Verhältnismässigkeitsprinzip
Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist in der Schweiz ein Rechtsgrundsatz. Es verlangt das Abwägen von Massnahmen im öffentlichen Interesse gegenüber den dadurch entstehenden Einschnitten in private Interessen und Grundrechte.
In der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist das Prinzip in Artikel 5 (Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns) verankert: «Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.»[1]
Es zählt insbesondere zu den Grundprinzipien des Schweizer Verwaltungsrechts.[2] Verwaltungsmassnahmen müssen demnach ein geeignetes bzw. zweckmässiges sowie ein erforderliches Mittel sein, um ein öffentliches Interesse durchzusetzen, und gegenüber dem Eingriff in die betroffenen Privatinteressen abgewogen werden. Eingriffszweck und Eingriffwirkung müssen also verhältnismässig sein, d. h. auf Massnahmen mit geringem öffentlichem Interesse und zugleich starken Eingriffen in private Freiheiten sollte verzichtet werden. Ausserdem sind dem Prinzip zufolge bei mehreren möglichen Massnahmen, die alle dem öffentlichen Interesse gerecht werden, stets die milderen zu bevorzugen.[3]
Weblinks
- 134 I 153, Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts zur Anwendbarkeit des Verhältnismässigkeitsprinzips im April 2008
Einzelnachweise
- ↑ Website der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
- ↑ Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung (Memento des Originals vom 30. Januar 2012 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. . Folie für das Fachsemester 2011 der Universität Zürich
- ↑ Erwin Carigiet: Allgemeine Verfassungsprinzipien und allgemeine Rechtsgrundsätze. Vorlesungmodul für die Universität Freiburg im Üechtland