Esisuisse
Der Verein esisuisse wurde im Jahr 2005 in Basel als Einlagensicherung der Schweizer Banken und Effektenhändler gegründet, um im Fall der Zwangsliquidation eines Finanzinstituts die gesetzlich verankerten Maßnahmen zur Selbstregulierung umzusetzen. Seit 2012 tritt der Verein unter dem Namen esisuisse auf.
Gesetzlicher Auftrag
esisuisse soll die in Art. 37h des Bankengesetzes vorgeschriebene Absicherung von Kundenvermögen bei den Finanzinstituten der Schweiz gewährleisten.[1] Im Fall eines Konkurses überweisen alle Mitglieder der esisuisse innerhalb von fünf Tagen die geforderten Beträge an die esisuisse, insgesamt bis zu 6 Milliarden Schweizer Franken. So erhalten die Kunden bis zu 100‘000 Franken ihrer Ersparnisse ausbezahlt.
Solidarisches System
Das Bankengesetz schreibt allen schweizerischen Geschäftsstellen von Banken und Wertpapierhäusern vor, sich zur Sicherung der privilegierten Einlagen der Selbstregulierung anzuschließen. Trägerin dieser Selbstregulierung ist esisuisse. Wird gegenüber einer Bank oder einem Wertpapierhaus die Konkursliquidation angeordnet, stellen die anderen Mitglieder von esisuisse (alle Banken und Wertpapierhäuser mit Geschäftsstellen in der Schweiz) umgehend die benötigten Gelder bereit. Das solidarische System soll sicherstellen, dass die Kunden des zahlungsunfähigen Instituts ihre gesicherten Einlagen innerhalb eines Monats ausbezahlt erhalten. Die esisuisse-Mitglieder erhalten ihre Beiträge später bei der Liquidation des Instituts zurückerstattet.
Konkurs eines Mitglieds
Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht, kann die FINMA namentlich die Konkursliquidation anordnen und dem konkursiten Institut die Bewilligung entziehen. Dabei wird ein Kollokationsplan erstellt, der alle Forderungen der Gläubiger auflistet. Die Forderungen werden in drei Konkursklassen eingeteilt. Sie definieren, welche Gläubiger bei der Liquidation zuerst berücksichtigt werden, welche in zweiter und in dritter Priorität. Zur ersten Konkursklasse gehören zum Beispiel die Mitarbeiter, die ihren Lohn noch nicht erhalten haben. Die zweite Konkursklasse umfasst unter anderem alle privilegierten Bankeinlagen bis zu einem Höchstbetrag von 100'000 Franken pro Einleger und Institut. Der größte Teil der Forderungen ist normalerweise der dritten Konkursklasse zugeordnet.
Privilegierte Einlagen
Die Privilegierung bedeutet, dass diese Einlagen der zweiten Konkursklasse angehören. Bei der Verteilung der verfügbaren Liquidität des konkursiten Institutes ist dies ein großer Vorteil, da die erste und zweite Konkursklasse normalerweise nur einen kleinen Teil der Forderungen gegen die Konkursmasse auf sich vereinen. Der weitaus größte Teil der Forderungen ist normalerweise der dritten Konkursklasse zugeordnet. Die Gläubiger der ersten und zweiten Konkursklasse haben größere Chancen auf eine vollständige Begleichung ihrer Ausstände.
Privilegiert sind
- Gelder auf Konten, die auf den Namen des Kunden lauten.
- Kassenobligationen, die im Namen des Inhabers bei der ausgebenden Bank hinterlegt sind (auch wenn es sich hier um auf den Inhaber lautende Forderungen gegen die Bank handelt).
- Einlagen aus der gebundenen Vorsorge (Säule 3a).
- Beiträge von Freizügigkeitsstiftungen.
- Einlagen bei ausländischen Geschäftsstellen der Bank.
Nicht privilegiert sind
- Einlagen, die auf einen Inhaber (und damit nicht auf den Namen des Bankkunden) lauten.
- Forderungen gegen die Bank, die nicht mit der gewerbsmäßigen Bank- oder Effektenhandelstätigkeit im Zusammenhang stehen (z. B. Forderungen des Vermieters oder Auftragnehmers einer Bank oder Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen mit der Bank).
- Wertschriftendepots: Hier gilt keine Privilegierung, weil Wertpapiere von der Bank verwahrt werden, aber im Eigentum des Kunden verbleiben.
Gesicherte Einlagen
Ein großer Teil der privilegierten Einlagen ist durch das gesetzlich verankerte Einlagensicherungssystem von esisuisse abgesichert. Sie werden als „privilegiert und gesichert“ bezeichnet. Im Fall eines Konkurses stellt esisuisse innerhalb von 20 Tagen das Geld für eine schnelle Auszahlung an die berechtigten Gläubiger zur Verfügung.
Die nachstehenden Einlagen bei schweizerischen Geschäftsstellen sind durch esisuisse bis max. 100'000 Franken pro Kunde und Institut gesichert:
- Gelder, die auf den Namen des Kunden lauten, z. B. auf Privatkonten, Sparkonten, Anlagekonten, Lohnkonten, Nummernkonten, Depositenkonten und Kontokorrent.
- Kassenobligationen, die im Namen des Inhabers bei der ausgebenden Bank hinterlegt sind.
Besondere Merkmale
Das Einlagensicherungssystem der esisuisse besticht durch seine einfache Ausgestaltung. Zentrale Grundsätze sind gesetzlich geregelt, der überwiegende Teil wird allerdings der Selbstregulierung durch die Finanzindustrie überlassen. Die nachfolgenden Aspekte zeigen drei wesentliche Eigenheiten der esisuisse auf:
Auszahlung aus noch vorhandener Liquidität
Eine entscheidende Eigenheit des schweizerischen Einlegerschutzes ist die vorrangige Auszahlung der verfügbaren liquiden Mittel an die geschützten Einleger. Die noch vorhandenen Gelder des geschlossenen Instituts werden direkt zur Auszahlung der gesicherten Einlagen an die Kunden verwendet. Die Finanzierung der gesicherten Einlagen über esisuisse konnte meist vermieden werden.
Sonderliquidität
Die Schweiz sieht eine Sonderliquidität für die esisuisse bei den Mitgliedern vor. Diese müssen stets eine zusätzliche Sonderliquidität in Höhe von 3 Milliarden Franken halten. Dadurch ist sichergestellt, dass Gelder auch sehr kurzfristig für esisuisse im Entschädigungsfall zur Verfügung stehen.
125-%-Regel
Die gesetzlich verankerte 125-%-Regel, wonach geschützte Einlagen mit leicht liquidierbaren Aktiva in der Schweiz im Umfang von 125 % unterlegt werden müssen, ist ein weiteres wesentliches Merkmal des Einlegerschutzsystems. Die Regel sorgt dafür, dass genügend Liquidationsmasse vorhanden ist, um die von der esisuisse an die Einleger ausbezahlten Gelder im Laufe der Liquidation zu kompensieren. Die ausbezahlten gesicherten Einlagen werden dadurch von der Liquidationsmasse im Nachhinein finanziert, so dass bei esisuisse und ihren Mitgliedern kein Verlust entsteht.
Organisation
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Revisionsstelle und die Geschäftsleitung. Der Vorstand wird geführt von Urs Gauch (Präsident), die Revisionsstelle ist Ernst & Young und die Geschäftsleitung wird von Gregor Frey (Geschäftsführer) repräsentiert.
Mitgliedsinstitute
Mitglieder von esisuisse sind alle Banken und Wertpapierhäuser mit Geschäftsstellen in der Schweiz. Institute, die einem Konzern oder einer Bankengruppe angehören, sind je einzeln Mitglied. Institute, die sich in Aufgabe der Geschäftstätigkeit befinden, gelten ebenfalls als Mitglieder der esisuisse. Eine Mitgliedschaft bleibt bis zur Löschung auf der FINMA-Liste «Banken / Effektenhändler in Aufgabe der Geschäftstätigkeit» gültig.
Internationale Vernetzung
esisuisse ist bei Einlagensicherungs-Gremien Europas sowie weltweit vertreten. Im European Forum of Deposit Insurers (EFDI) sowie in der International Association of Deposit Insurers (IADI) ist esisuisse Mitglied.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG). In: admin.ch. Bundeskanzlei, abgerufen am 30. Januar 2017.