Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
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Basisdaten | |
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Titel: | Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss |
Abkürzung: | GemAusGO |
Rechtsmaterie: | Staats- und Verfassungsrecht |
FNA: | 1101-6 |
Erlassen aufgrund von: |
Art. 53a GG |
Verkündungstag: | 23. Juli 1969 (BGBl. I S. 1102) |
Letzte Änderung durch:1) |
Änderungsbekanntmachung vom 25. März 1993 (BGBl. I S. 1500) |
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Fassung! |
Die Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss (GemAusGO) wird aufgrund von Art. 53a GG erlassen; sie ist vom Bundestag zu beschließen und bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Veröffentlicht wird sie im Bundesgesetzblatt.
Die GemAusGO besteht aus zwei Teilen. Im ersten Abschnitt finden sich Regelungen zu Zusammensetzung und Einberufung, der zweite Abschnitt behandelt Verfahrensbestimmungen. Dabei erklärt § 18 Abs. 1 GemAusGO für das Verfahren des Ausschusses im Übrigen die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages über das Verfahren im Bundestag für entsprechend anwendbar.[1]
Siehe auch
- Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 GG (GO-VermA)
- Geschäftsordnung des Bundesrates (Deutschland) (GOBR)
- Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG)
- Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg)
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO)
Weblinks
- Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss (GemAusGO)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Einzelnachweise
- ↑ Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss. Deutscher Bundestag, abgerufen am 7. August 2020.