Listenvereinigung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 20. Juni 2021 um 17:54 Uhr durch imported>Dabefewulu(3628745) (Verweis angepasst).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Eine Listenvereinigung ist ein Wahlvorschlag, der von mehreren Parteien oder Wählergruppen gemeinsam aufgestellt wird. Bei Kommunalwahlen bezeichnet man eine Listenvereinigung als gemeinsamen Wahlvorschlag. Von einer Listenvereinigung zu unterscheiden ist eine Listenverbindung, bei der mehrere Wahlvorschläge in der Weise verbunden sind, dass sie anderen Wahlvorschlägen gegenüber bei der Sitzzuteilung als Einheit gewertet werden.

Situation in Deutschland

Bundestagswahlen

Bei Bundestagswahlen sind Listenvereinigungen nicht zulässig. Nur (einzelne) Parteien dürfen Landeslisten aufstellen.

  • Bei der Bundestagswahl 1990 galt ein besonderes Wahlrecht, nach dem Listenvereinigungen möglich waren. Die Listenvereinigung Bündnis 90/Grüne – BürgerInnenbewegung (B90/Gr), ein Bündnis aus Bürgerbewegungen und Grünen in den neuen Bundesländern, erreichte im Wahlgebiet Ost 6,1 % der Zweitstimmen und zog mit acht Abgeordneten in den Bundestag ein.
  • Zur Bundestagswahl 2005 gingen Linkspartei.PDS und die WASG ein Wahlbündnis ein: Auf den Listen der Linkspartei.PDS kandidierten auch Vertreter der WASG. Es handelt sich hier aus wahlrechtlicher Sicht um keine Listenvereinigung, sondern um einen Wahlvorschlag der Linkspartei.PDS, da bei der Aufstellung der Listen nur die Vertreter der Linkspartei.PDS stimmberechtigt waren.[1] Von konservativer Seite wurde dieses Vorgehen teilweise als unzulässig kritisiert, da es sich de facto um eine Listenvereinigung handle. Mit diesem Vorgehen werde das Verbot einer Listenvereinigung unterlaufen, es sei daher nicht zulässig. Eine gerichtliche Entscheidung über diese Frage gibt es derzeit nicht, allerdings mehrere Einsprüche dazu gegen die Bundeswahl.

Siehe auch: Kandidaturmodelle der WASG/PDS zur Bundestagswahl 2005

  • Eine nur teilweise vergleichbare Konstellation gab es zur Bundestagswahl 1953. Hier kandidierten auf der NRW-Landesliste der Deutschen Zentrumspartei Kandidaten von Zentrum und CDU. Über die Liste zog neben einem Zentrumsabgeordneten der CDU-Abgeordnete Martin Heix aus Oberhausen in den Bundestag ein. Hier kandidierten allerdings sowohl Zentrum als auch CDU mit Landeslisten. Dagegen hatte die WASG keine mit der Linkspartei konkurrierenden Wahlvorschläge aufgestellt. Auf der CSU-Liste von Bundestagswahl 1972 kandidierten auch Siegfried Zoglmann von der Deutschen Union.

Landtagswahlen

In den meisten Bundesländern sind Listenvereinigungen bei Landtagswahlen nicht zulässig.

Bei der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt können Parteien Listenvereinigungen eingehen. Zur Landtagswahl 2006 kandidierten beispielsweise drei Listenvereinigungen, an denen sich jeweils zwei bis drei Kleinparteien beteiligten.

Auch bei der Wahl zum Landtag von Brandenburg können Parteien Listenvereinigungen eingehen. Zur Landtagswahl 2009 kandidierten beispielsweise die Freie Wähler Deutschland und die Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen/Freie Wähler zusammen als Zusammen für Brandenburg: Freie Wähler.

Kommunalwahlen

Die Kommunalwahl­gesetze mehrerer Bundesländer erlauben gemeinsame Wahlvorschläge.

Auf Kreisebene gehen dabei meist nur kleinere Parteien gemeinsame Wahlvorschläge ein, auf Gemeindeebene sind häufiger auch größere Parteien beteiligt.

Bei Wahlen des Bürgermeisters, Oberbürgermeisters oder des Landrats kommt es auch öfters zu gemeinsamen Wahlvorschlägen von Listen, die zur Wahl des Kommunalparlaments getrennt antreten. Der Begriff Listenvereinigung ist bei solchen gemeinsamen Wahlvorschlägen nicht zutreffend, da ja keine Kandidatenliste, sondern eine einzelne Person nominiert wird.

Einzelnachweise

  1. Falk Heunemann: Die Kooperation der PDS und der WASG zur Bundestagswahl 2005. (PDF; 771 kB) 15. Januar 2006, abgerufen am 16. März 2008.