Diskussion:Lenk- und Ruhezeiten
Wer kann mir weiterhelfen, ich brauche einenTip, wo ich gesetzlich geregelte Grundlagen dafür finde, wie viele Stunden in der Woche maximal geleitset werden dürfen, bzw. nach wieviel Arbeitszagen spätestens ein oder zwei diesentfreie Tage vom Arbeitgeben gewährt werden müssen. Gruß both6 (nicht signierter Beitrag von 91.22.220.44 (Diskussion | Beiträge) 15:57, 2. Aug. 2009 (CEST))
Diskussion Elkawe - Jean - Arpinium - Lanzelot72
..Bei Verkürzung auf 8 Stunden zusammenhängende Ruhezeit, müssen aber die zusätzlichen 4 Stunden innerhalb der nächsten 12 Stunden Arbeitszeit genommen werden. Die Aufteilung kann in 3 Abschnitten als Ruhezeit vollbracht werden, wobei mindestens ein Abschnitt 2 Stunden und z.b. die restlichen Abschnitte jeweils 1 Stunde betragen muss...
Wieso innerhalb der nächsten 12 Stunden "Arbeitszeit"? Ist für mich nicht nachvollziehbar, da Arbeitszeit keine Ruhezeit sein kann --> unsinnig.
Danke für den Disku- Beitrag. Sollte vieleicht "Schichtzeit" heißen, um besser zu verstehen. Aber Schichtzeit gibt es nur im BMT, sowie im Begriff "Arbeitzeit vom Anfang bis zum Ende". Auch nachzulesen in der VO (EWG) 3820/85. Ist am 11. April 2007 überflüssig. Gruß --Elkawe 19:48, 27. Mai 2006 (CEST)
....Nach 4,5 Stunden ununterbrochener Lenkzeit muss der Fahrer eine Ruhezeit von mindestens 45 Minuten einhalten. Diese Unterbrechung kann auch durch mindestens 3 x 15 Minuten ersetzt werden, sofern diese Unterbrechungen in die Lenkzeit von 4,5 Stunden fallen, bzw. innerhalb von 9 Stunden Gesamt- Lenkzeit, muss 45 Minuten Lenkzeit- Unterbrechung stattgefunden haben.....
Irgendwie stimmt der Satz hinten und vorne nicht.
1. nach 4,5 Stunden muss eine Lenkzeitunterbrechung eingelegt werden und nicht Ruhezeit (Ruhezeit gilt erst ab einer Stunde
2. heisst es "nach 4,5 Stunden muss eine Lenkzeitunterbrechung eingelegt werden bzw. eingebracht sein". Der Satz "Diese Unterbrechung kann auch durch mindestens 3 x 15 Minuten ersetzt werden, sofern diese Unterbrechungen in die Lenkzeit von 4,5 Stunden fallen, bzw. innerhalb von 9 Stunden Gesamt- Lenkzeit, muss 45 Minuten Lenkzeit- Unterbrechung stattgefunden haben" ergibt meiner Meinung nach keinen Sinn. Man könnte sagen, innerhalb eines Zeitraumes von 5,25 Std. muss die Pause eingelegt werden.Jean 19:31, 8. Jun 2006 (CEST) Gruß Jean
Hallo Jean. Recht hast du mit dem Wort "Ruhezeit" und das steht seit dem Juni 2004 im Artikel. Habe es in "Unterbrechung der Lenkzeit" geändert. Das Wort "Pause" ist iZm. der VO (EWG) 3820/85 nicht vorhanden und die Unterbrechung der Lenkzeit ist natürlich auch keine freiwillig erbrachte. Tatsache, das 45 Minuten Lenkeitunterbrechung innerhalb von 9 Stunden stattfinden muss. Die Ausführliche Erklärung ist in der "Verlautbarung zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr vom 28. oktober 1987 (VkBl. - Amtlicher Teil s. 724) Nr. 2.3.2 Teilunterbrechungen" nachzulesen. Wegen evt. Verwirrung mit den 9 Std., nehme ich den Satz wieder raus. Die kleinste "Ruhezeit" bei Aufteilung der täglichen Ruhezeit, ist mindestens 1 Stunde und wird vielfach auch für die Lenkzeitunterbrechung benutzt. Danke für deine Aufmerksamkeit u. bis bald. Gruß --Elkawe 22:26, 8. Jun 2006 (CEST)
"...wenn gewährleistet ist, dass der Fahrer das Fahrzeug nicht länger als 4,5 Stunden ohne Unterbrechung lenkt. Er kann beispielsweise zunächst 3 Stunden fahren, dann 15 Minuten pausieren, wieder 3 Stunden fahren, dann eine Pause von 30 Minuten machen und schließlich noch einmal 3 Stunden fahren" Dieser Satz ist komplett falsch und widerspricht allen Veröffentlichungen deutscher Behörden. Richtig ist (beispielsweise): 3 Stunden Lenkzeit, dann 15 min Pause, dann max. 1,5 Stunden Lenkzeit, dann 30 min Pause !!!--212.144.169.176 00:08, 29. Aug. 2007 (CEST)
- Hallo du IP-Nummer. Du hast mit deiner Änderung Recht. Nur heißt es "Fahrtunterbrechung" und nicht Pause. In der VO wird das Wort: Ruhepause benutzt. Leider kennt die Black-Box keine "Fahrtunterbrechung" und zählt auch die sog. anderen Zeiten, die sich außerhalb der Lenkzeit befinden (z.B. Bereitschaft) immer zu den Lenkzeiten hinzu. Gruß --Elkawe 13:26, 29. Aug. 2007 (CEST)
Soweit ich weiß, werden lediglich die Fahrtunterbrechungen unter 3 Minuten Dauer zur Lenkzeit dazu gerechnet unabhängig von der Stellung des Zeitgruppenschalters. Das ist auch analog zur bisher geübten Auswerte-Praxis bei herkömmlichen Schaublättern.Jean 14:48, 30. Aug. 2007 (CEST)
- Jean, wenn das Zeichen: Ruhezeit nicht jeweils neu bei einer Fahrtunterbrechung (bei mehr als 15 Min. und z.B. weit unter 3 Std.) eingestellt wird, berechnet die Black-Box nur durchgehende Lenkzeit und dann schlägt das Gerät Alarm (z.B. Klopfgeräusche), wobei die Box und andere dazugöhrigen Anzeigen im Volvo LKW blinken. Gruß --Elkawe 18:07, 30. Aug. 2007 (CEST)
Kann sein, allerdings ist mir das noch nie bei der Auswertung digitaler Daten aus den DigiKon der verschiedensten Hersteller aufgefallen und ich kann mir nicht vorstellen, dass die Fahrer immer entsprechend die Zeitgruppe/Tätigkeit geschaltet haben. Es kommt höchstens vor, dass z.B. die ganze Nacht "sonstige Tätigkeiten" geschaltet werden und das korrekterweise als Arbeitszeit registriert wird und dadurch die Ruhezeit nicht eingelegt wird und die Tageslenkzeiten zusammengezählt werden (allerdings ohne die "sonstigen Tätigkeiten" als Lenkzeit zu werten).Jean 23:08, 30. Aug. 2007 (CEST)
Sorry, hab vergessen mich anzumelden - Diese Aussage stimmt auch nicht! Wenn der Zeitgruppenschalter bei Fahrtunterbrechung NICHT betätigt wird, dann wertet zumindest das Siemens-VDO DTCO1381 dies als Arbeitszeit, jedoch NICHT als Lenkzeit! Da ist ein sehr feiner Unterschied! Im Übrigen: Die wörtliche Formulierung "Fahrtunterbrechung" ist eigentlich auch falsch! Steht zwar so in der VO, trifft aber nicht den entscheidenden Punkt! Zeiten auf dem Beifahrersitz zählen nämlich ausdrücklich als "Ruhepause" (ehem. Lenkzeitunterbrechung), allerdings nicht als Ruhezeit. Trotzdem muß die "Fahrt" des Fahrzeugs bei 2-Mann-Besatzung eben NICHT unterbrochen werden, um dem 2. Fahrer eine "Pause" anrechnen zu können. Insofern ist die deutsche Formulierung der VO handwerklich - äh - sagen wir mal: suboptimal! Edit: Sorry, alte Version war noch im Cache - Asche auf mein Haupt ... Griaßle, --Lanzelot72 23:06, 30. Aug. 2007 (CEST)
- Fahrtunterbrechung wird in der Verordnung in Artikel 4 Buchstabe d) definiert: Fahrtunterbrechung ist jeder Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird.
- 212.144.169.176, der das Beispiel einer Lenkzeitverteilung verändert hat (23:11 28 Aug. 2007) und der dies hier auf der Diskussionsseite so erläutert hat, dass das vorherige Beispiel koplett falsch gewesen sei (00:08, 29. Aug. 2007 (CEST)), irrt. Einzige Bedingung ist, dass die ununterbrochene Lenkzeit 4,5 Stunden nicht überschreiten darf. Wird die Möglichkeit wahrgenommen, die Pause in zwei Abschnitte von 15 und 30 Minuten aufzuteilen, so kann zwischen den Pausen durchaus bis zu 4,5 Stunden gefahren werden. Um dies zu verdeutlichen, habe ich ein extremes Beispiel (erste Pause nach 1 Minute Lenkzeit) in den Artikel eingefügt. --Arpinium 16:52, 31. Aug. 2007 (CEST)
@Arpinium: 1.: Dieser Benutzer war ich, hab mich ja auch schon für den fehlenden Log-In entschuldigt, OK? 2.: Ich irre in keiner Weise! Das Wort "ununterbrochen" taucht nämlich in der VO gar nicht auf ! 3.: Dein "extremes Beispiel" entspricht interessanter Weise genau MEINER Änderung (mit veränderten Werten), jedoch nicht DEINER Argumentation hier in der Diskussion. *grübel* 4.: Ob derart "extreme" Beispiele praxisnah sind und einem informationssuchenden Wiki-Nutzer wirklich weiterhelfen, kannst Du Dir gerne selber überlegen! Aus meiner, rein persönlichen Sichtweise: NEIN Aber hier herrscht ja Meinungsfreiheit, oder? 5.: Daß der Begriff "Fahrtunterbrechung" rein offiziell definiert ist, weiß ich auch! Aber: Die VO stellt sich durch diese Formulierung in meinen Augen gegen den allgemeinen Sprachgebrauch. Und behebt dieses Problem anschließend durch eine Definition. Na Klasse! *kopfschüttel* Darum ging es mir, nur darum. Faktisch und rechtlich ist zumindest dieses Detaill ja unstrittig. 6.: So, und jetzt? Wie sollte das Beispiel im Artikel aussehen? Oder sollte es komplett rausgenommen werden, mit dem Hinweis, daß sich ja gerne jeder über einen entsprechenden Weblink die VO selber verinnerlichen kann... ??? Griaßle, Markus--Lanzelot72 01:55, 1. Sep. 2007 (CEST)
- Meiner Meinung nach ist das neu eingefügte Beispiel falsch (so sieht es im übrigen auch, dass bei vielen Behörden eingesetzte, Auswertesystem von Kisters). Hier beginnt nach der 15-minütigen Unterbrechung ein neur Abschnitt und es wird in dem Zeitraum von 9:29 Std. die Unterbrechung verkürzt um 15 Minuten, macht bei uns (Bayern) 30,00 € Verwarnung. Da es sich um ein Rechtsthema handelt und Fahrer u.U. verleitet das Beispiel zu befolgen, sollte dieses raus.Jean 11:23, 1. Sep. 2007 (CEST)
- Wo liest Du den DAS raus? Der neue Abschnitt beginnt nicht nach 15, sondern nach 45 Minuten, so sieht es jedenfalls die Zeitsummenanzeige des DTCO...--Lanzelot72 21:04, 6. Sep. 2007 (CEST)
@Lanzelot72 Ich versuche hier nur sachlich zu diskutieren und will dich nicht persönlich angreifen. --Arpinium 12:38, 1. Sep. 2007 (CEST)
Hallo ihr Diskutanten! Ruhepause ist jetzt Fahrtunterbrechung und meint das Gleiche. Ruhezeit ist das, was nach einer Tageslenkzeit eingelegt werden soll. Der 2. Fahrer unterbricht seine Fahrtätigkeit, eine "echte" Pause macht er auch nicht. Die Formulierung ist okay, da sie ein wenig auch die Fahrerbelange berücksichtigt. Wichtig ist nur, dass die "Pausen/Unterbrechungen" ebenso korrekt eingehaltne werden, wie die Ruhezeiten. Beachtet aber auch die Leitlinien zu den Unterbrechungen, die manche längere Fahrt ermöglichen können. Euer Lastkutscher (www.lastkutscher.de)
Konkurrenzverhältnis Arbeitzeitgesetz
Woraus ergibt sich, dass (angestellte) Fahrer mehr als 10 Stunden arbeiten dürfen, wie im Artikel geschrieben steht? Jean 14:58, 3. Jul. 2007 (CEST)
- Hallo Jean. Habe es nicht eingefügt. Das hat wohl u.a. auch mit der Pflicht zu tun, vom Fernfahrer bzw. Kraftfahrer (hier an erster Stelle) für Vor- und Abschlussarbeiten zu verlangen, wobei dafür der Gestzgeber dem Kraftfahrer zusätzlich bis zu 2 Stunden Arbeitzeit eingeräumt hat. Drei der wichtigsten verschiedenen Vorschriften sind zusammen die Prüfpunkte für die Fahrzeug- Kontrolle. Vor Beginn der täglichen Tour, müssen die UVV § 36 Abs. 1 nebst der BGV D29-Fahrzeuge (früher VBG 12) erledigt werden und die Straßenverkehrsordnung -StVO § 23- beachtet werden, die eine Verantwortlichkeit bzw. die Haftung des Frachtführers (Fernfahrer) im öffentlichen Straßenverkehr beinhaltet. Aber das Arb.Z.G. ist auch noch nicht der Weisheit letzter Schluß, was den eingefügten 21a bertifft. Durchschnitt soll 48 Stunden innerhalb von 4 Monaten sein und kann bis zu 60 Stunden innerhalb 6 Tage als "Ausnahme" ausgedehnt werden. Gruß --Elkawe 20:15, 3. Jul. 2007 (CEST)
Hallo Elkawe, ich kann aus dem ArbZG nicht raus lesen, dass Fahrer mehr als 10 Stunden pro Tag arbeiten dürfen. Da ist es auch uninteressant was in der StVO oder in der UVV drin steht. Der 21a enthält IMO keine Regelung, dass von den 10 Stunden abgewichen werden kann (wenn man von Abs. 6 Nr. 1 absieht, denn die dort genannte Abweichung ist bei allen Arbeitnehmern möglich). Ich denke, dass ist ein Irrtum der entstanden ist, weil inzwischen zB. Bereitschaftszeit nicht mehr als Arbeitszeit gilt. Aber damit gehört sie auch nicht mehr zu den 10 Stunden und die Aussage es kann mehr als 10 Stunden "gearbeitet" werden ist falsch. Gruß Jean 20:32, 3. Jul. 2007 (CEST)
- Jean, nun hat der Gesetzgeber die VO EG 561/06 iZm. der 2002/15/EG in das Arb.Z.G. aufgenommen. Im Arb.Z.G. ist iZm. § 7 Abs. (3) die Möglichkeit vorhanden, dass eine abweichende Arbeitszeit-Regelungen u.a. in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden kann. Wenn wie hier, beim Kraftfahrer eine „gesetzliche Pflicht“ der Vor- und Anschlussarbeiten besteht, wie ich grade geschrieben habe, müssen natürlich bei Ausnutzung der 10 Stunden Lenkzeit, die 2 Stunden hinzu kommen. Hierbei sind bzw. können auch Be- und Endladezeiten beinhaltet sein. Das Arb.Z.G. kann nicht die 10 Stunden Lenkzeit beinhalten und die gesetzlichen Vor- und Abschlussarbeiten außen vor lassen. Was wäre das sonst im praktischen Alltag sowie im Gesetz, eine Regelung, die total fern der Wirklichkeit ist. Das bei der sog. "freiwilligen Arbeitsbereitschaft" (Bereitschaft über die 12 Stunden), diese nun nicht als zusätzlichen Stunden (ohne Berechnung bzw. Anrechnung) auf das Stundenkonto von durchschnittlich 208 Stunden (innerhalb 4 Monaten) darauf zu rechnen, ist natürlich ein Unding. Es muss bzw. wird demnächt in der allübergreifenden neuen Arbeitzeit-Richtlinie geändert, denn die 2002/15 sowie auch andere diesbezüglichen Richtlinien widersprechen in diesen Zusammenhang, mindestens den 4 EuGH Urteilen und diese Richtlinie steht vor der 2 Lesung im EU-Parlament. Natürlich geht auch diese Lesung positiv aus. Gruß --Elkawe 21:43, 3. Jul. 2007 (CEST)
Ich stimme Jean zu. Die Tages-Höchtsarbeitszeit von 10 Stunden darf auch bei den Fahrern nicht überschritten werden. Der Autor wollte mit seiner unglücklichen Formulierung wohl die Regelung des § 21a Abs. 3 ArbZG ansprechen, wonach bestimmte Bereitschaftszeiten nicht als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn gelten und somit nicht mitgerechnet werden, wenn ermittelt wird, ob die Grenze von 10 Stunden erreicht ist. Arpinium 3. Juli 2007, 22.50 CEST
- Arpinium du kannst noch den BMT-Fern. berücksichtigen, denn der erlaubt es noch und sehr viele haben ihn im Arbeitvertrag beinhaltet. Sonst müssste ja die Gewerbeaufsicht alle Tranportunternehmer bestrafen und / oder die Arbeit wäre in dem Gewerbe nicht mehr durchführbar, weil diese dann fern der Wirklichkeit ist. Gruß --Elkawe 08:46, 4. Jul. 2007 (CEST)
Ich habe den Tarifvertrag leider nicht. Wer kennt eine Internetadresse, wo ich den Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr (BTM Fern) herbekommen könnte? Arpinium 4. Juli 2007, 23.00 CEST
- Ich habe natürlich noch einen. Internet-Adresse ?, vieleicht über die Verdi. Der Tarif wurde bisher bei sehr vielen Fernfahrern im Arbeitvertag beinhaltet, um die Arbeit- und Lenkzeiten usw. voll nutzen zu können. ER hatte nur noch in der "Nachwirkung im Günstigkeitsbereich" einen Bestand. Demnach fallen eigentlich die negativen Angelegenheiten weg, somit auch natürlich die Überstunden. Deswegen hatte Verdi ihn einfach vorübergehend wieder aufleben lassen und jetzt ist er ausgelaufen, aber über den Arbeitsvertrag weiter einen Bestand. Ansonsten kann ich dir evt. einen zusenden. Gruß --Elkawe 23:40, 4. Jul. 2007 (CEST) PS. hier noch ein BAG-Urteil iZm. dem BMT-Fern. in Bezug auf Pausen und Ruhezeit.--Elkawe 00:02, 5. Jul. 2007 (CEST)
Der BMT-Fern ist nach meinen Informationen seit 1992 gekündigt, also beendet. Soweit sein normativer Teil nach § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) noch nachwirkt, wirkt er in seiner Gesamtheit nach. Eine "Nachwirkung im Günstigkeitsbereich" mit "Wegfall der negativen Angelegenheiten" gibt es nicht. Die Nachwirkung kommt ohnehin nur in Betracht für Arbeitsverhältnisse, die bereits beim Ende des Tarifvertrags 1992 bestanden haben, also nur noch auf Arbeitsverhältnisse, die seit mindestens 15 Jahren bestehen. Zulässig sind arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf den Tarifvertrag als ganzes oder auf Teile. Damit können die Vertragsparteien bestimmen, dass der Tarifvertrag, auch wenn er beendet worden ist, gelten soll. Das ist dann aber keine Nachwirkung im Sinne des TVG.--Arpinium 5. Juli 2007, 21.35 CEST
- Diesbezüglich ist es angebracht sich mit der Verdi auseinander zu setzen. Ich habe mich genug iZm. dem BMT-Fern. mit ÖTV und Verdi geärgert. Dieses hin und her war für jeden Fernfahrer eine schlechte Angelegenheit, denn die AG wollten den vorübergehend weiter gültigen BMT nur für die Überstunden bis 244 Stunden, aber die 5 Tage Zusatz-Urlaub für Fernfahrer sollten nicht gelten. Traurig. Die "Nachwirkung im Günstigkeitsbereich" ist mir ausführlich bekannt, aber diese Seite ist für eine Disku nicht richtig. --Elkawe 22:55, 5. Jul. 2007 (CEST)
Es ist bedauerlich, was hier über Tarifverträge diskutiert wird. Hinsichtlich der Arbeitszeit ist es in Deutschland so, dass die Tarifverträge den § 21 a ArbZG nicht aushebeln können, egal was Ver.di oder wer auch immer vereinbart. Nur der Ausgleichszeitraum für Mehrarbeit (> 48 H/Woche und max. 60 h/Woche) kann verlängert werden. Der Rest ist Geschichte. Euer Lastkutscher (www.lastkutscher.de)
Unterschiede zwischen Lenkzeitunterbrechung und Ruhezeiten, Arbeitszeit und Schichtzeit,
So habe ich das während der letzten 25 Jahre gelernt
1 zur Lenkzeit zählen sämtliche Tätigkeiten im und am Fahrzeug, die mit der Fahrertätigkeit zu tun haben 1.1 Fahrzeit 1.2 Ladezeit 1.3 Arbeiten am Fahrzeug 1.4 Wartezeit Ausnahme: wenn vorher feststeht, dass die Wartezeit die Voraussetzung für eine Lenkzeitunterbrechung oder Ruhezeit erfüllt «Lenkzeit = Arbeitszeit»
2 während einer Lenkzeitunterbrechung dürfen keinerlei Arbeiten ausgeführt werden, also Pause 2.1 die Mindestdauer beträgt 15 Minuten, wenn die ununterbrochene Lenkzeit bis dahin nicht länger als 2 Stunden war 2.2 nach insgesamt 4½ Stunden unterbrochener oder ununterbrochener Lenkzeit müssen insgesamt mindestens 45 Minuten Lenkzeitunterbrechung stattgefunden haben «Lenkzeitunterbrechung = Pause» «Schichtzeit = Lenkzeit + Lenkzeitunterbrechung» "Im allgemeinen Verständnis -Arbeitsstunden + Pausen = Schichtzeit"
3 unter Ruhezeit versteht man ganz einfach die Zeit zwischen zwei Schichten, also Feierabend. Unter Wochenruhezeiten nichts anderes als Wochenende Der Beitrag ist vom 25. September 2007 - 15:47 vom Benutzer:DeralteMann--Elkawe 17:23, 25. Sep. 2007 (CEST)
- Hallo DeralteMann. Nun hat sich zu Füher vieles geändert. Deshalb werde ich auch deshalb u.a. auf deine Darstellung nicht antworten. Gruß vom --Elkawe 17:23, 25. Sep. 2007 (CEST)
Entfernen von Links unter Verweis auf WP:WEB
@Hiverider, DasBee, Zollernalb: Das entfernen von Links unter blossen Verweiss auf WP:WEB sollte nicht ohne Begründung getan werden, eine einfacher Verweis auf WP:WEB ist meiner Meinung nach nicht ausreichend wenn die Seite die dort gemachten Forderungen erfüllt (direkter Bezug zum Artikel, etc.). Wie die L&R-Regelungen in der Tourenplanung berücksichtigt werden können ist für viele Spediteure von ganz essentieller Bedeutung.
Insbesondere wenn man selbst zweifelhafte Links wie den zu www.tachomanager.eu einsetzt sollte man rücksichtsvoller mit anderen Links umgehen. Im übrigen schlage ich eben unter Verweis auf WP:WEB vor, den Link zu www.tachomanager.eu zu entfernen da diese Seite dem Grundsatz "Keine Links auf kosten- oder registrierungspflichtige Inhalte" widerspricht. MfG Asvin
- Hallo Asvin, der Link ist nichts als Promotion für dein Buch, Links in der Wikipedia sollen aber direkt weiterführende Informationen bringen, ohne dafür extra noch ein Buch kaufen zu müssen... Den von dir angespochen Link schaue ich mir gleich an. Alles Gute und viele Male 139€ wünscht dir --Zollernalb 00:10, 15. Okt. 2007 (CEST)
- erledigt, danke für den Hinweis --Zollernalb 00:14, 15. Okt. 2007 (CEST)
- @Zollernalb: der Artikel steht kostenlos zum download auf der Webseite als PDF. Das copyright liegt beim Verlag, daher kann ich den Inhalt nicht auf die Wikiseite bringen, auch wenn ich denke dass er dort einen guten Beitrag liefern könnte. Wenn jemand das Buch (nicht meins) kaufen möchte, dann soll er, aber der verlinkte Inhalt ist kostenlos. MfG Asvin
- Sorry Asvin, die Intention deines Weblink erkennt man meiner Meinung nach daran, dass du die PDF nicht, wie genauso leicht möglich, direkt verlinkt hast, sondern man eben über die Amazon-Anzeige stolpern muss. Die PDF selbst ist viel zu speziell und wissenschaftlich. Sinnvolle Informationen konntest du ohne Probleme mit dem Copyright herausfiltern und in den Wikipediaartikel hineinschreiben. So funktioniert ein Wiki nämlich, Quellenauswertung und sinnvolle Zusammenfassung. Grüße --Zollernalb 08:27, 15. Okt. 2007 (CEST)
Privater Güterverkehr
Hallo zusammen. Ich hätte da mal eine Frage. Mag sein, dass sie für manch einen ein wenig konstruiert klingt, aber für mich tritt der Fall dieses Jahr tatsächlich noch ein.
Als einer der wenigen CE-Inhaber in meinem Bekanntenkreis werde ich gelegentlich mal um Hilfe gebeten, wenn es um den Privattransport von Gütern geht, die über die Ladekapazitäten eines Sprinters hinausgehen (meistens Umzüge oder Entrümpelungen, NEIN KEINE Schwarzarbeit, wirklich reine Freundschaftsdienste). Bislang ließ sich das immer ganz gut mit einem 7,5-Tonner erledigen, sodass die derzeitigen Aussagen dieses Artikels (Abschnitt Ausnahmen) für mich galten (Lenk-/Ruhezeiten nicht relevant für private Transporte bis 7,5 t zG).
Nun bin ich wieder einmal um Hilfe bei einem Umzug gebeten worden, diesmal über eine Strecke, die unter Einhaltung der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung für LKW nicht in einer Tageslenkzeit zu schaffen ist. Wäre auch alles kein Problem, wenn es nicht eine Familie wäre, die ihren "halben Haushalt" mitnehmen will. Von der finanziellen Seite her betrachtet (zumindest nach meinen Berechnungen) kommt die Beauftragung einer Spedition teurer als das Anmieten eines entsprechend großen LKW und Selbstfahren. Benötigen tun wir definitiv einen LKW, der ein zG von über 7,5 t hat, da sonst die Nutzlast bzw. das zur Verfügung stehende Volumen nicht ausreicht.
Nun (endlich *sorry*) meine Frage. Gibt es für diese LKW über 7,5 t zG eine ähnliche Ausnahmeregelung für private Transporte, wie sie hier im Artikel (Abschnitt Ausnahmen) für LKW bis 7,5 t zG beschrieben ist? Oder muss ich da mir da jetzt noch einen zweiten geeigneten Fahrer suchen, damit wir die entsprechenden Gesetze und Verordnungen einhalten?
Diese Frage der Lenk- und Ruhezeiten sowie der allg. gesetzlichen Lage zu Privatfahrten (Tachoscheibe/digitaler Tachograf ja oder nein, Mautpflicht etc.) mit zG über 7,5 t ist für mich auch sonst interessant, da es ein (vielleicht verrückter) Traum von mir ist, ein Wohnmobil auf Basis eines schweren LKWs (vielleicht MAN 14284, MB Actros 1831 o. Ä.) zusammenzubasteln.
Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen. Schonmal danke vorab an fachkundige und hilfsbereite Wikipedianer. Liebe Grüße --Biller24 09:07, 31. Jan. 2008 (CET)
- Hallo Biller24. Bisher war es so. Siehe § 1 Abs. 2 Nr. 2 FPersV und Art. 4 Nr. 12 der VO EWG 3820(21)/85 brauchtest du keine Tachoscheibe. Aber jetzt, unter der neuen gültigen VO EG 561/06, braucht du eine Tachoscheibe bzw. eine Fahrerkarte. Denn nun gilt die Ausnahme nur unter 7,5 t und darüber hinaus nur für private Fahrten mit einem historischen LKW (VO EG 561/06 Art. 3 i). Gruß v. --Elkawe 09:51, 1. Feb. 2008 (CET)
- Die richtige Vorschrift lautet EG 561/06 Art. 3 h). James Hill 18:17, 1. Feb. 2008 (CET)
Info: Falls Jemand aktuell in einer solchen Lage ist, möchte er sich beim Bundesamt für Güterverkehr für den "nichtgewerblichen Güterverkehr" eine gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung holen. Dann bekommt er allerdings auch ein Fahrtenberichtsheft (nicht zu verwechseln mit einem fahrzeugbezogenen Fahrtenbuch) überreicht und muss sämtliche Fahrten einzeln dort protokollieren. --JARU Postfach Feedback? 10:40, 5. Feb. 2011 (CET)
Definition Ruhezeiten
Aus der Definition Ruhezeiten geht für mich nicht ganz klar hervor ob ich in den verkürzten 9 Std. Ruhezeit auch privat Auto fahren darf zb. 45min nach hause fahren und dann wieder 45 min zurück. Ich bin Personenkraftfahrer also im PKW. Unter dem Strich brauch ich also 1,5 Stunden An und Abfahrt und ca. 1,5 Stunden für Essen und Körperpflege (Morgens-Abends)Da bleiben also netto keine 6 Stunden zum schlafen. Wenn dann mal was passieren sollte ist es völlig egal wie lange man geschlafen hat? Hauptsache 9 Stunden die zu meiner freien Verfügung gestanden haben? Muß der Disponent diese Zeiten evt. berücksichtigen? (nicht signierter Beitrag von Rundschlag (Diskussion | Beiträge) 11:49, 29. Apr. 2010 (CEST))
- JARU Postfach Feedback? 10:26, 5. Feb. 2011 (CET) Nein, so wie Du an irgendeinem Lenkrad sitzt, ist das keine Ruhezeit mehr. Selbst wenn Du dich nach Hause und wieder zurück zu deinem Fahrzeug fahren lassen würdest, würde nach EG-Vorschrift dasselbe gelten. Einzige mögliche Ausnahme: Benutzung des ÖPNV. --
- JARU, hier dazu ein Urteil: EuGH Urteil Rs C-297/99 vom 18.01.2001 ...
- die Zeiten, die er auf dem Weg zur Übernahme eines Fahrzeugs verbringt, bei dem ein Kontrollgerät eingebaut und benutzt werden muss und das sich an einem anderen Ort als dem Wohnsitz des Fahrers oder der Hauptbetriebsstätte des Arbeitgebers befindet, und zwar unabhängig davon, ob dieser Weisungen hierzu erteilt hat oder ob der Fahrer wählen konnte, wann und wie er diesen Weg zurücklegt;
- die Zeiten, während deren er vor der Übernahme eines Fahrzeugs, für das diese Verordnung gilt, im Rahmen eines nicht in deren Geltungsbereich fallenden Beförderungsdienstes ein Fahrzeug gelenkt hat. --Elkawe 11:47, 5. Feb. 2011 (CET)
- Dem Beitrag von JARU ist zu widersprechen. Ruhezeit ist nach Artikel 1 Nr. 5 VO (EWG) 3820/85 jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens 1 Stunde, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Entscheidendes Definitionskriterium ist demnach die freie Zeit. Nutzt der Fahrer seine freie Zeit, um privat als Fahrer Auto zu fahren, bleibt es dennoch eine Ruhezeit. Das gilt auch für den Weg nach Hause und zur Arbeit. Wenn der Fahrer in seiner freien Zeit nicht privat Auto fahren dürfte, wäre es keine freie Zeit mehr, denn er wäre ja nur eingeschränkt frei. Es gibt somit keine unmittelbare Pflicht für den Fahrer, die Ruhezeit dafür zu nutzen, sich auszuruhen. Es ist genauso eine Ruhezeit, wenn der Fahrer die Nacht durchfeiert. Der Fahrer darf allerdings nicht übermüdet fahren.
- Das von dem Benutzer Elkawe zitierte Urteil behandelt Fahrten, die zurückgelegt werden, um ein Fahrzeug des Arbeitgebers an einem anderen Ort als dem Wohnort oder dem Betriebssitz zu übernehmen. Diese Zeit ist keine Ruhezeit, aber nicht, weil in der Zeit gefahren wird, sondern weil es sich nicht um für den Fahrer frei verfügbare Zeit handelt. --Arpinium 15:50, 5. Feb. 2011 (CET)
- Nachtrag: Die von mir zitierte Verordnung ist veraltet. Doch auch nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt m.E. nichts anderes. --Arpinium 16:05, 5. Feb. 2011 (CET)
- Richtig dargelegt Arpinium, denn hier ist die gewollte persönliche Freizeit in der Ruhezeit wichtig, denn diese muss freiwillig sein. Dazu noch ein EuGH-Urteil: Rs C-124/09 vom 29. April 2010 Ort der Ruhezeit & Arbeit - Siehe dort z.B. Randnrn. 28.
- Der Begriff „Hauptbetriebsstätte“ in den Randnrn. 21 ff. des Urteils vom 18. Januar 2001, Skills Motor Coaches u. a. (C-297/99), ist als der Ort zu definieren, dem der Fahrer konkret zugeordnet ist, d. h. die Einrichtung des Verkehrsunternehmens, von der aus er – im Rahmen der normalen Ausübung seines Dienstes und nicht auf besondere Weisung seines Arbeitgebers – regelmäßig seinen Dienst verrichtet und zu der er bei Beendigung des Dienstes zurückkehrt.
- Für die Bewertung der Wegezeit im Hinblick auf den Begriff „Ruhezeit“ im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr macht es keinen Unterschied, ob der Fahrer selbst zum Ort der Übernahme eines mit einem Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs fährt oder ob er von jemand anderem dorthin gefahren wird. Natürlich gilt das auch nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Elkawe 15:12, 7. Feb. 2011 (CET)
BMT-Fern
Der BMT-Fern wurde 1993 gekündigt. Daher habe ich den Eintrag gelöscht, da er nicht mehr den aktuellen Regelungen der Lenk und Ruhezeiten beiträgt.
Nach der aktuellen Regelung der VO 561/2006/EG ist es nicht mehr erforderlich das der Fahrer seine Wöchentliche Ruhezeit am Standort des Fahrzeuges oder an seinem Wohnsitz einlegt. Lediglich wird die Reguläre Wochenruhezeit als verkürzte Wöchentliche Ruhezeit gerechnet, sollte diese im Fahrzeug verbracht werden.
Eine Reguläre Wochenruhezeit darf nicht im Fahrzeug verbracht werden. Siehe dazu Leitfaden zu den Rechtsvorschriften des BAG Absatz 3.6 letzter Satz.
lenkzeit
darf chef verlängerung der lenkzeit auf 10 stunden anordnen oder ist es sache des fahrers (nicht signierter Beitrag von 194.166.214.228 (Diskussion) 23:06, 6. Sep. 2014 (CEST))
Defekter Weblink
Der Einzelnachweis Nr. 4 ( Mitteilung des Online-Portals gefahrgut-online.de vom 20. August 2010 mit weitergehenden Informationen unter Hinweis auf eine entsprechende Veröffentlichung des Schweizerischen Bundesamtes für Straßen (Astra); http://www.gefahrgut-online.de/sixcms/detail.php?id=963647) ist defekt. Bitte reparieren. --PSEUDONT (Diskussion) 11:59, 1. Nov. 2015 (CET)
Keine TF?
Was soll das heißen, hier sei keine TF. Hier sind zwei Belege genannt, die beide die Lenk- und Ruhezeiten nicht mal erwähnen und die getätigten Aussagen nicht mal im Ansatz belegen. Wie kann man sowas revertieren? Hast du die Belege überhaupt angesehen? Wenn es andere Belege gibt, die den Sachverhalt belegen, nur zu, setze sie sein. Aber hier zu revertieren, weil die Info ja stimmen könnte, aber zu ignorieren, dass die Belege gar nicht auf das Thema eingehen, kann es ja wirklich nicht sein. Was ist denn das für eine Belegarbeit? Wo ist die Kernaussage ("Auf Grund nicht ausreichender Stellplätze für Lastkraftwagen in einigen Ballungsräumen[8] wird Fahrern die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten erschwert.") belegt? Die Quelle belegt nur, dass es zu wenige Parkplätze gibt und sonst gar nichts. Andol (Diskussion) 15:29, 13. Aug. 2017 (CEST)
- Natürlich habe ich die Belege angesehen. In dem unter [8] verlinkten Artikel steht "...Es gibt nicht ausreichend viele Parkplätze für Lkw..." und "...in Nordrhein-Westfalen fehlen etwa 4000 Stellplätze für Lastwagen...". Die Belege gehen damit sehr wohl auf das Thema ein, auch wenn Lenk- und Ruhezeiten in dem Artikel nicht explizit genannt sind. Laut WP:Einzelnachweise müssen triviale Aussagen nicht gesondert belegt werden. Welche andere Folge sollte der genannte LKW-Parkplatzmangel denn haben, wenn nicht die Überschreitung der Lenk- und Ruhezeiten? Warum parkt ein LKW-Fahrer denn überhaupt an der Autobahn? Aber um die Diskussion nicht unnötig auszuweiten tausche ich den Beleg gegen eine andere Quelle aus, in der explizit die Formulierung "Lenkzeitunterbrechnung" und "Ruhezeiten" Verwendung findet. --Scandi (Diskussion) 22:56, 13. Aug. 2017 (CEST)
- OK, so passt es natürlich, danke dafür. Trotzdem war die ursprüngliche Aussage nicht im Ansatz belegt. Die ursprünglichen Artikel belegten nur die Aussage "es gibt zu wenig Parkplätze" und hat dann den Rest einfach dazuerfunden. Das ist keine seriöse Belegarbeit und TF, auch wenn die Aussage natürlich logisch plausibel war. Das ist genauso wie wenn man einen Artikel hat, der die Aussage belegt "es gab ein großes Unwetter" und diesen Artikel dann als Beleg dafür anführt, dass zig Keller vollgelaufen sind, obwohl nichts dergleichen im Artikel steht. Belege müssen die Kernaussage belegen, nicht als Ausgangsbasis für weiterführende Gedanken und Überlegungen dienen, auch wenn diese plausibel oder logisch sind. Andol (Diskussion) 16:11, 14. Aug. 2017 (CEST)
reduzierte wöchentliche Ruhezeit
Im Text steht "...da auf eine reduzierte Ruhezeit immer eine regelmäßige Ruhezeit folgen muss...". Das ist nicht korrekt. Innerhalb von 2 Kalenderwochen muss es jeweils mindestens eine reduzierte und eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit geben. Das Wort "mindestens" ist hier entscheidend. Es können auch zwei oder mehr reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nacheinander kommen, wenn die zuvor genannte Regel eingehalten wird. Es ist nicht Pflicht, dass eine wöchentliche Ruhezeit genau nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen eingelegt werden muss, sondern spätestens nach dieser Zeit. Daher lassen sich auch mehr als 2 wöchentliche Ruhezeiten in eine Doppelwoche packen und nur eine davon muss eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit sein.
Abgesehen davon erlaubt die (recht neue) Verordnung (EU) 1054/2020 vom 15. Juli 2020 ganz ausdrücklich, dass unter bestimmten Bedingungen innerhalb von 2 Kalenderwochen nur zwei reduzierte wöchentliche Ruhepausen eingelegt werden müssen. Wörtlich heißt es: "Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätiger Fahrer außerhalb des Mitgliedstaats der Niederlassung zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einlegen, sofern der Fahrer in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindesten vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen." (nicht signierter Beitrag von 2003:DC:DF4F:AA00:D147:33F2:F912:92EE (Diskussion) 16:08, 30. Aug. 2020 (CEST))
EU-Mobilitätspaket 1
Müsste deswegen der Artikel nicht aktualisiert werden? https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/mobilitaetspaket-teil-i-verbesserung-sozialvorschriften-berufskraftfahrerinnen.html Molinarius (Diskussion) 11:37, 9. Sep. 2021 (CEST)