Actus contrarius

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 6. Januar 2020 um 18:43 Uhr durch imported>Birnentorte(3142365) (§ 49a I 2 VwVfG behandelt nicht die Aufhebung des Verwaltungsakts an sich; sondern die Rückforderung nach Aufhebung (ein weiterer separater Verwaltungsakt)).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Der lateinische Begriff actus contrarius, auch consensus contrarius (gegenteiliger Akt, gegenteilige Rechtshandlung) ist ein juristischer Fachbegriff. Er bezeichnet eine Handlung, mit der eine frühere Handlung (actus primus) rückgängig gemacht oder aufgehoben werden soll.

Der actus contrarius hat dieselbe Rechtsnatur wie der actus primus.[1] Zudem wird mehrheitlich aus der Befugnis, den actus primus zu erlassen, auch die Befugnis zum Erlass des actus contrarius geschlossen.

So kann beispielsweise ein Gesetz nur durch ein anderes Gesetz, ein Verwaltungsakt nur durch einen anderen Verwaltungsakt und ein Rechtsgeschäft nur durch ein anderes Rechtsgeschäft, beispielsweise ein Vertrag durch einen Aufhebungsvertrag geändert oder aufgehoben werden (§ 311 Abs. 1 BGB).

Siehe auch

Literatur

  • Rolf Knütel: Contrarius consensus: Studien zur Vertragsaufhebung im römischen Recht, Köln Graz, Boehlau 1968, Universität Hamburg, Dissertation 1967, Schriftenreihe: Forschungen zum römischen Recht; 24.

Einzelnachweise

  1. Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. 21. Aufl. 2014 ISBN 978-3-406-63871-8