Verfahren eingeführt werden.[3][4]

Die Rechtswissenschaft teilt Beweiserhebungsverbote in Beweisthemenverbote, Beweismittelverbote, Beweismethodenverbote und relativen Beweisverbote auf. Diese Unterscheidung dient lediglich der Systematisierung, prozessuale Auswirkungen besitzt sie grundsätzlich nicht.[5]

Beweisthemaverbot

Beweisthemenverbote verbieten es, bestimmte Tatsachen als Beweismittel zu nutzen.[6] Dies trifft beispielsweise auf Sachverhalte zu, die dem richterlichen Beratungsgeheimnis (§ 43 des deutschen Richtergesetzes) oder der Amtsverschwiegenheit (§ 54 StPO) unterliegen sowie auf bereits getilgte Vorstrafen (§ 51 des Bundeszentralregistergesetzes).[7][8]

Ein Beweisthemaverbot kann sich ebenfalls daraus ergeben, dass ein Beweismittel Informationen über die Privat- oder Intimsphäre des Angeklagten enthält. Unzulässig ist nach § 100d Absatz 5 Satz 1 StPO beispielsweise das Erheben von Beweisen über Informationen, die aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung stammen, durch eine akustische Wohnraumüberwachung. Ebenso kann sich aus § 136 StPO in einer Revisionsverhandlung ein Beweisthemenverbot für Sachverhalte aus der Hauptverhandlung ergeben.[9] Auch das Schweigerecht eines Beschuldigten unterliegt einem Beweiserhebungsverbot: Die Verweigerung der Aussage darf nicht zum Beweisthema werden und nicht als Beweis oder Indiz für eine Annahme gestützt werden.[10]

Ein Beweisthemenverbot kann auch unstrittige und feststehende Tatsachen betreffen, zu denen dann keine Beweise mehr erhoben werden. Gemäß § 244 StPO können Beweisanträge zurückgewiesen werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist. Dabei sind bestimmte Tatsachen ex lege festgelegt, bedürfen daher keiner erneuten Erörterung, weswegen entsprechende Beweisanträge unzulässig sind. So hat der österreichische Oberste Gerichtshof 1992 entschieden: „Der Bundesverfassungsgesetzgeber (…) hat ex lege klargestellt, daß der nationalsozialistische Völkermord und die anderen nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Strafverfahren keiner weiteren beweismäßigen Erörterung bedürfen, woraus folgt, daß dieses Beweisthema einer Beweisführung entrückt ist. (…) eine Beweisaufnahme über diese Tatsachen kommt mithin nicht in Betracht.“[11] Somit ist es unmöglich, Holocaustleugnung dadurch zu rechtfertigen, dass es den Holocaust nicht gegeben habe, und in dieser Absicht entsprechende Gutachten einzubringen. Ebenso verbietet die im Grundgesetz festgeschriebene Menschenwürde, eine verhetzende Behauptung über eine Minderwertigkeit eines Volkes mit einer „Expertise“ zu untermauern. Diese Methodik prägt die Rechtsprechung bereits seit dem frühen Mittelalter, wenngleich mit wechselnden (teilweise sogar völlig gegensätzlichen) Themeninhalten.

Beweismittelverbot

Von einem Beweismittelverbot spricht man, wenn eines der vier zulässigen Beweismittel, Urkunde, Zeuge, Sachverständigengutachten, Augenschein, nicht verwendet werden darf. Dies trifft beispielsweise auf Aussagen von Zeugen zu, die sich später auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen.[12] Auch der Unmittelbarkeitsgrundsatz, nach der entscheidungsrelevanten Tatsachen möglichst unmittelbar in die Urteile der Gerichte einfließen sollen, führt zu einem relativen Beweismittelverbot unter den Beweisen: Gemäß § 250 Satz 2 StPO darf die Vernehmung nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden. Somit ist der Personalbeweis vorrangig vor dem Urkundsbeweis.[13]

Nach § 252 StPO darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen nicht verlesen werden, wenn dieser erst in der Hauptverhandlung von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.[14] Hierdurch soll gewährleistet werden, dass das Zeugnisverweigerungsrecht seinen Schutzzweck effektiv erfüllen kann.[15]

Beweismethodenverbot

Das Beweismethodenverbot untersagt bestimmte Methoden der Beweisgewinnung. Hierzu zählen die in § 136a Absätze 1 und 2 StPO genannten verbotenen Vernehmungsmethoden.[12][16] Hierzu zählen Maßnahmen, die die Entschließungsfreiheit des Beschuldigten beeinträchtigen, etwa Misshandlung, Folter, Hypnose und Ermüdung. Ebenfalls unzulässig sind Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Vernommenen beeinträchtigen. § 136a StPO findet entsprechende Anwendung auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.[16]

Beweismethodenverbote beziehen sich nicht auf Formfehler, und sie erfüllen eine Doppelfunktion: Sie schützen die Grundrechte des Beschuldigten einerseits und sichern die materielle Qualität der Beweise andererseits. Aus diesem Grund kann ein Angeklagter nicht nachträglich in ihre Verwertung einwilligen. Für die von § 136a StPO verbotenen Vernehmungsmethoden bringt dies § 136a Absatz 3 Satz 1 StPO zum Ausdruck.[17] So ist etwa der Wahrheitsgehalt einer Aussage unter Folter ungewiss und hat keinen Beweiswert. Dieser Defekt unterliegt nicht der Entscheidungsfreiheit des Angeklagten, er kann allenfalls eine erneute, ordnungsgemäße Aussage machen.

Relatives Beweisverbot

Relative Beweiserhebungsverbote beschränken die Befugnis, einen bestimmten Beweis zu erheben, auf bestimmte Personen. So dürfen beispielsweise gemäß § 81a Absatz 2 StPO ausschließlich Richter, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen, eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten anordnen.[18]

Beweisverwertungsverbote

Nachdem ein Beweis erhoben worden ist, wird er durch das Gericht gewürdigt. Eine solche Würdigung darf nicht erfolgen, wenn die Verwertung des Beweises verboten ist. Für einige Fälle ordnet das Gesetz an, dass eine Beweisverwertung nicht erfolgen darf. In manchen Fällen knüpft es hierbei an den Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot an. Solche Anknüpfungen werden als unselbständige Beweisverwertungsverbote bezeichnet. In anderen Fällen besteht das Beweisverwertungsverbot unabhängig von einem Verstoß gegen Beweiserhebungsrecht. Solche Verbote werden als selbständige Beweiserhebungsverbote bezeichnet.[19]

Geschriebene Beweisverwertungsverbote

Für wenige Fälle ordnet das Gesetz explizit Beweisverwertungsverbote an. Ein unselbständiges Verwertungsverbot enthält beispielsweise § 136a Absatz 3 Satz 2 StPO. Diese Norm verbietet die Verwertung von Beweismitteln, die durch verbotene Vernehmungsmethoden gewonnen werden.[19] Um solche Methoden handelt es sich beispielsweise bei Misshandlung, Ermüdung oder Täuschung. Eine Einwilligung des Vernommenen lässt das Verbot nicht entfallen.[20] Das Verbot erstreckt sich gemäß § 69 Absatz 3 StPO auch auf Aussagen von Zeugen.[21]

§ 51 des Bundeszentralregistergesetzes bestimmt, dass eine im Bundeszentralregister getilgte oder zu tilgende Eintragung über eine Verurteilung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden darf. Damit darf sie insbesondere nicht als Beweismittel in einem Strafverfahren genutzt werden. Ebenfalls unzulässig ist gemäß § 81c Absatz 3 Satz 5 StPO die Verwertung von Beweisen, die durch die Untersuchung anderer Personen als Beschuldigter ohne deren Einverständnis gewonnen werden. Nach § 100d Absatz 2 und 5 StPO dürfen schließlich Beweisfunde im Kernbereich privater Lebensgestaltung, die im Rahmen eines großen Lauschangriffs gewonnen werden, nicht verwertet werden. Nach § 108 Absatz 2 StPO dürfen Beweiszufallsfunde beim Arzt zum Schwangerschaftsabbruch nicht verwertet werden. Ebenfalls unzulässig ist das Nutzen von Aussagen bestimmter zeugnisverweigerungsberechtigter Personen nach § 160a Absatz 1 Satz 2, 5 und § 160a Absatz 2 Satz 3 StPO. Nach § 257c Absatz 4 Satz 3 StPO dürfen Geständnisse des Angeklagten nicht verwendet werden, wenn eine Verständigung zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten erfolgt.

Ein selbständiges Beweisverwertungsverbot enthält § 479 Absatz 2 Satz 1 StPO. Diese Norm verweist auf das in § 161 Absatz 3 StPO begründete Verwertungsverbot, welches bestimmt, dass personenbezogene Daten, die aufgrund von Maßnahmen erlangt werden, die nur bei Verdacht auf bestimmte Katalogtaten angeordnet werden dürfen, ohne Einwilligung des Betroffenen nur in solchen Verfahren als Beweismittel genutzt werden, die eine Katalogtat zum Gegenstand haben. Von Bedeutung ist dies beispielsweise, wenn im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO) Beweise erlangt werden, die auf eine Tat schließen lassen, die keine Katalogtat nach § 100a Absatz 2 StPO, darstellt.[22] Ein selbständiges Beweisverbot enthält ferner § 393 Absatz 2 der Abgabenordnung. Diese Norm bestimmt, dass Beweismitteln, die aus Steuerakten stammen, lediglich zur Verfolgung von Steuerstraftaten verwendet werden dürfen. Gemäß § 97 Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung dürfen Auskünfte, die der Schuldner dem Insolvenzverwalter in einem Insolvenzverfahren erteilt, nur mit dessen Zustimmung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren verwendet werden.[23][24][24]

Ungeschriebene Beweisverwertungsverbote

Die gesetzlich normierten Beweisverwertungsverbote regeln lediglich einzelne Fälle der Beweisführung, weswegen die Rechtswissenschaft ungeschriebene Beweisverwertungsverbote anerkennt. Ein systematisches Konzept hinsichtlich der Gesamtheit der Beweisverwertungsverbote existiert allerdings nicht. Daher ist in der Rechtswissenschaft seit Langem umstritten, anhand welcher Kriterien solche Verbote bestimmt werden.[25]

Ausgangspunkt der Ermittlung eines Beweisverwertungsverbots ist die Auslegung der verletzten Verfahrensnorm. Demnach begründet nicht jede rechtswidrige Beweiserhebung ein Beweisverwertungsverbot, sondern nur solche, bei denen eine Auslegung ergibt, dass eine Beweisverwertung nicht tragbar wäre. Bei der Auslegung sind insbesondere Grundrechte und Verfassungsprinzipien zu berücksichtigen.[26][27]

Unselbstständige Verbote

Die Rechtsprechung beurteilte das Vorliegen eines Verwertungsverbots für lange Zeit danach, ob das missachtete Erhebungsverbot den Rechtskreis des Angeklagten schützen soll.[28] Diese Methodik wird als Rechtskreistheorie bezeichnet.[29][30] So entschied der Bundesgerichtshof beispielsweise, dass ein Verstoß gegen § 55 Absatz 2 StPO, der die Belehrung von Zeugen über ihre Auskunftsverweigerungsrechte vorschreibt, kein Beweisverwertungsverbot begründet, da diese Norm nicht dem Schutz des Angeklagten, sondern dem Schutz des Zeugen diene. Ein Beweisverbot ergebe sich lediglich, falls aufgrund dieses prozessualen Fehlers später gegen den Zeugen selbst ermittelt wird. In diesem Verfahren darf dessen Aussage nicht verwertet werden.[31] Ein Beweisverwertungsverbot besteht demgegenüber, wenn ein Zeuge entgegen § 52 Absatz 3 StPO nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wird und aufgrund dieses Verstoßes im Prozess aussagt.[32][33] Sofern eine Norm den Rechtskreis des Angeklagten schützte, nahm die Rechtsprechung im Anschluss eine Gesamtabwägung der Rechte des Angeklagten mit dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse vor, um zu beurteilen, ob ein Beweisverwertungsverbot besteht. Kriterien, die im Rahmen dieser Abwägung von besonderer Bedeutung sind, sind die Schwere der Tat, die Schwere des prozessualen Verstoßes im Rahmen der Beweiserhebung und das Vorliegen einer vorsätzlichen Umgehung von Beweiserhebungsverboten. Gegen die Rechtskreistheorie wurde eingewandt, dass sie den Beschuldigten nicht hinreichend schützt.[34] Daher ging die Rechtsprechung zu einer Einzelfallabwägung über: Sofern im konkreten Fall die Rechte des Beschuldigten das öffentliche Strafverfolgungsinteresse überwiegen, besteht demnach ein Beweisverwertungsverbot.[35][36][37] Einige Rechtswissenschaftler werfen der Abwägungslehre vor, zu unscharfe Kriterien zu verwenden, die zu beliebigen Resultaten führen. Hierdurch entstehe eine schwer zu überschauende Kasuistik.[38]

Regelmäßig unzulässig sind nach der Rechtsprechung Verstöße gegen das Beschlagnahmeverbot aus § 97 Absatz 1 StPO.[39][40][41] Verwertbar sind demgegenüber Erkenntnisse, die aus körperlichen Eingriffen, etwa Blutentnahmen, gewonnen werden, auch wenn sie entgegen § 81a Absatz 1 Satz 2 StPO nicht von einem Arzt vorgenommen werden. Dies beruht darauf, dass diese Vorgabe lediglich die körperliche Integrität des Beschuldigten schützen soll, nicht hingegen seine prozessuale Rechtsstellung.[42] Ausgeschlossen ist eine Beweisverwertung hingegen regelmäßig bei Missachtung eines Richtervorbehalts durch die Ermittlungsbehörden, beispielsweise nach § 105 StPO oder § 81a Absatz 2 StPO. Auch fehlende Belehrungen des Beschuldigten führen regelmäßig zur Unverwertbarkeit gewonnener Erkenntnisse.[43][44]

Ebenfalls stellt § 252 StPO ein Beweisverwertungsverbot dar. Ihrem Wortlaut nach verbietet diese Norm lediglich die Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung, also eine Beweiserhebung. Allerdings ergibt sich eine ähnliche Aussage bereits aus § 250 Satz 2 StPO, indem er verbietet, einen Personalbeweis durch einen Urkundsbeweis zu ersetzen. Daher betrachtet die Rechtsprechung § 252 StPO auch als ein Beweisverwertungsverbot.[45][46] Dieses schützt umfassend das Zeugnisverweigerungsrecht, indem es verbietet, die Aussage eines Zeugen, der sich später auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, durch Vernehmung von früheren Vernehmungspersonen in den Prozess einzuführen.[12] Eine Vernehmung liegt vor, wenn eine Person in amtlicher Funktion einem Zeugen gegenübertritt und von ihm Auskunft verlangt.[47] Nach der Rechtsprechung gilt dies allerdings nicht für Vernehmungen, die nach § 162 StPO von einem Richter durchgeführt worden sind, da die StPO gemäß § 251 Absatz 2 StPO und § 254 StPO richterlichen Vernehmungen ein besonderes Vertrauen entgegenbringe.[48][49] Entsprechende Anwendung findet § 252 StPO für Aussagen des Zeugen gegenüber seinem Anwalt.[50] Da das Beweisverwertungsverbot ausschließlich den Schutz des Zeugen bezweckt, kann er die Beweisverwertung durch Zustimmung erlauben.[51]

Selbständige Verbote

Einige selbständige Beweisverwertungsverbote folgen aus verfassungsrechtlichen Gewährleistungen. Von Bedeutung ist hierbei insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das aus Art. 2 Absatz 1 und Art. 1 Absatz 1 des Grundgesetzes abgeleitet wird.[52]

Nemo tenetur se ipsum accusare

Eine für den Strafprozess relevante Ausprägung des Persönlichkeitsrechts ist das Prinzip nemo tenetur se ipsum accusare. Hiernach darf der Beschuldigte nicht dazu verpflichtet oder gedrängt werden, sich selbst zu belasten. Ebenfalls verbietet dieses Prinzip, Beweise zu verwerten, die durch Umgehung des nach § 136 StPO bestehenden Schweigerechts des Beschuldigten erhoben worden sind. Dies kann etwa durch Ansetzen eines verdeckten Ermittlers auf den Beschuldigten geschehen, der diesen zur Tat ausfragt.

Das Nemo-tenetur-Prinzip ist in der StPO explizit in § 55 Absatz 1 für den Zeugen und in § 136 Absatz 1 Satz 2 für den Beschuldigten festgehalten.

Hörfalle

Bei der Hörfalle führen Privatpersonen auf Veranlassung der Ermittlungsbehörde ein (meist Telefon-) Gespräch. Hierbei bemüht sich die Privatperson, das Gespräch auf die jeweilige Tat zu lenken, um den Beschuldigten zu Einlassungen zu veranlassen. Die Ermittlungsbehörden hören dieses Gespräch ab, was dem Beschuldigten verborgen bleibt.

Diese Ermittlungsmethode wurde stark kritisiert. Auch der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hielt sie im Hinblick auf § 136 StPO für unzulässig. Dieser Norm ist zwar in erster Linie nur zu entnehmen, dass Äußerungen des Beschuldigten bei seiner Vernehmung grundsätzlich nicht verwertet werden dürfen, wenn er nicht zu Beginn der Vernehmung darauf hingewiesen wurde, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern. Der 5. Strafsenat war jedoch der Ansicht, dass die Norm entsprechend anzuwenden sei, andernfalls werde das Schweigerecht des Beschuldigten ausgehöhlt.

Der Große Senat des Bundesgerichtshofs entschied sich jedoch in einer Entscheidung aus dem Jahre 1996 gegen diese Ansicht. Eine analoge Anwendung sei nicht angezeigt, vielmehr sei die Grenze für die Hörfallen-Einsätze den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu entnehmen. Eine Grenze setzt den Hörfallen somit das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten und das Rechtsstaatsprinzip, das ein faires Verfahren gewährleistet. Da diese Prinzipien mit der ebenfalls Verfassungsrang besitzenden Staatspflicht zur effektiven Strafverfolgung kollidieren, wägt die Rechtsprechung die Güter im Einzelfall ab. Hiernach sind mittels einer Hörfalle gewonnenen Erkenntnisse nur dann zulässig, wenn es um die Aufklärung einer schweren Straftat geht und die Erforschung des Sachverhaltes unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert gewesen wäre.[53]

Das Bundesverfassungsgericht entschied am 9. Oktober 2002, dass ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht angenommen werden kann, wenn es an einer stillschweigenden Einwilligung fehlt, Dritten ohne Zustimmung sämtlicher Gesprächspartner das heimliche Zuhören des Gesprächs zu ermöglichen, sofern nicht vorsorglich von allen widersprochen wird.[54] Danach wird die stillschweigende Einwilligung verneint, wenn folgende Voraussetzung vorliegt: „Wäre ihm etwa bewusst, dass ein Dritter zuhört, so dass bei einer anschließenden rechtlichen Auseinandersetzung ein Beweismittel zur Verfügung steht,[55] könnte der Sprecher vor dem Hintergrund einer andernfalls bestehenden eigenen Beweislosigkeit entscheiden, jedwede Äußerung von rechtlicher Relevanz zu unterlassen. Er könnte sich auch um einen behutsameren Gebrauch solcher Formulierungen bemühen, die unter Umständen beweiserheblich werden. Oder er könnte seinerseits dafür sorgen, über ein eigenes Beweismittel zu verfügen. Solche Möglichkeiten, sich am jeweiligen Kommunikationspartner auszurichten und sich im Hinblick auf die eigenen Kommunikationsinteressen situationsangemessen zu verhalten, werden ihm genommen, wenn nicht in seiner Entscheidung steht, wer die Kommunikationsinhalte unmittelbar wahrnehmen kann.“

Brechmitteleinsatz

Ein Problembereich ist die zwangsweise Verabreichung eines Abführ- oder Brechmittels, um Beweisstücke aus dem Magen-Darm-Trakt eines Beschuldigten zu fördern (sog. Exkorporation). Dies sind vor allem die Fälle verschluckter Drogenpäckchen. Maßgeblich ist einerseits die Form der Beweissuche: Nicht verboten ist, den Beschuldigten zu zwingen etwas an sich passiv zu dulden (Blutentnahme, Röntgen, Tomografie, Ultraschall). Verboten ist jedoch, ihn zum aktiven Werkzeug einer Selbstbelastung zu machen. (Nemo-tenetur-Grundsatz, s. o.).

Andererseits ist eine Exkorporation ein kritikwürdiges und inhumanes Abschreckungsmittel. Als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG ist es unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nicht ansatzweise gerechtfertigt, da Drogencontainer leicht beschädigt werden und dies meist zu akuter Intoxikation und zum Tode des Beschuldigten führt. Die mögliche Menge versteckter Drogen und daher regelmäßig relativ geringe Strafe stehen daher außer Verhältnis. Beweise können im Übrigen durch zulässige passive Zwangsmittel gesichert werden, etwa Einsperren in einer Zelle mit einem WC ohne Abwassernetzanschluss. Dennoch ist die juristische Problematik noch nicht abschließend geklärt. Im Einzelfall kann der Einsatz zum unmittelbaren Schutz von Leib und Leben der Person geboten sein, wenn es Anzeichen für einen lecken Behälter gibt oder auf Grund des ärztlichen Befundes (z. B. Röntgenbilder, Ultraschallbild) ein solcher unmittelbar droht und ein Abgang der Drogencontainer auf natürlichem Wege als zu risikobehaftet angesehen wird.

Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellte im Juli 2006 fest, dass der zwangsweise Brechmitteleinsatz in der Bundesrepublik Deutschland sowohl gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Art. 3 als auch gegen das Recht auf ein faires Verfahren des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt.[56]

Schutz der Privatsphäre

Der Schutz der Persönlichkeit umfasst die Gewährleistung eines Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Die Rechtsprechung differenziert bei Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht nach der betroffenen Persönlichkeitssphäre: Beweise aus der Geschäftssphäre, dem Bereich der sozialen Kommunikation, unterliegen keinem Verwertungsverbot, sodass sie verwertbar sind. Auch durch Ermittlungseingriffe in die Individualsphäre erlangte Beweise sind grundsätzlich voll verwertbar. Ob im Einzelfall ein Verwertungsverbot vorliegt, richtet sich nach einer Abwägung des Persönlichkeitsschutzes mit den Belangen einer funktionsfähigen Strafrechtspflege. Im Bereich der Intimsphäre sind demgegenüber staatlichen Eingriffe generell unzulässig, sodass eine Verwertung von Erkenntnissen aus diesem Bereich unzulässig ist.[57][58]

Tagebuch

Aufzeichnungen in einem Tagebuch können zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören und sind dann unverwertbar. Führt jedoch jemand Aufzeichnungen über äußere Geschehensabläufe, z. B. über den Hergang der von ihm verübten Straftat, können diese Aufzeichnungen verwertet werden, wenn die Interessen der Strafrechtspflege an der Aufklärung dieser Straftat die schutzwürdigen Interessen des Tagebuchführers überwiegen (Abwägungslehre). Das ist nur bei schwerwiegenden Straftaten der Fall.[59][60][61] Mit Beschluss vom 26. Juni 2008 hat das Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass eine Verwertung von Tagebüchern auch bei Vergehenstatbeständen und einer Freiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren und drei Monaten zulässig ist.[62]

Selbstgespräche

Wenn jemand allein Selbstgespräche führt, gehört dies nach den oben dargestellten Grundsätzen zur Intimsphäre, und Beweisgewinnung und -verwertung sind unzulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2005 ausdrücklich festgestellt. Er bezog sich dabei auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum großen Lauschangriff.[63]

Abhörverstöße

Der Kernbereich privater Lebensgestaltung hat auch einen medialen Aspekt (Abhören der Telekommunikation) und einen Standort-Aspekt (Abhören in einer Wohnung). Im ersten Fall sind staatliche Eingriffe limitiert, aber dennoch zulässig (G-10-Gesetz), da Kommunikation per se auf Verbreitung angelegt ist. Bei einem Ermittlungseingriff in die Wohnung des Beschuldigten hat ein Abhören, anders als die Durchsuchung, die Permanenz, die ihm die letzte persönliche Zufluchts- und Rückzugsmöglichkeit wegnimmt. Dies verletzt die Menschenwürde, denn jeder Mensch – auch der Verfolgte – braucht diese letzte Rückzugsmöglichkeit. Beweise können allenfalls gewonnen werden, wenn die Vermutung des persönlichen Rückzugs substantiiert und konkret widerlegt werden kann, etwa wenn durch Hilfsbeweise sichergestellt ist, dass in einer Einzelsituation der Beschuldigte sich zu anderen, namentlich kriminellen Zwecken zurückzieht.[63][64]

Verteidigungsmittel

Die Vorbereitung der Verteidigung mittels Besprechungen, Aufzeichnungen und Nachforschungen ist von einer Beweiserhebung ausgeschlossen. Einerseits ergibt sich dies aus § 148 StPO in Verbindung mit dem Aspekt des fairen Verfahrens aus Art. 6 EMRK und dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie der Rollenverteilung im Strafprozess, andererseits als situative Anwendung der Grundsätze zum Kernbereich privater Lebensgestaltung – der Kontakt zum Verteidiger ist das professionelle Pendant in der Strafverfolgungssituation zum geschützten Kontakt zu nahen Angehörigen.

Technische Eingriffsmaßnahmen

Beim Einsatz technischer Mittel, beispielsweise zur Telekommunikationsüberwachung oder Online-Durchsuchung, erlangte Zufallsfunde, die in keiner Beziehung zur Anlasstat stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, sind im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nur nach den Regeln über den hypothetischen Ersatzeingriff verwertbar (§ 161 Abs. 3 StPO).[65]

Widerspruchslösung des BGH

Sofern der Tatbestand eines Beweisverwertungsverbots erfüllt ist, führt dies nach der Rechtsprechung nicht ohne weiteres dazu, dass der Beweis im Prozess nicht verwertet werden darf. Ein solches Verbot ergebe sich für bestimmte Beweisverwertungsverbote erst, wenn der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung bis zum in § 257 StPO genannten Zeitpunkt, dem Abschluss der jeweiligen Beweiserhebung, widersprochen wird.[66] Anwendung findet diese Lehre beispielsweise auf die unterlassene Beschuldigtenbelehrung nach § 136 StPO[66] und die Missachtung der Anordnungvoraussetzungen einer Maßnahme nach § 100a StPO[67]. Keine Anwendung findet sie hingegen auf Beschlagnahmeverbote, da die Verteidigung über die beschlagnahmte Sache anders als beispielsweise bei Äußerungen, die bestritten werden könnten, nicht disponieren kann.[68][69]

Ein Widerspruch ist allerdings entbehrlich, sofern eine Belehrung des Angeklagten diesbezüglich seitens des Gerichts nicht erfolgt ist und der Angeklagte nicht anwaltlich vertreten ist. Bei absoluten Beweisverwertungsverboten, die aus Verstößen gegen § 136a und § 252 StPO folgen, besteht nach der Rechtsprechung ausnahmsweise ein solches Widerspruchserfordernis nicht.[70]

In der Rechtswissenschaft wird die Widerspruchslösung weitgehend kritisch gesehen, da sie dem Verteidiger oder dem belehrten Beschuldigten umfangreiche Kontrollpflichten auferlegen, die das Gericht tragen sollte. Zudem lässt sie zu, dass Beweise, die im Rahmen schwerer Verfahrensverstöße gewonnen wurden, gegen den Beschuldigten verwertet werden können.[71][72]

Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten

Strittig ist in der Rechtswissenschaft, wie weit die Folgen eines Beweisverwertungsverbots reichen. Diese Frage stellt sich insbesondere, wenn aufgrund eines nicht verwertbaren Beweises weitere Beweismittel entdeckt werden, die keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen und damit grundsätzlich in den Prozess eingeführt werden können.

Im Prozessrecht der USA besagt die Fruit-of-the-poisonous-tree-Doktrin, dass alle Beweise, die infolge eines Verfahrensverstoßes erlangt werden, stets einem Verwertungsverbot unterliegen. Andernfalls drohe die Gefahr, dass der Zweck der Beweiserhebungsverbote unterlaufen wird.[73]

Im deutschen Recht wird eine Übernahme dieser Doktrin sowohl in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als auch im überwiegenden Teil der rechtswissenschaftlichen Literatur grundsätzlich abgelehnt.[74][75] Lediglich bei Verstößen im Rahmen der Post- und Telekommunikationsüberwachung erkennt die Rechtsprechung eine Fernwirkung an, da gerade diese Vorschriften die Grenze zwischen öffentlichem Verfolgungsinteresse und dem Kernbereich privater Lebensgestaltung ziehen und ihre Restriktionen auf staatliche Nichtkenntnis angelegt sind.[76] Im Übrigen ist das Bestehen von Fernwirkungen im Beweisrecht strittig. Nach Auffassung der Kritiker sei eine pauschale Fernwirkung im deutschen Recht nicht erforderlich, da die Beweisverbote im amerikanischen Recht vor allem der Disziplinierung der Polizei dienen. Anders als in den USA erfolgt im deutschen Strafprozess aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes jedoch eine eigenständige Wahrheitserforschung durch das Gericht. Sowohl dieses als auch die Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, auch die zur Entlastung des Angeklagten dienenden Umstände zu ermitteln. Funktion der deutschen Beweisverwertungsverbote ist vielmehr die Sicherung der Rechte des Beschuldigten.[3] Der Zweck der disziplinierenden Wirkung der Doktrin könne im deutschen Recht daher effektiver über die Regelungen des Straf- und Beamtenrechts erreicht werden.

Sobald ein Beweisverwertungsverbot angenommen wird, kann eine Verwertung unter Umständen aber trotzdem noch über die vom Bundesgerichtshof entwickelte Hypothese der rechtmäßigen Alternativerlangung, die in der US-amerikanischen Rechtsprechung vertretenen Clean-Path-Theory ihren Ursprung hat, erfolgen. Diese besagt, dass eine Verwertung des Beweises trotz vorliegenden Beweiserhebungsfehlers möglich ist, wenn der Beweis auch durch eine alternativ mögliche rechtmäßige Beweiserhebung hätte gewonnen werden können. Gegebenenfalls sind aber solche Beweiserhebungsfehler bei einer Verurteilung des Angeklagten anschließend noch zu seinen Gunsten in der Strafzumessung zu berücksichtigen.[77]

Literatur

  • Greco, Luís / Caracas, Christian: Internal Investigations und Selbstbelastungsfreiheit, NStZ 2015, S. 7 ff.
  • Raimund Baumann, Harald Brenner: Die strafprozessualen Beweisverbote. Systematische Darstellung für die Praxis anhand von höchstrichterlicher Rechtsprechung. 2. neu bearbeitete Auflage. Boorberg, Stuttgart u. a. 2004, ISBN 3-415-03158-6 (Neue Rechtspraxis).
  • Guido Philipp Ernst: Heimliche Tonbandaufnahme und Verwertungsverbot. In: JSE. 2013, S. 376–379 (zeitschrift-jse.de [PDF; 1,5 MB] Besprechung des BGH-Beschlusses vom 23. Oktober 2012).
  • Oliver Kai-Eric Kraft: Das nemo tenetur-Prinzip und die sich daraus ergebenden Rechte des Beschuldigten in der polizeilichen Vernehmung. Eine rechtsvergleichende Untersuchung des amerikanischen und deutschen Strafprozessrechts. Kovač, Hamburg 2002, ISBN 3-8300-0583-0 (Schriftenreihe Strafrecht in Forschung und Praxis 6), (Zugleich: Regensburg, Univ., Diss., 2002).
  • Ricardo M. Alvarez Ligabue: Der Grundsatz „nemo tenetur seipsum accusare“ und die Vertraulichkeit der Korrespondenz zwischen Anwalt und Mandant im Bußgeldrecht des Europäischen Kartellverfahrens. Universität Bonn, 2000 (Dissertation).
  • Ole-Steffen Lucke: Das Beweisverwertungsverbot von Verfassungs wegen (Anm. zu BVerfG, Beschluss vom 9. November 2010, Az.: 2 BvR 2101/09, HRRS 2010 Nr. 1128 = NStZ 2011, 103), HRRS 12/2011, 527

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Doris Brehmeier-Metz: § 261, Rn. 1. In: Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
  2. Hans Meyer-Mews: Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren. In: Juristische Schulung 2004, S. 39.
  3. a b c Werner Beulke: Strafprozessrecht. 13. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2016, ISBN 978-3-8114-9415-2, Rn. 454.
  4. a b Klaus Volk, Armin Engländer: Grundkurs StPO. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71924-0, § 28 Rn. 6–7.
  5. Thorsten Finger: Prozessuale Beweisverbote – Eine Darstellung ausgewählter Fallgruppen. In: Juristische Arbeitsblätter 2006, S. 529.
  6. Peter G. Mayr: Das Beweisrecht in Österreich. In: José Lebre de Freitas: Beweisrecht in der Europäischen Union. Kluwer Law International, 2004, S. 42
  7. Peter Rieß: Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz: Grosskommentar. Walter de Gruyter, 1999, S. 375
  8. Urs Kindhäuser, Kay Schumann: Strafprozessrecht. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-3865-6, § 21 Rn. 137.
  9. Rainer Hamm: Die Revision in Strafsachen. Walter de Gruyter, Berlin 2010, ISBN 978-3-89949-670-3, S. 408.
  10. Olaf Klemke, Hansjörg Elbs: Einführung in die Praxis der Strafverteidigung. Hüthig Jehle Rehm, Heidelberg 2013, ISBN 978-3-8114-4714-1, S. 143.
  11. OGH, Gz. 15Os1/93.
  12. a b c Werner Beulke: Strafprozessrecht. 13. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2016, ISBN 978-3-8114-9415-2, Rn. 455.
  13. Mohamad El-Ghazi, Andreas Merold: Die Reichweite des Beweisverwertungsverbotes nach § 252 StPO, in: Juristische Arbeitsblätter 2012, S. 44
  14. BGHSt 22, 219 (220).
  15. Mohamad El-Ghazi, Andreas Merold: Die Reichweite des Beweisverwertungsverbotes nach § 252 StPO, in: Juristische Arbeitsblätter 2012, S. 44. Walter Gollwitzer: § 252 Rn. 3, in: Ewald Löwe, Werner Rosenberg (Hrsg.): Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz. Bd. 6. Teilbd. 1: §§ 213–255a. 26. Auflage. De Gruyter, Berlin 2010, ISBN 978-3-89949-485-3.
  16. a b Herbert Diemer: § 136a, Rn. 2. In: Rolf Hannich (Hrsg.): Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung. 8. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-69511-7.
  17. Herbert Diemer: § 136a, Rn. 37. In: Rolf Hannich (Hrsg.): Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung. 8. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-69511-7.
  18. Urs Kindhäuser, Kay Schumann: Strafprozessrecht. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-3865-6, § 21 Rn. 140.
  19. a b Daniel Kessing: Die Verwertbarkeit von Beweisen bei Verstoß gegen § 105 Absatz I 1 StPO. In: Juristische Schulung 2004, S. 675.
  20. Christian Jäger: § 136a, Rn. 40. In: Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
  21. Sabine Slawik: § 69, Rn. 7. In: Rolf Hannich (Hrsg.): Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung. 8. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-69511-7.
  22. Klaus Volk, Armin Engländer: Grundkurs StPO. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71924-0, § 28 Rn. 5.
  23. Urs Kindhäuser, Kay Schumann: Strafprozessrecht. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-3865-6, § 23 Rn. 44.
  24. a b Uwe Hellmann: Strafprozessrecht. 2. Auflage. Springer-Verlag, Berlin 2006, ISBN 3-540-28282-3, Rn. 479.
  25. Klaus Volk, Armin Engländer: Grundkurs StPO. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71924-0, § 28 Rn. 8.
  26. BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2011, 2 BvR 2072/10 = Neue Juristische Wochenschrift 2011, S. 2783.
  27. Werner Beulke: Strafprozessrecht. 13. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2016, ISBN 978-3-8114-9415-2, Rn. 457.
  28. BGHSt 11, 213.
  29. Wolfram Bauer: Ist die Kritik an der "Rechtskreistheorie" (methodisch) noch zu halten? In: Neue Juristische Wochenschrift 1994, S. 2530.
  30. Christian Jäger: Anmerkungen zu BGH, Beschluss vom 9. August 2016, 4 StR 195/16. In: Juristische Arbeitsblätter 2017, S. 74.
  31. BGHSt 38, 302 (304).
  32. BGHSt 38, 214 (225).
  33. BGHSt 11, 213 (216).
  34. Urs Kindhäuser, Kay Schumann: Strafprozessrecht. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-3865-6, § 23 Rn. 13.
  35. BGHSt 42, 372 (377).
  36. Herbert Diemer: § 136a Rn. 42, in: Rolf Hannich (Hrsg.): Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung. 8. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-69511-7.
  37. Sabine Gless: § 136a Rn. 75, in: Ewald Löwe, Werner Rosenberg (Hrsg.): Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz. Bd. 4. §§ 112–150. 26. Auflage. De Gruyter, Berlin 2010, ISBN 978-3-89949-485-3.
  38. Urs Kindhäuser, Kay Schumann: Strafprozessrecht. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-3865-6, § 23 Rn. 17.
  39. BGHSt 18, 227 (229).
  40. Urs Kindhäuser, Kay Schumann: Strafprozessrecht. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-3865-6, § 23 Rn. 23.
  41. Michael Greven: § 97, Rn. 9. In: Rolf Hannich (Hrsg.): Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung. 8. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-69511-7.
  42. BGHSt 24, 125 (128).
  43. Ulrich Schroth: Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren – Überblick, Strukturen und Thesen zu einem umstrittenen Thema. In: Juristische Schulung 1998, S. 969.
  44. Gabriele Rose, Olaf Witt: Fälle zu den Beweisverwertungsverboten. In: Juristische Arbeitsblätter 1998, S. 400.
  45. BGHSt 2, 99 (101).
  46. BGHSt 32, 25 (29).
  47. Uwe Hellmann: Strafprozessrecht. 2. Auflage. Springer-Verlag, Berlin 2006, ISBN 3-540-28282-3, Rn. 444.
  48. BGHSt 21, 218, (219).
  49. BGHSt 46, 189 (192–195).
  50. BGHSt 46, 1.
  51. BGHSt 45, 203.
  52. Urs Kindhäuser, Kay Schumann: Strafprozessrecht. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-3865-6, § 23 Rn. 45.
  53. BGHSt 42, 139.
  54. BVerfGE 106, 28.
  55. vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1970, Az. IV ZR 45/69, Volltext = NJW 1970, 1848; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1990, Az. V ZR 223/89, Volltext = NJW 1991, 1180; BAG, Urteil vom 2. Juni 1982, Az. 2 AZR 1237/79, Leitsatz = BAGE 41, 37.
  56. EGMR Entscheidung – Jalloh vs. Germany, Juli 2006 – Council of Europe Press Division Server.
  57. Klaus Volk, Armin Engländer: Grundkurs StPO. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71924-0, § 28 Rn. 38.
  58. Urs Kindhäuser, Kay Schumann: Strafprozessrecht. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-3865-6, § 23 Rn. 47–49.
  59. BVerfGE 80, 367.
  60. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2006, Az. 2 BvR 147/06.
  61. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2007, Az. 2 BvR 518/07.
  62. BVerfGK 14, 20.
  63. a b BGHSt 50, 206.
  64. BVerfGE 34, 238.
  65. vgl. Dieter Kochheim: Onlinedurchsuchung und Quellen-TKÜ in der Strafprozessordnung – Neuordnung der tiefen technischen Eingriffsmaßnahmen in der StPO seit dem 24. August 2017 Kriminalpolitische Zeitschrift (KriPoZ) 2018, S. 60–69
  66. a b BGHSt 38, 214.
  67. BGH, Beschluss vom 15. August 2000, 5 StR 223/00 = Strafverteidiger 2001, S. 545.
  68. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016, 2 StR 46/15 = Neue Juristische Wochenschrift 2017, S. 1335.
  69. Andreas Mosbacher: Aktuelles Strafprozessrecht. In: Juristische Schulung 2017, S. 742.
  70. Petra Velten: Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 11. September 2007, 1 StR 273/07. In: Zeitschrift für das Juristische Studium 2008, S. 76.
  71. Werner Beulke: Strafprozessrecht. 13. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2016, ISBN 978-3-8114-9415-2, Rn. 460a.
  72. Mohamad El-Ghazi, Andreas Merold: Der Widerspruch zur rechten Zeit. In: HöchstRichterliche Rechtsprechung im Strafrecht 2013, S. 412.
  73. Klaus Volk, Armin Engländer: Grundkurs StPO. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71924-0, § 28 Rn. 43.
  74. BGHSt 27, 355 (358).
  75. BGHSt 32, 68 (71).
  76. BGHSt 29, 244 (247).
  77. Werner Beulke: Strafprozessrecht. 13. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2016, ISBN 978-3-8114-9415-2, Rn. 483.