Diskussion:Krankheitsprävention

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Kostenträger

Die Krankheitsprävention hinsichtlich der Zuständigkeit der Kostenträger im ersten Gesundheitsmarkt ist in den diversen Sozialgesetzbüchern wie folgt geregelt: Für die gesetzlichen Krankenkassen: §20 SGB V, für die gesetzliche Rentenversicherung: §31 Abs. 1 S.1 Nr.2 SGB VI, für die gesetzliche Unfallversicherung: §1 SGB VII, für alle gesetzlichen Sozialleistungsträger: §84 Abs. 2 SGB IX. Ein Einbau in den vorhandenen Artikel und eine sinnvolle Verknüpfung wäre wünschenswert. --Karl 3 (Diskussion) 16:12, 11. Sep. 2015 (CEST)

Defekter Weblink

GiftBot (Diskussion) 23:11, 23. Jan. 2016 (CET)

Hinweis an Autoren: Weiternutzungsmängel

Hallo, der umseitige Artikel wurde hier wegen Weiternutzungsmängeln eingetragen. Da mutmaßlich mehrere Autoren und Artikel betroffen sind, ist eine dortige Absprache des weiteren Vorgehens ratsam. --Martina Disk. 04:48, 5. Feb. 2016 (CET)

Prävention = Prophylaxe?

Wo ist denn in diesem Artikel eine antimikrobielle Prophylaxe (mit Antibiotika), z. B. eine Endokarditis-Prophylaxe, einzuordnen, falls hierfür nicht ein anderer Artikel "zuständig" ist? In dem Zusammenhang wäre dann wohl neben "perioperativer antimikrobieller Prophylaye" (PAP) auch auf "Postexpositions-Prophylaxe (PEP) und "Präexpositionsprophylaxe" zu verweisen. --Georg Hügler (Diskussion) 08:32, 24. Nov. 2018 (CET)

In der Tat ist die Situation diesbezüglich nicht gerade befriedigend. Das Lemma "Prophylaxe" leitet auf "Prävention" weiter, ohne dass dort ausführlich darauf eingegangen wird. Im hiesigen Lemma wiederum wird der Begriff nur mit "Zahnmedizinische Prophylaxe" verlinkt. Eine Volltextsuche zeigt aber, dass viele gesundheits- bzw. krankheitsbezogene Lemmata den Begriff nicht nur erwähnen, sondern sogar einen eigenen Abschnitt "Prophylaxe" haben ... Hodsha (Diskussion) 22:21, 13. Jan. 2019 (CET)