Zugewinngemeinschaft

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Die Zugewinngemeinschaft ist eine Variante der Gütertrennung im Bürgerlichen Gesetzbuch und zugleich der gesetzliche Güterstand. Dabei bleiben die Güter der Partner während der Ehe getrennt, jedoch wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt, wenn ein Partner stirbt oder die Ehe geschieden wird (§ 1363 BGB).

Regelungen

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft tritt bei einer Heirat und bei der Eintragung der Lebenspartnerschaft in Deutschland automatisch per Gesetz in Kraft, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht durch einen Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag eine andere Vereinbarung getroffen haben (§ 1363 BGB). Sein Hauptmerkmal ist, dass es grundsätzlich kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten/Lebenspartner gibt, solange sie keine Miteigentumsverhältnisse begründen. Stattdessen bleibt jeder Ehegatte oder Lebenspartner jeweils Alleineigentümer der Sachen, die er in die Ehe oder Lebenspartnerschaft eingebracht oder während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworben hat (§ 1363 Abs. 2 BGB). Im Zuge eines gerichtlichen Trennungs- bzw. Scheidungsverfahrens wird jedoch, bis auf einige Ausnahmen, das während der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit hinzugewonnene Vermögen (der Zugewinn) zu gleichen Teilen auf beide Partner aufgeteilt. Ebenso wird im Falle des Todes eines Ehegatten oder Lebenspartners verfahren. Im eigentlichen Sinne müsste die Zugewinngemeinschaft daher als Güterstand der Gütertrennung mit Zugewinnausgleich bezeichnet werden.

In der Zugewinngemeinschaft verwaltet jeder der Eheleute bzw. Lebenspartner sein Vermögen allein, unterliegt dabei jedoch gewissen Verfügungsverboten (§ 1364, § 1365, § 1369 BGB). Verfügt dennoch ein Ehepartner/Lebenspartner alleine bzw. einseitig über sein Vermögen, obwohl diese Verfügung laut Gesetz der Zustimmung des anderen Partners bedarf, so hängt ihre Wirksamkeit von dessen Genehmigung ab. Verweigert er die Genehmigung, kann er im eigenen Namen einen Anspruch auf Rückgabe des mittlerweile fremden Rechtes geltend machen. Dies ist das Revokationsrecht als Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft.[1]

Populäre Rechtsirrtümer

Eigentumsteilhabe während der Ehe

In Deutschland wird häufig angenommen, der gesetzliche Güterstand sehe vor, dass – im Sinne eines solidarischen Wirtschaftens während der Ehe – die Eheleute automatisch gleichberechtigt am Erwirtschafteten teilhaben. Tatsächlich gilt jedoch eine gleichberechtigte Teilhabe am Eigentum nur bei der heute unüblich gewordenen Errungenschaftsgemeinschaft, nicht aber bei der Zugewinngemeinschaft.[2]

Der Begriff Zugewinngemeinschaft bedeutet weder, dass alle während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Gegenstände gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner werden, noch, dass erworbenes Vermögen beiden Ehepartnern automatisch zur Hälfte gehört.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts, welches der nachehelichen Solidarität engere Grenzen setzt, sind die Solidarität während der Ehe und die auf den Güterstand bezogenen Wahlmöglichkeiten mit ihrem rechtlichen und steuerlichen Rahmen verstärkt Gegenstand politischer Diskussion.[3]

Schuldenhaftung

Entgegen populärem Rechtsirrtum haftet ein Ehepartner einer Zugewinngemeinschaft nicht ohne weiteres für die Schulden des anderen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Schulden vor oder erst während der Ehe entstanden sind. Eine gesetzliche Ausnahme ist allerdings die Schlüsselgewalt. Zudem besteht (ganz unabhängig von der Ehe) gemeinsame Haftung, wenn Verträge gemeinsam unterzeichnet werden, wie z. B. Bürgschaften für den Ehepartner oder Schulden auf Gemeinschaftskonten. Anders als oft angenommen wird, muss nicht die reine Gütertrennung (ohne Zugewinnausgleich) vereinbart werden, um einen Ehepartner vor den Schulden des anderen zu schützen. Dieser Irrglaube hält sich jedoch hartnäckig wegen der alten Regelungen, wie sie bis zur Verabschiedung des Gleichberechtigungsgesetzes Ende der 1950er Jahre galten (siehe Nutzverwaltung) und bei denen eine Haftung der Erträge des von der Frau in die Ehe eingebrachten Guts durch das Nutzungsrecht des Ehemanns für dessen Schulden bestehen konnte. Dabei kann auch die hier im Grunde irreführende Bezeichnung Zugewinngemeinschaft die falsche Annahme vermitteln, das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen hafte gemeinschaftlich auch für einzeln aufgenommene Verbindlichkeiten der Partner.

Problematisch ist allenfalls die Beweislast gemäß § 739 ZPO und § 1362 BGB, wonach bei einem Ehepaar die gesetzliche Vermutung gilt, dass die beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Der andere Ehegatte muss diese Annahme für seine beweglichen Sachen im Rahmen der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO widerlegen, wenn er verhindern möchte, dass diese verwertet werden.

Auch durch den Zugewinnausgleich bei einer Scheidung kann eine partnerübergreifende Haftung nicht entstehen, da negative Zugewinne für das Ausgleichsverfahren als null angesetzt werden. In diesem Fall ist der unverschuldete Partner jedoch weiterhin verpflichtet, die Hälfte seines eigenen Zugewinns (sofern vorhanden) an den verschuldeten Partner abzugeben, weil diese Pflicht immer und ganz unabhängig von der Verschuldung des Partners besteht. Dieser Ausgleichsanteil kommt also letztlich doch den Gläubigern zu. Das liegt in der Natur der Zugewinngemeinschaft: Der unverschuldete Partner hat zwar keine Nachteile durch die Verschuldung des anderen, aber sie ermöglicht es ihm auch nicht, die normale Zugewinnausgleichspflicht zu umgehen, d. h. die Verschuldung eröffnet ihm auch keine besonderen Vorteile. Dass man dies in der Tat nur durch Modifikation oder Ausschluss der Zugewinngemeinschaft verhindern kann, ist der wahre Kern des populären Irrtums.

Zugewinnausgleichsverfahren

Haben die Eheleute/Lebenspartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und endet der Güterstand durch Vereinbarung (Ehevertrag) oder durch Scheidung der Ehe bzw. durch Aufhebung der Lebenspartnerschaft, ist der Zugewinn auszugleichen.

Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen eines Partners bei Scheidung und seinem Anfangsvermögen bei Heirat. Stichtag für das Endvermögen (§ 1375 BGB) ist der Tag, an dem einem der Ehegatten der Scheidungsantrag des anderen durch das Familiengericht zugestellt wird, bzw. der Tag, an dem die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird (§ 1384 BGB, Rechtshängigkeit). Stichtag für das Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) ist der Tag der standesamtlichen Eheschließung bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft. Der Zugewinn wird für beide Ehe- bzw. Lebenspartner getrennt berechnet. Danach werden die beiden Zugewinne verglichen und die Differenz wird hälftig geteilt. Der Partner mit dem geringeren Zugewinn erhält die Hälfte der Differenz als Ausgleich (in Geld bzw. Geldes Wert).

Erbschaften und Schenkungen werden dabei als sogenanntes privilegiertes Anfangsvermögen getrennt betrachtet und dem Anfangsvermögen nachträglich hinzugerechnet oder aber vom Endvermögen abgezogen. Schenkungen durch Ehegatten bzw. Lebenspartner sind hierbei nach § 1380 BGB ebenfalls gesondert zu berücksichtigen.

Zum Anfangsvermögen zählen auch Abfindungen, die vor der Eheschließung zugesagt, aber erst danach festgesetzt wurden.[4]

Beispiel

Partner A besitzt zum Zeitpunkt der Heirat € 5.000, zum Zeitpunkt der Scheidung hat sie/er aus Berufstätigkeit (Arbeitslohn) ein Vermögen von € 25.000 angesammelt. Partner B besaß zu Beginn der Ehe € 8.000 und zum Zeitpunkt der Scheidung € 10.000, da sie/er während der Ehe nur wenig Geld dazuverdienen bzw. auf andere Weise dazugewinnen konnte:

  • Der Zugewinn des Partners A beträgt somit: € 25.000 - € 5.000 = € 20.000
  • Der Zugewinn des Partners B beträgt: € 10.000 - € 8.000 = € 2.000
  • Die Differenz der Zugewinne beträgt: € 20.000 - € 2.000 = € 18.000
  • Partner B kann von Partner A die Hälfte dieser Differenz (€ 18.000 : 2 = € 9.000) als Ausgleich für ihre/seine während der Ehe erbrachten (unbezahlten) Leistungen verlangen.

(Dieses Beispiel ist vereinfacht; zum Anfangsvermögen sind ein Inflationsausgleich und je nachdem weitere Posten (z. B. Erbschaften) hinzuzurechnen.)

Güterrechtsreform 2009

Mit Wirkung ab dem 1. September 2009 wurde der Güterstand der Zugewinngemeinschaft reformiert[5][6], jedoch nicht grundlegend geändert. Es ging dem Gesetzgeber darum, durch punktuelle Änderungen für mehr Einzelfallgerechtigkeit zu sorgen und Manipulationen des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu erschweren.

Berechnung des Zugewinnausgleichs

Das Reformgesetz ließ den Grundsatz unverändert, dass der Zugewinn für jeden einzelnen Ehegatten separat berechnet wird. Das Gesetz sieht aber nunmehr abweichend von der bisherigen Gesetzeslage eine Berücksichtigung sowohl eines negativen Anfangsvermögens als auch eines negativen Endvermögens vor.

Nach § 1374 Abs. 3 BGB gilt nunmehr uneingeschränkt, dass Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen sind. Auf diese Weise wird der reale Zugewinn, der auch im Abbau von Schulden bestehen kann, besser erfasst. Hatte ein Ehegatte beispielsweise bei Eingehung der Ehe Schulden in Höhe von € 100.000 und bei Beendigung der Ehe ein Endvermögen von € 200.000, dann betrug sein Zugewinn bislang € 200.000. Künftig ist unter Berücksichtigung der anfänglich vorhandenen Schulden ein Zugewinn von insgesamt € 300.000 zu berücksichtigen.

Nach § 1375 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. können nunmehr auch beim Endvermögen die Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abgezogen werden. Im Ergebnis kann sich für das Endvermögen ebenfalls ein negativer Wert ergeben.

Aus der Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens und eines negativen Endvermögens darf nicht geschlossen werden, dass ebenso ein sog. negativer Zugewinn zu berücksichtigen ist. Denn der Zugewinn selbst (vgl. § 1373 BGB) ist unverändert stets als positiver Betrag zu formulieren bzw. mit mindestens null zu beziffern. Hat ein Ehegatte etwa bei Scheidung noch mehr Schulden als zu Beginn der Ehe, ergibt sich folglich kein negativer Zugewinn, sondern der Zugewinn wäre dann mit null anzusetzen. Man will mit dem Ausschluss eines sog. negativen Zugewinns verhindern, dass ein Ehegatte über den Zugewinn für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten mithaftet und dessen Gläubiger begünstigt werden.

Schutz vor Vermögensmanipulationen

Unredliche Vermögensverschiebungen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten werden durch die neue Rechtslage verhindert. Nach früherer Rechtslage kam es für die Berechnung des Zugewinns auf den Zeitpunkt der sog. Rechtshängigkeit an, d. h. der förmlichen Zustellung des Scheidungsantrags. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wurde aber durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt der Rechtskraft beiseitegeschafftes Vermögen wirkte sich somit zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehepartners aus. Vor solchen Vermögensverschiebungen wird der ausgleichsberechtigte Ehepartner jetzt geschützt, weil die Zustellung des Scheidungsantrages nicht nur für die Berechnung des Zugewinns maßgeblich ist, sondern auch für die konkrete Höhe der Zugewinnausgleichsforderung (vgl. § 1384 BGB).

Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes

Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehepartners vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags wurde ebenfalls verbessert. Besteht Anlass zu der Annahme, dass Vermögen beiseitegeschafft werden soll, können mutmaßlich bestehende Zugewinnausgleichsansprüche nunmehr in einem vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzverfahren gesichert werden, s. dazu insbesondere § 1385 f. BGB und § 1390 BGB. Die Vorschrift des § 1389 BGB wurde ersatzlos abgeschafft, so dass beim vorzeitigen Zugewinnausgleich nunmehr unzweifelhaft ein Vermögensarrest in Betracht kommt.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ermöglicht einige Vorteile der Gütertrennung, jedoch ohne die Nachteile mit sich zu bringen.[7]

Dabei sind mögliche Vereinbarungen beispielsweise:

  • Entfall des Zugewinnausgleichs bei einer Scheidung
  • Bedingter Zugewinnausgleich für die Mutter nur dann, wenn ein Kind geboren wird, um die Mutter abzusichern
  • Lösungen nach dem Scheitern einer nur kurz dauernden Ehe
  • Ausklammerung von im Wert steigenden Erbschaften (Erbschaften an sich gehören ja zum Anfangsvermögen)
  • Ausklammerung einzelner Vermögensgegenstände, beispielsweise einem Haus oder einer wertvollen Sammlung
  • Zugewinnausgleich durch Sachwerte (z. B. Immobilien) anstelle einer Barauszahlung
  • Festschreibung der Werte bestimmter Vermögensgegenstände, um darüber bei einer Scheidung nicht zu streiten
  • Bestimmung des Anfangsvermögens, um später bei einer Scheidung darüber nicht streiten zu müssen
  • Deckelung des Endvermögens, wenn eine erhebliche Vermögenswertsteigerung zu erwarten ist

Veränderung durch nachträglich geschlossenen Lebenspartnerschafts- bzw. Ehevertrag

Ein Ehevertrag kann auch jederzeit nach einer Eheschließung geschlossen werden. Sofern in diesem Ehevertrag ein Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vertraglich vereinbart wird, endet damit die Zugewinngemeinschaft; ein Ausgleichsanspruch kann gefordert werden. Der Güterstand endet auch, wenn der Zugewinnausgleich ausgeschlossen oder eine zuvor vereinbarte Gütergemeinschaft aufgehoben wird (§ 1414 S. 2 BGB, zuletzt geändert durch Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 1. September 2009). Obgleich der Zugewinnausgleichsanspruch nach § 195 BGB mit einer Frist von drei Jahren verjährt, wird nach § 207 BGB die Verjährung gehemmt, sofern die Ehe noch nicht beendet ist. Eine entsprechende Regelung gilt auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Beendigung durch Tod

Erbrechtliche Lösung

Für in einer Zugewinngemeinschaft verheiratete Eheleute gilt bei Tod eines Partners – ohne Vorliegen eines gültigen Testaments – die gesetzliche Erbfolge.

Der Zugewinnausgleich zur Ermittlung der Erbmasse wird durch eine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des verbliebenen Partners durchgeführt (sog. pauschalierter Zugewinnausgleich nach § 1931 III, § 1371 BGB). Dieser pauschale Zugewinnausgleich ist folgendermaßen geregelt:[8]

  • Gegenüber Verwandten erster Ordnung erhält der überlebende Ehepartner 1/4 + 1/4, also ½ der Erbschaft (§ 1931 BGB; § 1371 BGB)
  • Gegenüber Verwandten zweiter Ordnung oder (seltener Fall) Großeltern erhält der überlebende Ehepartner ½ + 1/4, also 3/4 der Erbschaft (§ 1931 BGB; § 1371 BGB)
  • Gegenüber entfernteren Verwandten ist der Ehepartner ohnehin Alleinerbe (§ 1931 BGB)

Da es sich hier um einen familienrechtlichen und keinen erbrechtlichen Anspruch handelt, kann er durch ein Testament nicht entzogen werden. Er wird jedoch im Falle einer Enterbung nicht pauschal, sondern wie bei einer Scheidung berechnet.

Ist zum Zeitpunkt des Todesfalles eine Ehescheidungsklage bzw. Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft rechtshängig (also dem Beklagten zugestellt) und wäre die Klage berechtigt gewesen, hätte also zur Scheidung bzw. Aufhebung geführt, erlischt der Ausgleichsanspruch.

Güterrechtliche Lösung

Der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner kann jedoch auch die Erbschaft ausschlagen (§ 1953 BGB) und erhält dann nach § 1371 Abs. 2, 3 BGB sowohl den konkret berechneten Zugewinnausgleich und den so genannten kleinen Pflichtteil (also den nach § 1371 Abs. 1 BGB nicht erhöhten Pflichtteil), der meist 1/8 beträgt, sofern erbberechtigte Kinder vorhanden sind.

Situation in anderen Ländern

Schweiz

In der Schweiz wird die Zugewinngemeinschaft Errungenschaftsbeteiligung genannt.

Weblinks

Wiktionary: Zugewinngemeinschaft – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Münchener Kommentar BGB, 5. Aufl. 2010, § 1368 Rn. 3 ff.
  2. Partnerschaft und Ehe – Entscheidungen im Lebensverlauf. Einstellungen, Motive, Kenntnisse des rechtlichen Rahmens. (PDF; 2,4 MB) Sinus Sociovision / BMFSFJ, abgerufen am 27. Januar 2013. Kapitel „Ergebnis und Schlussfolgerungen“, Seiten 62–64
  3. Zeit für Verantwortung im Lebensverlauf – Politische und rechtliche Handlungsstrategien. Dokumentation der Tagung am 29.11.2010 im Deutschen Bundestag, Paul–Löbe Haus. (PDF; 5,5 MB) BMFSFJ, abgerufen am 27. Januar 2013. Kapitel I Arbeitsgruppe Ehegüterrecht, Seiten 24–54
  4. BGH vom 15. November 2000 - XII ZR 197/98.
  5. Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696).
  6. Martin Löhnig: Die Reform des Zugewinnausgleichs, Juristische Arbeitsblätter (JA) 2010, 321
  7. Zugewinngemeinschaft Der gesetzliche Güterstand | rechtsberater.de. In: rechtsberater.de. (rechtsberater.de [abgerufen am 7. August 2018]).
  8. Angelika Schmid: Zugewinn Erbschaft. In: Erbrecht-Heute.de, 2010