Geteilte Zuständigkeit (Europäische Union)

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In Angelegenheiten der geteilten Zuständigkeit der Europäischen Union ist die Europäische Union zum Erlass von Gesetzgebungsakten berechtigt. Macht sie von diesem Recht keinen Gebrauch, liegt in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit gemäß Art. 2 Abs. 2 AEUV bei den Mitgliedstaaten.[1]

In Art. 4 Abs. 2 AEUV wird der Europäischen Union in den Hauptbereichen

eine geteilte Zuständigkeit zugesprochen.

Die Union hat auch außerhalb dieser Hauptgebiete Zuständigkeiten, etwa zum Erlass von Antidiskriminierungsbestimmungen. Nach Art. 4 Abs. 1 AEUV sind alle Zuständigkeiten der Europäischen Union zur geteilten Zuständigkeit zu zählen, wenn sie nicht ausdrücklich nach Art. 3 AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union gehören oder sie nach Art. 6 AEUV nur zur Koordinierung befugt ist.[2]

Die geteilte Zuständigkeit entspricht der konkurrierenden Gesetzgebung im deutschen Grundgesetz.

Einzelnachweise

  1. Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Europäischen Union. Zusammenfassung der Gesetzgebung. In: EUR-Lex. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, abgerufen am 28. März 2014.
  2. Daniel Scharf telc.jura Die Kompetenzordnung im Vertrag von Lissabon – Zur Zukunft Europas: Die Europäische Union nach dem Vertrag von Lissabon