Rechtsträger

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 13. März 2019 um 17:16 Uhr durch imported>Benatrevqre(204203).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Der Begriff Rechtsträger bezeichnet

  1. den tatsächlichen Inhaber eines Rechts, vgl. Rechtssubjekt
  2. Rechtssubjekte, die Aufsicht über andere Rechtsformen ausüben, siehe Träger (öffentliches Recht)
  3. Rechtssubjekte, die ein Unternehmen betreiben

__DISAMBIG__