Diskussion:Unbestellte Leistung (Deutschland)
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Der Artikel müsste - nach meinem Eindruck - überarbeitet werden, da der §241a BGB auf den es sich bezieht zum 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642) m.W.v. 13.06.2014 geändert wurde.
Ich entdecke z. B. im Wortlaut auf dejure.org die erwähnten Ausnahme im Bezug auf Gewinnzusagen nicht. (nicht signierter Beitrag von 84.168.206.125 (Diskussion) 10:15, 22. Jan. 2016 (CET))
- Warum legst Du nicht Hand an? Mir fehlt leider die Zeit einer Revision des Themas.--Stephan Klage (Diskussion) 16:06, 22. Jan. 2016 (CET)
- Habe den Text zum alten Abs. 3 entfernt.--Lahpemed (Diskussion) 09:32, 1. Dez. 2018 (CET)
Kein Eigentum?
"Der Verbraucher wird zwar nicht Eigentümer, ...." heißt es im Artikel.
Wird häufig so gesehen (z.B.: su Rn 35 ff; aA Müller-Helle 234, 263), kann aber auch anders gesehen werden: Nach meiner Auffassung verzichtet der Unternehmer mit dem Versenden unbestellter Ware bewusst durch Besitzaufgabe auf sein Eigentum. Das Absenden in Kenntnis des § 241a Abs. 1 BGB stellt diesbezüglich eine konkludente Willenserklärung als äußeren Tatbestand dar. So der Versender eine andere Willenserklärung mitsendet, ist diese folglich nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Zwar wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird jedoch nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Das Absenden kann hier konkludent als Widerruf gesehen werden. Die Sache wird folglich nach § 959 BGB herrenlos. Der Empfänger kann nach § 958 BGB dann durch die Inbesitznahme auch Eigentümer werden. Es könnte auch argumentiert werden, dass der Versender in Kenntnis des § 241a Abs. 1 BGB einer Eigentumsübertragung nach § 929 BGB unter den Voraussetzungen des § 241a I BGB zugestimmt hat.
Für den Fall, dass der Versender die Norm des § 241a BGB nicht kennt, stellt sein Absenden dennoch eine konkludente Willenserklärung, wonach er durch Besitzaufgabe auf sein Eigentum verzichtet, da auf den äußeren Tatbestand abzustellen ist (BGHZ 21, 102, 106f) . Eine Anfechtung der Willenserklärung wegen Irrtums scheidet grundsätzlich aus, da der Versender die Rechtslage zu kennen hat (BGH NJW 2001, 3114, 3115; BGH NJW 2006, 3271, 3272; BGH NJW 2007, 428, 429 [Rn 13]; BGH NJW-RR 2007, 382, 383 [Rn 15]).
Die Situation ist mit dem Einstig in ein Nahverkehrsmittel ohne gültigen Fahrausweis zu vergleichen, obwohl bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass ein gültiger Fahrausweis vor Fahrantritt zu lösen ist. Der Einstieg ist dann grundsätzlich immer als äußere Tatbestand einer den Beförderungsvertrag zustimmenden konkludente Willenserklärung zu werten. Josua (Diskussion) 12:40, 26. Dez. 2017 (CET)
Herausgabepflicht des erwerbenden (bösgläubigen) Dritten
... ist strittig. Dagegen und für Singularsukzession des erwerbenden (auch bösgläubigen bzw. wissenden) Dritten in die Position des ursprünglichen Empfängers: Sutschet in BeckOK BGB, Hau/Poseck 56. Edition Stand: 01.11.2020 Rn. 9.--Pistazienfresser (Diskussion) 11:10, 14. Dez. 2020 (CET)