Unterlassungsklagengesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
Kurztitel: Unterlassungsklagengesetz
Abkürzung: UKlaG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Privatrecht, Verfahrensrecht
Fundstellennachweis: 402-37
Ursprüngliche Fassung vom: 26. November 2001
(BGBl. I S. 3138, 3173)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2002
Neubekanntmachung vom: 27. August 2002
(BGBl. I S. 3422,
ber. S. 4346)
Letzte Änderung durch: Art. 4 G vom 20. Juli 2022
(BGBl. I S. 1237, 1304)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2023
(Art. 20 G vom 20. Juli 2022)
GESTA: E005
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung 2002 erlassen, um die formell-rechtlichen Vorschriften des AGB-Gesetzes, dessen materiell-rechtlicher Teil in die §§ 305 – 310 BGB überführt worden ist, auf eigene gesetzliche Grundlage zu stellen.

Das UKlaG dient in erster Linie dem Verbraucherschutz. Da Klagen von Einzelnen nur unzureichend für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes vor unlauteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein können, wurde ein eigenständiges Verbandsklagerecht geschaffen, das im deutschen Zivilprozess nur ausnahmsweise zulässig ist. Für den Bereich des Arbeitsrechts gilt das Unterlassungsklagengesetz gemäß § 15 UKlaG nicht.

Das UKlaG schafft neben formell-rechtlichen Bestimmungen auch Unterlassungsansprüche, die vorrangig zu §§ 823, 1004 BGB sind. § 1 UKlaG richtet sich gegen die Verwendung unzulässiger allgemeiner Geschäftsbedingungen, § 2 UKlaG richtet sich gegen sonstige verbraucherschutzwidrige Verstöße, § 2a UKlaG gegen Urheberrechtsverstöße nach § 95b Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die Aktivlegitimation nach dem Gesetz wird durch die §§ 3, 3a und 4 UKlaG bestimmt. Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der gegenwärtig 78 anspruchsberechtigten Stellen, überwiegend aus den Bereichen Mieter- und Verbraucherschutz.

Formell-rechtlich knüpft das Gesetz an die Zivilprozessordnung an. Sachlich zuständig ist dabei erstinstanzlich nach § 6 UKlaG stets das Landgericht. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Landgericht am Sitz des Beklagten. Die örtliche Zuständigkeit kann hiervon abweichend von den Ländern aber gesondert geregelt werden (Zuständigkeitskonzentration). So hat etwa Bayern eine Sonderzuständigkeit der Landgerichte am jeweiligen Sitz der drei bayerischen Oberlandesgerichte für Verfahren nach den §§ 1 bis 2 UKlaG eingerichtet.[1]

Das seit dem 1. Juli 2008 geltende Rechtsdienstleistungsgesetz ist ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 UKlaG).

Literatur

  • Palandt-Bassenge: Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar zum BGB mit Nebengesetzen, hier: Kommentierung des UKlaG, 70. Auflage, München 2011, ISBN 978-3-406-61000-4

Weblinks

Einzelnachweise