Diskussion:Argumentum e silentio

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Belege

Da die niederschwelligen und in keiner Weise kontroversen Beispiele samt Belegen von Leif Czerny rausgelöscht wurden, muss ich sie vorläufig hier einfügen:

Beispiele

--Rabanus Flavus (Diskussion) 14:03, 24. Jan. 2019 (CET)

Der Bearbeitungskommentar „Vorlesungmitschrift und Seminarhandout sind nicht ok, da nicht zur Veröffentlichung gedacht“ ist hier unsinnig, da die Texte ja von den Autoren veröffentlicht sind, nämlich im Internet. Anders wäre es, wenn ich als Student meine Vorlesungsmitschrift oder ein mir zur Verfügung gestelltes Handout zitieren würde. --Rabanus Flavus (Diskussion) 14:08, 24. Jan. 2019 (CET)
Es handelt sich nicht um Veröffentlichungen, sondern um Veranstaltungs- und Lernmaterial. das ist zwar zugänglich, aber nicht veröffentlicht. In einer Mitschrift sind andere Standards, was z.B. die Kennzeichnung geistigen Eigentums ... etc. ... peer review... Quellenangeaben usf., aber siehe WP:Q. Es handelt sich um sehr schöne Dokumente, das will ich gar nicht leugnen, und meinetwegen auch um unstrittige Beispiele, das erste zeigt schön die Verwandschaft zur Hörnerfrage.-- Leif Czerny
„Zugänglich, aber nicht veröffentlicht“ kann für eine autorisierte Internetveröffentlichung auf Universitätsseiten nicht zutreffen. Über den wissenschaftlichen Belegwert könnte man streiten, wenn hier irgendwas Inhaltliches strittig wäre, ist es ja aber nicht. --Rabanus Flavus (Diskussion) 15:12, 24. Jan. 2019 (CET)
Es handelt sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen, den sie haben keinerlei bibliographischen Apparat. Sioe sind nach WP:Q nicht zulässig. Bitte finde andere Belege, und vielleicht auch andere Beispiele, falls Du sie von den beiden Herren nicht ungefragt borgen magst. Da es sich ja nicht um Veröffentlichungen im eigenlichen Sinne handelt, können wir aber auch nicht wissen, ob sie selbst Urheber der Beispiele sind oder nicht. -- Leif Czerny09:01, 25. Jan. 2019 (CET)