Diskussion:Kuppelei

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Thema

Wo ist das her, daß es dabei um Minderjährige ging? Dann wäre der Paragraph ja nicht so skanadlös gewesen.

Meines Wissens, weil mit Minderjährige alle unter 21 jährigen gemeint waren. Dies kann ich gerade aber nicht verifizieren, würde aber dennoch ausreichen um skandalös zu sein, selbst für die 50er Jahre. 2.juni 12:13, 12. Mai 2006 (CEST)



Die Beschreibung ist ein bisschen zu allgemein gehalten. Z.B. wird der Unterschied zwischen Kuppelei und dem in der Gesellschaft oft auftretenden "verkuppeln" (ugs.) nicht erklärt. Leider weiß ich selbst keine bessere Erklärung... --sToneHeaRT 12:42, 26. Jun 2006 (CEST)


Wäre es nicht sinnvoll, den Wortlaut des heute gültigen Paragrafen zu bringen, wenn Kuppelei immer noch strafbar ist, falls sie Jugendliche unter 16 Jahren betrifft? Also wer ist denn dann strafbar? Der Jugendliche? Wer sonst? - Ziemlich aktuelles Thema, nachdem seit zwei Monaten in der Türkei ein deutscher Junge in Haft ist, der - wenn ich das recht verstehe - mit einem Mädchen von 13 Jahren etwas ziemlich Unschuldiges getrieben hat - nämlich das, was man bei uns "Petting" nennt.

Den Wortlaut gibt es hier, dort heisst es nun "Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger" was im grunde den selben Tatbestand wie früher die Kuppelei in diesem Paragraphen darstellt. Und dort steht tatsächlich unter 16 Jahre. 2.juni 10:55, 28. Jun. 2007 (CEST)
Fraglich, ob das Anfassen von Kindern überhaupt harmlos sein kann.--77.11.172.59 19:15, 1. Feb. 2013 (CET)
„Anfassen“ ist in diesem Zusammenhang ein reichlich merkwürdiger, ja sogar schizophrener Euphemismus. Findet die IP sexuelle Handlungen, die Minderjährige einschließen, nun alarmierend oder harmlos? Wenn man den Kommentar wörtlich nimmt, liest er sich so, als ob die IP Kinder bis zum (nicht genauer definierten) Ende der Kindheit in Ritterrüstungen, Raumanzüge o. ä. einpacken oder einzeln in Käfige/Zwinger einsperren (und dann allein lassen, nur gelegentlich Nahrung zuschieben?) wolle, damit sie auch ja kein anderes Wesen an irgendeiner Stelle berühren kann. Ein echter Kinderfreund offensichtlich. --Florian Blaschke (Diskussion) 12:27, 21. Mai 2013 (CEST)

Die Rechtslage in der Türkei ist sicher eine andere als in Deutschland. --House1630 (Diskussion) 08:51, 13. Mär. 2016 (CET)

Kann man das nicht für juristische Laien deutlicher machen?

"Kuppelei" war doch schon gegeben, wenn Eltern ihrem 17-jährigen Sohn oder ihrer 17-jährigen Tochter erlaubten, sich ungestört mit Freundin bzw. Freund auf sein oder ihr Zimmer zurückzuziehen um dort eventuell freiwillig und einvernehmlich Sex zu haben. Also keineswegs ging es bei Kuppelei nur um Prostitution (was man ja noch verstehen könnte), sondern durch das bloße Ermöglichen von Sex, auch bei Liebespaaren, wurde schon strafrechtlich verfolgt.--213.196.246.214 19:36, 7. Aug. 2008 (CEST)

Richtig. Und das ist genau das, was hier steht, nur dass es nur noch für Leute unter 16 Jahren gilt - meiner Meinung nach trotzdem völliger Schmarrn... (Aber das müssen wir ja hier nicht diskutieren) --Julian Rabe 10:34, 9. Aug. 2008 (CEST)
Nein, das nimmt heute die Erziehungsberechtigten ausdrücklich aus. Die damalige Fassung kriminalisierte tatsächlich, wenn die *volljährige* Freundin des *volljährigen* Sohnes mit diesem in dessen Zimmer in der elterlichen Wohnung alleine gelassen wurde. --TheK? 15:34, 4. Mai 2010 (CEST)

Widerspruch

Hallo,

das das was unter Eingrenzung des Begriffes und das was unter Historische Bewertung aus Meyers Konversations-Lexikon steht widerspricht sich:

Nach Oberem ist einfache Kuppelei das einfache Vorschubleisten von Unzucht. Schwere Kuppelei aus Eigennutz, gewohnheitsgemäß, durch Kunstgriff oder durch besondere Vertrauensstellung.

Nach Unterem ist einfache Kuppelei aus Eigennutz oder gewohnheitsgemäß. Schwere Kuppelei durch Kunstgriff oder besondere Vertrauensstellung.

Was stimmt denn nun?

--217.232.234.47 01:47, 2. Feb. 2009 (CET)

Dieser Widerspruch hat einen einfachen Grund. In der Geschichte war die Kuppelei immer ein sehr umstrittenes Thema mit einer sehr großen Anzahl von Gesetzesvorschlägen und Gesetzesänderungen, wobei auch die Definitionen der einfachen und schweren Kuppelei mehrfach variierten. Da es sich bei dem Zitat aus dem Lexikon lediglich um eine Momentaufnahme handelt, ist dies verständlich. Dieser Umstand sollte aber sicherlich in dem Artikel deutlicher hervortreten.
Meiner Meinung nach war aber die meiste Zeit die Unterteilung so, wie sie im Artikel steht und nicht im Zitat des Lexikons. 2.juni 16:43, 2. Feb. 2009 (CET)

Ausnahmen

In welchen Fällen wurde denn von dieser Regelung abgewichen? Wenn ich z.B. die Artikel über Bismarck und Goethe lese, so kann ich daraus schließen, dass sie auch außereheliche Liebschaften hatten, aber bestraft wurde dafür niemand. 77.13.132.224 21:51, 22. Dez. 2011 (CET)

Wo kein Kläger ist, gibt es keinen Richter. Und ob es damals schon den § 180 StGB gab, bezweifĺe ich. Goethe starb 1832 - da gab es das Gesetz noch nicht. --House1630 (Diskussion) 08:47, 13. Mär. 2016 (CET)

Beispiele

Rechtslage

Leider wird nicht klar, wann der alte § 180 StGB eingeführt wurde. Und das mit dem "Verlobungsdokument" ist falsch, weil es solche Dokumente nur in den höheren Gesellschaftsschichten gab. Meist reichte das Vorzeigen der Verlobungsringe, die das Paar trägt. Ich kann mich erinnern, dass Anfang der 1960er Jahren in den Hotels das Problem umgangen wurde, indem Mann und Frau (fälschlich) den gleichen Nachnamen angaben; dann hat der Mann das Beherbungsformular ausgefüllt, und es wurde meist nicht weiter geprüft. Und es waren auch längst nicht alle Beherbungsbetriebe so streng. Wer trägt denn ständig seine Heiratsurkunde mit sich rum? --House1630 (Diskussion) 08:57, 13. Mär. 2016 (CET)

Einleitungssatz

Kann mal jemand den Einleitungssatz "Kuppelei (lateinisch lenocinium) ist die vorsätzliche Vermittlung und Beförderung der Unzucht." umformulieren? Das klingt ja so, als ob es heute noch als unmoralisch gilt oder sogar strafbar ist, auch Erwachsenen sexuelle Handlungen zu ermöglichen, was ja nicht mehr der Fall ist. --91.2.162.143 10:40, 9. Mär. 2019 (CET)

Sehe ich auch so. Das mag zwar historisch korrekt sein, widerspricht aber meinem Empfinden nach nicht dem heutigen Gebrauch und unserem Werteverständnis. --AlanyaSeeburg (Diskussion) 13:57, 20. Jan. 2020 (CET)

fehlende Aspekte des Kuppelei-Paragraphen in Deutschland

Man könnte vielleicht noch einige Auswirkungen des § 180 ergänzen: damit wurde z.B. auch lesbische Beziehungen sanktioniert, die ja nicht unter den § 175 fielen. Außerdem wurde das Leben in Wohngemeinschaften erschwert. --AlanyaSeeburg (Diskussion) 14:13, 20. Jan. 2020 (CET)

Bitte Belege für diese unbewiesene Behauptung. Ich weiß aus eigener Erfahrung mit Nachbarn in einer norddeutschen Kleinstadt, dass solche Wohngemeinschaften bereits seit den 1960er Jahren durchaus geduldet wurden. Dass es in einigen Regionen Sanktionen gab oder vielleicht noch gibt, ist möglich und müsste dann durch entsprechende seriöse Quellen belegt werden. --Kulturkritik (Diskussion) 23:35, 27. Mai 2020 (CEST)
Sorry, den Beleg hätte ich gleich angeben können. Ich bin durch ein Gespräch im Radio mit der Historikerin Kirsten Plötz darauf aufmerksam geworden, um Kuppelei gehts etwa ab Minute 16. Sie forscht zum Thema Sorgerechtsentzug lesbischer Mütter (Projekt-Webseite), die WGs spielen daher nur am Rande eine Rolle. Keine richtig tollen Quellen, aber zumindest ein Hinweis darauf, dass es da noch mehr geben müsste. --AlanyaSeeburg (Diskussion) 08:33, 28. Mai 2020 (CEST)