Diskussion:Elektronischer Heilberufsausweis
Heilhilfsberufe?
Wie verhält es sich eigentlich mit den sogenannten Heilhilfsberufen (Physiotherapeuten, Logopäden usw.)? Die behandeln ja auf der Grundlage von Rezepten, die ein Arzt ausgestellt hat, ähnlich wie ein Apotheker auf der Grundlage von Rezepten Arzneien ausgibt.
Erhalten diese Berufsgruppen auch Karten? Wenn ja, welche? Wenn nein, wie lesen die denn die Versicherungsdaten aus der Gesundheitskarte aus? -- 87.186.74.175 12:05, 29. Okt. 2007 (CET)
> Grundsätzlich wird es für diese Berufsgruppen die Berufsausweise geben. Die Hauptarbeit wird analog auch mithilfe einer SMC-B möglich sein. Die Nutzung der SMC-B kann sich günstig auf den Kosten-Nutzen-Aspekt auswirken. Weiteres dazu ist aber noch in der Diskussion (insbesondere, welche sicherheitstechnisch notwendige Ausstattung zusätzlich benötigt wird. Noch vollkommen offen ist allerdings, wieviel diese kostet und in welche Verhältnis dies zum Nutzen steht. (--Moby dick 01 11:09, 11. Aug. 2009 (CEST))
Und wie sieht es mit der Berufsgruppe aus, die im Gesundheitswesen am Meisten vertreten ist? Den Gesundheits- und Krankenpflegern? R.N.
>Analog den (oben genannten) Physiotherapeuten). (--Moby dick 01 11:09, 11. Aug. 2009 (CEST))
Wie lange ist ein Arztausweis gültig? Bis zur Pension? -- zu heilpraktikern fehlt auch noch ein halbsatz imartikel (nicht signierter Beitrag von 93.133.120.61 (Diskussion | Beiträge) 16:50, 7. Sep. 2009 (CEST)) >Maximal bis zum Ablauf der darin enthaltenen X.509 Zertifikate. Die Laufzeit wird sich zwischen 2 und 5 Jahren bewegen. (--Moby dick 01) (11:09, 11. Aug. 2009 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)
Defekter Weblink
Der folgende Weblink wurde von einem Bot („GiftBot“) als nicht erreichbar erkannt. |
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- http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.134.3418#Heilberufsausweis
- Vielleicht ist eine archivierte Version geeignet: archive.org
– GiftBot (Diskussion) 19:16, 4. Dez. 2015 (CET)
Signatur/Zertifikat?
Die Aussage zum elektronischen Arztausweis "Da der elektronische Arztausweis mit einer qualifizierten Signatur versehen wird, lassen sich damit elektronische Dokumente rechtsgültig signieren (unterschreiben)." ist meines Erachtens nicht ganz korrekt.
Der Ausweis (genauer der Chip auf dem Ausweis) wird mit einem qualifizierten Zertifikat versehen, mit dem man dann Dokumente qualifiziert signieren (=elektronisch unterschreiben) kann. Sieht das noch jemand so? --DemonKitty (Diskussion) 12:30, 19. Apr. 2016 (CEST)
völlig dummes Zeug
Der gesamte Artikel muss vollständig überarbeitet werden. Der elektronische Heilberufsausweis von der kassenärztlichen Vereinigung darf nicht mit dem elektronischen Arztausweis der Ärztekammer verwechselt werden. Und diesen beiden Ausweise dürfen nicht mit dem elektronischen Praxisausweis verwechselt werden. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 14:40, 22. Jan. 2018 (CET)
- Seit wann zeichnet sich die KV verantwortlich für die Festlegung oder Bestätigung der Zugehörigkeit von Personen zur Ärzteschaft bzw. die Ausstellung entsprechender Ausweisdokumente? Dafür waren und sind ausschließlich die Ärztekammern zuständig. Heilberufsausweis und eArztausweis sind ein und dasselbe (bzw. letzteres eine Teilmenge des Ersten). Die Ausstellung für Ärzte regelt ausnahmslos die Ärztekammer. Dies wird auch von den KVen so kommuniziert: KVB
- Weitere Informationen: KVB Info Bundesdruckerei CCC
- Es gibt demnach nur 2 Ausweise für Ärzte: elektronischer Arztausweis (elektronischer Heilberufsausweis) über die LÄK und den Praxisausweis/Institutionsausweis (SMC-B) über die KVen
- --Prolaps (Diskussion) 18:28, 9. Mai 2020 (CEST)
- Grundsätzlich hast Du natürlich Recht. Das war aber vor zwei Jahren noch nicht so deutlich bekannt. Außerdem ist die KV doch zuständig. Sie bestimmt die Spezifikationen des elektronischen Ausweises für alle Ärzte und besonders auch für alle nichtärztlichen Heilberufe, wo die Kammer nun wirklich nicht zuständig ist. - Kannst Du (mit belastbaren Sekundärquellen!) den Unterschied zwischen dem elektronischen Arztausweis (für Nichtvertragsärzte) und dem elektronischen Heilberufsausweis (für Vertragsärzte) erklären? --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 20:22, 9. Mai 2020 (CEST)
- Sekundärliteratur macht hier wenig Sinn, da es sich um Rechtsnormen/Verwaltungsvorschriften handelt. Diese dürften ausreichend für sich selbst sprechen. Darüberhinaus stellen die Veröffentlichungen der involvierten Körperschaften faktisch Sekundärbelege dar. Wissenschaftliche Sekundärliteratur im engeren Sinne wäre rechtswissenschaftliche Literatur dazu. Dürfte im Bezug auf den Artikelinhalt wenig hilfreich sein.
- Die KVen sind soweit zuständig, wie oben beschrieben. Die Spezifikationen legt die gematik fest, in der die KBV lediglich einen kleinen Anteil hat - wie andere wichtige Akteure im Gesundheitswesen auch. Und für nicht-ärztliche Heilberufe sind die entsprechenden Kammern ebendieser Berufe zuständig, für Berufsbilder ohne Kammern die zuständigen Aufsichtsbehörden. Eben die das Berufsregister führenden Stellen. (Arztausweise werden von den Ärztekammern ausgestellt, Apothekerausweise von den Apothekenkammern etc. ... alles Heilberufsausweise)
- Und nochmal: Der elektronische Arztausweis = der elektronische Heilberufsausweis (wie in diesem Artikel bereits beschrieben). Dieser wird IMMER nur von den LÄKen vergeben.
- Daneben gibt es noch den sog. "Praxisausweis" = SMC-B. Dieser ist NICHT der Heilberufeausweis (denn er weist den Besitzer NICHT als Angehörigen eines Heilberufes aus), sondern ermöglicht den Zugriff auf das KV-Netz und eine ordnungsgemäße Abrechnung über dieses. Dieser wird logischerweise von den KVen ausgestellt. Die Begriffe sollten nicht durcheinandergeworfen werden.
- Die oben aufgeführten Seiten finde ich schon ganz schön erschöpfend, zumal über diese weitere Informationen verlinkt sind. Um den Unterschied zwischen Berufs- und Praxisausweis etwas deutlicher zu machen, kann ich ja noch mal zwei FAQs verlinken:
- Ja, die öffentliche Hand macht es einem nicht immer leicht zu verstehen, was sie vorhat. Zumal zu Anfang evtl. auch unterschiedliche Vorstellungen der Beteiligten Parteien vorhanden waren, und man absichtlich so allgemein wie irgend möglich formuliert hat.
- --Prolaps (Diskussion) 23:05, 9. Mai 2020 (CEST)
- Das ist ja alles schön und gut. Aber meine letzte Frage bleibt unbeantwortet: Was ist der Unterschied zwischen dem elektronischen Arztausweis für Nichtvertragsärzte und dem elektronischen Heilberufsausweis für Vertragsärzte? Beide kommen von der zuständigen Landesärztekammer. Aber der elektronische Heilberufsausweis für Vertragsärzte hat viele von der KBV bestimmte Zusatzeigenschaften, welche der elektronische Arztausweis für Nichtvertragsärzte nicht hat. Außerdem gilt das Sekundärliteraturgebot bei Wikipedia auch für die Rechtskunde, nur nicht zum Beispiel bei aktuellen Fußballspielergebnissen. Dass die Verwaltungspraxis für sich selbst spricht, mag ja sein. Aber das Zitieren von Rechtsnormen reicht bei Wikipedia nicht aus; es müssen seriöse Sekundärquellen sein. Alle Primärquellen sprechen für sich selbst. Ich weiß, dass dieses Gebot oft wenig Sinn macht, ist aber so. Und die seriöse Sekundärliteratur muss eben gerade nicht wissenschaftlich sein. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 03:34, 10. Mai 2020 (CEST)
- Ich habe mir die von Dir zitierte Perspektive der Bundesärztekammer angesehen. Dort liegt der Fehler. Beschrieben wird der elektronische Heilberufsausweis für Vertragsärzte; irrtümlich heißt er auch Arztausweis. Der alte elektronische Arztausweis muss in einem komplizierten Verfahren zahlreiche Zusatzfunktionen bekommen, um ein elektronischer Heilberufsausweis zu werden. Diese Veränderung ist äußerlich nicht erkennbar. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 03:40, 10. Mai 2020 (CEST)
- Zur Sekundärquelle:
- Nur im Artikelbereich besteht Belegpflicht. Nicht im Diskussionsbereich.
- Es besteht auf Wikipedia keine Pflicht zum Beleg mittels Sekundärliteratur. (Diese wird aber empfohlen um zum einen eine Relevanz zu belegen und zum anderen nicht nur auf den Primärautor eines Inhalts angewiesen zu sein - quasi ein Review.)
- Diese Empfehlung gilt entsprechend nur für wissenschaftliche Literatur.
- Das zitieren von Rechtsnormen reicht in Wikipedia sehr wohl aus.
- Das zitieren von Rechtsquellen steht auch in der Wikipedia ÜBER dem Beibringen von Sekundärliteratur. (Sonst würde ein von offizieller Stelle verabschiedeter Gesetzestext nicht angeführt werden dürfen da Primärliteratur, aber wenn die Bunte dazu etwas in einem halbgaren Artikel drucken würde, wäre dies belegtauglich. Das wäre nicht nur grotesk, das wäre schon irrsinnig. Die Leute, die die Regeln hier machen sind ja nicht verblödet. Du darfst denen ruhig mehr zutrauen.)
- Zum Unterschied:
- zwischen den einzelnen Ausweisen habe ich, denke ich, bereits genug angeführt - z.T. mit Wiederholungen. Das Verständnis des Einzelnen kann ich darüber hinaus kaum befördern. Da ist jeder auch ein bisschen selbst gefragt. So kompliziert ist der Sachverhalt ja nun auch wieder nicht. Da kann man sich schnell durchlesen. Die Diskussionsseiten dienen konzeptionell auch eher der Verbesserung des Artikels als dem persönlichen Erkenntnisgewinn. Dafür sind dann eher Fach-Foren oder die entsprechenden Stellen zu konsultieren.
- Zu den Bezeichnungen:
- Es liegt seitens der angeführten Quellen KEIN mir bekannter Fehler vor. ALLE Quellen benutzen unisono korrekte Begrifflichkeiten. Du benutzt falsche Bezeichnungen. Darauf habe ich oben schon zwei Mal hingewiesen. Dann jetzt eben ein drittes Mal:
- - (elektronischer) Heilberufsausweis und (elektronischer) Arztausweis meint ein und dasselbe. Dieser wird von den LÄKen ausgestellt. Diese führen das Berufsregister. Diese stellen fest, wer Arzt ist und wer nicht und diese stellen darüber Bescheinigungen aus. Sonst niemand. All dies ist unabhängig von irgendwelchen Kassensitzen.
- - Die KVen stellen sogenannte "Praxisausweise" aus (auch SMC-B genannt). Sie stellen KEINE Berufsausweise bzw. Arztausweise aus wie von dir immer wieder aufgeworfen. Das liegt außerhalb ihrer rechtlichen Kompetenz. Vertragsärzte bekommen also den Praxisweis. (Unter gewissen Umständen können den aber auch Privatärzte/Institutionen beantragen.)
- - Merke: Berufsausweis/Arztausweis: LÄKen (jeder Arzt)
- Praxisausweis/SMC-B: KVen (Vertragsärzte)
- - Mehr als diese beiden Ausweise gibt es nicht (naja, bei den Patienten noch die eGK, und eben noch die Heilberufsausweise der Nicht-Ärzte). Aber für Ärzte gibt es nur die beiden. Und für was man die jeweils braucht, was die können und wo die Grenzen liegen, ist in den Links oben erklärt. Vor allem die beiden FAQs beleuchten jeweils die entsprechenden Ausweise der betreffenden Ausgabestelle und zeigen die Grenzen zum anderen Ausweis auf bzw. merken an, für was man den bräuchte. (Ich spoilere einmal: Als niedergelassener Kassenarzt bräuchtest du beide.)
- --Prolaps (Diskussion) 23:52, 10. Mai 2020 (CEST)
- Grundsätzlich hast Du natürlich Recht. Das war aber vor zwei Jahren noch nicht so deutlich bekannt. Außerdem ist die KV doch zuständig. Sie bestimmt die Spezifikationen des elektronischen Ausweises für alle Ärzte und besonders auch für alle nichtärztlichen Heilberufe, wo die Kammer nun wirklich nicht zuständig ist. - Kannst Du (mit belastbaren Sekundärquellen!) den Unterschied zwischen dem elektronischen Arztausweis (für Nichtvertragsärzte) und dem elektronischen Heilberufsausweis (für Vertragsärzte) erklären? --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 20:22, 9. Mai 2020 (CEST)
Ganz kurz: Seit etwa sechs Jahren stellen die Ärztekammern statt des Papierausweises einen elektronischen Arztausweis aus. Dieser wird in Deiner Quelle mehrfach abgebildet. Durch ein kompliziertes und teures (Monatsgebühren, Fünfjahresvertrag) Verfahren kann dieser zum elektronischen Heilberufsausweis umgerüstet werden. Es werden nur die Informationen auf dem Datenspeicher verändert. Es ändern sich also nur die Bezeichnung und die gespeicherten Daten. Die alte Plastikkarte wird nicht durch eine neue Karte ausgetauscht. Dieses Verfahren ist für die Teilnahme an der Telematikinfrastruktur der KV erforderlich. Privatärzte und Krankenhausärzte können sich diese Umrüstung sparen. Als Fehler bezeichne ich die Verwirrung, dass zwei völlig verschiedene Funktionen des elektronischen Ausweises nicht zu einer Änderung der aufgedruckten Bezeichnung führen. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 02:42, 11. Mai 2020 (CEST)
- Der Arztausweis wird nicht auf einen "Heilbersausweis" geändert. Der Arztausweis ist von Anfang an ein Heilberufsausweis. Beide Begriffe sind gewissermaßen Synonyma. Ich zitiere mal die oben aufgeführte Seite der KVB: „Der elektronische Heilberufsausweis - kurz HBA, oder auch eHBA, eArztausweis oder ePsychotherapeutenausweis genannt [...]“. Arztausweis = Heilberufsausweis, und das von Anfang an. Die beiden Begriffe gibt es, weil der Arztausweis eine berufsspezifische Form des Heilberufsausweises ist. Es gibt ja noch einige andere Berufe mehr im Gesundheitswesen, die ebenfalls ein Authentifizierungs-Bedürfnis haben. Den Ausweis gibt es als althergebrachten Sichtausweis oder als elektronischen Ausweis gegen eine fixe Monatsgbühr. Am Namen (ob du nun Arztausweis oder Heilberufsausweis präferierst) ändert das aber nix. Du stellst einfach nur ein "elektronischer" voran. Die elektronische Version hat grundsätzlich nur zwei Funktionen:
- Identifikation der Person (physisch als Sichtausweis und digital via virtueller Signatur)
- Zugriff auf eGK-Daten oder geschützte Bereiche (momentan wohl nur teiweise implementiert)
- Daneben gibt es eben noch die Karte der KV. Diese wird dort durchgängig nur "Praxisausweis", "Institutionsausweis", "Praxiskarte", "Institutionskarte" oder "SMC-B-Karte" genannt. Ich zitiere mal aus dem FAQ der KVBB:
- „1. Was ist eine SMC-B, ein elektronischer Praxisausweis, eine Praxis-/Institutionskarte? SMC-B, elektronischer Praxisausweis und elektronische Praxis-/Institutionskarte sind synonyme Begriffe für eine Smart Card, die zur Authentisierung der Praxis gegenüber der Telematikinfrastruktur und der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) eingesetzt wird. [...]“.
- Zweck: Zugang zur Telematikinfrastruktur zum Versichertenstammdatenabgleich nach § 291 SGB V.
- Und noch mal ein Zitat der KVBB um die Begrifflichkeiten deutlich zu machen und zu zeigen, dass nichts von irgendwem "freigeschaltet" wird. Man braucht zwei unterschiedliche Karten: „15. Ich habe schon einen elektronischen Heilberufsausweis (elektronischer Arztausweis oder elektronischer Psychotherapeutenausweis). Benötige ich trotzdem noch einen Praxisausweis? Ja, es wird zusätzlich ein Praxisausweis benötigt. Der zum Versichertenstammdatenabgleich nötige Zugang der Praxis zur Telematikinfrastruktur ist nur mit einem Praxisausweis möglich, nicht mit dem elektronischen Heilberufsausweis.“
- --Prolaps (Diskussion) 20:29, 12. Mai 2020 (CEST)
- Nein. Mit einem elektronischen Arztausweis aus 2015 kann man an der aktuellen TI nicht teilnehmen. Er war kostenlos. Es fallen keine Gebühren an. Er wird im Dezember ungültig. Es ist kein elektronischer Heilberufsausweis. Es sind eben keine Synonyme. Dein erster Link nennt den alten Ausweis nach gebührenpflichtiger Freischaltung ja auch verwirrend "HBA der Generation 2". Also heißt der alte elektronische Arztausweis "HBA der Generation 1". --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 23:27, 12. Mai 2020 (CEST)
- Nix für ungut, aber du hast es immer noch nicht verstanden. Lies dir einfach noch mal meine Beiträge durch. Ich habe es MEHRFACH erklärt. Es gibt auch KEINEN EINZIGEN Widerspruch in der Benennung der Ausweise. Weder auf Wikipedia, noch in irgend einer der oben aufgeführten Quellen. ALLE berichten das gleiche.
- Arztausweis = Heilberufsausweis !!! -> bekommt jeder Arzt -> Ausstellung durch LÄKen
- Mit dem kommt man natürlich nicht in die TI. (Das hat auch niemand behauptet - ganz im Gegenteil - einfach noch mal gründlich lesen.)
- Praxisausweis = SMC-B -> bekommt der Niedergelassene -> Ausstellung durch KVen
- Mit dem kommt man in die TI!!!
- Du verwendest den Begriff "Heilberufsausweis" falsch! Du beschreibst damit die Funktionen des "Praxisausweises". Benutze in Zukunft bitte den korrekten Begriff. Der Heilberufsausweis IST der Arztausweis. Er ist jedoch nicht der Praxisausweis und bietet logischerweise auch keine Funktionen von diesem. --Prolaps (Diskussion) 00:25, 13. Mai 2020 (CEST)
- Nein. Für die TI-Funktion benötigt man drei Karten eGK G2, HBA G2 und SMC-B und wohl auch drei Lesegeräte. Der Generationenwechsel beim HBA ist kompliziert und gebührenpflichtig. Ohne diesen Generationenwechsel von HBA G1 nach HBA G2 funktioniert die TI nicht. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 01:07, 13. Mai 2020 (CEST)
- Was heißt hier "Nein"?! Warum widersprichst du Sachverhalten, die so nie diskussionsgegenständlich waren? Rhetorisches Manöver?
- Für den ZUGANG zur TI benötigt man nur die SMC-B/Praxisausweis. Zur sinnvollen NUTZUNG aller Funktionen, die diese bietet, wäre eine eGK und ggf. ein Arztausweis/HBA nicht unbedingt schädlich. Um eine Praxis zu eröffnen benötigt ja man auch keine Patienten. Um diese betreiben zu können aber u.U. schon. Macht sich meistens besser so.
- Da die Begriffe jetzt zumindest korrekt verwendet werden, hat sich der Sachverhalt ja erledigt. --Prolaps (Diskussion) 20:33, 13. Mai 2020 (CEST)
- Nein. Für die TI-Funktion benötigt man drei Karten eGK G2, HBA G2 und SMC-B und wohl auch drei Lesegeräte. Der Generationenwechsel beim HBA ist kompliziert und gebührenpflichtig. Ohne diesen Generationenwechsel von HBA G1 nach HBA G2 funktioniert die TI nicht. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 01:07, 13. Mai 2020 (CEST)
- Nix für ungut, aber du hast es immer noch nicht verstanden. Lies dir einfach noch mal meine Beiträge durch. Ich habe es MEHRFACH erklärt. Es gibt auch KEINEN EINZIGEN Widerspruch in der Benennung der Ausweise. Weder auf Wikipedia, noch in irgend einer der oben aufgeführten Quellen. ALLE berichten das gleiche.
- Nein. Mit einem elektronischen Arztausweis aus 2015 kann man an der aktuellen TI nicht teilnehmen. Er war kostenlos. Es fallen keine Gebühren an. Er wird im Dezember ungültig. Es ist kein elektronischer Heilberufsausweis. Es sind eben keine Synonyme. Dein erster Link nennt den alten Ausweis nach gebührenpflichtiger Freischaltung ja auch verwirrend "HBA der Generation 2". Also heißt der alte elektronische Arztausweis "HBA der Generation 1". --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 23:27, 12. Mai 2020 (CEST)
Erledigt (nicht signierter Beitrag von Prolaps (Diskussion | Beiträge) 20:38, 13. Mai 2020 (CEST))
Vielleicht haben die Landesärztekammern diese Diskussion verfolgt. Heute bringt das Westfälische Ärzteblatt in einem rot markierten Kasten eine genaue Beschreibung der beiden verschiedenen elektronischen Arztausweise. Das habe ich soeben nachgetragen. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 23:42, 7. Aug. 2020 (CEST)
Skizze für notwendige Überarbeitung
Der Artikel benötigt tatsächlich eine Bearbeitung (nicht nur) zur Entwirrung der Kartenarten. Folgende Punkte sind aus meiner Sicht hierbei wichtig:
- Der personenbezogene eHBA wird immer von den Kammern herausgegegen (nicht von der KBV), die dafür natürlich Dritte (Vertrauensdienstanbieter) beauftragen.
- Per Gesetz (§ 291a SGB V) benötigt der Heilberufler den eHBA, um auf die Daten der Anwendungen der eGK zugreifen zu können. Zudem andere Komponenten der Telematikinfrastruktur (TI), an die gerade sukzessive alle medizinischen Institutionen angebunden werden.
- Zum Verbindungsaufbau in die TI benötigt man die Security Module Card als Institutionenkarte, für den niedergelassenen Bereich auch als Praxisausweis bezeichnet.
- Mit dieser kann sowohl der Heilberufler als auch von ihm autorisierte Personen ohne eHBA auf die Daten der Anwendungen der eGK zugreifen. Dieser Ausweis taucht aber in dieser Form nicht im Gesetz auf.
- Herausgegeben werden die SMC-Bs für den ambulanten Sektor durch die K(Z)BV (bzw. aktuell die Bundesdruckerei im Auftrag der K(Z)BV) und für den Krankenhaussektor durch die Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH. (gehört natürlich eher in den SMC-B-Artikel, der auch nicht mehr ganz aktuell ist, SMC Typ A gibt es z.B. nicht mehr)
- Die Spezifikationen für eHBA und SMC-B verantwortet inzwischen die gematik. Alle Karten (und die eGK) basieren (für Generation 2) auf einer Kartenplattform.
- Darüber hinaus gibt es so genannte Vorläuferkarten, die auf älteren, von der Bundesärztekammer ((HPCqSIG) und Bundeszahnärztekammer (ZOD) veröffentlichten Spezifikationen basieren. Sie bieten z.B. Signaturfunktionalität und Authentifizierung an Kammerportalen, aber keine Möglichkeit zum Zugriff auf die eGK (Karten der Generation 0).
- Die (Heil-)Berufsausweise für sonstige Heilberufe (Gesundheitsfachberufe und Gesundheitshandwerker) werden zukünftig vom elektronischen Gesundheitsberuferegister übernommen
- Für den niedergelassenen Bereich gibt es eine Finanzierungsvereinbarung (vgl. Anlage 2) zwischen KBV und GKV-SV zur anteiligen Betriebskostenerstattung für den HBA über eine Pauschale.
Diese Aspekte wären detailliert und sauber zu formulieren. Zu den ausgebenden Stellen, den Prozessen und Funktionen und der genauen gesetzlichen Grundlage müsste dann ebenfalls noch etwas gesagt werden. --EHealth fj (Diskussion) 15:45, 7. Mär. 2018 (CET)
- Sehr gut. Aber kannst Du die Bearbeitung nicht selbst (mit Quellen) übernehmen? Für mich ist das viel zu kompliziert. Die Titelstory im heutigen Deutschen Ärzteblatt zeugt ebenfalls von großem Unverständnis der Behörden. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 08:01, 6. Jul. 2020 (CEST)
- Offenbar bist Du Experte. Um so mehr wundert mich Dein fehlendes Fugen-e ganz oben in Deinem Beitrag im Wort Vertrauensdiensteanbieter. Vielleicht haben die Landesärztekammern diese Diskussion verfolgt. Heute bringt das Westfälische Ärzteblatt in einem rot markierten Kasten eine genaue Beschreibung der beiden verschiedenen elektronischen Arztausweise. Das habe ich soeben nachgetragen. Unklar bleibt, ob man beide Karten beantragen darf. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 23:42, 7. Aug. 2020 (CEST)
Ziemliches Durcheinander ...
... zumindest was den elektronischen Heilberufsausweis für Ärzte (eHBA Arzt) und den in NRW zusätzlich vorhandenen und beliebten eArztausweis light (eA-light) angeht. Sofern gewünscht, helfe ich gerne Klarheit in das Durcheinander zu bringen. (nicht signierter Beitrag von Telematik.AEKWL (Diskussion | Beiträge) 17:08, 3. Sep. 2020 (CEST))
- Nur zu! Das Durcheinander ist äußerst ziemlich! Aber hast Du auch belastbare Sekundärquellen? Hast Du das im vorherigen Diskussionsbeitrag zitierte Ärzteblatt gelesen oder den Artikel sogar selbst verfasst? Signieren wäre nett. Außerdem sollte Wikipedia das Problem bundesweit darstellen. Kann ein NRW-Arzt als Praxisvertreter seinen eHBA in Bayern verwenden? --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 08:44, 4. Sep. 2020 (CEST)
- Sehr gern. Und ja, ein Arzt aus NRW kann seinen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) auch in Bayern verwenden. eHBAs sind bundesweit gültig. Das Grundproblem in dieser Diskussion sind unklare Begrifflichkeiten, bzw. die synonyme Verwendung von und die Vermischung mit einem Oberbegriff. Klingt kompliziert, ist aber eigentlich ganz einfach. Ich kann hier gerne etwas Licht ins Dunkel bringen. Ich bin zwar neu hier bei Wikipedia, aber wenn ich die Unterscheidung von Primär- und Sekundärquellen aus der Schule noch richtig in Erinnerung habe sollte ich auch beide beibringen können. Ich begleite das Thema seitens der verfassten Ärzteschaft seit über 15 Jahren. Da der eHBA zur Zeit vor dem Hintergrund einiger verpflichtender Anwendungen der Telematikinfrastruktur besonders im Rampenlicht steht, denke ich, dass es wichtig ist hier Klarheit zu schaffen. So wie der Artikel im WÄB. Das mit dem Signieren muss ich mir noch mal genauer anschauen. Ich bins aber wirklich. (nicht signierter Beitrag von Telematik.AEKWL (Diskussion | Beiträge) 12:59, 4. Sep. 2020 (CEST))
- Ich freue mich auf Deinen Beitrag. Signieren ist ganz einfach: Am Textende zwei Bindestriche ohne Zwischenraum, also --, dann vier Tilden ohne Zwischenräume. Tilden sind rechts auf der Tastatur auf der Taste mit + und *. Die Tilde (~} bekommt man mit gleichzeitigem Drücken von AltGr und +. Eigene Forschung ist bei Wikipedia ganz streng verboten; man nennt sie auch Theoriefindung mit der internen Abkürzung TF (siehe WP:TF). Primärquellen wie Handelsregisterauszüge, Geschäftsberichte, Geburtsurkunden oder Totenscheine gehen gar nicht. Preislisten, technische Anleitungen, Originalbeiträge, Verkaufsprospekte, Pflichtenhefte oder Ähnliches zum eHBA wären also verboten. Ausnahme Fußballergebnisse; hier gelten offenbar die Jubelschreie der Zuschauer als ausreichende Quelle. Sekundärquellen sind zum Beispiel Hand-, Lehr- oder Fachbücher. Seriöse Zeitschriften veröffentlichen Originalarbeiten; die wären verboten. Bei sehr berühmten Fachzeitschriften wie NEJM oder Lancet macht man wohl Ausnahmen. Primärquellen sind wohl erwünscht für historische Fragestellungen, nicht aber für normale Stichworte. Gesetzestexte als Quellen sind wohl verboten (?); Gesetzeskommentare sind dagegen sehr erwünscht. Aber alles das ist nur mein eigenes unmaßgebliches Verständnis. Wikipedia lebt von den Ausnahmen. Es gibt gänzlich unbequellte Stichworte. Diese unbelegten Behauptungen dürfte wohl jeder löschen, das macht aber keiner, weil sich jeder über solche Arbeiten freut. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 23:21, 4. Sep. 2020 (CEST)
- Sehr gern. Und ja, ein Arzt aus NRW kann seinen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) auch in Bayern verwenden. eHBAs sind bundesweit gültig. Das Grundproblem in dieser Diskussion sind unklare Begrifflichkeiten, bzw. die synonyme Verwendung von und die Vermischung mit einem Oberbegriff. Klingt kompliziert, ist aber eigentlich ganz einfach. Ich kann hier gerne etwas Licht ins Dunkel bringen. Ich bin zwar neu hier bei Wikipedia, aber wenn ich die Unterscheidung von Primär- und Sekundärquellen aus der Schule noch richtig in Erinnerung habe sollte ich auch beide beibringen können. Ich begleite das Thema seitens der verfassten Ärzteschaft seit über 15 Jahren. Da der eHBA zur Zeit vor dem Hintergrund einiger verpflichtender Anwendungen der Telematikinfrastruktur besonders im Rampenlicht steht, denke ich, dass es wichtig ist hier Klarheit zu schaffen. So wie der Artikel im WÄB. Das mit dem Signieren muss ich mir noch mal genauer anschauen. Ich bins aber wirklich. (nicht signierter Beitrag von Telematik.AEKWL (Diskussion | Beiträge) 12:59, 4. Sep. 2020 (CEST))
Antragstellung
Die Ärztekammer Westfalen-Lippe beschreibt im September-Heft ihres Ärzteblattes, wie man "In zehn Schritten zum eArztausweis" kommt. Honorarärzte sind Kammermitglied, nicht aber KV-Mitglied. Sie haben einen Computer, aber keine eigene Praxis, also auch kein Praxisverwaltungssystem. Wie aktivieren sie fristgerecht ihre Ausweise? --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 16:48, 5. Sep. 2020 (CEST)