Wikiup:Musikrechte
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Auf dieser Seite werden die Richtlinien der deutschsprachigen Wikipedia (nicht zwingend für Wikimedia Commons) zu den Musikrechten näher erläutert. Sie soll es auch Nicht-Juristen ermöglichen, festzustellen, ob das Hochladen bestimmter Musikdateien nach den Wikipedia-Richtlinien erlaubt ist.
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Grundlage: Das Musikzitat
Da die Wikipedia als ein „selbstständig wissenschaftliches“ Werk anzusehen ist, könnten wir theoretisch Urheber- oder verwertungsrechtlich geschützte Musikbeispiele und Notenauszüge im Rahmen des Zitates (das dem Textzitat als Kleinzitat sehr ähnelt) verwenden.
In der Praxis ist diese Nutzung nicht möglich, weil die Struktur der Wikipedia und insbesondere die Methode, wie die Dateien abgelegt werden, formale Anforderungen an ein Zitat nicht erfüllen kann.
Verlinken fremder Webseiten
Das Setzen von Weblinks auf urheberrechtlich geschützte Audioinhalte von Fremdanbietern ist immer dann zulässig, wenn das Linkziel nicht offensichtlich rechtswidrig ist.
→ Siehe auch: Haftung für Hyperlinks, Weblinks in der Wikipedia
MIDI-Dateien
Über das Setzen eines Musikstückes in das MIDI-Format können zwar die Verwertungsrechte der beteiligten Musiker einer Aufnahme umgangen werden, nicht jedoch der Urheberschutz selbst. Kurze MIDI-Ausschnitte zu Zitatzwecken sind tendenziell geduldet, jedoch nicht unumstritten.
→ Siehe auch: ausführlicher Text zu Bearbeitungen (sogenannten „Derivaten“) auf den Commons
Gesprochene Wikipedia
Im Rahmen der gesprochenen Wikipedia kann das Zitatrecht relativ unbedenklich unter den oben genannten Bedingungen im vollem Umfang ausgeschöpft werden. Besonders bei musikalischen Themen kann die „gesprochene Wikipedia“ daher eine äußerst sinnvolle Bereicherung der Artikel sein. Hier sollte jedoch vor allem auf eine korrekte Lizenzangabe geachtet werden.
→ Siehe auch: Portal:Gesprochene_Wikipedia/HowTo#Musikzitate
Wichtig: die Fristen
Diese Fristen beschreiben die Situation im deutschsprachigem Raum (Deutschland, Österreich, Schweiz); international können andere Fristen gelten. Im Zweifelsfall ist es ratsam, immer die Frist 70 Jahre einzuhalten.
- Bei einer musikalischen Komposition wird ein Werk 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten gemeinfrei; es darf dann also ohne Einschränkungen bearbeitet und verbreitet werden. Diese Frist betrifft allerdings nur das Urheberrecht. Es ist erlaubt, derartige Werke selbst einzuspielen, in Noten zu setzen oder als MIDI-File zu programmieren um diese hier frei zu verwenden. Bei „verteilten“ Rechten – wie zum Beispiel in der Popmusik üblich – ist dieses im Einzelfall für Melodiedichter, Texter und Bearbeiter zu überprüfen!
- Aufnahmen sind 70 Jahre nach Entstehung frei von Verwertungsrechten. Das bedeutet, dass die beteiligten Musiker etc. keinen Anspruch auf weiteren Schutz mehr haben. Solche historischen Aufnahmen können in der Wikipedia verwendet werden, wenn kein urheberrechtlicher Schutz der Komposition (siehe oben) oder einer eventuellen Bearbeitung (Arrangement etc.) mehr besteht.
- Ein reiner Notensatz selbst erreicht nicht die nötige Schöpfungshöhe, um geschützt zu sein. Dennoch können bei Notenausgaben das Arrangement, die spielpraktische Einrichtung oder ähnliches als Bearbeitung gelten, so dass diese für weitere 70 Jahre geschützt sind; unabhängig davon, ob die Komposition selbst schon gemeinfrei ist oder nicht. Für wissenschaftliche Notenausgaben (sog. „Urtext“) liegt die Frist bei 25 Jahren . Leider vermerken die wenigsten Verlage, ob es sich um eine wissenschaftliche Ausgabe handelt. Die Schöpfungshöhe wird hier sehr niedrig angesetzt: bereits Generalbassaussetzungen, Fingersätze oder Vortragszeichen reichen aus, um den Status einer Bearbeitung zu erlangen.
→ Siehe auch: Rechtsschutz von Schriftzeichen
Schöpfungshöhe
Das Urheberrecht setzt für den Schutz auch bei musikalischen Werken die Schöpfungshöhe voraus. Bei klassischen Kompositionen ist diese in der Regel gegeben; bei Popularmusik ist die Sachlage etwas differenzierter. Audioaufnahmen erreichen zwar nicht zwingend die Schöpfungshöhe, sind aber durch die Verwertungsrechte der beteiligten Akteure geschützt (siehe oben).
Die GEMA sowie die aktuelle Rechtssprechung in Deutschland definieren einen „populären Song“ in erster Linie über Melodie, Text und Akkordfolge. Diese Elemente können daher auf keinen Fall (auch nur auszugsweise) unter eine freie Lizenz gestellt werden. Anders sieht es zum Beispiel bei stilbildenen Begleitpattern oder Riffs aus, sofern diese musikalisch trivial (zum Beispiel Powerchords) sind und vom Grundsatz her in ähnlicher Form auch von anderen Bands verwendet werden. Die Hauptfrage ist hierbei immer: Ist dieser Ausschnitt charakteristisch für EINE Band oder EINEN Song? Wird dieses bejaht, ist meistens auch die Schöpfungshöhe gegeben und das Beispiel nur im Rahmen des Zitates verwendbar.
Beim Hochladen derartiger Beispiele unter einer freien Lizenz ist zu beachten, dass bei der Dateibeschreibung und Dateinamen nicht konkret auf ein Stück oder Band verwiesen wird („Riff aus <Stück> von <Musiker>“), sondern auch die Dateibeschreibung entsprechend neutral („Beispiel eines Riffs aus der xyz-Szene“) gehalten ist. Da fehlende Schöpfungshöhe das Urheberrecht grundsätzlich nicht „aushebelt“, ist jeder Bezug auf ein konkretes Stück (außer natürlich im Artikel selbst) zu vermeiden.
Ein gutes Beispiel für dieses Vorgehen befindet sich hier.
Verwendung kurzer Ausschnitte und Samples
Die landläufige Meinung, dass man Ausschnitte von 4/8 Takten oder von 10/20 Sekunden (mit variierenden Zahlen) frei verwenden darf, entbehrt einer rechtlichen Grundlage. So können zum Beispiel schon die ersten beiden Takte des Gitarrenriffs von Smoke on the Water als geschützt anzusehen sein, bei Realaufnahmen („Samples“) reichen teilweise schon 2–3 Sekunden zur Lizenzpflicht aus. Auf der anderen Seite kann es passieren, dass eine einzelne Instrumentenbegleitspur auch nach 3 Minuten noch frei verwendbar ist.
Für das Erreichen der Schöpfungshöhe ist die Länge eines Ausschnittes völlig unerheblich – es kommt auf den Individualisierungsgrad des Inhaltes an. Bei den Zitaten ist dagegen eher das Verhältnis zwischen besprechenden Text und Musik ausschlaggebend.
„Musikspenden“
Grundsätzlich können „Musikspenden“ in allen Formaten hier veröffentlicht werden. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass dafür sowohl Komponist, Bearbeiter, Texter als auch alle beteiligten Musiker der GNU-Lizenz (vor allem auch der Veränderung und kommerziellen Nutzung!) zugestimmt haben und keine weiteren Rechte (zum Beispiel durch Verlage) mehr bestehen. Hierfür ist eine Freigabe der Rechteinhaber per VRTS-Ticketsystem erforderlich; entsprechende E-Mail-Vorlagen finden sich hier.
Mitglieder der GEMA (Komponisten) oder der GVL (Interpreten) können und dürfen ihre Aufnahmen/Werke nicht unter einer freien Lizenz zur Verfügung stellen, da sie die entsprechenden Nutzungsrechte pauschal an die entsprechende Verwertungsgesellschaft abgetreten haben.
Aktueller Stand in der Wikipedia
Notenbeispiele als Kleinzitat werden geduldet, auch wenn diese nicht frei verwendbar sind. Gleiches gilt für kurze Ausschnitte von Realaufnahmen im Rahmen der gesprochenen Wikipedia, sobald diese dem Zitatrecht genügen. Der Status von MIDI-Files ist zurzeit unklar, auch wenn sich tendenziell eine Duldung abzeichnet. Geschützte Musikausschnitte im MP3- oder OGG-Format sind dagegen in keinem Fall zulässig!
„Zitate“, die nicht in Artikel eingebunden sind oder deren Artikeleinbindung als „unverhältnismäßig“ angesehen wird, werden ohne Vorwarnung gelöscht. Für Realaufnahmen ist zwingend eine Freigabe über das Support-Team mittels VRTS-Ticketsystem erforderlich.
→ Siehe auch: entsprechende Diskussionen auf Portal Musik, Urheberrechtsfragen
Lizenzierung
- Wenn der musikalische Inhalt einer Datei Schöpfungshöhe aufweist und die Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist, so muss die Datei mit der Vorlage {{Musik-Zitat}} und einer möglichst genauen Quellenangabe versehen werden. Abgesehen davon ist aber immernoch eine Lizenzierung der Darbietung nötig. Bei der Bereitstellung und Verwendung sind zwingend die Massgaben des Zitatrechts zu beachten! Die Bereitstellung und Verwendung von Musikzitaten liegt in der alleinigen Verantwortung des jeweiligen Benutzers. Es gibt keine Sicherheit, dass die Beispiele nicht doch gelöscht werden oder dem Urheberrecht widersprechen.
- Wenn der musikalische Inhalt einer Datei keine Schöpfungshöhe aufweist oder die Schutzfrist abgelaufen ist, so muss die Datei mit der Vorlage {{Musik-PD (Werk)}} versehen werden. Abgesehen davon ist aber immernoch eine Lizenzierung der Darbietung nötig.
- Wenn die Schutzfrist des Leistungsrechtsschutzes der Darbietung des musikalischen Inhaltes einer Datei abgelaufen ist, so muss die Datei mit der Vorlage {{Musik-PD (Darbietung)}} versehen werden. Abgesehen davon ist aber immernoch eine Lizenzierung des Werkes an sich nötig.
- Musikdateien ohne glaubwürdige, ausreichende oder nachprüfbare Lizenz sollen mit der Vorlage {{DÜP}} versehen werden. Dies gilt besonders für Realaufnahmen, für die eine Freigabe per VRTS-Ticketsystem nötig und bisher nicht erfolgt ist.
Es empfiehlt sich, folgende Vorlage für die Lizenzierung zu verwenden und bestmöglich auszufüllen:
{{Information |Beschreibung = |Quelle = |Urheber = |Datum = |Genehmigung = |Andere Versionen = |Anmerkungen = }} |
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- ↑ Anm. zur Quelle: Werden Bilder mit einem Graphikprogramm ab- oder nachgezeichnet, so muss die Quelle des Ursprungsbildes angegeben werden.
- ↑ Anm. zum Urheber: Bitte beachte, dass beim Abzeichnen oder Fotografieren eines urheberrechtlich geschützten Gegenstandes das damit verbundene Urheberrecht unvermindert fortbesteht. Daher ist in einem solchen Fall die Genehmigung desjenigen einzuholen, der das Urheberrecht an dem Ursprungsgegenstand besitzt. Dazu bitte die Seite Bildrechte lesen.
- ↑ Anm.: Eine Vorlage für die Freigabe findest du hier
Beispiele
Nach Gershwins 70. Todestag 2007 musste noch bis zum Ende des Jahres gewartet werden, weil die Schutzfrist immer erst am Ende des Kalenderjahres abläuft. | |
Auch der Herr Telemann ist schon lange tot. Da die Notenausgabe bereits 1962 erschienen ist, ist die Schutzfrist für eine eventuelle wissenschaftliche Ausgabe abgelaufen. Was hier stört, ist die kleingedruckte Notenreihe –die Generalbassaussetzung dürfte Schöpfungshöhe erreichen, wobei der Bearbeiter noch keine 70 Jahre tot sein kann. Ein „Abschreiben“ ohne Generalbass wäre zwar möglich, in der jetzigen Form allerdings nur als Zitat verwendbar. | |
[[Hilfe:Cache|Fehler beim Thumbnail-Erstellen]]: Datei fehlt |
Die Musik von Rammstein unterliegt sicherlich noch dem urheberrechtlichen Schutz. Dieser Ausschnitt erreicht aber vermutlich keine Schöpfungshöhe, da er nur eine Art Begleitpattern darstellt, welches so auch woanders verwendet wird und nicht charakteristisch nur für Rammstein ist. Dennoch ist diese Datei nicht zwingend gemeinfrei: Die Notation in Tabulatur könnte als „spielpraktische Einrichtung“ beziehungsweise Bearbeitung gesehen werden, so dass das Urheberrecht des Autors zu beachten ist. |
Dieses Beispiel zeigt weder musikalisch, noch gestalterisch Schöpfungshöhe. Eigentlich müsste es als gemeinfrei gekennzeichnet sein. |