Wikiup:Urheberrechtsfragen/Hausrecht und gemeinfreie Werke

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
< Wikiup:Urheberrechtsfragen
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 15. Oktober 2017 um 16:30 Uhr durch imported>Martina Nolte(158278) ({{Archiv}} inhaltich inzwischen überholt).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Liebe Leute,

Inhalte der Wikimediaprojekte stehen entweder unter freien Lizenzen oder sind gemeinfrei. Der Anspruch ist, dass die Texte, Bilder, Töne und Videos durch jedermann zu beliebigen Zwecken genutzt werden können. Damit dieser Anspruch eingelöst werden kann, bemühen wir uns um Klarheit zu bestimmten rechtlichen Fragen. Diese Fragen kommen von den Diskussionsseiten der Wikipedia, von Euch in direkten Gesprächen, von Veranstaltungen, Podiumsdiskussionen und wir freuen uns über jeden Beitrag zu diesem Thema.

Die Rechtsanwaltskanzlei JBB hat für uns im Dezember zwei Fragen aus dem Bereich Bildrechte gutachterlich geprüft, auf die uns Martina Nolte aufmerksam gemacht hat. Wir haben die offenen Fragen auf zwei Themenkomplexe verdichtet und an JBB weitergeleitet. Und heute veröffentlichen wir die Antworten.

Wichtig und allen auf der Liste bekannt ist, dass Wikimedia Deutschland nicht Betreiberin der Wikipedia und ihrer Schwesterprojekte ist. Das Gutachten hat keine unmittelbare Auswirkung auf derzeit gelebte Praxis, z.B. auf Wikimedia Commons und sollte als Beitrag verstanden werden, die Diskussion innerhalb der Projekte fortzusetzen. Zudem ist in die Thematik in jüngerer Zeit wieder mehr Bewegung auf politischer und auf juristischer Ebene gekommen, insbesondere durch die BGH-Entscheidung Sanssouci (V ZR 44/10, V ZR 45/10, V ZR 46/10) , die nach der Fertigstellung des Gutachtens veröffentlicht wurde.

Für uns als Wikimedia Deutschland gilt weiterhin, dass wir die Versuche, gemeinfreie Werke nachträglich über Digitalisierung wieder dem Zugriff der Allgemeinheit zu entziehen, ablehnen. Was gemeinfrei ist, soll unabhängig vom Medium auch gemeinfrei bleiben. Dies umfasst alle Formen der Nutzung. Unser bevorzugter Weg bleibt, dass Einrichtungen ihre Digitalisate grundsätzlich und ohne Einschränkungen der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, gerne auch eingebettet in eine Kooperation mit Wikimedia und ihren Projekten. Wo immer dies nicht erfolgt, wollen wir uns um eine - notfalls auch gerichtliche - Klärung bemühen.

Viele Grüße, -- Mathias Schindler 15:33, 4. Mär. 2011 (CET)

---

JBB - Gutachten Fotorecht

Nachfolgend haben wir gutachterlich die folgenden beiden Rechtsfragen geprüft:

  1. Dürfen Fotos im Rahmen der Wikipedia genutzt werden, die unter Verletzung des Hausrechts oder ohne Erlaubnis des Eigentümers der fotografierten Sache entstanden sind?
  2. Dürfen im Rahmen der Wikipedia Fotos von Abbildungen gemeinfreier Werke genutzt werden?

Im Rahmen dieser beiden Kernfragen haben wir verschiedene weiterführende Fragen erörtert, die von den Nutzern der Wikipedia aufgeworfen wurden.

I. Verwertung von Fotos und Hausrecht

1. Problembeschreibung

Tiere, Gebäude, Kunstwerke und andere bewegliche Sachen von Interesse für die Wikipedia gehören im Regelfall nicht dem Fotografen, sondern privaten Dritten oder der öffentlichen Hand. Damit stellt sich die Frage, ob solche Motive ohne oder gar entgegen dem Willen des Eigentümers oder berechtigten Besitzers fotografiert und ob entsprechende Fotos in der Wikipedia und unter Creative Commons-Lizenzen genutzt werden dürfen. Juristisch kommt es dabei auf Inhalt und Reichweite der Befugnisse aus dem Eigentum und dem Hausrecht an. Zudem spielt das Verhältnis von Eigentumsrechten und Urheberrecht eine Rolle. Kann der Eigentümer fotografische Aufnahmen seines Eigentums generell verbieten oder jedenfalls dann, wenn dazu privater Grund und Boden betreten werden muss? Oder ist dieses Verbotsrecht dem Urheber von urheberrechtlich geschützten Werken vorbehalten? Weiterhin stellt sich die Frage, ob aus einer rechtswidrig erstellten Aufnahme auch die Rechtswidrigkeit der weiteren Verwertung des Fotos durch Dritte folgt, die ggf. überhaupt nicht erkennen können, ob ein Foto mit oder ohne Zustimmung des Eigentümers oder Hausherren erstellt wurde. Während das Urheberrecht ein gegenüber jedermann wirkendes Ausschließlichkeitsrecht ist, so dass aus einer urheberrechtswidrigen Aufnahme ohne weiteres die Unzulässigkeit der weiteren Verwertung des Fotos folgt, ist dies bei einer Verletzung des Hausrechts durchaus umstritten. Nachfolgend wird daher für die verschiedenen Konstellationen die derzeitige Rechtslage untersucht und dann eine eigene Einschätzung abgegeben.

2. Erstellung von Fotos

Hier fragt sich zunächst, ob es ein „Recht am Bild der eigenen Sache“ gibt, also ob es grundsätzlich vom Eigentümer verboten werden kann, dass seine Sache abgebildet werden, auch wenn dies im öffentlich frei zugänglichen Raum geschieht (z.B. Fotos von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der Entscheidung Friesenhaus[1] die Auffassung vertreten, dass das Fotografieren von Sachen, die in fremdem Eigentum stehen, jedenfalls dann zulässig ist, wenn die Aufnahme von einer öffentlichen Straße aus erfolgt. Dies wird damit begründet, dass der Fotografiervorgang als Realakt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt lasse und keine Einwirkung auf die Sache vorliege, die die tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers beeinträchtige. Kurzum: Der Eigentümer wird durch solche Fotos nicht beeinträchtigt und hat daher kein Verbotsrecht. Daraus folgt, dass alle beweglichen Sachen, Tiere und Gebäude von öffentlichen Straßen und Plätzen aus fotografiert werden dürfen. Dies gilt auch für urheberrechtlich geschützte Gebäude und Kunstwerke, solange die Aufnahme zu privaten Zwecken erfolgt.[2]

Dem entsprechend gehen die Gerichte davon aus, dass es „kein Recht am Bild der eigenen Sache“ gibt, so etwa entschieden vom OLG Köln für indonesische Schattentheaterfiguren[3] und vom AG Köln für eine Kuh[4]. Umstritten ist hingegen die Frage, ob eine Eigentumsverletzung vorliegt, wenn das Foto nicht von öffentlichem Grund aus erstellt wird, sondern innerhalb von privaten Räumen aufgenommen wird oder von privatem Grund aus. In der Entscheidung Schloß Tegel des BGH wurde offen gelassen,[5] ob schon die Aufnahme eine Eigentumsverletzung darstellt oder erst die spätere Verwertung. [6] In der oben erwähnten Entscheidung Friesenhaus hat der BGH diese Frage ebenfalls offen gelassen und darauf verwiesen, dass die Erstellung von Aufnahmen von öffentlichen Straßen aus schon deswegen zulässig sei, weil gem. § 59 UrhG auch der Urheber nicht solche Aufnahmen verbieten könne. Ohne dies näher auszuführen ist der BGH wohl davon ausgegangen, dass dem Eigentümer insoweit keine weitergehenden Rechte zukommen können als dem Urheber. Für Gebäude und Sachen, die nicht urheberrechtlich geschützt sind, dürfte nichts anderes gelten.

Unbestritten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Eigentümer eines Grundstücks oder eines Gebäudes ebenso wie der berechtigte Besitzer im Rahmen seines Hausrechts darüber entscheiden darf, ob er anderen Personen den Zugang zu seinem Grundstück oder Räumen gestattet. Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz und dient der Wahrung der äußeren Ordnung in dem Gebäude oder auf einem Grundstück.[7] Mit der freien Entscheidung, wem der Zutritt zu einer Örtlichkeit gestattet wird und wem nicht, kann der Zutritt auf bestimmte Zwecke beschränkt werden und die Einhaltung mittels eines Hausverbots durchgesetzt werden.[8] Dies bedeutet, dass mit dem Hausrecht das Betreten eines Grundstücks verboten werden kann und damit auch – zumindest vertraglich – das Betreten von einem Fotografierverbot abhängig gemacht werden kann. Wer also entgegen einem wirksam vereinbarten Fotografierverbot Aufnahmen tätigt, verhält sich rechtswidrig und verletzt zumindest das Hausrecht des Eigentümers bzw. berechtigten Besitzers, weil dieser das Betreten des Grundstücks davon abhängig gemacht hat, dass keine Fotos erstellt werden. Ob zusätzlich noch eine Eigentumsverletzung wegen der fotografischen Aufnahme an sich vorliegt, ist höchstrichterlich nicht entschieden. Einige ältere Entscheidungen können in diesem Sinne verstanden werden.[9] Legt man hingegen die Begründung des BGH-Urteils Friesenhaus zu Grunde, dann dürfte keine Eigentumsverletzung durch den Fotografiervorgang an sich anzunehmen sein, da der Eigentümer nicht in der tatsächlichen Nutzung seiner Sache beeinträchtigt wird und dem Eigentum ansonsten einen immaterialgüterrechtlicher Charakter hätte. Diese Schutzrichtung komme aber insoweit nur dem Urheberrecht zu.

Als ungeklärt muss die Frage bezeichnet werden, wann der Eigentümer oder berechtigte Besitzer eines Grundstücks oder Gebäudes den Zutritt wirksam von einem Fotografierverbot abhängig gemacht hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um öffentlich zugängliche Gebäude wie Parks, Museen, Zoos und Bahnhöfe handelt.[10] Bei einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung, etwa durch entsprechende AGB, die in den Vertrag über den Besuch der Örtlichkeit einbezogen werden, ist dies möglich. Allerdings kann dies im Einzelfall an einem wirksamen Vertragsschluss oder einer wirksamen Einbeziehung der AGB scheitern.[11] Gänzlich unsicher ist die Reichweite des Hausrechts außerhalb einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung. So hat das OLG Brandenburg in der Entscheidung Sanssouci[12] auf die Zweckbestimmung der Eigentumsübertragung an eine Stiftung des öffentlichen Rechts abgestellt. Die Relevanz von Hausordnungen und Satzungen mit Fotografierverboten ist damit völlig offen und jedenfalls vom Einzelfall abhängig, wenn die wirksame vertragliche Einbeziehung nicht erfolgt ist. Ebenso offen ist, inwieweit es sich auswirkt, wenn Fotos im öffentlichen Raum zu privaten Zwecken erstellt werden.

Zusammenfassung
  • Fotos von fremdem Eigentum, das urheberrechtlich nicht geschützt ist, dürfen von öffentlichen Straßen und Wegen aus erstellt werden.
  • Fotos von fremdem Eigentum, das urheberrechtlich geschützt ist, dürfen von öffentlichen Straßen und Wegen aus im Rahmen der urheberrechtlichen Schranken erstellt werden.[13]
  • Fotos dürfen von fremdem Eigentum nicht aufgenommen werden, wenn dazu Privatbesitz betreten werden muss und der Eigentümer bzw. Besitzer wirksam den Zutritt von einem Fotografierverbot abhängig gemacht hat.
  • Unklar ist die Rechtslage, wenn kein Fotografierverbot wirksam vereinbart wurde und das Foto von fremdem Eigentum von privatem Grund aus erstellt wird.

3. Verwertung von Fotos

Die Zulässigkeit der Erstellung eines Fotos besagt noch nichts über die Zulässigkeit der Verwertung eines Fotos, etwa die Bebilderung eines Wikipedia- Artikels. Dafür sind verschiedene Aspekte verantwortlich:

a) Eigene Fotos von fremdem Eigentum (das urheberrechtlich nicht geschützt ist), die von öffentlichen Straßen und Wegen aus erstellt wurden, dürfen auch umfassend verwertet werden, da weder Eigentumsrecht noch Urheberrecht entgegen stehen. Die Lizenzierung unter einer Creative Commons-Lizenz ist problemlos möglich.
b) Eigene Fotos von fremdem Eigentum (das urheberrechtlich geschützt ist), die von öffentlichen Straßen und Wegen aus erstellt wurden, dürfen im Rahmen der urheberrechtlichen Schranken verwertet werden. So dürfen Fotos von Gebäuden und andere Werken (z.B. Brunnen), die sich bleibend an öffentlichen Straßen und Plätzen befinden, gem. § 59 UrhG vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden. Gem. § 63 UrhG ist dann eine Quellenangabe erforderlich. Eine Lizenzierung unter einer Creative Commons-Lizenz, die die Bearbeitung des Fotos gestattet (z.B. CC BY – SA), ist hingegen nicht möglich, da § 59 UrhG keine Bearbeitung des abgebildeten Werkes gestattet, so dass z.B. Fotomontagen mit Abbildungen von urheberrechtlich geschützten Gebäuden unzulässig sind.
c) Problematisch ist die Verwertung von Fotos, die nicht von öffentlichem Grund aus, sondern von Privatgrundstücken aus erstellt wurden. Der BGH hat es in der Entscheidung Schloss Tegel im Jahr 1975 für das „natürliche Vorrecht des Eigentümers“ angesehen, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen.[14] Die gewerbliche Verwertung von solchen Fotos sei daher auch ohne ausdrückliches Verbot unzulässig. Die gewerbliche Verwertung von Fotos aus Zoos, Museen und Schlössern ist nach dieser Auffassung nicht ohne explizite Genehmigung gestattet. Ob hingegen eine nicht-gewerbliche Nutzung rechtmäßig wäre, etwa unter einer nicht-kommerziellen Creative Commons-Lizenz, lässt sich nur vermuten. Das Urteil macht insofern keine eindeutige Aussage und mangels nachvollziehbarer Herleitung des angeblich bestehenden „natürlichen Vorrechts des Eigentümers“ kann auch keine Aussage getroffen werden, ob dieses Vorrecht auf die gewerbliche Verwertung beschränkt ist, wie das Urteil vermuten lässt. Es mag nicht recht einleuchten, warum sich aus dem Eigentum kein Recht am Bild der eigenen Sache ergibt und ein Fotografierverbot nur im Rahmen des Hausrechts durchgesetzt werden kann, aber dennoch jegliche gewerbliche Verwertung solcher Fotos untersagt werden kann.[15] Das OLG Brandenburg ist dem entsprechend auch zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt und hat eine Eigentumsverletzung durch die Erstellung und Verwertung von Fotos grundsätzlich abgelehnt.[16] Da die Revision zugelassen wurde, ist die Entscheidung des OLG Brandenburg noch nicht rechtskräftig.

Das OLG Brandenburg hat sich allerdings nicht getraut, der Schloss Tegel-Rechtsprechung offen zu widersprechen, sondern hat die Abweichung damit begründet, dass die Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten nicht in gleichem Maße eine Eigentumsstellung eingeräumt erhalten habe wie sie den Eigentümern des Schlosses Tegel zukam, so dass das Hausrecht beschränkt sei. Die Begründung zielt damit wiederum auf den Umfang des Hausrechts, obwohl sie vorgibt, den Umfang der Eigentumsbefugnisse zu erläutern. Momentan ist daher nicht abzusehen, wie Gerichte entscheiden werden, wenn Fotos gewerblich verwertet werden, die von privatem Grund aus ohne Fotografiererlaubnis erstellt wurden. Es bleibt, die weitere Rechtsprechung des BGH abzuwarten.

Ebenfalls unklar ist die Situation, wenn ein Foto bewusst unter Verletzung des Hausrechts erstellt wurde. Dann ist die Erstellung eines Fotos rechtswidrig, aber nicht ohne weiteres dessen Verwertung. Denn dies würde nur dann gelten, wenn sich aus dem Hausrecht ein Ausschließlichkeitsrecht folgern ließe. Dies ist jedoch zweifelhaft, weil das Hausrecht im Kern in einem Zutrittsverbot wurzelt, das von der Verwertung von Fotos nicht betroffen ist, und kein eigenes Immaterialgüterrecht vermittelt.[17] Zudem ist es für den Verwerter eines Fotos regelmäßig nicht erkennbar, ob der Fotograf mit oder ohne eine Fotografiererlaubnis gearbeitet hat. Es wird jedoch auch die gegenteilige Auffassung vertreten, wonach aus der Rechtswidrigkeit der Aufnahme auch die Rechtswidrigkeit der Verwertung durch Dritte folge.[18]

Vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtsunsicherheit bezüglich der Zulässigkeit der Verwendung von Fotos in der Wikipedia, die nicht von öffentlichem Grund aus aufgenommen wurden, ist eine risikolose Nutzung solcher Fotos momentan jedenfalls noch nicht möglich. Sollten die Gerichte eine Eigentumsverletzung annehmen, drohen dem Betreiber von Wikimedia Commons und dem lizenzierenden Fotografen Abmahnungen und Schadensersatzansprüche. Ein Hausrechts-Hinweis würde einerseits dokumentieren, dass man sich der Problematik bewusst ist und ggf. vorsätzlich handelt, andererseits dem Nutzer eines Fotos die Möglichkeit geben, eine Abwägung zu treffen, ob und welches Risiko er eingehen möchte. Die Verwendung einer Creative Commons-Lizenzversion, die keine kommerzielle Nutzung gestattet, wäre zwar möglich, da dann die gewerbliche Verwertung ausgeschlossen ist, würde aber keine Nutzung innerhalb der Wikipedia ermöglichen.

4. Zusammenfassung und eigene Bewertung der Rechtslage

Beim Hausrecht handelt es nicht um eine gesetzlich klar geregelte Materie, sondern um ein richterrechtlich ausgestaltetes Rechtsinstitut, das aus dem Grundstückseigentum oder -besitz (gem. §§ 858 ff., 903, 1004 BGB) abgeleitet wird. Damit kann der Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet oder verwehrt und auch davon abhängig gemacht werden, dass der Zutritt nur zu bestimmten Zwecken erfolgt.[19] Bei einem Verstoß gegen das Hausrecht kann dessen Inhaber ein Hausverbot aussprechen und Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer geltend machen. Dies sind die allgemeinen Rechtsfolgen, die aus einer Besitzstörung bzw. Eigentumsverletzung folgen.

Für ein Verwertungsverbot für Fotos, die unter Verletzung des Hausrechts erstellt wurden, gibt es jedoch keine überzeugende Begründung. Das Hausrecht schützt die Kontrolle des Zutritts zu einem Gebäude. Durch die Verwertung von Fotos wird der Zutritt zu einem Gebäude jedoch nicht berührt. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Gerichte und befürwortenden Autoren auf Argumente wie das „natürliche Vorrecht des Eigentümers“ zurückgreifen müssen, um ein Verwertungsverbot zu begründen. In der Entscheidung Friesenhaus hat der BGH durchaus zutreffend argumentiert, dass eine abweichende Auslegung zu der Anerkennung eines Ausschließlichkeitsrechts an dem in der fotografierten Sache verkörperten immateriellen Gut hinauslaufen würde. Dies würde den grundsätzlichen Unterschied zwischen Sacheigentum und Urheberrecht verkennen.[20] Allerdings hat der BGH in dieser Entscheidung aus dem Jahr 1989 keine Abkehr von der Schloß Tegel-Rechtsprechung aus dem Jahr 1974 erklärt und stattdessen auf die Unterschiede der Fallgestaltungen abgestellt. Somit stehen konträre Begründungsansätze („natürliches Vorrecht des Eigentümers“ – „kein Immaterialgüterrecht an Sachen“) im Raum, die eine klare Zuordnung der verschiedenen Praxisfälle unmöglich macht.

Es ist daher nicht überraschend, dass die Instanzgerichte offenbar eher nach allgemeinen Abwägungsgesichtspunkten im Einzelfall entschieden haben und dabei auf die jeweils passende Argumentation zurückgreifen.[21] Öffentliche Einrichtungen wie Museen, Zoos und Schlösserverwaltungen konnten dabei eher profitieren, während kommerzielle Verwerter von Postkarten und Kalendern zumeist einen schweren Stand hatten. Es bleibt zu hoffen, dass die zu erwartende BGH-Entscheidung zur Revision des Sanssouci-Urteils des OLG Brandenburg eine klarere Dogmatik vermittelt.

II. Fotos von Abbildungen gemeinfreier Werke

1. Problembeschreibung

Der urheberrechtliche Schutz von Werken endet gem. § 64 Abs. 1 UrhG 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Sie werden dann als „gemeinfrei“ bezeichnet, was in anderen Rechtsordnungen der „Public Domain“ entspricht. Vervielfältigungsstücke von gemeinfreien Werken dürfen frei verwertet werden, also auch Fotos solcher Werke.

Problematisch wird die Situation, wenn gemeinfreie Werke nicht frei zugänglich sind und die Anfertigung von eigenen Fotos durch Fotografierverbote (basierend auf dem Hausrecht, s.o. I.) unmöglich ist. Es stellt sich dann die Frage, ob vom Eigentümer selbst oder mit seiner Zustimmung gefertigte Abbildungen eines gemeinfreien Werkes abfotografiert oder gescannt und diese Fotos dann zur Bebilderung der Wikipedia verwendet werden dürfen. Dagegen könnte ein eigenes urheberrechtlichtes Leistungsschutzrecht des Fotografen sprechen, der die Abbildung des gemeinfreien Werkes erstellt hat, also z.B. des Museumsfotografen oder eines privaten Sammlers. Denn § 72 UrhG gewährt dem Hersteller von Lichtbildern einen rechtlichen Schutz, der dem Schutz von urheberrechtlich geschützten Fotos (sog. Lichtbildwerken) im Wesentlichen gleichgestellt[22] ist:

„Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.“

Wenn also eine Abbildung eines gemeinfreien Werkes als Lichtbild i. S. d. § 72 UrhG anzusehen ist, dann darf diese Abbildung nicht ohne Erlaubnis des Lichtbildners genutzt werden. Vor dem Hintergrund moderner Vervielfältigungstechnik stellt sich dabei die Frage, wann eine Abbildung (insbesondere ein Reprofoto) als bloße (ungeschützte) Vervielfältigung anzusehen ist, die weiter vervielfältigt werden kann, und wann als Lichtbild oder „ähnliches Erzeugnis“ wie ein Lichtbild, die nur mit Erlaubnis des Lichtbildners verwendet werden darf.

Gem. § 72 Abs. 1 UrhG sind nicht nur Fotos als Lichtbilder geschützt, sondern auch „Erzeugnisse, die wie Lichtbilder geschützt werden“. Damit kommt für das Leistungsschutzrecht jede Abbildung in Betracht, die unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wird.[23] Darunter können Fotokopien, Abzüge von Negativen, Scans, Satellitenfotos und Röntgenaufnahmen fallen.

Das Problem verschärft sich bezüglich urheberrechtlich geschützter Werke noch dadurch, dass die urheberrechtliche Schranke der Zitatfreiheit gem. § 51 UrhG einen Zitatzweck voraussetzt: es muss eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk stattfinden. Wenn nun in der Wikipedia ein Foto von einem urheberrechtlich geschützten Werk verwendet wird, bezieht sich die inhaltliche Auseinandersetzung allenfalls auf das abgebildete Werk, aber nicht auf das Foto selbst.[24] Damit besteht eine Verknüpfung mit der oben geschilderten Problematik der Unterbindung der Erstellung eigener Fotografien durch das Hausrecht. Denn wenn eine Abbildung als Lichtbild gem. § 72 UrhG anzusehen ist, kann es nicht als Zitat für das darauf abgebildete Werk verwendet werden und eine Bebilderung würde ohne den Rückgriff auf lizenzierte Fotos vollständig unterbunden.

2. Rechtsprechung

Der BGH hat in mehreren Entscheidungen die Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Lichtbildern definiert. So heißt es in der Entscheidung Werbefotos[25]:

„Für den Lichtbildschutz ist kein eigenschöpferisches Schaffen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erforderlich; es genügt vielmehr ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung, wie es in der Regel schon bei einfachen Fotografien gegeben ist.“

In der Entscheidung Bibelreproduktion wurde für das Erfordernis nach einem „Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung“ auf die Gesetzesbegründung des UrhG von 1965 abgestellt, wonach der Lichtbildschutz des § 72 UrhG mit der Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen Lichtbildern mit und ohne eigenschöpferischen Einschlag begründet wurde. Daher seien bloße Vervielfältigungen anderer Lichtbilder nicht geschützt. In dem zu entscheidenden Fall wurde Lichtbilderschutz für Reproaufnahmen von Fotos von Bibelseiten abgelehnt. Zur Begründung wurde auch darauf abgestellt, dass die gesetzliche Schutzdauer des Urheberrechts durch Reproduktionsfotografie nicht beliebig verlängert werden dürfe.

Der BGH stellt dabei darauf ab, ob die Reprofotografie lediglich dazu diente, die Vorlage möglichst originalgetreu abzubilden. Zudem erfordere der Lichtbildschutz, dass das Lichtbild originär, d.h. als „Urbild“ geschaffen worden sei. Diese Begründung hat zu zahlreichen unterschiedlichen Auslegungen im juristischen Schrifttum geführt.[26] Denn in der Entscheidung Bibelreproduktion wurde nicht der Schutz der ersten Reprofotografie eines Bibel-Kupferstichs geprüft, sondern von einer wiederum davon erstellten Reprofotografie (d.h. einem Foto vom Foto). Der Hinweis auf das „Urbild“ muss wohl dahin gehend so verstanden werden, dass eine Reproabbildung eines Kunstwerkes Schutz nach § 72 UrhG beanspruchen kann, während eine davon erzeugte fotografische Abbildung nur eine Vervielfältigung ist.[27] Die Abgrenzung zwischen dem, was geschützt ist, und dem, was eine bloße Vervielfältigung darstellt, erfolgt also nicht auf technischer Ebene, sondern durch das Erfordernis eines „Mindestmaßes an persönlicher geistiger Leistung“.

3. Literatur

In der rechtswissenschaftlichen Literatur werden zahlreiche unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, wann Abbildungen von gemeinfreien Werken dem Schutz nach § 72 UrhG unterliegen und wann dies nicht der Fall ist. Dabei wird überwiegend danach unterschieden, ob die Fotografie (oder ein vergleichbares Verfahren) von einer zweidimensionalen Vorlage oder von einer dreidimensionalen Vorlage gefertigt wird. Während bei einer dreidimensionalen Vorlage grundsätzlich ein Lichtbildschutz angenommen wird, weil im Regelfall wegen der Möglichkeit der Perspektivwahl eine persönliche geistige Leistung vorliege, ist bei zweidimensionalen Vorlagen umstritten, in welchen Fällen die Voraussetzungen für einen Schutz gem. § 72 UrhG gegeben sind.[28] Vielfach wird darauf abgestellt, ob es sich um eine bloße mechanische Fotokopie handelt oder ob im Wege der Reprofotografie manuell eine Aufnahme gefertigt wird, wobei Blende, Tiefenschärfe und Beleuchtung beeinflusst werden.[29] Zum Teil wird darauf abgestellt, ob ein neues wirtschaftlich selbstständig verwertbares Wirtschaftsgut entsteht[30] oder ein Aufwand erforderlich ist, der eine wesentliche Investition erfordert.[31] Somit bleibt zu konstatieren, dass die herrschende Lehre in der Rechtswissenschaft bei klassischer Reprofotografie von einem Leistungsschutzrecht an den entstandenen Abbildungen ausgeht, sofern nicht ein Foto vom Foto erstellt wird oder eine rein mechanische Vervielfältigung wie bei einem Kopierer vorgenommen wird. Ablehnend zur h.L. hat sich in jüngster Zeit Stang geäußert, der eine teleologische Reduktion des § 72 UrhG befürwortet, da die urheberrechtliche Gemeinfreiheit der Vorlage ansonsten unterlaufen werde.[32] Nach dieser Auffassung sollen alle Reproaufnahmen von zweidimensionalen Vorlagen aus dem Schutzbereich des § 72 UrhG ausgenommen werden.

4. Zusammenfassung und eigene Bewertung der Rechtslage

Eine Abgrenzung dessen, was als Lichtbild gem. § 72 UrhG geschützt ist und was als bloße Vervielfältigung einer Vorlage anzusehen ist, kann unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Literatur aufgestellten Kriterien nicht widerspruchsfrei vorgenommen werden. Dies führt zu dem Problem, dass Kopien der von Dritten erstellten Abbildungen nicht risikolos in der Wikipedia verwendet werden können. Der Gesetzgeber wollte ausweislich der Gesetzesbegründung eine rein technische Leistung honorieren, hat das Leistungsschutzrecht des § 72 UrhG aber vor allem deswegen eingeführt, weil eine Abgrenzung „nach oben“ zu den urheberrechtlich geschützten Lichtbildwerken kaum möglich ist.[33] „Nach unten“ ist eine technische Abgrenzung zu bloßen Vervielfältigungen aber fließend, weil nicht nur klassische Fotografien, sondern auch ähnliche Verfahren wie Fotokopien, Scans und Reprofotografien erfasst werden. Das Abgrenzungskriterium, wonach ein „Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung“ erforderlich ist, erscheint dann aber untauglich, wenn man – wie der BGH – eine möglichst getreue Abbildung des Originals eben nicht als eine solche persönliche geistige Leistung ansieht, aber gleichzeitig das Original-Lichtbild („Urbild“) davon ausnimmt.[34] Man müsste dann eher auf den technischen Aufwand bei der Erstellung des Abbildes abstellen, was aber – letztlich zu Recht – ausdrücklich abgelehnt wird.[35]

Ebenfalls ungeeignet ist das Kriterium des „Urbildes“, d.h. darauf abzustellen, ob erstmals ein Lichtbild erstellt wird oder nur eine Kopie eines bestehenden Lichtbildes.[36] Denn es ist nicht ersichtlich, warum im Rahmen des § 72 UrhG ein Unterschied zwischen dem Abfotografieren eines Fotoabzuges und eines Kupferstichs gemacht werden sollte. Denn weder technisch noch von der persönlichen geistigen Leistung her besteht dabei ein Unterschied.[37] Anders als beim Schutz des Tonträgerherstellers, bei dem ebenfalls keine kreative Leistung mit einem Eigentumsrecht belohnt wird, bedarf es beim Lichtbilderschutz einer Abgrenzung in zwei Richtungen, nämlich zum urheberrechtlich geschützten Lichtbildwerk und zur bloßen Vervielfältigung gem. § 16 UrhG, die die Nutzung eines vorbestehenden Werkes ist – wenn ein solches abgebildet wird - , aber kein eigenes Schutzrecht verdient. Der technische Aufwand ist als Kriterium schon deshalb ungeeignet, weil er sich in dem Ergebnis der Abbildung nicht erkennbar widerspiegelt und damit für den Verkehr nicht erkennbar ist und zudem keine handhabbaren Kriterien für den zum Schutz erforderlichen Aufwand existieren. Vor dem Hintergrund der technischen Entwicklung wäre dies zusätzlich erschwert. Das Abgrenzungsdilemma beruht nicht zuletzt darauf, dass § 72 UrhG nicht nur Lichtbilder schützt, sondern auch „ähnliche Erzeugnisse“ und dadurch der Anwendungsbereich unangemessen erweitert wird. Erkennt man aber die Abgrenzungsschwierigkeit zwischen Fotos, die eine persönliche geistige Schöpfung gem. § 2 Abs. 2 UrhG darstellen, und solchen Fotos, die nicht die erforderliche Schöpfungshöhe besitzen, als eigentlichen Schutzgrund für Lichtbilder, dann bietet es sich an, auch nur solchen Lichtbildern Schutz zukommen zu lassen, bei denen dieses Abgrenzungsproblem besteht. Bloßen Abbildungen von zweidimensionalen Vorlagen könnte man damit vollständig aus dem Schutzbereich ausnehmen[38] und das nicht handhabbare Kriterium der „persönlichen geistigen Leistung“ aufzugeben. Dies gilt jedenfalls für den Regelfall, dass es lediglich darum geht, die Vorlage möglichst originalgetreu abzubilden.

Auch die Abbildung von dreidimensionalen Vorlagen kann dazu dienen, eine originalgetreue Kopie zu erzeugen. Dennoch ist bei dreidimensionalen Vorlagen durch die Wahl des Aufnahmewinkels immer eine Abgrenzungsschwierigkeit im Verhältnis zu Lichtbildwerken gegeben, so dass hier durchgängig von einem Schutz nach § 72 UrhG ausgegangen werden muss.[39]

III. Zusammenfassung und Handlungsempfehlungen

Solange die Frage nach dem Schutzumfang des § 72 UrhG noch streitig ist, muss davon ausgegangen werden, dass Abbildungen gemeinfreier Werke nicht in der Wikipedia genutzt werden dürfen, wenn der (Repro)-Fotograf der Nutzung nicht zugestimmt hat. Während der Ersteller eines Lichtbilds von dreidimensionalen Vorlagen ein eigenes Leistungsschutzrecht an der Abbildung besitzt, ist dies bei Abbildungen von zweidimensionalen Vorlagen im Detail umstritten. Während Fotokopien und Scans von gemeinfreien Werken nach überwiegender Auffassung nicht geschützt sind, ist dies bei herkömmlicher Reprofotografie umstritten, obwohl gute Gründe dafür sprechen, dass hier ebenfalls kein eigenes Schutzrecht entsteht. Eine rechtssichere Nutzung von Kopien solcher Reprofotos ist derzeit nicht möglich, so dass sich die Anfertigung eigener Abbildungen empfiehlt. Die Erstellung eigener Fotos von gemeinfreien Werken ist aber nur rechtlich unproblematisch, wenn die Fotos von öffentlichen Straßen und Wegen aus erstellt werden. Wenn Fotos von Privatgrundstücken aus aufgenommen werden, ist aufgrund älterer Rechtsprechung des BGH zumindest die gewerbliche Nutzung solcher Fotos unzulässig. Es bleibt hier zu hoffen, dass der BGH diese Rechtsauffassung in dem derzeit anhängigen Revisionsverfahren zur Zulässigkeit der Verwertung von Fotos des Schlosses Sanssouci aufgibt. Die nicht-gewerbliche Nutzung dürfte zulässig sein, wobei der zulässige Nutzungsumfang nur ansatzweise geklärt ist.[40] Jedoch ist eine Nutzung in der Wikipedia nicht möglich, wenn von Privatgrundstücken aus aufgenommene Fotos von gemeinfreien Werken den Creative Commons-Lizenzen unterstellt werden, die eine kommerzielle Nutzung ausschließen. Auch von Privatgrundstücken aus dürfen keine Fotos erstellt werden, wenn der Eigentümer oder berechtigter Besitzer dies aufgrund seines Hausrechtes verbietet. Noch ungeklärt ist, wie das Hausrecht wirksam ausgeübt wird und ob ein Verstoß gegen das Hausrecht nur zu Ansprüchen gegen den das Hausrecht verletzenden Fotografen führt oder ob auch die Verwertung durch Dritte – wie z.B. in der Wikipedia – unzulässig wird.


  1. BGH GRUR 1990, 390 – Friesenhaus.
  2. Dazu näher unten 3b).
  3. OLG Köln GRUR 2003, 1066 – Wayangfiguren.
  4. AG Köln, U. v. 22.06.2010 – 111 C 33/10, MMR Aktuell 2010, 307572 – Kuh-Charity-Party.
  5. GRUR 1975, 500. Ebenso der BGH in der Entscheidung Apfelmadonna für bewegliche Sachen, BGHZ 44, 288.
  6. Dazu näher unten 3.
  7. BGH NJW 2006, 3779.
  8. BGH, http://lexetius.com/2006,130.
  9. KG OLGE 20, 402 von 1909 und KG Schulze KG/ 52, 6 von 1969.
  10. In der Entscheidung KG NJW 2000, 2210, wurden die Erstellung und Veröffentlichung von Aufnahmen mit versteckter Kamera in einem Zug der Deutschen Bahn verboten. Es wurde dabei auf das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der DB abgestellt, weil die Aufnahmen zum Diebstahlsrisiko in Zügen unmittelbar den Geschäftsbetrieb beträfen. Es ist daher fraglich, ob sich diese Entscheidung verallgemeinern lässt.
  11. Vgl. OLG Brandenburg MMR 2010, 706, 709 – Sanssouci („Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Besucher in der Erkenntnis und mit dem Willen, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, die Parkanlagen der Kl. betritt. Im Gegensatz zu dem Eintritt in ein in einem Gebäude befindlichem Museum rechnet der Besucher nicht damit, dass ihm per Parkordnung Verhaltensweisen untersagt werden außer denjenigen, die die Anlagen schädigen können.“)
  12. OLG Brandenburg MMR 2010, 706 – Sanssouci.
  13. Insbesondere Fotos von bleibenden und nicht nur vorübergehend aufgestellten Gebäuden und Kunstwerken, vgl. BGH GRUR 2002, 605 – Verhüllter Reichstag.
  14. BGH GRUR 1975, 500 – Schloß Tegel.
  15. Zur Kritik siehe unten ausführlich 4. Vgl. auch die kritischen Ausführungen von Peukert, Güterzuordnung als Rechtsprinzip, S. 142 ff.; Wandtke/Bullinger-Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 2, Rn. 165 und Jaeger, Anm. zu OLG Brandenburg – Sanssouci, MMR 2010, 709.
  16. OLG Brandenburg MMR 2010, 706, 707 f. – Sanssouci.
  17. Vgl. Wandtke/Bullinger-Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 2, Rn. 165; Kübler, Festschrift Baur, S. 51, 62.
  18. Beater, JZ 1998, 1101, 1105.
  19. Insofern stellt sich die Frage, inwiefern die öffentliche Hand oder der öffentlichen Daseinsvorsorge dienende Unternehmen wie die Deutsche Bahn bei der Geltendmachung des Hausrechts beschränkt sind und inwieweit dies das Recht zur Aufnahme von Fotos betrifft. Diese Fragen können im Rahmen dieses Gutachtens jedoch nicht näher behandelt werden.
  20. BGH GRUR 1990, 390 – Friesenhaus. So auch schon Löhr, WRP 1975, 523 ff.
  21. LG Potsdam ZUM 2009, 430; OLG Köln GRUR 2003, 1066, 1067 – Wayangfiguren; LG Freiburg GRUR 1985, 544; LG Hamburg AfP 1994, 161; OLG Bremen NJW 1987, 1420; OLG München AfP 1988, 45.
  22. Unterschiede ergeben sich bei der Schutzdauer und dem Urheberpersönlichkeitsrecht, vgl. Lehment, Das Fotografieren von Kunstgegenständen, S. 24.
  23. BGH GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion.
  24. Stang, ZGE 2009, 167, 199, mit Nachweisen zum Streitstand.
  25. BGH GRUR 2000, 317, 318.
  26. S.u. 3. Ausführlich zum Streitstand Stang, ZGE 2009, 167, 177 f.
  27. Krit. dazu Lehment, Das Fotografieren von Kunstgegenständen, S. 29.
  28. Zum Streitstand Lehment, Das Fotografieren von Kunstgegenständen, S. 33 ff.; Stang, ZGE 2009, 167, 177 ff.
  29. Vgl. Dreier/Schulze-Schulze, UrhR, 3. Aufl., § 72, Rn. 10; Lehment, Das Fotografieren von Kunstgegenständen, S. 27.
  30. Katzenberger, GRUR Int. 1989, 116.
  31. Dreier/Schulze-Schulze, UrhR, 3. Aufl., § 72, Rn. 10.
  32. Stang, ZGE 2009, 167, 207 ff.
  33. AmtlBegr, BT Drucks IV/270, S. 33 f.
  34. BGH GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion. Krit. zum Kriterium der „geistigen Leistung“ auch Fromm/Nordemann-A. Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 72, Rn. 11.
  35. BGH GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion.
  36. So aber BGH GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion.
  37. Dazu kritisch auch Lehment, Das Fotografieren von Kunstgegenständen, S. 30 ff, aber mit anderen Schlussfolgerungen.
  38. So im Ergebnis auch Ohly, Festgabe Schricker, S. 45, und Stang, ZGE 2009, 167, 207 ff.
  39. Fromm/Nordemann-A. Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 72 UrhG, Rn. 10, hält Gemälde für dreidimensionale Vorlagen. Da bei der Reprofotografie von Gemälden eine parallele Kameraposition erforderlich, können diese insoweit den zweidimensionalen Vorlagen gleichgestellt werden, auch wenn man eine Dreidimensionalität annehmen wollte.
  40. In der Entscheidung OLG Köln GRUR 2003, 1066, 1067 – Wayangfiguren, heißt es: „Private Nutzung würde etwa die Vorlage an beliebige Dritte erfassen, den Abdruck in wissenschaftlichen Veröffentlichungen und auch das Zeigen der Bilder in Museen bei nicht gewinnorientierten Ausstellungen.“