Einlagensicherung
Einlagensicherung (seltener Guthabensicherung) ist im Bankwesen der Gläubigerschutz durch gesetzliche und freiwillige Maßnahmen, der in einer Bankenkrise die Gläubiger von Kreditinstituten vor dem Verlust ihrer Bankguthaben bewahren soll.
Allgemeines
Eine Einlagensicherung dient dazu, die Ersparnisse und Vermögensanlagen breiter Bevölkerungsschichten zu schützen. Diese sichert die Funktionsfähigkeit des Kreditwesens,[1] weil sie im Falle einer Insolvenz einer Bank einen Bankansturm verhindern kann.
Wie jede Geldanlage sind auch Bankeinlagen mit einem Ausfallrisiko verbunden, also dem Risiko, dass die Bank die Geldanlage nicht zurückzahlen kann. Die Instrumente der Einlagensicherung reduzieren dieses Risiko, können es aber nicht vollständig verhindern. Das Ausfallrisiko bei einer Garantie der Einlagen entspricht im Bedarfsfall der Höhe des Ausfallrisikos des Garanten. Mit der Einrichtung von Einlagensicherungssystemen soll insbesondere dem Risiko eines Bankansturms vorgebeugt werden.
Weltweit wird die Aufgabe der Einlagensicherung nicht von den betroffenen Kreditinstituten selbst übernommen, sondern ist in rechtlich/wirtschaftlich unabhängige Versicherungen (beispielsweise USA) oder spezifische Einlagensicherungsfonds (EU-Mitgliedstaaten) ausgelagert. Deren Vermögen ist deshalb von einer Bankenkrise nicht betroffen.
Geschichte
Erst Bankenkrisen, Finanzkrisen oder Wirtschaftskrisen haben zur Diskussion über eine Einlagensicherung beigetragen. Eine institutsübergreifende Einlagensicherung blieb bis ins frühe 20. Jahrhundert unbekannt. Die erste Einlagensicherung gab es ab Mai 1933 in den USA, als die Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC) zunächst Bankguthaben bis zu 2.500 US-Dollar als Versicherung absicherte. Bei der FDIC handelt es sich um eine Pflichtversicherung, der alle Mitglieder des Federal Reserve Systems angeschlossen sind. Ihrer Gründung ging die Weltwirtschaftskrise vom Oktober 1929 voraus.
Die Deutsche Bankenkrise vom Juni 1931 trug wiederum dazu bei, dass 1934 die genossenschaftlichen Volks- und Raiffeisenbanken mit dem „Kreditgenossenschaftlichen Garantiefonds“ ein Sicherungssystem einführten,[2] das zu einer Pflichtmitgliedschaft der Kreditgenossenschaften in diesem Einlagensicherungsfonds führte. Es folgte 1959 der Bayerische Bankenfonds für Privatbanken. Der Bundesrat empfahl im März 1961, Vorschriften über eine Einlagensicherung in das im Januar 1962 in Kraft tretende Kreditwesengesetz (KWG) aufzunehmen, was jedoch nicht geschah. Der „Gemeinschaftsfonds des privaten Bankgewerbes“ wurde im Mai 1966 innerhalb des Bundesverbandes des privaten Bankgewerbes gegründet. Im November 1968 kündigte die Bundesregierung an, dass sie dem Bundestag ein Gesetz zur Einführung einer umfassenden Einlagensicherung vorlegen werde, wenn es nicht gelinge, „auf freiwilliger Basis das bisherige System der verschiedenartigen Anstrengungen einzelner Gruppen in seiner Wirkung zu verbessern und auf eine für den Wettbewerb kostenneutrale Grundlage zu stellen“.[3] Diese Bundestagsdrucksache befasste sich ab Seite 138 sehr ausführlich mit den Gründen und Notwendigkeiten einer Einlagensicherung.
Als im Juni 1974 die Herstatt-Bank in die Insolvenz geriet, verfügte der Bundesverband deutscher Banken über einen Einlagensicherungsfonds („Feuerwehrfonds“) mit 20.000 DM Deckungssumme. Die bisherigen Bemühungen der Bankenverbände geschahen auf freiwilliger Grundlage. Im Dezember 1985 begann dann die Europäische Union mittels der OGAW-Richtlinie mit einem gesetzlichen Sicherungssystem, das jedoch lediglich die Deckung von Pfandbriefen betraf. Im Jahre 1986 empfahl die damalige EWG-Kommission eine gesetzliche Verpflichtung der Banken zur Teilnahme an Sicherungssystemen (englisch Deposit guarantee schemes).[4] Die erste Einlagensicherungs-Richtlinie 94/19/EG kam im Mai 1994 heraus. Seit August 1998 ist das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft, das die Einlagensicherung der EU-Mitgliedstaaten auf eine homogene Grundlage stellte. Seit Mai 2015 gilt an dessen Stelle das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG), das den Entschädigungsfall (§ 5 Abs. 1 EinSiG und § 10 EinSiG) regelt, nicht entschädigungsfähige Einlagen (§ 6 EinSiG) aufzählt sowie die Deckungssumme auf 100.000 Euro pro Anleger und pro Kreditinstitut festlegt (§ 8 EinSiG).
Ebenen der Einlagensicherung
Maßnahmen zur Einlagensicherung werden auf verschiedenen Ebenen getroffen:
- Eigenkapitalvorschriften
- gegenseitige Haftung innerhalb von Bankengruppen
- gesetzliche Einlagensicherung (in Deutschland: Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz)
- freiwillige Einlagensicherung durch Einlagensicherungsfonds (so genannte „Feuerwehrfonds“)
Eigenkapitalvorschriften
Die elementare Schutzmaßnahme der Einlagen der Kunden ist die Vermeidung der Insolvenz der Bank. Dazu dienen eine Reihe von Vorschriften des Kreditwesengesetzes, darüber hinaus insbesondere die Eigenkapitalvorschriften der EU-weit gültigen Kapitaladäquanzverordnung. Durch diese Regeln soll sichergestellt werden, dass im Fall von Problemen der Bank noch ein ausreichendes Vermögen vorhanden ist, um die Einlagen der Kunden auszuzahlen.
Trotz dieser Vorschriften ist eine Insolvenz von Kreditinstituten nicht auszuschließen. Dann greift die nächste Stufe:
Haftung in der Bankengruppe
Häufig sind Banken Teil von Konzernen oder Bankengruppen, in denen formelle (d. h. rechtlich verbindliche) oder informelle (d. h. freiwillige) gegenseitige Haftungsregelungen bestehen.
Rechtlich verbindliche Haftungsregeln bestehen oft zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften (Patronatserklärung). Bei der Sparkassengruppe oder innerhalb der Gruppe der Genossenschaftsbanken besteht die so genannte Institutssicherung. Geschützt sind nicht nur die Einlagen, sondern der Bestand des Instituts mit der Folge, dass auch Schuldverschreibungen von Genossenschaftsbanken und öffentlich-rechtlichen Sparkassen voll gesichert sind.
Gesetzliche Einlagensicherung
In allen entwickelten Ländern bestehen gesetzliche Regelungen bezüglich der Einlagensicherungen. In der EU sind die Mindestanforderungen durch die EG-Richtlinien 94/19/EG[5][6] und 97/9/EG[7][8] vorgeschrieben. Diese wurden in Deutschland durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (inzwischen durch das Einlagensicherungsgesetz ersetzt) umgesetzt. Seit Dezember 2010 sind 100 % der Einlagen bis maximal 100.000 € pro Person geschützt (bei Gemeinschaftskonten also 100 % von 2× 100.000 €) und zusätzlich 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis zu einem Gegenwert von 20.000 € (§ 2 Abs. 3 EinSiG). Der Schutz betrifft CRR-Kreditinstitute und Filialen von Auslandsbanken (§ 1 EinSiG).
Die Regierungen von Irland,[9] Griechenland und Deutschland[10] hatten im September und Oktober 2008 angekündigt, im Zuge der Turbulenzen der Finanzkrise für Einlagen unbegrenzt zu garantieren.
In Irland galt diese als „Credit Institutions (Financial Support) Scheme“ bezeichnete unbegrenzte Garantie für sieben große Banken und bis zu 29. September 2010; hinzu kam die „Credit Institutions (Eligible Liabilities Guarantee)“, die für bestimmte Einlagenarten bei bestimmten Banken noch bis zum Juni 2012 haftete (Stand Dezember 2011).[11]
In Österreich wurde zum 1. Oktober 2008 im Ministerrat die unbegrenzte Einlagensicherung analog zum deutschen Vorgehen beschlossen, nachdem sich die EU-Finanzminister auf eine EU-weite Erhöhung der Einlagensicherung von 20.000 € auf 50.000 € geeinigt hatten.[12] Mit dem 31. Dezember 2009 lief diese unbegrenzte Einlagensicherung aus. Seit 1. Januar 2010 sind Einlagen natürlicher Personen bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 € gesichert; für Personengesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften bis zu 50.000 €. Ab 2019 wird die Einlagensicherung in Österreich gesetzlich neu geregelt und alle bisherigen Sicherungseinrichtungen durch eine gemeinsame, österreichweite Sicherungseinrichtung der Wirtschaftskammer Österreich betrieben. Die derzeit gültige Auszahlungsfrist von 20 Tagen wird in diesem Zug bis 2024 auf sieben Tage gekürzt.[13] In Deutschland handelt es sich um eine politische Absichtserklärung der Regierung, eine gesetzliche Umsetzung war erst nicht geplant.[14][15] Nach einem späteren Beschluss auf Ebene der EU-Finanzminister[16] sind aber seit 30. Juni 2009 bis zu 50.000 € rechtlich einklagbar garantiert. Die bisherige Verlustbeteiligung der Einleger in Höhe von 10 % ihrer Einlagen fällt damit weg.[17] Seit dem 31. Dezember 2010 sind es sogar 100.000 €, die dann zu 100 % gesetzlich abgesichert sind.
Großbritannien hebt den Höchstbetrag von 35.000 auf 50.000 GBP an (Einlagen (Bankguthaben): 85.000 GBP). In Schweden wurde die gesetzliche Einlagensicherung zum Januar 2011 nach dem Beispiel der EU auf 100.000 € erhöht – gleichzeitig plante das Land, Filialen ausländischer Banken einzubeziehen, falls die Einlagensicherung im Heimatland dieser Banken nicht entsprechend ausgestaltet sein sollte.[18]
Freiwillige Einlagensicherung der Banken
Über diese gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus bieten Banken in vielen Ländern weitere Sicherungen an. In Deutschland sind das die Einlagensicherungsfonds der jeweiligen Bankenverbände, die weit über die gesetzlichen Anforderungen hinaus die Einlagen der Kunden schützen. Dabei bemisst sich der Beitragssatz für den Fonds für die öffentlich-rechtlichen Sparkassen an aufsichtsrechtlichen Risikogrößen[19], während die private Einlagensicherung das Risiko über einen Ratingansatz einfließen lässt.[20] Die risikobasierte Beitragsermittlung kann sowohl quantitative als auch qualitative Risikoindikatoren bzw. eine Mischung aus beiden umfassen. Die US-amerikanische Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC) führte 1993 als erstes Sicherungssystem ein derartiges risikobasiertes Beitragssystem ein. In 1996 folgte die freiwillige Einlagensicherung der privaten Banken in Deutschland und 1999 die Canada Deposit Insurance Corporation (CDIC).[21] Die freiwillige Einlagensicherung berücksichtigt den Sockelbetrag der gesetzlichen Einlagensicherung. Leistet die gesetzliche Einlagensicherung nicht, so wird dieser Betrag auch nicht von der Einlagensicherung der Banken ersetzt.[22] Auch Töchter ausländischer Banken in Deutschland schließen sich meist der deutschen Einlagensicherung an.
Gesetzliche Einlagensicherung im internationalen Vergleich
Österreich
In Österreich wurde die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme mit dem Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG) vom 14. August 2015 umgesetzt.
Die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung wird in Österreich von 2 Sicherungseinrichtungen durchgeführt:
- Die Einlagensicherung AUSTRIA GesmbH (ESA) ist die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 2 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG). Alle Kreditinstitute mit Sitz in Österreich müssen bei sonstigem Verlust ihrer Konzession zur Durchführung des Einlagengeschäfts Mitglied der ESA sein. Zum 30. April 2019 hat die ESA 496 Mitgliedsinstitute. Zusätzlich sind die Fachverbände der Banken & Bankiers, der Landes-Hypothekenbanken, der Raiffeisenbanken und der Volksbanken sowie die Wirtschaftskammer Österreich Gesellschafter der ESA.
Die ESA ist Mitglied des Europäischen Forums der Einlagensicherungen mit Sitz in Brüssel (European Forum of Deposit Insurers (EFDI)) und der Internationalen Vereinigung der Einlagensicherer mit Sitz in Basel (International Association of Deposit Insurers (IADI)).
- Die Sparkassen-Haftungs GmbH ist ein von der Finanzmarktaufsicht als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem für die dem österreichischen Sparkassensektor angehörigen Banken, also die Sparkassen und die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG sowie die Erste Group Bank AG.
Die Sparkassen sind somit nicht Mitglied der ESA (Ausnahme: Erste Asset Management GmbH und Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG).
Zusätzlich zur gesetzlichen Einlagensicherung bestehen bei einigen Banken auf vertraglicher Basis sogenannte institutsbezogene Sicherungssysteme (Institutional Protection Systems (IPS)), bei denen sich die teilnehmenden Institute gegenseitige finanzielle Unterstützung zusichern. Solche Systeme bestehen beispielsweise bei den Raiffeisenbanken und den Volksbanken.
Bis zum 31. Dezember 2018 war die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung in Österreich sektoral organisiert, jeder Sektor gemäß Fachverbandsordnung der WKO hatte seine eigene Sicherungseinrichtung:
- Fachverband (FV) der Banken & Bankiers:
Einlagensicherung der Banken & Bankiers - FV der Landes-Hypothekenbanken:
Hypo-Haftungs-Gesellschaft mbH - FV der Raiffeisenbanken:
Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung eGen - FV der Sparkassen:
Sparkassen-Haftungs AG - FV der Volksbanken:
Volksbank Einlagensicherung eG
Aktiv geworden ist die Einlagensicherung der Banken & Bankiers bereits bei den Insolvenzen der BHI im Jahr 1995, Diskont Bank und der Riegerbank im Jahr 1998, sowie der Trigonbank im Jahr 2001. Für diese vier Fälle musste die Einlagensicherung einen Betrag von insgesamt 140 Millionen € aufbringen.
Seit 1. Januar 2010 beträgt der durch die Einlagensicherung gedeckte Höchstbetrag 100.000 € pro Person und Bank.
Schweiz
In der Schweiz sind seit Dezember 2008 Einlagen bis 100.000 Schweizer Franken (ca. 95.000 €) pro Anleger und Bank in bestimmten Fällen geschützt. Die Gesamtsumme der Einlegerentschädigungen ist auf 6 Milliarden Schweizer Franken begrenzt, sodass der Schutz relativ ist.[23][24] Den Schutz garantiert die Vereinigung Esisuisse, welche keine staatliche Institution ist, sondern in der Rechtsform eines Vereins 2005 gegründet wurde.[24] Von den 24 Kantonalbanken besitzen 21 (Stand: Juli 2015[25]) die volle Staatsgarantie (Staat = Kanton).[26] Die Kantonalbanken Banque Cantonale Vaudoise, Berner Kantonalbank wie auch die Banque Cantonale de Genève besitzen keine Staatsgarantie mehr.
Mit der Obergrenze von 6 Milliarden Franken können damit 60.000 Bankkunden mit der vollen Auszahlung rechnen. Bei einer Insolvenz einer größeren Bank reduziert sich der Betrag entsprechend. Bei einer großen Bank mit 1 Million Anlegern würde sich die Summe demnach auf 6.000 Franken reduzieren.
Nach Kritik des Internationalen Währungsfonds und des Financial Stability Boards hat der Schweizer Bundesrat einen Vorschlag für Verbesserungen gutgeheissen. Banken sollen die Hälfte ihrer Garantieverpflichtung in Form von hinterlegten Wertschriften als Pfand absichern. Das Maximum der versicherten Gesamtsumme soll anstelle von 6 Milliarden Franken neu 1,6 % aller versicherten Einlagen betragen, im Minimum jedoch 6 Mrd. Franken. Bei 430 Mrd. Fr. relevanter Einlagen per Ende 2015 wären dies rund 6,9 Mrd. Fr. Zudem soll die Auszahlungsfrist auf sieben Arbeitstage verkürzt werden.[27][28]
Deutschland
Die Einlagensicherung in Deutschland besteht aus zwei Säulen:
Gesetzliche Einlagensicherung: geregelt über Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz; Mindestschutz nach den Vorgaben der EU
- Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB)
- Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ)
Freiwillige Einlagensicherungssysteme: Schutz über die gesetzliche Mindestvorgabe hinaus
- Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken
- Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. (ESF)
Zwei Bankengruppen haben eigene Systeme, die Mitgliedsunternehmen schützen, so genannte Verbundinterne Sicherungssysteme:
- Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Volksbanken und Raiffeisenbanken
- Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe
Diese beiden Systeme sind per Gesetz als gleichwertig zu der gesetzlichen Einlagensicherung anerkannt, beide Bankengruppen sind deshalb von der Einlagensicherungspflicht ausgenommen.
Zum 1. Juli 2009 wurde die deutsche Einlagensicherung von 20.000 € auf 50.000 € erhöht. Zum 31. Dezember 2010 erhöhte sich der Betrag auf 100.000 €. Mit dem Gesetz wird zudem die Frist für Auszahlungen auf höchstens 30 Tage begrenzt und die Verlustbeteiligung für Einleger in Höhe von 10 % abgeschafft.
Europäische Union
EU-Richtlinie
Mit der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme wurde die Einlagensicherung grundlegend neu strukturiert. Die Richtlinie sieht eine harmonisierte Deckungssumme von 100.000,-- € pro identifizierbarem Einleger vor, eine schrittweise Verkürzung der Erstattungsfrist auf 7 Tage ab spätestens 2024 sowie umfassende Informationspflichten der Banken gegenüber den Einlegern. Unter bestimmten Umständen können auch Einlagen über 100.000,-- € gesichert sein (
; z. B. Einlagen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren und die innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Eintritt des Sicherungsfalls entstanden sind). Um zu gewährleisten, dass die Einleger in allen Mitgliedstaaten ein vergleichbar hohes Schutzniveau genießen, ist jedes Einlagensicherungssystem verpflichtet, bis Juli 2024 einen Einlagensicherungsfonds mit einer Ex-ante-Zielausstattung in Höhe von 0,8 % der gedeckten Einlagen seiner Mitgliedsinstitute aufzubauen. Die Finanzierung erfolgt durch risikogewichtete regelmäßige Beiträge der Mitgliedsinstitute.
Zusätzliche Absicherung in den EU-Staaten
Die einzelnen europäischen Staaten haben die EG-Richtlinie unterschiedlich umgesetzt. Bei Niederlassungen von Banken in anderen Staaten gelten die folgenden Grenzen des Landes, in dem sich der Hauptsitz befindet.
Regelungen:
Staat | Geschützter Anteil der Einlage | Höchstbetrag der Entschädigung pro Person pro Bank | Stand |
---|---|---|---|
Belgien | 100 % | 100.000 € | Februar 2010 |
Bulgarien | 100 % | 100.000 € | Januar 2011 |
Dänemark | 100 % | 100.000 € | Oktober 2010 |
Deutschland | 100 % | 100.000 € | Januar 2011 |
Estland | 100 % | 100.000 € | Januar 2011 |
Finnland | 100 % | 100.000 € | Januar 2011 |
Frankreich | 100 % | 100.000 € | Januar 2011 |
Griechenland | 100 % | 100.000 € | November 2008 |
Großbritannien | 100 % | 85.000 GBP[29] | Dezember 2016 |
Irland | 100 % | 100.000 €[30] | Dezember 2010 |
Italien | 100 % | 100.000 €[31] | Mai 2011 |
Lettland | 100 % | 100.000 € | Januar 2011 |
Litauen | |||
Luxemburg | 100 % | 100.000 € | Januar 2010 |
Malta | 100 % | 100.000 € | Mai 2011 |
Niederlande | 100 % | 100.000 € | Januar 2010 |
Österreich | 100 % | 100.000 € | Januar 2011 |
Polen | 100 % | 100.000 € | Januar 2011 |
Portugal | 100 % | 100.000 € | Oktober 2010 |
Rumänien | 100 % | 100.000 € | Januar 2011 |
Schweden | 100 % | 100.000 € | Januar 2011 |
Slowakei | 100 % | 100.000 € | Januar 2011 |
Slowenien | 100 % | 100.000 € | Januar 2011 |
Spanien | 100 % | 100.000 € | Oktober 2010 |
Tschechien | 100 % | 100.000 € | Januar 2011 |
Ungarn | 100 % | 100.000 € | Januar 2011 |
Zypern |
In Großbritannien ist für die Sicherung der Kundeneinlagen das Financial Services Compensations Scheme (FSCS) zuständig. Bis zum 1. Oktober 2007 lag der Maximalbetrag bei 31.700 GBP (100 % der ersten 2.000 Pfund sowie 90 % von weiteren 33.000 Pfund). Vom 1. Oktober 2007 bis zum 6. Oktober 2008 galt eine Regelung von 100 % bis zu maximal 35.000 Pfund. Seit dem 7. Oktober 2008 sind es 100 % für die ersten 50.000 britischen Pfund bzw. 50.000 € je Person und Unternehmen. Seit dem 31. Dezember 2010 gilt eine neue Obergrenze entsprechend der aktuellen EU-Richtlinien in Höhe von 75.000 Pfund (ca. 88.000 €, Stand: Dezember 2016). Alle Unternehmen, die der britischen Bankenaufsicht Financial Services Authority (FSA) unterliegen, müssen Beiträge zur Finanzierung der FSCS zahlen.[32]
Welt
Auch außerhalb der Europäischen Union bestehen oftmals vergleichbare Regelungen. Die genauen Bedingungen sind je nach nationaler Rechtsordnung unterschiedlich.
Staat | Höchstbetrag der Entschädigung |
---|---|
Norwegen | 2 Millionen NOK[33] (ca. 236.000 €) |
Island | 20.887 €[34] |
Russland | 1.400.000 RUB (ca. 18.500 €)[35] |
Japan | 10 Millionen JPY (ca. 77.000 €) |
Schweiz | 100.000 CHF (ca. 96.500 €), max. 6 Milliarden CHF total[23][24] |
Kanada | 100.000 CAD (ca. 76.000 €). |
USA | 250.000 USD (ca. 231.000 €)[36] |
In den USA sind Anleger aufgrund des Glass-Steagall Acts von 1933 bis zu 100.000 $ geschützt. Sicherungsgeber ist die Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC). Im Rahmen der Finanzkrise ab 2007 war die Einlagensicherung – zeitlich begrenzt bis zum 31. Dezember 2009 – auf bis zu 250.000 $ erweitert worden.[37] Im Rahmen des Dodd–Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Acts wurde die Einlagensicherung dauerhaft auf 250.000 $ erhöht.[36]
In Kanada waren die von Geschäftsbanken bis 1942 ausgegebenen Banknoten, welche nicht gesetzliche Zahlungsmittel waren, seit 1890 durch einen Fonds garantiert, in den die Institute verzinst ein Zwanzigstel ihrer autorisierten Menge einzuzahlen hatten.[38]
Zweck
Ohne Einlagensicherung würde im Falle einer Bankenkrise schlimmstenfalls ein Bankansturm ausgelöst, der zu massiven Barauszahlungen führt, die ein Kreditinstitut schnell zur Zahlungsunfähigkeit bringen würden. Das löst ein Wettrennen der Anleger um die Kassenbestände bei Banken aus, das den Verlierern den Verlust ihrer Geldanlage bedeuten kann. Eine einlegerschützende Einlagensicherung gibt dem Einleger die Gewissheit, dass seine Bankguthaben im Zweifel zwar nicht durch die betroffene Bank, aber durch die einlegerschützenden Institutionen gesichert sind. Deshalb verschafft das EinSiG gemäß § 5 Abs. 1 EinSiG dem Einleger im Entschädigungsfall einen Rechtsanspruch auf Entschädigung. Das Gesetz schützt gemäß § 8 Abs. 1 EinSiG
- 100 % der Einlagen, maximal den Gegenwert von 100.000 Euro (Deckungssumme) sowie
- 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, maximal den Gegenwert von 20.000 Euro
pro Kunde und Institut. Die Einlagensicherung ist Teil der Bankenregulierung, denn sie verlangt von Kreditinstituten die Gründung und Führung von Versicherungen (FDIC in den USA) oder Fonds (in den EU-Mitgliedstaaten), die von der Bankenaufsicht überwacht werden.
Siehe auch
Weblinks
- Einlagensicherung AUSTRIA (ESA) für Banken mit Sitz in Österreich
- Sparkassen Haftungs GmbH
- Einlagensicherung der Schweizer Banken und Effektenhändler
Einzelnachweise
- ↑
- ↑ Universität Frankfurt am Main, Institut für Genossenschaftswesen, Veröffentlichungen des Instituts für Genossenschaftswesen an der Universität Frankfurt a. Main, Band 6, 1934, S. 219
- ↑ BT-Drs. 5/3500 vom 18. November 1968, Bericht der Bundesregierung über die Untersuchung der Wettbewerbsverschiebungen im Kreditgewerbe und über eine Einlagensicherung, S. III
- ↑ Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts: Band XI: Internationale Bezüge, 2013, S. 995
- ↑ Einlagensicherungssysteme (Richtlinie). Zusammenfassung der Gesetzgebung. In: EUR-Lex. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, abgerufen am 12. Juni 2022.
- ↑ Richtlinie 94/19/EG Wortlaut
- ↑ Schutz der Anleger im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Wertpapierfirma. Zusammenfassung der Gesetzgebung. In: EUR-Lex. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, abgerufen am 12. Juni 2022.
- ↑ Richtlinie 97/9/EG Wortlaut
- ↑ Irland springt für Einlagen der Banken ein (Memento vom 4. August 2012 im Webarchiv archive.today). In: Financial Times Deutschland, 30. September 2008. Abgerufen am 5. Oktober 2008
- ↑ dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH, Bund stellt Komplettschutz für private Spareinlagen in Aussicht, vom 5. Oktober 2008, abgerufen am 5. Oktober 2008
- ↑ moneyguideireland, Irish deposits Guarantee after September 2010
- ↑ ORF.AT: Regierung beschwichtigt Sparer (Memento des Originals vom 11. Oktober 2008 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ Einlagensicherung.at
- ↑ Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 6. Oktober 2008, Regierung plant kein Gesetz für Einlagen-Staatsgarantie
- ↑ Regierung plant kein Gesetz für Einlagen-Staatsgarantie. Finanzen.net, 6. Oktober 2008. Abgerufen am 4. August 2013.
- ↑ Tagesschau.de, Finanzmarktkrise
- ↑ Tagesschau.de, Spareinlagen
- ↑ schwedische Einlagensicherung (Memento des Originals vom 11. August 2010 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (en)
- ↑ Das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe – DSGV.de. Abgerufen am 12. Dezember 2019.
- ↑ Christina Weymann Bernd Bretschneider: Archiv_Singleview. 6. April 2018, abgerufen am 12. Dezember 2019.
- ↑ Alexander Ufier, John O'Keefe, Dr Ralf Benna, Bernd Walter Bretschneider, Mirjami Maija Kajander-Saarikoski: Deposit insurance systems : addressing emerging challenges in funding, investment, risk-based contributions, and stress testing. Nr. 121708. The World Bank, 1. November 2017, S. 1–168 (worldbank.org [abgerufen am 12. Dezember 2019]).
- ↑ Steffen Preißler, Auslandsbanken: Die Einlagensicherung hat Lücken. In: Hamburger Abendblatt vom 4. Dezember 2008, S. 26
- ↑ a b Bundesrat setzt Bestimmungen zum besseren Schutz der Bankeinlagen in Kraft. In: admin.ch vom 24. August 2011
- ↑ a b c Einlagensicherung der Schweizer Banken und Effektenhändler
- ↑ Rechtsform und Staatsgarantie der Kantonalbanken. (Memento des Originals vom 24. März 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. In: kantonalbank.ch, Stand: Juli 2015 (PDF-Datei; 96 kB)
- ↑ Staatsgarantie. (Memento des Originals vom 7. April 2017 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. In: kantonalbank.ch, abgerufen am 21. Juli 2015
- ↑ Hansueli Schöchli: Der Bundesrat will den Einlegerschutz ausbauen. Neue Zürcher Zeitung, 16. Februar 2017, S. 27.
- ↑ Michael Ferber: Einlagenschutz-Verein wendet sich gegen Vollgeldinitiative. In: Neue Zürcher Zeitung. 9. Juni 2018 (nzz.ch), abgerufen am 10. Juni 2018.
- ↑ Financial Services Compensation Scheme
- ↑ Am 28. Dezember 2010 erklärte die irische Regierung darüber hinaus, u. A. für alle Einlagen voll zu garantieren; Irische Regierung bürgt für alle Einlagen bei Banken. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 30. September 2008. Abgerufen am 3. August 2013.
- ↑ Garanzia dei Depositanti (Memento des Originals vom 17. März 2013 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. . Website FITD – Fondo Interbancario di Tutela dei Depositi (italienisch). Abgerufen am 3. August 2013.
- ↑ Dirk Heilmann/Sonia Shinde: Rette Geld, wer kann. In: Handelsblatt, 17. September 2007. Abgerufen am 31. März 2016.
- ↑ Wie sicher Ihr Geld anderswo ist (Focus; Quelle: Deutsche Bundesbank).
- ↑ tryggingarsjodur.is (isländischer Einlagensicherungsfonds).
- ↑ asv.org.ru Stand: 7. Dezember 2015.
- ↑ a b Basic FDIC Insurance Coverage Permanently Increased to $250,000 Per Depositor. Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC), 21. Juli 2010. Abgerufen am 7. Februar 2012.
- ↑ FDIC Deposit Insurance Coverage (Memento vom 14. Januar 2009 im Internet Archive)
- ↑ James Holladay; The Currency of Canada, American Economic Review, Vol. 24, No. 2 (Jun., 1934), S. 266–278