Kuppelei

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Kuppelei (lateinisch lenocinium) ist die vorsätzliche Vermittlung und Beförderung der Unzucht. Da sich Kuppelei speziell auf Anbefohlene (Kinder, Mündel u. Ä.) bezieht, umfasst der Begriff auch die Heiratsvermittlung Minderjähriger. In Verbindung mit Geldzahlungen gehört Kuppelei auch in den Kontext der Prostitution. Ausübende der Kuppelei werden als Kuppler bezeichnet.

Entwicklung des Begriffes

Bei der Kupplerin (Gemälde von Jan Vermeer, 1656)

Kuppelei war in Europa als Straftatbestand schon seit dem Hochmittelalter bekannt.[1]

Das Vorschubleisten zu fremder Unzucht bedeutete das Herbeiführen günstigerer Bedingungen als die bisher vorhandenen. Dies konnte durch Vermittlung oder Gewährung bzw. die Verschaffung von Gelegenheit sein. Die Abgrenzung zur Zuhälterei und Prostitution war zeitweise sehr vage.

Obwohl der Straftatbestand der Kuppelei in der Geschichte mehrfach variierte, wurde er fast immer in einfache Kuppelei und schwere (qualifizierte) Kuppelei aufgeteilt. Erstere wurde als das nur einfache Vorschubleisten der Unzucht weit weniger hart bestraft, wobei hierbei oft die Vollendung nötig war, es mussten zwischen den Verkuppelten also wirklich sexuelle Handlungen vorgenommen werden. Als schwere Kuppelei, bei der der Versuch schon strafbar war, galt die gewohnheitsmäßige, aus Eigennutz entstandene, eine mit Kunstgriffen oder die besondere Vertrauensstellung des Kupplers. Die gewohnheitsmäßige wie die Kuppelei aus Eigennutz kamen zumeist bei Bordellen und ihren Betreibern zur Anwendung. Hierbei blieb es immer eine Kontroverse und wurde unterschiedlich geurteilt, ob dies auch für (staatlich) zugelassene Bordelle gelten könne. Als Kunstgriffe galten eine Täuschung, das Überlisten oder auch das Betrunkenmachen der Verkuppelten, um den Geschlechtsverkehr herbeizuführen. Die Vertrauensstellung war gegeben, wenn der Kuppler Elternteil, Ehemann oder Ehefrau, erziehende Person (Lehrer, Pfarrer) oder die Verkuppelten Pflegebefohlene waren. Fast durchgängig war es umstritten, ob Verkupplung von zwei Verlobten auch strafbar sein sollte, dies nahmen allerdings sowohl das Reichsgericht (RGSt 8, 172) als auch der BGH (BGHSt 6, 46) an.

Auch die Bedeutung des Wortes Unzucht veränderte sich in Beziehung zum Begriff der Kuppelei stark. Einmal waren damit vorehelicher Geschlechtsverkehr oder beischlafähnliche Handlungen (z. B. Oralverkehr, Petting) gemeint, dann wieder nur der vollendete Beischlaf und später nur noch der Verkehr unter Jugendlichen (Unzucht Minderjähriger). Unter die Kuppelei fiel dann beispielsweise auch die Vermittlung von Seitensprüngen in den Rendezvous-Häusern der Belle Époque.[2] Unbedeutend für die Bestrafung der Kuppelei war es, ob die Unzucht an sich eine Straftat darstellte, da die Kuppelei als eigenes Delikt und nicht als Teilnahmehandlung galt.[3]

Bedeutung hatte der Kuppelei-Paragraph in Deutschland bis 1973. Der Kuppelei machten sich nach damaliger Rechtsprechung auch diejenigen Eltern schuldig, die ihren Kindern den Kontakt mit ihren möglichen Sexualpartnern im elterlichen Haus erlaubten oder durch Vernachlässigung der Aufsichtspflicht zuließen. Die teilweise widersprüchlichen staatlichen Regelungen und eine veränderte gesellschaftliche Moral führten dann zu einer Strafrechtsreform.[4]

Deutschland

Kuppelei wird meistens als Förderung von außerehelichem (auch vorehelichem) Geschlechtsverkehr (Unzucht) verstanden und war seit 1871 durch die §§ 180 a.F. und 181 a. F. StGB verboten.

In Meyers Konversations-Lexikon wurde Kuppelei folgendermaßen beschrieben (Rechtslage 1871 bis 1900):

„Dieselbe erscheint als strafbares Vergehen (einfache Kuppelei), wenn sie gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch Vermittelung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit zur Unzucht begangen wird, und soll nach dem deutschen Strafgesetzbuch mit Gefängnis von 1 Tag bis zu 5 Jahren bestraft werden. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.“

„Als Verbrechen, dessen bloßer Versuch schon strafbar ist, erscheint die Kuppelei (schwere Kuppelei) dann, wenn dabei hinterlistige Kunstgriffe angewendet wurden, oder wenn der Schuldige zu den Personen, mit welchen die Unzucht getrieben worden, in dem Verhältnis von Eltern zu Kindern, von Vormündern zu Pflegebefohlenen, von Geistlichen, Lehrern oder Erziehern zu den von ihnen zu unterrichtenden oder zu erziehenden Personen steht. Die Kuppelei wird alsdann, selbst wenn sie weder gewohnheitsmäßig noch aus Eigennutz verübt wurde, mit Zuchthaus von 1 bis zu 5 Jahren und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.“

Novellen von 1900 und 1927

Im Jahr 1900 wurde der § 181 Nr. 2 so formuliert, dass der vollendete Tatbestand selbst dann vorlag, wenn es tatsächlich gar nicht zur Unzucht gekommen war (der § 180 und § 181 Nr. 1 waren schon vorher so formuliert). Außerdem wurde auch die Verkupplung der Ehefrau durch den Ehemann (z. B. bei einem Partnertausch) als schwere Kuppelei nach § 181 Nr. 2 unter Strafe gestellt. Die Mindeststrafe der § 180 wurde auf einen Monat erhöht, andererseits bei Vorliegen mildernder Umstände die bisherige Mindeststrafe beibehalten. Auch im § 181 wurden mildernde Umstände zugelassen, sodass auch hier die Strafe bis auf einen Tag Gefängnis herabgesetzt werden konnte.[5]

Im Jahr 1927 wurden im § 180 die Absätze 2 und 3 ergänzt. Der Absatz 2 war eine Klarstellung, der Absatz 3 brachte dagegen eine Einschränkung des Tatbestands,[6] damit Prostituierte eine Wohnung für ihre Arbeit mieten können. Das Ziel war, der Straßenprostitution entgegenzuwirken.

Rechtliche Lage bis 1968 (DDR) bzw. 1970 (Bundesrepublik)

§ 180 StGB lautete von 1927 bis 1968 (DDR) bzw. 1970 (Bundesrepublik) :

(1) Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittlung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet, wird wegen Kuppelei mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft; auch kann zugleich auf Geldstrafe, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Gefängnisstrafe bis auf einen Tag ermäßigt werden.

(2) Als Kuppelei gilt insbesondere die Unterhaltung eines Bordells oder eines bordellartigen Betriebs.

(3) Wer einer Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, Wohnung gewährt, wird auf Grund des Absatzes 1 nur dann bestraft, wenn damit ein Ausbeuten der Person, der die Wohnung gewährt ist, oder ein Anwerben oder ein Anhalten dieser Person zur Unzucht verbunden ist.

§ 181 StGB lautete von 1900 bis 1968 (DDR) bzw. 1970 (Bundesrepublik):

(1) Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder gewohnheitsmäßig noch aus Eigennutz betrieben wird, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn

1. um der Unzucht Vorschub zu leisten, hinterlistige Kunstgriffe angewendet werden, oder

2. der Schuldige zu der verkuppelten Person in dem Verhältnis des Ehemanns zur Ehefrau, von Eltern zu Kindern, von Vormündern zu Pflegebefohlenen, von Geistlichen, Lehrern oder Erziehern zu den von ihnen zu unterrichtenden oder zu erziehenden Personen steht.

(2) Neben der Zuchthausstrafe ist der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auszusprechen; auch kann zugleich auf Geldstrafe sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.

(3) Sind im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe ein, neben welcher auf Geldstrafe erkannt werden kann.

Das Mindestmaß der Gefängnisstrafe betrug nach § 16 StGB a. F., wenn nicht im Tatbestand höher angedroht, einen Tag, das Höchstmaß, wenn nicht niedriger angedroht, fünf Jahre. Das Mindestmaß der Zuchthausstrafe betrug nach § 14 StGB a. F., wenn nicht im Tatbestand höher angedroht, ein Jahr.

Das Zusammenleben von unverheirateten Paaren unter einem Dach (sogenannte Wilde Ehe) war bis zur Einführung des § 180 Abs. 3 StGB im Jahr 1927 faktisch unmöglich. Es war daher üblich, dass sich der Vermieter vor Abschluss eines Mietvertrags z. B. den Trauschein des Paares vorlegen ließ. Vorher konnte der Vermieter einer Wohnung wegen Kuppelei belangt werden, wenn er einem nicht verheirateten Paar oder einer Prostituierten eine Wohnung vermietete oder überhaupt, wenn er in seiner Wohnung anderen „Unzucht“ gestattete. Erst ab dem Urteil des BGH vom 17. April 1970 (Az. I ZR 124/68) wurden solche Mietverträge auch zivilrechtlich als nicht sittenwidrig und damit wirksam anerkannt. Dieses Urteil wurde mit dem Sinn des § 180 Abs. 3 StGB begründet. Beherbergungsbetriebe (z. B. Hotels) fielen nicht unter die Ausnahme des § 180 Abs. 3, da ein Hotelzimmer keine ständige Wohnung ist. Deshalb gaben sich bis zur Reform des Paragraphen 1973 dort oft unverheiratete Paare als Ehepaar aus.

Gesetzesreform

In der DDR entfiel der Tatbestand der Kuppelei (vorher identischer Gesetzestext mit der Bundesrepublik) mit der Strafrechtsreform von 1968.[7]

In der Bundesrepublik wurde durch die Große Strafrechtsreform von 1969 mit Geltung ab 1. April 1970 die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte abgeschafft und die Gefängnis- und Zuchthausstrafe durch Freiheitsstrafe von grundsätzlich gleicher Dauer ersetzt, die Mindeststrafe für die schwere Kuppelei aber auf sechs Monate gesenkt.

Seit 1973 ist im § 180 (neue Fassung) nur noch die Kuppelei mit unter 16-Jährigen als Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger unter Strafe gestellt und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Sorgeberechtigte machen sich nur strafbar, wenn sie dadurch gleichzeitig ihre Erziehungspflicht gröblich verletzen. Die Kuppelei mit unter 18-Jährigen wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn es sich um entgeltliche sexuelle Handlungen handelt. Die gleiche Strafe galt bis 30. Juni 2021, wenn ein unter 18-jähriger unter Ausnutzung einer mit einem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit zu sexuellen Handlungen mit einem Dritten bestimmt wurde; seit 1. Juli 2021 wird das als Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (bei Erziehungs- und Betreuungsverhältnissen sogar dann, wenn die Abhängigkeit bei der Tat nicht ausgenutzt wurde). Damit wurde die Gesetzgebung dem Prinzip der im deutschen Strafrecht i. d. R. mit der Vollendung des 14. Lebensjahres als vorhanden angesehenen Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung angepasst.

1973 wurde ein § 180a eingefügt, der denjenigen mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, der gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden oder der einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet. Bis 31. Dezember 2001 wurde das Unterhalten oder Leiten eines Prostitutionsbetriebes auch dann bestraft, wenn die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert wurde, die über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgingen.

Forderung der Abschaffung des § 180 StGB

Im Juli 2017 forderte die 2015 von Bundesjustizminister Heiko Maas eingesetzte Sachverständigenkommission zur Reform des Sexualstrafrechts, den § 180 StGB zur Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gänzlich zu streichen; er gehöre als „alter Zopf abgeschnitten“.[8]

Österreich

In Österreich ist Kuppelei heute speziell derjenige Tatbestand, in der jemand eine Person, zu der er in einem Autoritätsverhältnis steht, „zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person verleitet oder die persönliche Annäherung der beiden Personen zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt.“ Das ist im § 212 Kuppelei geregelt, der zugrunde liegende Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses im § 212. Er bezieht sich auf minderjährige leibliche Kinder, Wahlkinder, Stiefkinder oder Mündel, wie auch medizinisch, erzieherisch und amtlich betraute Personen, für die man Obsorge hat.

Kuppelei wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, handelt der Täter, „um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen“ (Zuhälterei), beträgt die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zu fünf Jahre. Jedes Verleiten zu schmerz- oder qualvollen sexuellen Handlungen oder zum Zwecke, Dritte geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, fällt dann schon unter sexuellen Missbrauch Unmündiger respektive Jugendlicher.

Siehe auch:

Literatur

Weblinks

Wiktionary: Kuppelei – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Kuppelei. (PDF; 6,2 MB) In: Gerhard Köbler: Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte. 4. Auflage.
  2. Vergl. hierzu Karl Kraus: Kuppelei als Ehrenbeleidigung. In: Die Fackel, Nr. 194, VII. Jahr, Wien, 31. Jänner 1906; wiedergeben in Karl Kraus: Sittlichkeit und Kriminalität. Ausgewählte Schriften I, 1908, Kapitel Rund um den Schandlohn. (online auf textlog.de).
  3. Alfred Bacharach: Der Begriff der Kuppelei. In: Strafrechtliche Abhandlungen, Heft 127, Reprint Keip (u. a.) 1977, Original Breslau 1911
  4. Gesetze / Kuppelei: Viel Unruhe. In: Der Spiegel. Nr. 16, 1968 (online – dort ab Absatz So großzügig der Staat es hinnimmt, daß in zweckgebundenen Etablissements an professioneller Prostitution verdient wird, so sittenrichterlich spielt er sich auf, wenn es um unentgeltliche Intimbeziehungen geht.).
  5. Gesetz, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs – Wikisource. Abgerufen am 25. Januar 2022.
  6. ÖNB-ALEX - Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867-1945. Abgerufen am 25. Januar 2022.
  7. Peter Borowsky: Die DDR in den sechziger Jahren. In: Informationen zur politischen Bildung, Heft 258
  8. Wolfgang Janisch: Straffreiheit für knutschende Teenies. Süddeutsche Zeitung, 18. Juli 2017.