Benutzer:Historiograf/GNU FDL Highway to Hell - FAQ

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Wichtiger aktueller Hinweis

Durch die im Juni 2009 erfolgte Lizenzänderung hat sich die Sachlage fundamental geändert, was nicht heißt, dass alle im folgenden getroffenen Aussagen und geäußerten Meinungen obsolet sind. Zur Lizenzänderung:

Fragen zur GNU FDL

Hier entsteht ein umfassendes privates Auskunftssystem zur GNU FDL und ihren möglichen rechtlichen Implikationen.

Es ist keine offizielle Stellungnahme der Community und nicht dem NPOV verpflichtet, soll aber gerade durch pointierte POV-Formulierungen eine sachliche Debatte fördern.

Fragen zur GNU FDL bitte unpersönlich auf WP:UF stellen!

Vielen ist bekannt, dass für ein Wiki die GNU FDL eine denkbar ungeeignete freie Lizenz darstellt. Hier sollen die Kritikpunkte zusammengetragen und erörtert werden. Auch wenn die Antworten sich apodiktisch geben: Sie sind subjektiv und es ist vielleicht wichtiger, dass die richtigen Fragen gestellt werden.

Um es vorweg zu nehmen: Lasciate ogni speranza voi ch'entrate (Dante).

Definitionen

Versionsgeschichte/Differenzengeschichte = Versionsgeschichte meint nur die Abfolge der Benutzernamen/IP-Nummern samt dem Inhalt des Felds Zusammenfassung und Quelle (= ZF), während sich Differenzengeschichte auf die Möglichkeit bezieht, mittels diff die Eintragsabfolge umfassend zu rekonstruieren und individuelle Beiträge zu personalisieren

ZF = Feld Zusammenfassung und Quelle

GA = Gentlemen Agreement auf Wikipedia:Lizenzbestimmungen (Permanentlink der zugrundegelegten Version)

Graf's Law = Alles was abgemahnt werden kann, wird irgendwann einmal abgemahnt werden offizielle Erstnennung

Schlechtachten = Das von Wikimedia e.V. teuer bezahlte Rechtsgutachten vom März 2005 Text

Fragen

Wieso gibt es eigentlich keine verständliche deutsche Übersetzung der GNU FDL?

Die vorliegende deutsche Übersetzung ist außerordentlich schlecht. Da kaum jemand die GNU FDL richtig versteht und juristisch Vorgebildete kaum Erfahrungen mit freien Lizenzen haben, hat sich bisher niemand weiter die Finger verbrennen wollen.

Ist der deutsche Text rechtsverbindlich?

Nein. Wenn die Wiedergabe des Texts gefordert wird, gilt dies immer nur für die englische Originalversion. Wir lesen dazu Sektion 8: You may include a translation of this License, and all the license notices in the Document, and any Warranty Disclaimers, provided that you also include the original English version of this License and the original versions of those notices and disclaimers. In case of a disagreement between the translation and the original version of this License or a notice or disclaimer, the original version will prevail.

Eigene Übersetzung: Sie dürfen eine Übersetzung dieser Lizenz, aller Lizenzvermerke und Haftungsausschlüsse beigeben, vorausgesetzt, dass die ursprüngliche englische Version dieser Lizenz und der Lizenzvermerke und Haftungsausschlüsse ebenfalls enthalten ist. Im Falle eines Widerspruchs zwischen der Übersetzung und der ursprünglichen Version (oder eines Lizenzvermerks oder eines Haftungsausschlusses) gilt die ursprüngliche Version.

Wieso gibt es eigentlich keinen umfassenden Kommentar zur GNU FDL?

Kommentiert werden von Juristen Gesetze, weil Verlage ihnen dafür Geld zahlen. Juristen, die in der Wikipedia tätig sind, haben andere Interessen oder möchten über nicht-juristische Themen schreiben. Andere Wikipedianer (in allen Sprachversionen!) empfinden die GNU FDL als so furchteinflößend und schwierig, dass sie sich nicht an ein solches Unternehmen herantrauen.

Zur GPL gibts seit März 2005 einen Kommentar.

Wieso sind die GNU FDL FAQ auf Meta so unzulänglich?

Schon die ärmliche Versionsgeschichte von http://meta.wikimedia.org/wiki/GFDL_FAQ zeigt, dass man diesem Thema kaum Beachtung zollt. Es fehlt wohl auch der Leidensdruck, weil juristisches Ungemach in Sachen GNU FDL bislang soweit bekannt ausblieb.

Was hat man an der GNU FDL am meisten kritisiert?

Einen guten Überblick gibt:

Wieso versteht ein Laie den Text der GNU FDL schlicht und einfach nicht?

Das hängt mit ihrer Entstehungsgeschichte zusammen. Sie war ursprünglich für Handbücher von Computer-Software gedacht. Wenn es für die Wikipedia heisst: Es gibt keine unveränderlichen Abschnitte, keinen vorderen Umschlagtext und keinen hinteren Umschlagtext, so bezieht sich das auf Eigenheiten einer solchen Software-Dokumentation. Damit sind zwar alle Bestimmungen der GNU FDL nicht relevant, die sich auf diese Elemente beziehen, die Lizenz stellt aber trotzdem noch genügend extrem schwierige Auslegungsfragen.

Was ist denn so schlimm daran, wenn man sich nicht sklavisch an die GNU FDL hält?

Wollen wir hier nicht alle dasselbe und freie Inhalte verbreiten? Können wir da nicht fünfe grade sein lassen? Diese Position ist verständlich, aber es gibt juristische und moralische Argumente, die zur Vorsicht gemahnen. Die Tatsache, dass es noch kein Urteil zur GNU FDL gibt, soweit bekannt, heisst nicht, dass es nie zu Problemen kommen wird (siehe auch Graf's Law).

  • Verletzungen der Bestimmungen der GNU FDL - ob gravierend oder geringfügig - führen unweigerlich dazu, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, da die Vertragsbedingungen missachtet werden.
  • Enttäuschte Benutzer, aber auch böswillige Personen können Verletzungen der GNU FDL ausnutzen, um der Wikipedia oder wahrscheinlicher Nachnutzern zu schaden bzw. als Abmahnanwälte davon zu profitieren.
  • Das deutsche Urheberpersönlichkeitsrecht (bzw. vergleichbare Vorschriften in Europa) bzw. Allgemeine Persönlichkeitsrecht wirkt als Auslegungshintergrund mit. Es trifft sich mit moralischen Grundsätzen der Wikipedia, die die Autornennung vorsehen.
  • Es ist nicht fair, Weiternutzer, die im Vertrauen auf die Regeln der Wikipedia (z.B. das zweifelhafte GA) Inhalte nutzen, im Regen stehen zu lassen.

Könnte ein Musterprozess helfen?

Ja. Ob es auch in Deutschland möglich wäre, ist mir nicht bekannt, aber vor dem Schweizer Bundesgericht wurde z. B. eine Urheberrechtstreitigkeit entschieden, bei der sich beide Parteien geeinigt hatten, sich die Kosten zu teilen, um eine Klärung zu erzielen. Ein solches Urteil würde auch international Beachtung finden und zur Rechtssicherheit beitragen.

Gibt es Alternativen zu Abmahnung oder Prozess?

Ja, es ist durchaus möglich Streitigkeiten über die Auslegung der GNU FDL durch ein Schiedsgericht klären zu lassen, wenn beide Parteien dem zustimmen.

Ist mit einer hilfreichen neuen Version der GNU FDL zu rechnen?

Mittelfristig nicht. Die Free Software Foundation konzentriert sich auf die Anpassung der GPL, die Probleme mit der GNU FDL sind nichts, was dort besondere Priorität besäße. Sowohl bei der Debatte im Debian-Projekt zur Unfreiheit der GFDL als auch im persönlichen Gespräch zwischen Jimmy Wales und Richard Stallman wurde deutlich, dass die Probleme in der FSF nicht bekannt sind oder nicht nachvollzogen werden.

Siehe auch das Statement von Jimbo Wales http://www.heise.de/newsticker/meldung/74389 (nicht vor Ende 2006)

Update: Vielleicht schon, siehe http://www.heise.de/newsticker/meldung/99887 (Stand: 2.Dez.2007) --80.136.63.192 23:22, 2. Dez. 2007 (CET)

Was sind die Grundprinzipien der GNU FDL?

Die Grundprinzipien würden auch in einer neuen Version der GNU FDL nicht verändert werden können. Man kann sie wie folgt zusammenfassen:

  • Die GNU FDL sichert das Recht der Autoren, genannt zu werden
  • Die GNU FDL sichert das Recht der Verleger/Herausgeber (Publisher), genannt zu werden
  • Die GNU FDL schließt aus, dass jemand für Veränderungen verantwortlich gemacht wird, die ein anderer vorgenommen hat
  • Die GNU FDL ist eine Copyleft-Lizenz: eine Verbreitung kann nur unter den gleichen Bedingungen erfolgen
  • Die GNU FDL ermöglicht beliebige gewerbliche Nutzungen
  • Die GNU FDL ermöglicht Veränderungen
  • Die GNU FDL schafft das Urheberrecht nicht ab, sondern nützt es, um die Einhaltung der Lizenzbestimmungen zu sichern

Heißt freier Inhalt urheberrechtsfrei?

Nein! Die GNU FDL setzt das Urheberrecht (bzw. im angloamerikanischen Raum das Copyright) nicht außer Kraft. GNU FDL ist nicht Public Domain. Siehe dazu auch unten zu den Urheberrechtsvermerken.

Warum sind gelöschte Artikel ein Problem?

Das Schlechtachten führt zutreffend aus, dass keine Pflicht der Wikipedia besteht, eingebrachte Inhalte dauerhaft vorzuhalten. Allerdings sollte man das Autoren, die man um eine Textspende bittet, auch klar sagen (siehe Vorlage zur Anfrage bei Autoren interessanter Texte, Version vom April 2004 [1], ähnlich noch heute). Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Richter auf die Idee käme, in der Mail eines Wikipedianers an einen Autor eine rechtsverbindliche vertragliche Zusicherung zu sehen, auch wenn das unwahrscheinlich ist.

  • Gelöschte Artikel sind womöglich ein Problem, weil sie auch nach Löschung auf dem Server in einem einer großen Zahl von Administratoren, die nicht alle persönlich untereinander oder mit dem Veranstalter verbunden sind, zugänglichen Intranet vorgehalten werden, das unter den Öffentlichkeitsbegriff des Internets fällt. Die GNU FDL muss in jedem Fall auch in diesem "nichtöffentlichen" Bereich eingehalten werden, aber es stellt sich die Frage, ob die Zugangsbarriere mit You may not use technical measures to obstruct or control the reading or further copying of the copies you make or distribute vereinbar ist. Dies mag man bezweifeln. Siehe dazu auch die Antwort auf die nächste Frage.
  • Gelöschte Artikel sind ganz sicher ein Problem, wenn Nachnutzer betroffen sind. Diese brauchen ja die Versionsgeschichte, am besten auch die Differenzengeschichte. Sie stehen vor der Wahl die Nutzung einzustellen oder sich diese Daten bei einem Administrator zu besorgen, wofür es bislang keinerlei Regeln gibt. Siehe dazu auch in en: However, please note that the Wikimedia Foundation makes no guarantee to retain authorship information and a transparent copy of articles. (Wikipedia:Copyrights).

Besteht ein Zugangsrecht zu gelöschten Artikeln?

Wenn man die Bereithaltung gelöschter Artikel im Wikipedia-Intranet akzeptiert, ergibt sich aus dem absoluten DRM-Verbot und aus Fairnessgründen: Hinsichtlich gelöschter Artikel, die auf dem Server vorgehalten werden, ist nur eine Regelung GNU FDL konform, die es jedem ohne Ansehen der Person ermöglicht, den Text und die Versionsgeschichte eines gelöschten Artikels von einem Admin zu erhalten, da sonst kommerzielle Nachnutzer, die nicht über einen Vertrauens-Admin verfügen, einen Wettbewerbsnachteil erleiden. Voraussetzung ist, dass der Artikel keine rechtswidrigen Inhalte aufweist (also z.B. keine URV aufweist). Diese Forderung könnte dadurch realisiert werden, dass einige Admins benannt werden, die solche Anfragen prüfen.

Wieso ist das Verbot der technischen Zugangshürden ein Problem?

Die Kritik an der GNU FDL in Kreisen der GPL hat sich überwiegend an der Passage entzündet: You may not use technical measures to obstruct or control the reading or further copying of the copies you make or distribute. Man dürfe also nicht einmal für sich selbst Kopien verschlüsseln. Es ist absolut nicht klar, wie man die Norm auslegen soll. Privatkopien fallen unter die gesetzlichen Schranken (bzw. fair use in den USA), die von der Lizenz ausdrücklich nicht eingeschränkt werden. Mit ihnen kann man machen, was man möchte. Es wäre eine absurde Konsequenz, aus der Kopie eines Artikels auf der eigenen Festplatte der ganzen Welt Zugriffsrechte für die Allgemeinheit auf die eigene Festplatte zu folgern, um lizenzkonform zu sein.

Vernünftigerweise bezieht man das Verbot von DRM auf zur Weitergabe bestimmte Kopien. Darf man die Wikipedia in einem abgesicherten Firmen-Internet oder in einem kostenpflichtigen Online-Angebot nutzen bzw. mitanbieten? Bezieht sich However, you may accept compensation in exchange for copies nur auf Werkstücke, oder auch auf Online-Nutzungen? Darüber wird man lange streiten können.

Werfen Artikelsperrungen ein Problem mit der GNU FDL auf?

Nein, sie beeinträchtigen nicht das Recht, die Artikel zu lesen und zu kopieren.

Wieso sind Verschiebungen von Artikeln ein Problem?

Bei Verschiebungen wird doch die Versionsgeschichte mitkopiert, mag man einwenden. Aber wenn Nachnutzer gemäß dem GA einen Link auf die Versionsgeschichte gesetzt haben, geht dieser bei einer Verschiebung ins Leere. Man hat die Autoren also nicht mit einem Klick, sondern muss der Weiterleitung folgen. Falls es keine Weiterleitung gibt, der ursprüngliche Titel also gelöscht wurde, sieht es noch schlimmer aus. Die GNU FDL ist in wortwörtlicher Auslegung nicht erfüllt, die Lizenz damit erloschen.

Ist Copy und Paste ein Problem?

Natürlich, das wird im Regelwerk auch so gesehen, aber hunderte Wikipedia-Mitarbeiter mißachten es tagtäglich. Jede Textverschiebung, die nicht GNU FDL konform ist, bewirkt das Erlöschen der Erlaubnis, das geistige Eigentum der Mitarbeiter zu nutzen.

Das ordnungsgemäße Zusammenführen von Textteilen ist leider sehr kompliziert, siehe

Ist Copy und Paste bei Diskussionsseiten erlaubt?

Bei namentlich signierten Beiträgen wird durch das Kopieren das Recht auf Namensnennung nicht beeinträchtigt. Da aber die Differenzengeschichte verlorengeht, also die Möglichkeit festzustellen, ob ein Beitrag tatsächlich von dem betreffenden Mitarbeiter stammt, ist ein Kopieren ohne Nachweis der ursprünglichen Position (kopiert von der Seite ...) nicht empfehlenswert.

Respektiert die Wikipedia die berechtigten Autorenrechte ihrer Mitarbeiter?

Nein! Durch den extrem lässigen Umgang mit den Forderungen der GNU FDL und das GA werden die Autorenrechte mit Füßen getreten, da man billigend in Kauf nimmt, dass bei Nachnutzungen unweigerlich sehr viele Autoren der Anerkennung ihrer Urheberschaft und ihres Droit de non-paternité beraubt werden. Dies wird im folgenden auszuführen sein.

Was sind Urheberrechtsvermerke?

Urheberrechtsvermerke (Copyright notices) sind Vermerke, die die Funktion haben, die eingebrachte geistige Leistung mit einem Autornamen (und einem Datum) zu verknüpfen. Das Addendum zur GNU FDL gibt dafür ein Muster vor. Siehe auch den Vermerk am Fuß dieser Seite. Die GNU FDL schreibt vor, dass diese Vermerke auf jeden Fall beizubehalten sind - sowohl bei Verbatim Copying als auch bei Veränderungen.

Die Wikipedia folgt nicht dem Muster des Addendums. Es ist daher zu fragen, ob sich unmittelbar neben dem Vermerk über die GNU FDL Lizenz ein Urheberrechtsvermerk mit Autorennennung befindet. Das ist nicht der Fall.

Heißt das, dass alle Autoren konkludent auf ihre Autorenrechte verzichten? Angesichts der Tatsache, dass in grundlegenden Texten wie Wikipedia:Willkommen die Autorennennung als ein Grundgesetz gesehen wird (Zitat: Es gibt sie nicht nur kostenlos im Internet, sondern jeder darf sie mit Angabe der Quelle und der Autoren frei kopieren und verwenden), erscheint dieser Schluss abwegig.

Man muss also nach einem funktionalen Äquivalent für den Urheberrechtsvermerk suchen. Die Seite, die Autornamen und Leistung verknüpft, heißt "Versionen/Autoren". Soweit die dort genannten Benutzer und IPs schöpferische, nicht nur minimale Beiträge geleistet haben, könnte mit jedem Eintrag

(Aktuell) (Vorherige) 00:34, 26. Mär 2006 Historiograf (→Urheberrechtsvermerk dieser Seite)

ein Urheberrechtsvermerk vorliegen.

Wird also die komplette Versionsgeschichte bei einer Nachnutzung übernommen, so würden gemäß dieser Auslegung auch die erforderlichen Urheberrechtsvermerke beibehalten werden.

Üblich ist dagegen, bei einer veränderten Version nur auf die Verpflichtung die fünf Hauptautoren zu nennen, hinzuweisen. Dann stellt sich aber die Frage, was bei den Autornennungen zu beachten ist, wenn es um unveränderte Übernahme (Verbatim copying) geht. Brauchen die Autoren dann etwa nicht genannt zu werden? Wie wäre das vereinbar mit dem Grundansatz der GNU FDL preserves for the author and publisher a way to get credit for their work? Die Schlussfolgerung kann nur lauten: Die Autorennennung erfolgt durch die gesammelten Urheberrechtsvermerke oder steht in der History genannten Sektion.

Wörtliche Übernahme im ursprünglichen, auf Softwaredokumentationen gemünzten Sinn der GNU FDL heißt komplette unveränderte Übernahme. Alles wird nochmals komplett neu abgedruckt: Titelseite mit Autornennung, Seite mit Copyrightvermerken, Texte, History. Auch wenn es keine Titelseite gibt und in den Copyrightvermerken nur Firmen stehen, wird durch die komplette History das Recht der Autoren auf Nennung gewahrt.

Warum sind die Vorschriften über "Modifications" so unendlich rätselhaft?

Das hängt im wesentlichen damit zusammen, dass sich diese Sektion im Grunde genommen kaum auf Online-Nutzungen im Rahmen eines Wikis beziehen lässt, da sie von den Voraussetzungen eines traditionellen gedruckten Softwarehandbuchs ausgeht.

Ein Schlüssel könnte darin liegen, dass sich die Anweisungen der Sektion eher an einen Herausgeber oder eher an einen Verleger (Publisher) richten als an einen verändernden Einzelautor. Ein Versuch, sich das konkret vorzustellen:

Titelseite:
Softwarehandbuch SCHÖPFUNGSHÖHENBESTIMMUNG
Von Alfons Schulze

Auf der Rückseite der Titelseite steht ein Urheberrechtsvermerk:
Copyright 1999 Alfons Schulze
gefolgt vom Lizenzvermerk nach GNU FDL (ohne invariante Sektionen und Umschläge).

Angegeben ist auch eine Netzadresse, wo man dieses Handbuch herunterladen kann: www.sch_hoehe.de.

Nun kommt H. Hexe auf die Idee, dieses Handbuch umzuarbeiten und sammelt ein paar Bearbeiter um sich: Eliane Mustermann, Andreas Schlau, Klaus Drakula, Max Steschke, einen sich Finanzer nennenden Autor, einen Anonymus. Als Verleger fungiert Wladimir.

Die modifizierte Version soll nun vertrieben werden. Wer ist derjenige, der für die GNU FDL verantwortlich ist? Es ist der Herausgeber, H. Hexe.

Buchstabe A fordert einen anderen Titel: Höchst verbessertes Handbuch Schöpfungshöhe. Nach Buchstabe B sind die Autoren anzugeben, die für die modifizierte Version verantwortlich sind: Von H. Hexe, Eliane Mustermann, Andreas Schlau, Klaus Drakula, Max Steschke, Finanzer und Alfons Schulze. Schulze ist einer - genauer gesagt der einzige - von den fünf geforderten Hauptautoren des Dokuments (also der früheren Fassung). Laut C ist Verleger Wladimir anzugeben, auf der Rückseite des neuen Titels steht:
Copyright 1999 Alfons Schulze
Copyright 2000 H. Hexe

Damit ist D und E Genüge getan. Der GNU FDL Lizenzvermerk schließt sich wie in der Erstauflage an (Buchstabe F) und auch die Lizenz wird komplett abgedruckt (Buchstabe H, G ignorieren wir ja).

Da es in der Erstauflage keine Sektion genannt History gab, muss eine solche geschaffen werden (Buchstabe I). Dazu gehört nach J auch die Netzadresse einer transparenten Kopie und der früheren Versionen (es sei denn diese sind älter als vier Jahre oder deren Verleger verzichtet darauf ausdrücklich). Die Vorschriften K-O können wir ausblenden. Wie sieht nun die History aus:

Geschichte (History)
1999 Softwarehandbuch SCHÖPFUNGSHÖHENBESTIMMUNG
Autor: Alfons Schulze
Selbstverlag
www.sch_hoehe.de
2000 Höchst verbessertes Handbuch Schöpfungshöhe
Neue Autoren: H. Hexe, Eliane Mustermann, Andreas Schlau, Klaus Drakula, Max Steschke, Finanzer
Verleger: Wladimir
Abrufbar im Internet unter www.h_hexe.tv

Bei der nächsten Version 2003 muss der Titel angepasst werden, es sei denn Wladimir verzichtet darauf. Als Autoren werden auf der Titelseite die neuen Autoren genannt sowie fünf Hauptautoren der vorigen Version. Wie man diese auswählt, gibt die Lizenz nicht vor. Der Copyrightvermerk wird ergänzt und bei der History kommen die neuen Autoren, der neue Verleger und die neue Internetadresse hinzu.

Wenn wir diesen Ablauf als einigermaßen zutreffendes Modell ansehen, drängt sich der Eindruck auf, dass die Pflichten, die hier von der GNU FDL vorgesehen werden, im traditionellen Verlagswesen vom Verleger wahrgenommen werden. In den USA ist ja der Copyrightinhaber in der Regel der Verleger. Es müsste also eher Copyright 2000 Wladimir heißen. Der Verleger genehmigt die Titelbeibehaltung und absolviert von der Angabe der Internetadresse. Verleger vertreiben Handbücher auch. Sie sind auch Lizenznehmer, was das Copyright angeht.

Man könnte aber auch den Verleger streichen und alle Autoren einer Version als gemeinsame Copyrightinhaber angeben.

Auf jeden Fall ist es unmöglich, ohne exegetische Meisterleistungen (siehe Allegorese) das Modell zwanglos auf die Wikipedia und das gemeinsame Arbeiten in einem Wiki zu beziehen.

Ich sehe ein Grundproblem darin, dass der mit you angesprochene Lizenznehmer sowohl die Autor-Rolle als auch die Verleger-Rolle zu spielen hat. Üblicherweise sieht man in einem Wiki die einzelnen Autoren als Lizenznehmer und orientiert sich nicht am Bild einer neuen Auflage, die von mehreren Autoren gemeinsam verantwortet wird.

In den USA ist es kein Problem, wenn ein Verlagshaus Lizenznehmer ist und seine Autoren nennt. Das urheberpersönlichkeitsrechtliche System in Deutschland legt ein solches Denken erst einmal nicht nahe.

Wie werden die Rechte der Autoren in dem geschilderten Modell auf Nennung gewahrt? Sind sie gemeinschaftlich Lizenznehmer, weil es keinen starken Verleger gibt (dies könnte bei der Wikipedia der Fall sein, die zwar als Verleger auftritt, aber Lizenznehmer ist jeweils der einzelne Autor), so bewahren die Copyright-Notizen ihre Namen. Ansonsten erscheinen sie komplett in der Sektion History, die immer mitgeführt werden muss. Auf der Titelseite müssen aber immer nur die aktuellen Autoren und mindestens fünf der vorigen Version genannt werden.

Alles, was gemäß den Vorschriften für Modifikationen hinzugefügt werden muss, wird natürlich Teil des Dokuments, dies gilt auch für unveränderte Übernahme. Übernimmt jemand ein Werk unverändert, muss er die Titelseite, die Copyrightnotizen, die eigens hervorgehoben werden, aber auch die History übernehmen, sonst entfielen ja die Autorennamen (wenn man von der Möglichkeit ausgeht, dass in den USA üblicherweise nur Firmen als Copyrightinhaber erscheinen).

Was man bei der Wikipedia als Titelseite ansehen könnte, ist zweifelhaft. Die Vorschrift über mindestens fünf Hauptautoren bezieht sich nur auf die Titelseite, Copyrightnotizen und History sind in jedem Fall beizubehalten. Copyrightnotizen (Lizenznehmer-Geschichte) und History (Autorenverzeichnis) fallen bei der Wikipedia in der Regel in Gestalt der Versionsgeschichte zusammen.

Bei jeder Änderung muss gemäß GNU FDL die History ergänzt werden. Daraus ergibt sich, dass nur die Versionsgeschichte die Funktion der History erfüllt.

Was hat diese Sicht für praktische Konsequenzen?

Für Offline-Medien hat dies drastische Konsequenzen. Es ist jeweils die komplette Versionsgeschichte zu übernehmen und zwar einschließlich des ZF-Textes, der ja Urheberrechtsvermerke enthalten kann, sowie, falls dort zusätzliche Urheberrechtsvermerke stehen, die Diskussionsseite.

Sind größere lizenzkonforme Offline-Nutzungen bekannt?

Nein. Beispiele: Eine Wikipedia-CD enthielt keine Bildbeschreibungen, in der DVD von Ende 2005 ist der englische Text der GNU FDL inkomplett, im WikiPress-Band zur Wikipedia wurden CC-Bilder als GNU FDL ausgewiesen, in früheren Readern wurde die deutsche statt der englischen Version genommen usw.

Wie sind Übersetzungen aus anderen Wikipedia-Sprachversionen zu beurteilen?

Die Empfehlung auf Wikipedia:Übersetzung ist ganz unzulänglich, da noch nicht einmal das GA eingehalten wird. Siehe auch hier.

Bei Nachnutzungen fallen die Namen der Autoren aus der anderssprachigen Wikipedia regelmäßig weg. Das ist nicht akzeptabel. Korrekt wäre nur, die Versionsgeschichte der Vorlage komplett zu übernehmen.

Wie ermittelt man die Hauptautoren eines Wikipedia-Artikels?

Bei kurzen Versionsgeschichten kann man von Hand anhand der Differenzengeschichte in der Regel gut abschätzen, welche Autoren einen Beitrag mit hinreichender Schöpfungshöhe geleistet haben. Außerdem muss man gegebenenfalls Hinweisen auf der Diskussionsseite und z.B. bei Kandidaturen bzw. Review nachgehen, will man sein Ergebnis absichern. Das kann man bei einzelnen Artikeln machen, aber nicht bei sehr langen Versionsgeschichten und nicht für eine Vielzahl von Artikeln. Wikipedia:Hauptautoren ist ein Versuch, ein Programm für die maschinelle Auswertung zu schreiben, und die Diskussion zu Wikiweise zeigt, dass es keinen sicheren Weg gibt, automatisch etwa diejenigen fünf Autoren, die inhaltlich am meisten für den Artikel geleistet haben (principal authors in Sektion 4 über Bearbeitungen), kenntlich zu machen.

Was hat es mit der fünf Hauptautoren-Regel auf sich?

Verbreitet ist eine Interpretation, wonach es bei Veränderungen genügen würde, maximal fünf Hauptautoren zu nennen, es sei denn, der Artikel habe weniger als fünf. Nach den obigen Ausführungen ist diese Deutung allerdings abzulehnen, denn diese Regel ist nur anwendbar, wenn es etwas gibt, was man als "Titelseite" bezeichnen könnte. Auf dieser Titelseite wird - wie bei traditionellen Buchprojekten (Mit Beiträgen von A, B,C, D, E und weiteren) - eine Auswahl (nach Bedeutung, daher principal authors) getroffen, während die History stets die komplette Autorenliste enthält. Was man bei der Wikipedia als Titelseite bezeichnen könnte, ist nicht klar. Auf keinen Fall ist es mit den Grundprinzipien der GNU FDL vereinbar, wenn bei einer unveränderten Kopie keinerlei Autorenliste beigegeben wird. Warum sollten (Haupt-)Autoren bei unveränderten Übernahmen schlechter gestellt werden als bei veränderten?

Wann liegt Urheberschaft, wann Miturheberschaft vor?

§ 8 Abs. 1 UrhG lautet: Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werks. Dies auf die Zusammenarbeit bei Wikipedia zu beziehen, ist nicht einfach. Hat jemand als Erstautor einen Artikel komplett neu erstellt, so ist dieser als Version gesondert von den späteren Änderungen verwertbar.

Praktisch relevant kann die Unterscheidung vor Gericht sein, wie sich aus der Formulierung des Schlechtachtens ergibt: "Bei der Durchsetzung der Ansprüche ist weiter zu beachten, dass zwar Unterlassungsansprüche ohne weiteres von jedem Urheber alleine geltend gemacht werden können, wenn der Beitrag von mehreren gemeinschaftlich geschaffen wurde. Sind mehrere als Miturheber oder Bearbeiter an einem Werk beteiligt oder haben sie Ihre Werke zur gemeinsamen Verwertung verbunden, sind bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen jedoch aufgrund gesetzlicher Regelungen alle Urheber als Berechtigte zu benennen bzw. müssen diese gemeinsam klagen." Bei einer Abmahnung kann also ein Miturheber ohne weiteres auf Unterlassung klagen, aber bei einer finanziellen Entschädigung (Schadensersatz) kann es Probleme geben.

Ist aber ein kompletter Abschnitt, der selbst Schöpfungshöhe aufweist nur mit minimalen Änderungen, die selbst nicht geschützt sind, in einer Wikipedia-DVD enthalten, so ist der Urheber (hier wohl nicht: Miturheber) vermutlich befugt, auch einen Schadensersatz durchzusetzen (wobei es durchaus sein kann, dass angesichts der üblichen Nichthonorierung freiwilliger Mitarbeit in einem freien Projekt der Schadensersatz vom Richter auf einen Eurocent festgelegt wird).

Ist die Wikipedia Urheber?

Die Wikipedia ist ein Online-Angebot, für das die Wikimedia Foundation, eine US-Stiftung, verantwortlich zeichnet. Nach deutschem Recht stehen ihr zumindest die Schutzrechte für eine einfache Datenbank (§§ 87a ff. UrhG) zu. Die Rechte am Gesamtwerk stehen ebenfalls unter der GNU FDL. Dies bezieht sich nicht auf die Nutzung des geschützten Markennamens Wikipedia.

Das Online-Angebot der Wikimedia Foundation ist Inhaber einfacher, nicht ausschließlicher Nutzungsrechte an den einzelnen Text- und Bildbeiträgen. Da bei der Angabe von Institutionen im Copyright-Vermerk üblicherweise die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte bezeichnet werden, wäre es irreführend, einen Urhebervermerk wie folgt zu formulieren:

Copyright (c) 2006 Wikimedia Foundation und Autoren

Man wird allerdings die Wikimedia Foundation als Verleger (Publisher) ansehen dürfen, deren Rechte die GNU FDL wahren will. Verlegerangaben werden in den Abschnitt History eingebracht und wären von daher immer zu übernehmen.

Allerdings ist diese Sichtweise nicht vereinbar mit dem Selbstverständnis der Foundation, die sich - aus Haftungsgründen - als reiner Forenbetreiber sieht, der nur fremde Inhalte anbietet, aber nicht als Herausgeber tätig wird.

Wie beweist man die eigene Urheberschaft?

Für Online-Nutzungen gilt § 10 UrhG über die Vermutung der Urheberschaft nicht. Bestreitet ein Urheber die korrekte Umsetzung der GNU FDL, so liegt für den gegnerischen Anwalt die Einrede mangelnder Aktivlegitimation nahe. Angesichts der bei Wikipedia möglichen Anonymität kann ja an sich jeder behaupten, er habe einen bestimmten Artikel verfasst. Nach der regelmäßig vorgenommenen Löschung der Verbindungsdaten durch die Wikipedia (siehe Wikipedia:Datenschutz) wird man mit den Verbindungsdaten des Providers die Urheberschaft nicht schlüssig beweisen können. Aufzeichnungen über Vorstufen (handschriftliche Konzepte) entstehen bei einem Wiki in der Regel nicht. Wer unter Pseudonym (Nick) mitarbeitet, das er nicht lüften möchte, hat bei diesem Beweis eher schlechte Karten.

Während ein böswilliger Nutzer durch eigene Vorkehrungen den Beweis führen kann, kann es sein, dass auch bekannte Wikipedianer sich Zweifel über ihre Urheberschaft ausgesetzt sehen. Kollektivaccounts (z.B. ein Meldorfer Literatenzirkel schafft die Kunstfigur Benutzer Southp. und schickt einen leibhaftigen Repräsentanten vor) sind keine nur theoretische Möglichkeit, da es nachweislich in mindestens einem Fall dazu kam, dass in einem Firmennetzwerk mit Proxy die Beiträge von zwei Personen einem registrierten Benutzer zugeordnet wurden.

Über einen Zeugenbeweis ("Ja ich habe selbst gesehen, wie er diesen Artikel geschrieben hat" bzw. "Er hat mir erzählt, er habe den Artikel geschrieben") können grundsätzlich auch anonyme Nutzer (IPs) ihre Urheberschaft nachträglich belegen.

Siehe auch http://www.ecin.de/news/2006/03/27/09330/ über http://www.priormart.com/de , ein kostenpflichtiges Angebot, mit der man die Priorität notariell belegen kann.

Siehe auch unten: Ist die GNU FDL in der Wikipedia faktisch tatsächlich nicht widerrufbar?

Können Mängel bei der Umsetzung der GNU FDL böswillig ausgenutzt werden?

Ja, siehe Graf's Law. So gut wie nie werden Wikipedianer das Erlöschen der urheberrechtlichen Erlaubnis beanstanden, weil die Lizenz nicht genau eingehalten wird. Es ist aber durchaus denkbar, dass Personen, die der Wikipedia schaden möchten, GNU FDL-Verletzungen provozieren. Auch wenn kein nennenswerter Schadensersatz zu holen sein wird, kann die Abmahnung hinsichtlich der Unterlassung der weiteren URV ein empfindliches Übel darstellen und für den betreffenden Rechtsanwalt einträglich sein. Dabei dürften Adressaten primär nicht die in Florida ansässige Foundation bzw. Jimbo Wales, sondern in Deutschland ansässige und vor deutschen Gerichten problemlos verklagbare Nachnutzer sein. Es wird sich zeigen müssen, inwieweit die Richter Wikipedia-Sonderrecht schöpfen wollen.

Werfen Versionen und Diff-Darstellungen Probleme auf?

Ja. Niemand verbietet einem Nutzer, auch einzelne Versionen oder individuell zurechenbare Abschnitte zu nutzen. Wenn die Autornennung und das droit de non-paternité ernstgenommen wird, bedeutet dies, dass man bei jeder genutzten nur die tatsächlichen Autoren nennen darf, nicht aber spätere oder solche, die an der Fassung gar nicht beteiligt sind. Ersetzt jemand in einem Artikel eine Version durch einen komplett neuen Text T, wird dieser ganz revertiert, aber der Text T von einem Dritten gemäß GNU FDL genutzt, so muß natürlich der alleinige Autor genannt werden. Fällt T nachträglich einer Versionslöschung zum Opfer, gilt nichts anderes.

Im Fall von http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:P%C3%A4pstin_Johanna wurden nach DDR-URV unbelastete Teile unter Verlust der Versionsgeschichte wiederhergestellt. Die ursprüngliche Versionsgeschichte wurde auf die Diskussionsseite kopiert. Da die Differenzengeschichte fehlt, lässt sich nicht mehr angegeben, wer die Hauptautoren waren und wer womöglich einen Beitrag geleistet hat, der im Textbestand der erhaltenen Versionen keinen Niederschlag gefunden hat.

Werfen Versionslöschungen Probleme auf?

Ja. Versionslöschungen (meist aufgrund von URV) dürfen nicht dazu führen, dass die Namen von Mitarbeitern aus der Versionsgeschichte verschwinden, die einen urheberrechtlich relevanten Beitrag geleistet haben.

Was hat es mit dem Droit de non-paternité auf sich?

Womöglich durch die Formulierung in der Präambel (while not being considered responsible for modifications made by others) hat den Ausschlag gegeben, dass die Verfasser des Schlechtachtens dieses Recht ins Spiel gebracht haben: "Wenn namentlich gekennzeichnete Beiträge anonym verändert werden, gleichzeitig aber der Name der Vorautoren genannt bleibt, kann das Problem auftauchen, dass nach außen hin der Eindruck entsteht, die ursprünglichen Autoren seien auch für die letzte – durch einen Dritten anonym geänderte – Fassung voll verantwortlich. In diesem Fall kann ein rechtswidriger Eingriff in das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht fließende Recht auf Anerkennung der Nichturheberschaft („droit de non-paternité“) der ursprünglichen Autoren vorliegen. Dieses Recht gestattet es jedem, einer falschen Zuordnung seiner Person zu einem fremden Werk entgegenzutreten." Wieso dieses Recht nur bei anonymen Beiträgen tangiert sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

Bei jeder Autorenliste (Versionsgeschichte) entsteht der Eindruck, alle genannten Autoren seien für die wiedergegebene Fassung verantwortlich. Jede spätere Änderung kann irgendeinem Autoren nicht gefallen. Wie so oft bleibt das Schlechtachten vage und gibt keinerlei Hinweise auf mögliche praktische Konsequenzen.

Mit der Willenserklärung, seinen Text unter GNU FDL zur Verfügung zu stellen, hat ein Autor der späteren Veränderung seines Beitrags nach den Spielregeln der GNU FDL, zu denen ja auch die Autornennung zählt, zugestimmt. Falls ein Autor verlangt, aus der Versionsgeschichte gestrichen zu werden, wird dieses Ansinnen in der Regel abgewiesen werden können. Nur wenn es aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen oder Gründen des Urheberpersönlichkeitsrechts (Rückruf wegen gewandelter Überzeugung, siehe dazu unten) schlechterdings unzumutbar ist, dass sein Name mit dem von ihm mitgeschaffenen Werk verbunden bleibt, ist einer solchen Forderung Rechnung zu tragen.

Anders verhält es sich, wenn jemand in einer Autorenliste erscheint, obwohl sein eigener Beitrag wieder entfernt wurde. Durch eine sorgfältige Auswertung der Differenzengeschichte kann man - bei viel bearbeiteten Artikeln ist das aber eine stundenlange Kleinarbeit - im Normalfall in der Wikipedia-Datenbank genau feststellen, wer einen urheberrechtlich relevanten Beitrag zu einem Artikel geleistet hat (vom Problem der Schöpfungshöhe bzw. der Einbringung etwa eines Textauszugs aus einer älteren gemeinfreien Quelle) soll abgesehen werden). Bei allen Nachnutzungen, die ja keine Differenzengeschichte aufweisen, erscheinen aber auch diejenigen Autoren in der Versionsgeschichte, die für die übernommene Fassung keinen Beitrag geleistet haben. Es kommt ja nicht selten vor, dass jemand einen Abschnitt einfügt, den man später wieder eliminiert oder dass ein Wikipedianer einen Artikel vollständig umschreibt, ohne vom bisherigen Textbestand etwas zu übernehmen.

Angesichts von Software-Bugs, die die Differenzengeschichte beeinträchtigen, des verbreiteten Copy & Paste und der erwähnten Probleme der urheberrechtlichen Relevanz ist es auszuschließen, dass ein Programm wirklich praktikabel anhand der Datenbank für jeden Autor "errechnen" könnte, ob er zu einer bestimmten Fassung einen Beitrag geleistet hat.

while not being considered responsible for modifications made by others - die Nennung dieses Passus in der Präambel der GNU FDL lässt darauf schließen, dass dies bei der Erstellung der Lizenz wichtig war, also so etwas wie ein Grundprinzip vorliegt. Rätselhaft ist allerdings, welche konkreten Vorschriften geeignet sind, die Nicht-Verantwortlichkeit für Änderungen durch andere deutlich zu machen.

Wenn man das Werk als eine Art Sammelband mit verschiedenen Autoren ansieht, so könnte eine Autorenliste der Sektion History nach dem ursprünglichen Zweck der GNU FDL wie folgt aussehen:
Autoren der ersten Auflage: A, B, C, D
Autoren der zweiten Auflage: A, B, C, E
Autoren der dritten Auflage: B, C, E

A könnte nicht für die dritte Auflage, D nicht für die zweite und dritte Auflage verantwortlich gemacht werden, da sie daran nicht beteiligt waren.

Übertragen auf die Wikipedia müsste es zu jeder einzelnen Version eines Artikels ("Auflage") eine eigene Versionsgeschichte geben, die ausschließlich diejenigen Autoren enthält, die einen urheberrechtlich relevanten Beitrag zum Textbestand dieser konkreten Artikelversion geleistet haben. Durch die Differenzengeschichte kann - im Regelfall - diese Versionsgeschichte zwar manuell rekonstruiert werden, doch ist dies mit einem so hohen Aufwand verbunden, dass man diesen nur für einige wenige Artikel leisten kann. Eine Nachnutzung in größerem Stil wäre absolut unmöglich.

Würde man also den allgemeinen Grundsatz anerkennen, dass eine lizenzkonforme Nutzung der Wikipedia voraussetzt, dass niemand als Autor für eine Artikelversion genannt werden darf, für die er keinen Beitrag geleistet hat, so wäre die erwünschte freie Nutzung der Wikipedia somit wirksam unterbunden.

Kann ein Autor verlangen, dass er aus der Autorenliste für eine Artikelversion entfernt wird, für die er keinen Beitrag geleistet hat?

Die Zustimmung gemäß der GNU FDL bezieht sich nur auf Veränderungen des eigenen Werks, aber nicht darauf, dass man es dulden muss, als Autor eines Werks genannt zu werden, mit dem man gar nichts zu tun hat. Eine Stütze findet diese Auffassung in dem zitierten Passus der Präambel der GNU FDL. Hier greift das aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Droit de non-paternité, wobei die Anspruchsgrundlage für ein solches Entfernungsverlangen also gerade nicht das Urheberrecht darstellt. Gegenüber einem Nachnutzer könnte der Autor nicht als Lizenzgeber auftreten, da ja keine Erlaubnis nach dem Urheberrecht erforderlich ist, einen Text nicht zu nutzen.

Denkbar wäre es jedoch, dass der Autor eine solche Forderung gegenüber den Verantwortlichen für die Wikipedia auch auf lizenzrechtlicher Basis einbringt. Für die in der Datenbank noch vorhandene frühere Version ist er ja Lizenzgeber und könnte daher einen Lizenzverstoß rügen. Er könnte womöglich verlangen, dass durch geeignete Maßnahmen für alle Nachnutzer deutlich gemacht wird, dass er für eine bestimmte Version nicht mitverantwortlich zeichnet. Dass Nachnutzer, die automatisch die Versionsgeschichte übernehmen, ihn stets als Autor aufführen, muss er nach dieser Logik nicht hinnehmen. (In einem solchen Fall würde sich die Löschung des Artikels und somit der beanstandeten Versionsgeschichte sowie das Neuschreiben unter Übernahme der wichtigsten anderen Beiträge als praktische Lösung empfehlen.)

Kann man sich nachträglich zu einem anonym abgespeicherten Text bekennen?

Manchmal hat man einen Artikel vorbereitet, wird aber unbemerkt vor dem Abspeichern ausgeloggt, erstellt ihn also als IP. Aus technischen Gründen ist eine nachträgliche Verknüpfung mit dem registrierten Benutzernamen nicht möglich. Abgesehen von dem Problem, die Urheberschaft zu beweisen, spricht aber nichts dagegen, wenn man sich nachträglich in der Versionsgeschichte oder der Diskussionsseite zu dem Artikel als Autor bekennt. Bei gewissenhafter Auswertung dieser autorenrelevanten Hinweise müsste ein Nachnutzer die Autorenrechte entsprechend wahren.

Aus urheberpersönlichkeitsrechtlicher Sicht ist es nicht akzeptabel, dass es von der Software abhängt, ob man dauerhaft gezwungen ist, sein geistiges Eigentum anonym zu belassen. Es ist daher zulässig, nachträglich einen Urhebervermerk in geeigneter, den Richtlinien dieses Projekts entsprechender Form anzubringen (also in der Versionsgeschichte und/oder auf der Diskussionsseite).

Kann jemand die Entfernung eines Benutzernamens aus Versionsgeschichten verlangen?

Angenommen jemand legt unter einem Benutzernamen, der mit dem hinreichend seltenen Namen eines bekannten Wissenschaftlers identisch ist, Artikel in dessen Fachgebiet an. Der Wissenschaftler wird darauf aufmerksam, sein Doppelgänger flüchtet. Es ist in diesem Fall klar, dass aus Gründen des Persönlichkeitsrechts der Wissenschaftler solche Kuckuckseier nicht dulden muss. Da eine Umbenennung des Benutzers ohne dessen Zustimmung nicht in Betracht kommt, die Beiträge aber mit einem bestimmten Pseudonym verknüpft sind, wird man nicht umhin kommen, die Beiträge des Benutzers zu löschen.

Wie wirken sich Benutzernamensänderungen aus?

Wenn ein Benutzer seinen Namen ändert (z.B. von Nick auf Klarnamen oder umgekehrt), bleiben frühere Beiträge ja mit dem früheren Benutzernamen verknüpft. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist freilich nicht schrankenlos gewährleistet, so dass man sich die Frage stellen kann, ob eine rückwirkende Änderung der Urhebervermerke in der Versionsgeschichte tatsächlich verlangt werden kann.

Darf man im Artikeltext oder am Ende des Artikels angebrachte Urhebervermerke entfernen?

Nein! Dies dürften wohl fast alle aktiven Wikipedianer anders sehen, aber gegenüber den Richtlinien des Projekts gehen die zwingenden Vorschriften der GNU FDL vor, die keine abweichenden Bedingungen zulassen: You may copy and distribute the Document in any medium, either commercially or noncommercially, provided that this License, the copyright notices, and the license notice saying this License applies to the Document are reproduced in all copies, and that you add no other conditions whatsoever to those of this License'.

Die Urheberrechtsvermerke ermöglichen es, die Autornennung vorzunehmen, die ein wesentlicher Punkt der GNU FDL ist. Es ist daher nur möglich, in einem sehr geringen Umfang redaktionelle Vorgaben zu machen, was diese angeht. Wenn jemand im Artikel selbst sein Copyright oder seinen Namen nennt, ist es nicht unbedenklich, dies in einer folgenden Version (einer Bearbeitung) zu entfernen, da nicht sichergestellt ist, dass Nachnutzer die Versionsgeschichte bzw. die Diskussionsseite korrekt auswerten. Hier muss im Zweifel ganz auf die Nutzung eines Beitrags verzichtet werden, er also gelöscht werden, bevor von der zentralen Forderung der Beibehaltung der Urheberrechtsvermerke abgewichen wird. Es ist allerdings sinnvoll und möglich, den Urhebervermerk sachgerecht umzuformulieren (z.B. Friedrich Wilhelm Carové unter Quelle; Gesellschaft für mittelrheinische Kirchengeschichte), damit deutlich wird, dass die Erstautoren nicht für spätere Änderungen verantwortlich sind.

Warum ist ein Urheberrechtshinweis auf der Diskussionsseite bei Textspenden ungenügend?

Wenn es um große Nutzungen geht (DVD, WikiPress) werden die Versionsgeschichten ausgewertet, aber nicht die Inhalte der Diskussionsseiten (auch die kommerziellen Klone müssen gemäß dem GA ja nur auf die Versionsgeschichte verlinken, in der nichts von der Textspende zu finden ist und sie spiegeln meist auch nicht die Diskussionsseite). Dies kann dazu führen, dass der wahre Hauptautor eines Artikels dauerhaft seiner Rechte beraubt wird. Auch ein nachträglicher Vermerk in der Versionsgeschichte nützt nichts, wenn aus ihr nur automatisch die Benutzernamen extrahiert werden. Daher ist die Textvorlage zur Bitte um Freigabe eines Textes irreführend, da sie suggeriert, dass die Autorenrechte gewahrt werden.

Eine Möglichkeit wäre, für den Namen des Urhebers einen eigenen Benutzeraccount anzulegen, der die Ergänzungen einbringt. Dann und nur dann wäre der Urheber einem registrierten Benutzer gleichgestellt.

Warum ist das Gentlemen Agreement für Online-Nutzungen fragwürdig?

Auf der Seite WP:LB heißt es ausdrücklich: "Die folgenden Bestimmungen sind deshalb als vorläufig und nicht rechtswirksam anzusehen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an den Wortlaut der GNU FDL halten." Das Gentlemen Agreement (GA) wird eingeleitet von: "In der Regel werden Autoren damit einverstanden sein, wenn". Was ist, wenn jemand nicht einverstanden ist? Das GA wirft folgende Probleme auf:

  • Zusätzlich zur GNU FDL darf nichts gefordert werden (Verbot von Nebenbedingungen). Es ist fraglich, ob das GA nur zulässige Auslegung der GNU FDL oder schon unzulässige Nebenbestimmung ist.
  • Die Auslegung der GNU FDL sollte nicht ungeregelt von diversen Wikipedia-Communities ohne rechtliche Prüfung erfolgen, sondern sinnvollerweise in Abstimmung mit der FSF.
  • Es gibt nicht nur ein einziges GA, es gibt GAs für andere Sprachversionen und es wurde auch in de wiederholt geändert (früher wurde ein Link zur Editiermöglichkeit gefordert). Worauf darf sich ein Nutzer berufen?
  • Vor Gericht ist das GA wertlos, da es ausdrücklich als nicht rechtswirksam bezeichnet wird.
  • Häufige Serverausfälle der Wikipedia beeinträchtigen die Möglichkeit, jederzeit die Liste der Autoren via Versionsgeschichte einzusehen.
  • Indem das GA von der Forderung der GNU FDL, die History beizubehalten (zu der Urheberrechtsvermerke, Autorennennungen, Verlegernennungen und Internetadressen früherer Versionen gehören), entbindet, verstößt es gegen Grundprinzipien der GNU FDL.
  • Sobald eine Versionsgeschichte der Wikipedia durch Löschung eines Artikels verschwindet oder auch nur verschoben wird, erlischt die Lizenz, da die Autoren nicht mehr unmittelbar einsehbar sind. Auch bei Verschiebungen zieht das Argument Die Autoren sind doch mit einem Klick im Internet einsehbar nicht. Man muss suchen, bevor man sie findet.
  • In der GNU FDL steht nirgends, dass sie nur nach Maßgabe dessen gilt, was praktikabel ist.

Man mag das GA als vernünftige praktikable Regelung ansehen, das mit viel Mühe z. B. bei den Klonen durchgesetzt werden muss. Die Alternative, die strikte Einhaltung der GNU FDL zu fordern, würde das Ziel, freies Wissen zu verbreiten, extrem behindern, da aufgrund der weitgehenden Unverständlichkeit der GNU FDL die Nachnutzer im Regen stehen gelassen würden.

Nutzer, die die Inhalte der Wikipedia gemäß dem GA verwenden, sollten aber eindringlich auf ihre juristischen Risiken hingewiesen werden.

Sind Interpretationen der GNU FDL in der Wikipedia rechtlich bindend?

Nein. Es heißt dazu z.B. Wikipedia does not give legal advice. This page contains our interpretation of the GFDL, but it is not legally binding (aus en zu Verbatim Copying). Allerdings werden im Streitfall vor Gericht bei der Auslegung der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen (also der GNU FDL) durchaus auch Äußerungen, die sich ein Vertragspartner zurechnen lassen muss, eine Rolle spielen. Da ein Nachnutzer als Lizenznehmer keinen direkten Kontakt mit den Wikipedianern hat, die Urheber und Lizenzgeber sind, sondern sich auf die Informationen verläßt, die er in der Wikipedia zu Nutzungsfragen bekommt, kann z.B. das GA durchaus eine gewisse Bedeutung in einem Gerichtverfahren bekommen.

Ist die Versionsgeschichte die Sektion History der GNU FDL?

There has been no official declaration from either Bomis or the Wikimedia foundation that the "page history" is or is not intended to represent the GFDL History Section Quelle. Da bei jeder lizenzrelevanten Änderung nach dem Wortlaut der GNU FDL die History bewahrt (bzw. angelegt) und ergänzt werden MUSS (Sektion 4 Buchstabe I), ist eine solche Unentschiedenheit in höchstem Maße inakzeptabel und gegenüber Nutzern unfair. Wenn die Wikipedia die Autorenrechte wahren möchte, muss man zwingend die Versionsgeschichte als History im Sinne der GNU FDL ansehen.

Werfen Haftungsausschlüsse Probleme auf?

Ja. Es heißt: The Document may include Warranty Disclaimers next to the notice which states that this License applies to the Document. Es könnte höchst problematisch sein, wenn man bestehende Warnhinweise in der Wikipedia (z.B. Rechtshinweis, Logo-Baustein) als zwingend beizubehaltende Haftungsausschlüsse interpretiert.

Zu Haftungsklauseln in der Wikipedia siehe auch Wikipedia_Diskussion:Meinungsbilder/Hinweisvorlagen_beibehalten?

Sind kleinere Änderungen zu vernachlässigen?

Bei kleineren Änderungen (siehe http://en.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Minor_edit) kann man im allgemeinen davon ausgehen, dass sie keine Schöpfungshöhe erreichen und daher auch bei Nachnutzern keine Pflichten hinsichtlich der GNU FDL auslösen. Wird aber nachträglich festgestellt, dass man versehentlich einen Edit als kleine Änderung ausgegeben hat, so ist es zumutbar, wenn man auf die Einhaltung der Lizenz Wert legt, dies zu berichtigen (durch nachträglichen Hinweis in der Versionsgeschichte oder auf der Diskussionsseite). Bei einer maschinellen Auswertung der Versionsgeschichte durch Nachnutzer fallen kleinere Änderungen üblicherweise unter den Tisch. Sie muss aber durch eine ergänzende manuelle Auswertung der GNU FDL-relevanten Hinweise ergänzt werden, da die GNU FDL die Rechte des Autors respektieren möchte und man nicht gezwungen werden darf, durch ein versehentliches Häkchen aller Rechte beraubt zu werden.

Wer eine kleine Änderung vornimmt, dürfte aber als Lizenznehmer nach Sektion 4 Modifications anzusehen sein. Auch wer eine unwesentliche Änderung vornimmt, bearbeitet ein Werk.

Wie könnte man die strikte Einhaltung der GNU FDL praktikabler gestalten?

Die strikte Einhaltung der GNU FDL ist strenggenommen nicht praktikabel. Dies bringt für Nachnutzer in großem Stil ein juristisches Risiko mit sich. Will man dieses verringern, sollte man überlegen, durch geeignete Vorlagen in Artikeln bzw. auf Diskussionsseiten alle maschinell nicht auswertbaren Hinweise auf Angaben, die für die Einhaltung der GNU FDL relevant sind, zu kennzeichnen. Dies betrifft vor allem Vermerke in den Versionsgeschichten und auf Diskussionsseiten, eventuell auch im Artikel. Ein Nachnutzer könnte dann anhand der Vorlage (bzw. der Vorlagen) die erforderlichen Angaben zur Einhaltung der GNU FDL machen, ohne dass er gezwungen wäre, jeden einzelnen Artikel samt Versionsgeschichte und Diskussionsseite durchzusehen.

Denkbar wäre auch, durch technische Änderungen den leichteren Export und Import von Versionsgeschichten und ihre Änderungsmöglichkeit vorzusehen.

Was sind transparente/opake Kopien?

Weder das Begriffspaar transparent/opak noch die wörtliche Übersetzung durchsichtig/undurchsichtig wird sofort verstanden. Es wäre besser, man hätte hier proprietär/nichtproprietär als Fachbegriffe benutzt. Es geht grob gesagt um einen maschinenlesbaren Text, der offenen Standards gehorcht.

Wann liegen große Stückzahlen vor?

Es geht um die Frage, wann Copying in Quantity vorliegt (Sektion 3). Der erste Abschnitt bezieht sich nur auf die Umschläge (Cover) bei Verbreitung im Druck. Man wird opak nur als Eigenschaft maschinenlesbarer Texte aufzufassen haben. Damit wäre es nicht sinnvoll, beim Abdruck von Artikeln die Forderung nach einer transparenten Kopie zu erheben. Wird ein WikiReader als nicht-proprietäres PDF (natürlich ohne DRM, mit Ausdruck- und Kopiermöglichkeiten) vertrieben, liegt auch bei einer größeren Stückzahl als 100 keine Notwendigkeit vor, eine transparente Kopie beizugeben, denn das PDF-Format wird in der Transparenz-Definition an sich als transparent angesehen.

Wird der in Sektion 3 am Schluss geäußerte Wunsch, die Autoren zu kontaktieren, ignoriert (was so gut wie immer der Fall sein dürfte), ergeben sich daraus keine Rechtsfolgen.

Was hat es mit den Aggregationen (Sektion 7) auf sich?

Angesichts des Copyleft-Charakters der GNU FDL kann urheberrechtlich geschütztes oder unter einer anderen freien Lizenz angebotenes Material nur unter Berufung auf Sektion 7 innerhalb der Wikipedia eingebracht werden. Voraussetzung ist, dass die Werke unabhängig und separat von dem unter GFDL lizensierten Werk sind. Hinsichtlich der Bilder unter CC-Lizensen beruft man sich auf die Erlaubnis von Jimbo Wales 2004, siehe auch http://en.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Verbatim_copying#Images

Eine Ablehnung der Berufung auf die Klausel von Sektion 7 hätte absurde Konsequenzen. Es wäre nicht mehr möglich, ohne ausdrückliche Zustimmung der Autoren ein CC-Bild oder auch nur ein Zitat in einen bestehenden Artikel einzufügen, da der neue Artikel eine Bearbeitung des Artikels (Sektion 4) darstellt, die nicht komplett unter GNU FDL steht. Da sich die lizenzfremden Bestandteile aber ohne weiteres herauslösen lassen, ist diese Interpretation abzulehnen.

Muss bei einem Abdruck eines Artikels wirklich die ganze GNU FDL mitabgedruckt werden?

Für Printmedien gilt das - ohnehin zweifelhafte - GA nicht. Dieses bezieht sich nur auf Online-Nutzungen. Bei Bildern wird daher die Verwendung von CC-Lizenzen oder eine Doppellizenzierung empfohlen. Im Fall von Tageszeitungen oder ähnlichen Periodica scheidet eine Nutzung von Wikipedia-Artikeln, die über die Schranken des Urheberrechts (vor allem das Zitatrecht) hinausgeht, daher praktisch aus. Da ist auch der Weg, die GNU FDL in sehr kleinem Schriftgrad abzudrucken nicht gangbar. (NB: Die fr Wikipedia fordert ebenfalls die Wiedergabe der Lizenz en annexe Beleg)

Möglich ist immer, sich bei den Autoren persönlich die Genehmigung für eine Nutzung unabhängig von der GNU FDL zu holen. Allerdings ist zu beachten, dass im übernommenen Text keine geschützten Beiträge anonymer IPs sich befinden.

Bezieht sich die GNU FDL auf andere Rechte als das Urheberrecht?

Nein. Es heißt ausdrücklich in Sektion 1: You accept the license if you copy, modify or distribute the work in a way requiring permission under copyright law. Markenrechte, Geschmacksmusterrechte, Namensrechte, Persönlichkeitsrechte und öffentlichrechtliche Rechte an Hoheitszeichen, Rechte an den olympischen Ringen usw. (siehe die Beispiele unter Wikipedia:FAQ Rechtliches) haben nichts mit der GNU FDL zu tun, auch wenn manche anzunehmen geneigt sind, dass Rechteinhaber ihre Position schwächen, wenn sie ein Werk unter GNU FDL stellen oder einer Abbildung eines geschützten Gegenstands unter GNU FDL zustimmen. Das heißt aber nicht, dass die GNU FDL unwirksam wäre.

Nehmen wir als Beispiel das Bild einer urheberrechtlich geschützten Skulptur, die aufgrund des Zitatrechts ohne Zustimmung des Künstlers in einer wissenschaftlichen Abhandlung abgebildet wird, wobei aber der Fotograf sein Bild unter die GNU FDL stellt. Außer der Skulptur sieht man einen Innenraum. Nun schafft ein Ausreißkünstler ein Kunstwerk aufgrund des Fotos, indem er kunstvoll mittels einer Ausrisslinie die geschützte Skulptur durch eine weiße Fläche ersetzt, in der er eine eigene Zeichnung anbringt. Wenn er sich an die Bestimmungen über Veränderungen der GNU FDL hält, kann er sein Werk z.B. online verbreiten. Das Skulpturfoto ist klar unfrei und für die deutsche Wikipedia nicht brauchbar. Aber es gibt keinerlei Grund, aufgrund der Tatsache, dass das Werk eines Dritten gleichsam eingebettet ist, den eben zitierten Grundsatz über die permission under copyright law anders auszulegen. Er bezieht sich ausschließlich auf die eigene schöpferische Leistung des Lizenzgebers, sein Vertragspartner ist Lizenznehmer. Der Fotograf durfte das Foto anfertigen und der Autor der Abhandlung es legal nutzen. Der Ausreißkünstler nutzt es ebenso legal, da er das geschützte Kunstwerk überhaupt nicht verwertet, sondern nur das Drumherum.

Wer das Bild einer lebenden Person unter GNU FDL nutzen will, kann dies auch nicht zu beliebigen Zwecken (siehe Recht am eigenen Bild), aber dies ändert nichts an der grundsätzlichen Rechtswirksamkeit der Lizenz.

Bezieht sich die GNU FDL auch auf die Leistungsschutzrechte des Urheberrechts?

Ja, sonst könnte man kein einziges einfaches Lichtbild (§ 72 UrhG) unter die GNU FDL stellen. Auch die Unterstellung der Wikipedia oder der Gemäldebilder des Yorck-Projekts jeweils als Ganzes unter die GNU FDL ist nur gültig, wenn man hinsichtlich des Schutzes einer einfachen Datenbank diese Möglichkeit voraussetzt (denn bei beiden Sammlungen ist es fraglich, ob ein Datenbankwerk vorliegt).

Wieso steht das Wikipedia-Logo nicht unter der GNU FDL?

Die Wikimedia Foundation beansprucht generell das Urheberrecht an allen Wikipedia-Logos, siehe http://meta.wikimedia.org/wiki/Logos Sie beruft sich dabei maßgeblich auf die Ausführungen zum Mozilla-Logo und behauptet: a free license on a logo is legally a very baffling thing. Diese Auffassung, der man den Rat des Schlechtachtens an die Seite stellen könnte, Logos nicht unter GNU FDL zu stellen, verkennt, dass es außerhalb des geschäftlichen Handelns sehr wohl Bereiche gibt, bei denen eine freie Lizenz sinnvoll wäre (redaktionelle Berichterstattung, Aufnahme in Nachschlagewerke). Durch die urheberrechtliche Freigabe unter freier Lizenz würde der markenrechtliche Anspruch keineswegs geschwächt, sofern konsequent gegen Verwender vorgegangen würde, die das Logo in markenrechtlich relevanter Weise nutzen.

Die Presse kann sich bei der Abbildung des Logos auf das Zitatrecht berufen, was der deutschsprachigen Wikipedia (und Wikimedia Commons) durch Konsens der Community verwehrt ist. Allerdings akzeptiert die deutschsprachige Wikipedia anders als etwa Commons sehr wohl Logos, denen es an Schöpfungshöhe fehlt oder die im öffentlichen Raum aufgrund der Panoramafreiheit fotografiert werden können. Zur Vorlage siehe Vorlage:Logo.

Siehe auch: http://wikimediafoundation.org/wiki/Wikimedia_visual_identity_guidelines

Kann man die GNU FDL kündigen?

Nein, ein einmal unter GNU FDL gestelltes Dokument kann man zwar beliebig anders lizenzieren, aber man kann die GNU FDL nicht zurücknehmen. Mehr dazu hier. Die GNU FDL erlischt mit dem Urheberrecht (siehe auch Regelschutzfrist).

Siehe auch: en:Wikipedia:Revocation_of_GFDL_is_not_permitted

Ist die GNU FDL in der Wikipedia faktisch tatsächlich nicht widerrufbar?

Doch! Die oben (siehe Wie beweist man die eigene Urheberschaft?) angesprochene Beweisproblematik hinsichtlich der Authentifizierung stellt sich hier in verschärfter Form. Wenn ein Rechteinhaber behauptet, er habe ein Werk nicht unter eine freie Lizenz gestellt - wie soll ihm nachgewiesen werden, dass er mit einem bestimmten Benutzer, der eine entsprechende Willenserklärung abgegeben hat, tatsächlich identisch ist? Insbesondere wenn es sich um einen einmaligen Bild-Upload handelt, lässt sich von Seiten der Wikipedia kaum schlüssig vortragen, dass es hinreichend ausgeschlossen ist, dass jemand anderes (z.B. ein Familienmitglied mit Zugriff auf die Festplatte, auf der das digitale Bild gespeichert ist) das Bild hochgeladen hat.

Wenn ein Urheber nachweisen kann, dass ein Werk von ihm ist (siehe oben) und behauptet, er habe es nicht unter eine freie Lizenz gestellt, wird man ihm angesichts der bewusst nicht erforderlichen Authentifizierung innerhalb der Wikipedia im Normalfall das Gegenteil nicht nachweisen können. (Falls jemand bewusst falsche Aussagen macht und man ihm wider Erwarten doch das Gegenteil nachweisen kann, könnte allerdings ein Betrugsdelikt vorliegen.)

Vor allem für Nachnutzer stellt diese Möglichkeit des faktischen Widerrufs ein kaum kalkulierbares Risiko dar. Lädt ein böswilliger Benutzer unter seinem Namen ein Bild hoch, das er bei einer DVD-Nutzung als URV beanstandet, so könnte sich dies - bei häufigem Vorkommen - zu einem ernsthaften Problem entwickeln.

Zu Beiträgen minderjähriger Nutzer siehe unten!

Kann man ungewünschte ideologische Nutzungen verhindern?

Muss es jemand dulden, dass ein Wikipedia-Artikel etwa in einem Neonazi-Wiki hämisch kommentiert oder in einem Porno-Wiki übernommen wird? Die GNU FDL nimmt für sich in Anspruch die urheberrechtlichen Befugnisse bei der Nutzung umfassend zu regeln, ein urheberrechtlich begründeter Vorbehalt fiele unter das Verbot von zusätzlichen Bedingungen. Die GNU FDL verleiht im Rahmen ihrer Bedingungen eine umfassende Änderungsbefugnis und sieht keinen Rückruf aus POV-Gründen vor.

Ist aber eine Übernahme für den Urheber schlichtweg unzumutbar, so kann unter Umständen das Urheberpersönlichkeitsrecht, das eine Werkentstellung oder -beeinträchtigung verbietet (§ 14 UrhG) oder das Allgemeine Persönlichkeitsrecht einen Anspruch begründen, dass die Nutzung eingestellt wird.

Nach dem Beeinträchtigungsverbot in § 14 UrhG darf der Urheber Beeinträchtigungen verbieten, die geeignet sind, seine berechtigten geistigen und persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Verboten werden können auch indirekte Eingriffe, wenn das Werk in einen Sachzusammenhang gebracht wird, der den berechtigten Interessen des Urhebers zuwiderläuft (Dietz in Schricker, Urheberrecht ²1999, § 14 Rdnr. 33). Das OLG Frankfurt am Main GRUR 1995, 215 sah die von der Gruppe Springtoifel umfassend eingeräumten Verwertensrechte begrenzt, als ihre Songs mit Titeln von neofaschistischen Musikgruppen vermischt wurden.

Eine Berufung auf vertraglich (also auch nicht von der GNU FDL) nicht abdingbare urheberpersönlichkeitsrechtliche Vorschriften oder das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dürfte aber nur in Extremfällen zum Tragen kommen. Niemand kann eine lizenzkonforme Nutzung untersagen, weil ihm subjektiv eine bestimmte Tendenz nicht passt. Sollte eine Darstellung in der Wikipedia nach objektiven Maßstäben dem neutralen Standpunkt als sachliche, unparteiische Darstellung genügen, kann ein Autor seinen Beitrag nicht zurückziehen.

Ist es unschädlich, wenn man nicht schützbare Leistungen unter GNU FDL stellt?

Ja, aber es sollte in den Regeln vorgesehen werden, dass dies korrigiert wird, soweit der Fall eindeutig ist. Wer ein Public Domain-Werk, das unter GNU FDL gestellt wurde, nutzt, braucht sich nicht an die Lizenz zu halten.

Was ist mit Leistungen, bei denen umstritten ist, ob sie schützbar sind?

Dieses Problem kann auftreten, wenn ein Gemäldefotograf ein Foto unter eine freie Lizenz stellt, aber in der Wikipedia und auf Commons die Schutzfähigkeit von originalgetreuen Wiedergaben zweidimensionaler Vorlagen bestritten wird. Sollte sich im Zuge der weiteren Rechtsentwicklung herausstellen, dass diese Position leider nicht haltbar ist, stellt sich die Frage, wie der lizenzrechtliche Status derjenigen Bilder ist, die - womöglich gegen den entschiedenen Widerstand des Fotografen - in PD umgeändert wurden. Wenn dieser Fall eintreten sollte, wird dies allerdings unser kleinstes Problem darstellen ...

Schränkt die GNU FDL das Zitatrecht ein?

Nein! Die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts (§§ 45 ff. UrhG) bleiben von der Lizenz unberührt, da sie sich nur auf Nutzungen bezieht, für die die Zustimmung des Urhebers erforderlich ist. Dies betrifft vor allem das Zitatrecht. Setzt sich etwa ein Medium kritisch mit einem Wikipedia-Artikel auseinander, kann es unter Umständen zulässig sein, diesen ganz als Beleg (natürlich mit Quellenangabe Wikipedia) zu zitieren.

Soll ein Artikel der Wikipedia oder ein Bild unter GNU FDL in eine Sammlung zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch nach § 46 UrhG übernommen werden, so ist, sofern nicht alle Urheber durch eingeschriebenen Brief gemäß Absatz 3 erreichbar sind, eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger erforderlich.

Verletzt ein bloßer Link die GNU FDL?

Nur wenn durch eine Verlinkung der Eindruck erweckt werden soll (z.B. durch Inline-Links), Inhalte der Wikipedia seien eigene, selbst-erstellte Inhalte, sind die Nutzungsbedingungen dieses Projekts, also die GNU FDL tangiert. Ein Link, der lediglich zum Artikel weiterleitet oder in einem neuen Fenster öffnet, darf zustimmungsfrei gesetzt werden. Dies gilt natürlich nicht nur für die Wikipedia als Quelle.

Kennt das deutsche Recht Nutzungsrechte für die Allgemeinheit?

Ja. Die sogenannte Linux-Klausel § 32 Abs. 3 Satz 3 sieht seit 2002 vor, dass die Möglichkeit besteht, ein einfaches Nutzungsrecht zugunsten der Allgemeinheit einzuräumen. Dabei sind auch Bedingungen zulässig. Wer ein Werk der GNU FDL unterstellt, kann sich daher auf diese Klausel berufen.

Freie Lizenzen wurden bereits wiederholt von Gerichten als gültig anerkannt. Allerdings existiert eine solche Entscheidung noch nicht für die GNU FDL.

Ist die GNU FDL eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB)?

Ja! Es handelt sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung, die zum Tragen kommt, wenn eine urheberrechtlich relevante Nutzung vorgenommen wird (siehe § 305 Abs. 1 BGB). Also gelten die §§ 305 ff. BGB über AGB.

Siehe auch den unter Weblinks genannten Aufsatz von Mantz zu CC-Lizenzen als AGB.

Was kann schlimmstenfalls passieren (GAU), wenn die GNU FDL als Ganzes als AGB unwirksam ist?

Wer unwirksame Bestimmungen verwendet oder empfiehlt, kann nach dem Unterlassungsklagengesetz (§ 1) auf Unterlassung bzw. Widerruf verklagt werden. Dazu sind nach § 3 bestimmte Einrichtungen und rechtsfähige Verbände sowie die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern befugt. Da jeder Mitarbeiter der Wikipedia bei jeder nicht nur geringfügigen Artikelbearbeitung das Vertragsangebot der GNU FDL annimmt, beziehen sich die AGB nicht nur auf Unternehmer. Damit können auch unbeteiligte Stellen im Extremfall nach deutschem Recht die GNU FDL zu Fall bringen.

§ 307 BGB bestimmt: "Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist." Niemand kann behaupten, dass die GNU FDL klar und verständlich ist.

Wird auch nur eine Klausel der GNU FDL für unwirksam erklärt, hat dies zur Folge, dass die GNU FDL als Ganzes nicht mehr verwendet werden kann, da sie unverändert allen lizenzierten Werken beizugeben ist.

In letzter Konsequenz könnte dies dazu führen, dass die Wikimedia Foundation gezwungen werden könnte, deutschen Nutzern nur den Lesezugriff auf die Wikipedia zu ermöglichen. Die Arbeit an der deutschsprachigen Wikipedia in der bisherigen Form müsste wohl eingestellt werden.

Ist die Zustimmung einer Verwertungsgesellschaft eines Mediums bei der Freigabe unter einer freien Lizenz erforderlich?

Bekannt ist, dass Musiker, die der GEMA angehören, ihre Musik nicht frei lizenzieren können. Im Bereich der Bilder-Verwertung stellt sich die Frage, ob ein Künstler ohne Zustimmung der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst gestatten darf, das Bild eines Fotografen, das dieser von Werken des Künstlers bei einer Ausstellungseröffnung gemacht hat, unter eine freie Lizenz zu stellen. Wenn der Künstler die Verwertungsgesellschaft unterrichtet, scheint das möglich zu sein (siehe hier).

Können Minderjährige ihre Werke gültig unter eine freie Lizenz stellen?

Die rechtliche Problematik ergibt sich aus einem Blick auf § 107 BGB, wonach Minderjährige ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nur Willenserklärungen abgeben dürfen, wenn sie dadurch einen Vorteil erlangen. Die Frage wurde am Beispiel der GPL bereits erörtert. Bei der Mitwirkung an einem freien Projekt wird man von der konkludenten Zustimmung der Eltern ausgehen dürfen und auf eine entsprechende explizite Einwilligung der Eltern verzichten können. Überlegt es sich der Minderjährige oder ein Erziehungsberechtigter anders, so unterscheiden sich die praktischen Konsequenzen, wenn es sich um die Bearbeitung eines bestehenden Textes oder um die Zurverfügungstellung eines neuen Textes/Bildes handelt. Im ersten Fall kann demjenigen, der den freien Inhalt zurückziehen möchte, entgegengehalten werden, dass die Bearbeitung eines bestehenden Textes eine gültige Willenserklärung voraussetzt. Ohne eine solche läge eine Urheberrechtsverletzung vor. Bei einem neuen Text oder Bild wird man gegen den ausdrücklichen Willen der Eltern (oder des volljährig gewordenen Urhebers, siehe § 108 Abs. 3 BGB) seine Weiterverbreitung in dem freien Projekt kaum vertreten können. Inhalte minderjähriger Benutzer können also faktisch vergleichsweise problemlos "zurückgerufen" werden.

Sind GNU FDL und CC im Textbereich kompatibel?

Nein. Weder können CC-Dokumente unter GNU FDL genutzt werden noch umgekehrt. Allerdings können Bilder unter CC in der Wikipedia oder auf Commons eingebracht werden.

Über die Möglichkeit der Doppellizenzierung unterrichtet: http://meta.wikimedia.org/wiki/Guide_to_the_CC_dual-license. Bei den dort aufgelisteten (vergleichsweise wenigen) Benutzern kann man individuelle Beiträge (nicht Beiträge anderer, soweit diese Schöpfungshöhe aufweisen) auch unter der Creative Commons-BY-SA-Lizenz nutzen.

Wie sieht es mit Wikiweise aus?

Beiträge in dem von Ulrich Fuchs begründeten Wikipedia-Fork Wikiweise sollen sowohl unter der GNU FDL als auch unter der selbst entworfenen freien Wiki-Lizenz stehen. Ein Blick auf diese Lizenz, für deren fachmännische juristische Ausarbeitung kein Geld zur Verfügung stand, zeigt

  • dass Laien sie ebensowenig verstehen dürften wie die GNU FDL
  • dass sie durch die Berechnung von Prozentzahlen für die Anteile der Autoren noch komplizierter ist als die GNU FDL
  • dass ihre Präambel noch ideologischer als die der GNU FDL ist.

Eine ernsthafte Alternative zur GNU FDL oder zu CC ist diese selbstgebastelte Lizenz sicher nicht.

Warum sind diese FAQ so pessimistisch formuliert?

Wikipedianer mögen den Buchstabenglauben und das strikte Pochen auf die Einhaltung der GNU FDL als kleinlich und demotivierend empfinden. Richtig ist, dass die Begeisterung für das Projekt so groß war (bzw. die Enttäuschung so klein genug), dass es - soweit bekannt - nie zu ernsthaften Problemen mit der GNU FDL kam. Eine Garantie, dass dieser Schönwetter-Idealismus auch weiterhin tragfähig bleiben wird, kann aber niemand geben (siehe auch Graf's Law). Richtig ist auch, dass gerichtliche Auseinandersetzungen wegen der Ansprüche Dritter (Urheberrecht, Recht am eigenen Bild, Allgemeines Persönlichkeitsrecht usw.) sehr viel wahrscheinlicher sind als Klagen wegen der GNU FDL.

Jede Interpretation muss sich am Wortlaut der GNU FDL orientieren. Da die GNU FDL nun einmal nicht für ein Wiki vorgesehen wurde, ist es allerdings erforderlich, die Bestimmungen auszulegen. Dabei muss man sich zwingend an die Grundprinzipien der GNU FDL halten, wobei vor allem das Recht auf Anerkennung der Autorschaft zentral ist. Auch wenn viele oder sogar die meisten Wikipedianer sich de facto als anonyme Mitarbeiter sehen und mit der informellen Anerkennung als Hauptautor, die sich in der tagtäglichen Projektkommunikation oder z.B. bei dem Wikipedia:Schreibwettbewerb ergibt, zufrieden sind, so kann dieser stillschweigende Konsens doch nicht allen Mitarbeitern aufgezwungen werden. Wenn es unproblematisch möglich ist, die eigene Urheberschaft kenntlich zu machen, wie bei der Einbringung eigener Bilder, nehmen die meisten gern etwa die von den CC-Lizenzen gebotete Möglichkeit der Attribution wahr.

Der Pessimismus dieser FAQ resultiert aus der Erfahrung, dass die Probleme ignoriert werden, dass man sie schönredet oder dass - wenn sie denn deutlich zur Sprache kommen - Diskussionen folgenlos bleiben. Reformimpulse scheitern, weil die Mehrheit der Mitarbeiter inzwischen einem starren Konservativismus huldigt, der den Status quo als sakrosankt ansieht. Es ist sehr viel bequemer sich die GNU FDL so hinzubiegen, wie man es aus praktischen Gründen gern hätte, als mit schonungsloser Offenheit sich den Problemen zu stellen.

Wieso wird hier eine Handlungsanleitung für potentielle Störer auf dem Serviertablett präsentiert?

Diese FAQ sollen die Community vor Abmahnhaien schützen, nicht diesen nützen. Sicherheitslücken (im übertragenen Sinn) werden nicht dadurch geschlossen, dass man sie vertuscht. Transparenz und eine offene Diskussion sind ein besseres Heilmittel als die üblichen Beschönigungen.

Ist die GNU FDL ein geeignetes Mittel, um freie Inhalte zu schaffen?

Nein. Durch das Copyleft-Prinzip sind alle Textübernahmen von der GNU FDL infiziert, es gelingt nicht, ihr zu entkommen. Gänzlich korrekte Nachnutzungen außerhalb der Wikipedia dürfte es nur geben, wenn kleine Portionen übernommen werden. Bei Online-Medien behilft man sich mit dem fragwürdigen GA, bei Offline-Medien ist die Nutzbarkeit drastisch eingeschränkt, vor allem, wenn man die Schlussfolgerung teilt, dass bei jedem Artikel die komplette Versionsgeschichte übernommen werden muss.

Gibt es denn gar keine Hoffnung?

Ich meine: bei realistischer Betrachtung nein.

Andere Wikipedianer meinen: Ausgenommen ist die Migration auf eine freie Creative-Commons-Lizenz. Dieser Migrationsprozess (mit oder ohne Duallizenzierung von bereits geschriebenen Texten durch die Autoren) wäre ein langwieriger Weg.

Gemäß dem Lizenzupdate im Sommer 2009 sind fast alle GFDL-Inhalte nun auch unter der CC-BY-SA lizenziert. Ob diese Nachlizenzierung rechtlich zulässig ist, ist in der Community umstritten.

Siehe auch

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Es gilt die GNU FDL ohne Nebenbestimmungen. Ich bin nicht damit einverstanden, dass dieser Text gemäß dem Gentlemen Agreement (siehe oben Definitionen unter GA) genutzt wird. Ich verzichte weder auf mein Recht als Autor mit dem Pseudonym Historiograf genannt zu werden noch auf die Ausübung des droit de non-paternité. WARRANTY DISCLAIMER: Der Ersturheber lehnt jegliche Haftung für fehlerhafte rechtliche oder tatsächliche Angaben ab, soweit dieser Haftungsausschluß gesetzlich zulässig ist.