Sitzplatz

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Der Sitzplatz bezeichnet eine Fläche, die ein Lebewesen am Gesäß sitzend oder ein Vogel „aufsitzend“ nutzen kann.

Bronze Sitzender Junge (1956) in der Berliner Erich-Weinert-Straße, im Hintergrund ein freier Sitzplatz.
Lotossitz, Sitzplatz auf einem Stein.
Sitzende Hunde
Auf einer Hand aufsitzender Vogel

Gesellschaftliche Bedeutung des Sitzplatzes

Eine besondere Bedeutung kommt dem Sitzen in der Symbolik von Herrschaft und Dienst zu: Der Herrschende sitzt, während der Dienende zum Stehen verpflichtet ist. Der Thron eines Herrschers ist als Sitzmöbel gestaltet, meist erhöht, damit der Herrscher auch in sitzender Stellung die Untergebenen überragt.

Seinen Sitzplatz in der Nähe einer bedeutenden Persönlichkeit einnehmen zu dürfen, wird auch heute noch teilweise als Privileg angesehen. Bereits das Recht unter bestimmten Situationen einen Sitzplatz überhaupt einnehmen zu dürfen beziehungsweise die Rangfolge des Niedersetzens wird teilweise als Privileg gehandhabt.

Die Ausübung der Rechtsprechung bezeichnet man auch als „zu Gericht sitzen“, wobei in früherer Zeit lediglich die höher gestellten Persönlichkeiten (zumindest der/die Richter) einen Sitzplatz einnehmen durften. Noch beute ist es vielfach verpönt, dass der Rechtsanwalt oder Staatsanwalt bei seinen formellen Ansprachen an das Gericht sitzen bleibt, zum Beispiel beim Plädoyer. Der Richter erhebt sich von seinem Sitzplatz bei der Urteilsverkündigung, bevor er die Eingangsformel des Urteils spricht.

In kostenpflichtigen Veranstaltungsorten sind Sitzplätze unterschiedlich klassifiziert, für „bessere“ Sitzplätze sind oftmals höhere Eintrittsgelder, Teilnahmegebühren etc. zu bezahlen als dies bei der sogenannten "freien Platzwahl" der Fall ist. Sitzplätze sind in der Regel auch teurer als Stehplätze.

Seinen Sitzplatz ganz oder zeitweise aufzugeben (z. B. sich zu erheben, einer Dame seinen Platz zu überlassen etc.), ist in einigen gesellschaftlichen Situationen eine gebotene und nach außen sichtbare Form der Höflichkeit oder des Entgegenkommens. Ebenfalls sich nur nach Aufforderung auf seinen Sitzplatz zu setzen beziehungsweise einem Gast, einer gesellschaftlich höher gestellten, älteren beziehungsweise mobilitätseingeschränkten Person einen (guten) Sitzplatz anzubieten.

Formen von Sitzplätzen

Sitzplätze in einer Straßenbahn

Die einfachste Form des Sitzplatzes ist die freie Fläche die ausreichend Raum zum Sitzen bietet.

Sitzplätze werden zum Beispiel in Verkehrsmitteln oder an Veranstaltungsorten (Konzerte, Sportereignisse) und bei Arbeitsplätzen gesetzlich[1] oder mittels Normen[2] definiert und geregelt. Sitzplätze können auch an oder auf Beförderungsmitteln bestehen (zum Beispiel bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Hubstapler, Gabelstapler etc.). In diesem Zusammenhang handelt es sich in der Regel um Sitzplätze als Arbeitsplätze im engeren Sinn.[3]

In Veranstaltungslokalitäten werden heute üblicherweise für Sitzplätze Stühle verschiedensten Ausformungen, je nach Anforderung (z. B. Innenbereich oder Außenbereich, variabel verschiebbar oder fest verschraubt, mit oder ohne Rückenlehne / Armstütze etc.), verwendet. Dabei steht der Stehplatz als finanziell günstige Alternative dem Sitzplatz oft gegenüber.[4]

Thron der heiligen römischen Kaiser, Aachener Dom.

Sitzplätze können daher (Beispiele):

Ausgestaltung von Sitzplätzen

Öffentliche Sitzplätze und solche in Unternehmen für Arbeitnehmer müssen in einer technisierten Welt so ausgestaltet werden, dass sie den beförderten, wartenden, beobachtenden etc. Personen entsprechend einen sicheren Aufenthalt ermöglichen. Für Sitzplätze muss daher ausreichend Raum und es müssen, soweit gefordert und zweckmäßig, geeignete Stütz- oder Schutz- bzw. Rückhalteeinrichtungen (z. B. in Fahrzeugen) vorhanden sein.

Mindestfläche

Die Mindestfläche für Sitzplätze wird je nach Anforderung festgelegt. Zur Berechnung der Anzahl der zulässigen Sitzplätze werden verschiedene Faktoren einbezogen. Von der Gesamtnutzfläche werden zum Beispiel Flächen für

abgezogen. Bei Fahrzeugen werden zusätzlich bestimmte Flächen nicht einbezogen:

  • Fläche des Führerraumes,
  • Fläche deren Neigung ein sicheres Sitzen während der Fahrt nicht gewährleistet,
  • Flächen, bei denen die Sicht auf den Rückspiegel oder sonstige Sicherheitseinrichtungen verstellt wird;

Versammlungsstätten

Die höchste zulässige Personenanzahl und damit auch der Sitzplätze je Versammlungsstätte richtet sich unter anderem nach den vorhandenen Not- und Fluchtwegen, der maximalen Größe der Versammlungsstätte, Anzahl von Versammlungsräumen / -plätzen, Art der Veranstaltung, der Belüftungsanlage, feuerpolizeilichen Beschränkungen, Größe der sanitären Anlagen etc.[5]

Ausnahmen bestehen in den gesetzlichen Bestimmungen oftmals für die dem Gottesdienst gewidmeten Räume oder Gebäude, Unterrichtsräume an Schulen, Seminarräume in Hochschulen und ähnlichem, Ausstellungsräume in Museen und teilweise für Fliegende Bauten.

Fahrzeuge

Bodenfahrzeuge

Die Anzahl der Sitz- und Stehplätze richtet sich bei Bodenfahrzeugen in der Regel nach den baulichen Gegebenheiten, Nutzlast des Fahrzeuges, den Verkehrswegen sowie die Höhe des Innenraumes und der Abmessungen und Anordnung der Türöffnungen (und Notausstiegen) durch welche ein rasches Aussteigen der beförderten Personen ermöglicht sein muss. Ausnahmen sind vielfach für Fahrzeuge des Militärs, des Zivilschutzes, der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls und des Rettungsdiensts vorgesehen.

Wasserfahrzeuge

Bei Wasserfahrzeugen richtet sich die höchstzulässige Personenanzahl und damit auch der Sitzplätze z. B. nach den baulichen Gegebenheiten, der Tragfähigkeit des Fahrzeuges und insbesondere auch den vorhandenen Rettungseinrichtungen (z. B. Anzahl der vorhandenen Rettungsringe, Rettungsboote etc.).

Rückhaltevorrichtungen / Schutzeinrichtungen in Fahrzeugen

In Fahrzeugen sind entsprechend der Anzahl der Sitzplätze, dem zugelassenen Beförderungsfahrzeug, der Einsatzstrecke etc. Rückhaltevorrichtungen oder Schutzeinrichtungen (z. B. Sicherheitsgurte oder sonstige geeignete Rückhaltevorrichtungen, Rettungsringe etc.) vorzusehen.[6]

Schutz- und Rückhaltevorrichtungen pro Sitzplätze müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass diese auch von den beförderten Personen (Erwachsene, Kinder) benutzt werden können.

Temporäre Sitzplätze und Klappsitze

Temporäre Sitzplätze können an den Stellen bestehen, an denen alternativ Klappsitze (Notsitze) zur Verfügung stehen bzw. eingerichtet werden können. Klappsitze sind für den gelegentlichen Gebrauch vorgesehene Notsitze, die normalerweise umgeklappt sind und bei denen der Raum im umgeklappten Zustand des Sitzes je nach baulicher Gegebenheit z. B. auch als Stehplatz oder für anderes verwendet werden kann.

Recht

Rechtliche Bedeutung der Einnahme eines Sitzplatzes

Die freiwillige Einnahme eines Sitzplatzes kann die schlüssige Annahme eines Vertrages bedeuten, wenn nach der Verkehrssitte üblicherweise damit signalisiert wird, dass damit eine Leistung des Anbieters in Anspruch genommen werden soll (z. B. im Gastgarten die Verpflichtung zur Konsumation nur beim Gastwirt; bei einem kostenpflichtigen Konzert die Inanspruchnahme des Sitzplatzes zum Musikgenuss, im Kino etc.).

Reservierung von Sitzplätzen

Die Reservierung eines Sitzplatzes führt in der Regel dazu, dass ein bestimmter Sitzplatz für den weiteren Verkauf nicht mehr zur Verfügung steht. Die Sitzplatzreservierung kann daher dazu führen, dass bei einer späten Stornierung Kosten zulässigerweise verrechnet werden, obwohl der Sitzplatz (die Leistung) nicht in Anspruch genommen wird.

Ebenso kann die Umbuchung (z. B. von einem teureren auf einen günstigeren Sitzplatz) Kosten verursachen, wenn diese Umbuchung zu spät erfolgt und der zuvor reservierte Sitzplatz nicht mehr weiterverkauft werden kann.

Normen (Beispiele)

  • RICHTLINIE 2001/85/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung. (PDF)
  • Deutschland: EN 13200 / DIN 13200 (Zuschaueranlagen).
  • Österreich: EN 13200 / ÖNORM EN 13200 (Zuschaueranlagen).
  • Deutschland: DIN 33408-1:2008 03 (Körperumrissschablonen – Teil 1: Für Sitzplätze).
  • Österreich: ÖNORM EN ISO 14738:2009-05-15 (Sicherheit von Maschinen – Anthropometrische Anforderungen an die Gestaltung von Maschinenarbeitsplätzen) – (ISO 14738:2002)
  • Österreich: ÖNORM A 8010:2010-07-15 (über die Ergonomische Gestaltung von Büroarbeitsplätzen – Grundsätzliche Einflussfaktoren und Ermittlung des Flächenbedarfs)
  • Österreich: ÖNORM EN 13796-1:2007-08-01 (Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr – Fahrzeuge – Teil 1: Befestigungen am Seil, Laufwerke, Fangbremsen, Kabinen, Sessel, Wagen, Instandhaltungsfahrzeuge, Schleppgehänge).

Abgrenzung

Bei Unternehmen, Vereinen und anderen Organisationen wird unter dem Sitz (z. B. Unternehmenssitz) die Zustelladresse verstanden, an welcher die Unternehmensleitung, die Vereinsleitung, Leitung der Organisation etc. zu finden ist. Siehe dazu Sitz (juristische Person).

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Deutschland siehe Versammlungsstättenverordnung.
  2. Siehe zum Beispiel Deutschland: EN 13200 / DIN 13200 (Zuschaueranlagen) / Österreich: EN 13200 / ÖNORM EN 13200 (Zuschaueranlagen).
  3. Siehe dazu zum Beispiel (Österreich): ÖNORM A 8010:2010-07-15 (über die Ergonomische Gestaltung von Büroarbeitsplätzen - Grundsätzliche Einflussfaktoren und Ermittlung des Flächenbedarfs). ÖNORM EN ISO 14738:2009-05-15 (über die Sicherheit von Maschinen - Anthropometrische Anforderungen an die Gestaltung von Maschinenarbeitsplätzen) (ISO 14738:2002 + Cor 1:2003 + Cor 2:2005).
  4. Der Stehplatz wird dem Sitzplatz begrifflich gegenübergestellt, vgl. Wolfgang Müller, Das Gegenwort-Wörterbuch: ein Kontrastwörterbuch mit Gebrauchshinweisen, de Gruyter, Berlin 2000, ISBN 3-11-016885-5, S. 476.
  5. Siehe hierzu zum Beispiel: Verordnung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung – VStättVO) vom 28. April 2004 (GBl. S. 311); Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO) in Nordrhein-Westfalen, GV. NRW. 2009/34; Hamburg: Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO) vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 420); Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) vom 8. November 2004.
  6. Siehe hierzu z. B.: Anhang I, Zif. 7.11.2. der RICHTLINIE 2001/85/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13. Februar 2002, S. 1).