Ausschließliche Zuständigkeit (Europäische Union)

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In Angelegenheiten der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union ist die Europäische Union zum Erlass von Gesetzgebungsakten berechtigt. Die Mitgliedstaaten sind in diesen Angelegenheiten gemäß Art. 2 Abs. 1 AEUV nur dann zur Gesetzgebung berechtigt, wenn sie von der Europäischen Union dazu ausdrücklich ermächtigt wurden oder wenn die Gesetze der Mitgliedstaaten nur der Durchführung eines Gesetzgebungsaktes der Europäischen Union dienen.[1]

In Art. 3 Abs. 1 AEUV zählen folgende Gebiete zur ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union:

Die Europäische Union hat gemäß Art. 3 Abs. 2 AEUV außerdem die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn

  • der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist,
  • wenn der Abschluss notwendig ist, damit die Europäische Union ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder
  • soweit der Abschluss in der Europäischen Union bestehende gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte.

Die überwiegenden Zuständigkeiten der Europäischen Union gehören nicht zur ausschließlichen Zuständigkeit, sondern zur geteilten Zuständigkeit der Europäischen Union.

Die ausschließliche Zuständigkeit entspricht der ausschließlichen Gesetzgebung im deutschen Grundgesetz.

Einzelnachweise