Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

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Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen bezeichnet in Deutschland als eine Form des sexuellen Missbrauchs Handlungen einer Person mit Minderjährigen, wenn zwischen der Person und dem Minderjährigen ein Erziehungs- bzw. Betreuungsverhältnis besteht, die Abhängigkeit eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ausgenutzt wird oder es sich bei dem Minderjährigen um einen leiblichen oder rechtlichen Abkömmling (z. B. Kinder, Enkel) des Täters oder seines Ehe- oder Lebenspartners oder einer Person handelt, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt.

Diese Tat ist in Deutschland durch § 174 StGB unter Strafe gestellt. Seit 1. Juli 2021 gilt das auch für das Bestimmen zu sexuellen Handlungen mit Dritten (bisher unter Umständen als Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger strafbar). In Erziehungs-/Betreuungsverhältnissen bis 30. Juni 2021 war ab dem vollendeten 16. Lebensjahr nur die Ausnutzung eines dadurch begründeten Abhängigkeitsverhältnisses strafbar.

Im schulischen Zusammenhang wird der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß den Schulgesetzen der Bundesländer auch dienstrechtlich sanktioniert. Seit Januar 2013 sind in § 25 Abs. 3 Schulgesetz Rheinland-Pfalz sexuelle Kontakte zwischen Lehrkräften und Schülern einer Schule ausdrücklich für unzulässig erklärt. Diese Neuerung entstand aus Anlass eines umstrittenen Urteils des OLG Koblenz aus 2011, das einen Lehrer vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB freisprach, weil der Lehrer zwar mehrfach Vertretungslehrer, aber weder Klassenlehrer noch Fachlehrer der betroffenen 14-jährigen Schülerin gewesen sei und somit kein Obhutsverhältnis festzustellen sei.[1][2][3][4] In einem anderen Fall kam es zu einer ähnlich gelagerten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2012.[5]

Seit Januar 2015 reicht es gem. dem neuen § 174 Abs. 2 deshalb aus, dass der Minderjährige einer Erziehungs-, Ausbildungs- oder Betreuungseinrichtung, in der der Täter arbeitet (z. B. Schule), anvertraut ist, wenn dem Täter dort (andere) Minderjährige zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut sind (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr des Minderjährigen ist nur die Ausnutzung der Stellung strafbar).

Vergleichbar in der Schweiz sind sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 StGB) und Ausnützung einer Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB).

Weblinks

Einzelnachweise

  1. OLG Koblenz, Urteil vom 29. Dezember 2011, Az. 1 Ss 213/11, Volltext.
  2. Schulgesetz belegt sexuelle Beziehungen mit Schülerinnen oder Schülern mit einem strikten Tabu. Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur – Rheinland-Pfalz, 31. Januar 2013, abgerufen am 26. Mai 2013.
  3. Das Sexualstrafrecht und die Altersgrenzen. Rechtsindex, abgerufen am 26. Mai 2013.
  4. § 25 Schulgesetz (SchulG) – Landesrecht Rheinland-Pfalz. Abgerufen am 26. Mai 2013.
  5. BGH, Beschluss vom 25. April 2012, Az. 4 StR 74/12, Volltext.