Vorlage:BGBl

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Die Vorlage setzt Links auf einzelne Verkündungsgegenstände (Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen, Berichtigungen) im deutschen Bundesgesetzblatt oder (auf das Rechtsinformationssystem des Bundes verweisend, das Jahrgänge ab 1945 anbietet) im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich. Die beiden Herausgeber unterscheidet die Vorlage anhand des Fundstellenformats.

Verweis auf eine Fundstelle im Bundesgesetzblatt (Deutschland, Österreich)

Vorlagenparameter

Fundstelle1
Angabe wie klassische Fundstelle, nur ohne „BGBl.“ bzw. „StGBl.“
Beispiel
1949 I S. 1
Bezeichnungtext
Text, der statt der üblichen Fundstellenangabe angezeigt werden soll
Beispiel
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Stammfassung im Bundesgesetzblatt

Verweis auf eine Fundstelle im Bundesgesetzblatt (Deutschland, Österreich)

Vorlagenparameter

Diese Vorlage bevorzugt Inline-Formatierung von Parametern.

ParameterBeschreibungTypStatus
Fundstelle1

Angabe wie klassische Fundstelle, nur ohne „BGBl.“ bzw. „StGBl.“

Beispiel
1949 I S. 1
Zeichenfolgeerforderlich
Bezeichnungtext

Text, der statt der üblichen Fundstellenangabe angezeigt werden soll

Beispiel
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Stammfassung im Bundesgesetzblatt
Zeichenfolgeoptional

Deutschland

Verlinkt werden die Fundstellen, wie sie als PDF-Datei über die Seite bgbl.de aufgefunden werden können. Dort steht eine nicht kopier- und druckbare Nur-Lese-Version des deutschen BGBl. Teil I und II ab 1949 kostenlos zur Verfügung.

Kopiervorlage

{{BGBl|2014 I S. 1266, 1267}}
{{BGBl|2014n I S. 1266}}
{{BGBl|2014 I Nr. 36}}

Parameter

Die Vorlage stellt einen unbenannten Parameter zur Verfügung, der in der natürlichen Fundstellenmanier genutzt werden kann. Die Fundstellenangabe wird um den Präfix „BGBl.“ gekürzt und ggf. angereichert:

(Jahrgang)[n] (Teil als römische Zahl: I oder II) S. (Startseite der Norm)[(Zusatz a, b, c oder d)][, (interne Seitennummer)]

Dabei bedeutet das n hinter der Jahreszahl, dass diese nicht im Text der Fundstellenangabe erscheinen soll. (Die Jahreszahl wird jedoch benötigt, um den elektronischen Verweis aufzubauen. Sie soll auch im unterdrückten Falle vierstellig angegeben werden.) In den seltenen Fällen, in denen auf einer Seite mehrere Verkündungsgegenstände beginnen (z. B. bei kurzen Berichtigungen), erhält der erste den Zusatz a, der zweite den Zusatz b usw. Nur dann darf dieser Zusatz angegeben werden. (Er erscheint nicht im Text der Fundstellenangabe.)

Außerdem kann ein mit text benannter Parameter angegeben werden, der den Text der Fundstellenangabe beliebig ersetzt.

Alternativ kann der unbenannte Parameter auch auf eine ganze Ausgabe des BGBl. verweisen. Dann wird statt S. und Seitennummer Nr. und die Ausgabennummer angegeben.

Die interne Seitennummer, die auf eine Stelle innerhalb des Verkündungsgegenstandes verweist, wird in einen Seitenanker (z. B. …#page=5) umgerechnet, der die PDF-Betrachtungsanwendung anweisen soll, das Dokument nicht auf Seite 1, sondern gleich auf der gewünschten Seite innerhalb der abzurufenden PDF-Datei aufzuschlagen. Leider wird der Seitenanker vom Anbieter bgbl.de durch Umleitung auf dem Server verworfen. Mitunter hilft dem aufmerksamen Nutzer ein Blick auf die Statuszeile des Browsers, um die Umrechnung der gewünschten Stelle in die PDF-Seitennummerierung zu vermeiden.

Bezeichnung einer Fundstelle im Rechtsverkehr

Das Bundesgesetzblatt besteht aus zwei Teilen, I und II. Die Bezeichnung einer Fundstelle im Rechtsverkehr lautet z. B. BGBl. I S. 1234, wenn dasselbe Jahr unmittelbar zuvor beim Ausfertigungsdatum des Gesetzes angegeben war, ansonsten BGBl. 2008 I S. 12, wobei S. für Seite steht. Wichtig ist dabei, dass zunächst die erste Seite der Rechtsnorm angegeben wird. Will man auf einen bestimmten Artikel verweisen, so wird dessen Seite, durch Komma getrennt, zusätzlich angegeben (z. B. BGBl. 2014 I S. 1266, 1267).

Ausgabeformat

Die zur Fundstelle gehörige Datei wird im Format PDF ausgegeben. Das Format muss nicht angegeben werden.

Beispiele

  1. {{BGBl|1949 I S. 1}} ergibt BGBl. 1949 S. 1. Vor 1951 gab es nur einen Teil. In diesen Fällen muss I angegeben werden, wird aber bei der Ausgabe unterdrückt.
  2. {{BGBl|2002 I S. 6}} ergibt BGBl. 2002 I S. 6,
  3. {{BGBl|2002n I S. 6}} ergibt BGBl. I S. 6 (Jahreszahl wird unterdrückt, aber für Link verwendet),
  4. {{BGBl|2002 I S. 6|text=Bundeskindergeldgesetz}} ergibt Bundeskindergeldgesetz,
  5. {{BGBl|2006 II S. 693b}} ergibt BGBl. 2006 II S. 693 (zweiter Verkündungsgegenstand, der auf Seite 693 beginnt; Zusatz b wird unterdrückt),
  6. {{BGBl|1990n II S. 885, 889}} ergibt BGBl. II S. 885, 889 (Unsystematische oder unbrauchbare URLs werden durch die Vorlage berücksichtigt. Hier wird im angegebenen Beispiel der von bgbl.de ausnahmsweise unterstützte Zusatz _gross in der Adressangabe implizit ergänzt, weil die Fassung unter der systematischen Adresse zwar speichersparsam, aber kaum lesbar ist.),
  7. {{BGBl|1970 I S. 981, 982}} ergibt BGBl. 1970 I S. 981, 982,
  8. {{BGBl|2014 I Nr. 36}} ergibt BGBl. 2014 I Nr. 36 und
  9. {{BGBl|2014 I Nr. 36|text=Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014}} ergibt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2014.

Österreich

Kopiervorlage

{{BGBl|I Nr. 89/2012}}
{{BGBl|II Nr. 40/2010}}
{{BGBl|Nr. 215/1959}}

Parameter

Die Vorlage stellt einen unbenannten Parameter zur Verfügung, der in der natürlichen Fundstellenmanier genutzt werden kann. Die Fundstellenangabe wird um den Präfix „BGBl.“ gekürzt:

[(Teil als römische Zahl: I, II oder III) ]Nr. (Nummer des Bundesgesetzes)/(Jahrgang)

Für die frühen Jahrgänge gab es nur einen Teil. In diesem Fall muss die Angabe für den Teil entfallen. Nummer und Jahrgang werden stets benötigt.

Hinweis: Heute wird genau ein Bundesgesetz pro Stück ausgegeben. In früheren Ausgaben wurden oft mehrere Bundesgesetze zu einem Stück zusammengefasst. Es ist immer die Nummer des Bundesgesetzes, nicht die Nummer des Stücks anzugeben. So ist z. B. das erste Gesetz im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Jahrgang 1947, 13. Stück, ausgegeben am 25. März 1947 das 46. Bundesgesetz (Straßenpolizeigesetz) mit der Fundstelle BGBl. Nr. 46/1947, die so erzeugt wird: {{BGBl|Nr. 46/1947}}. Die Bezeichnung Staatsgesetzblatt wird für den Jahrgang 1945 durch die Vorlage berücksichtigt. Die Vorlage heißt jedoch auch in diesem Fall BGBl. Zusätzlich gab es noch das BGBl. Nr. 1/1945, dafür ist im Parameter die Nummer 0 zu kodieren (wird durch die Vorlage als Nr. 1 ausgegeben).

Beispiele

  1. {{BGBl|I Nr. 89/2012}} ergibt BGBl. I Nr. 89/2012
  2. {{BGBl|II Nr. 40/2010}} ergibt BGBl. II Nr. 40/2010
  3. {{BGBl|II Nr. 337a/2002}} ergibt BGBl. II Nr. 337a/2002 (Nr. um „a“ erweitert)
  4. {{BGBl|Nr. 215/1959}} ergibt BGBl. Nr. 215/1959
  5. {{BGBl|Nr. 1/1945}} ergibt StGBl. Nr. 1/1945 (trug in jenem Jahr grundsätzlich den Titel Staatsgesetzblatt)
  6. {{BGBl|Nr. 0/1945}} ergibt BGBl. Nr. 1/1945 (die letzte Nummer 1945 war jedoch das erste Bundesgesetzblatt nach dem Krieg)

Jahrgänge vor 1945 werden nicht unterstützt, da sie nicht im RIS hinterlegt sind.

Siehe auch

Wartung

Fehlerhafte Einbindungen werden aufgelistet in der Kategorie:Wikipedia:Vorlagenfehler/Vorlage:BGBl – aktuell keine – ignoriert 1     (16. Dezember 2024 13:32) Aktualisieren

Lua

Verwendetes Modul: Vorlage:BGBl #getbgbl