Verwertungsgesellschaft

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Eine Verwertungsgesellschaft ist eine Einrichtung, die Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte treuhänderisch für eine große Anzahl von Urhebern oder Inhabern verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung kollektiv wahrnimmt. Verwertungsgesellschaften sind private Einrichtungen, denen zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in vielen Ländern eine gesetzliche Monopolstellung zugewiesen wurde.

Ihr Charakter liegt zwischen der quasi-gewerkschaftlichen Funktion einer Solidargemeinschaft des ihr angeschlossenen Kollektivs an Urhebern gegenüber den wirtschaftlich stärkeren Rechteverwertern und einer quasi-amtlichen Funktion, die Einhaltung der Meldepflicht bei der Nutzung von Werken, z. B. bei öffentlichen Aufführungen, Vervielfältigungen, Rundfunk- und Fernsehausstrahlungen sowie Verbreitung im Internet, zu kontrollieren.

Verwertungsgesellschaften in Deutschland

Gesetzliche Grundlage der Verwertungsgesellschaften in Deutschland ist das Verwertungsgesellschaftengesetz. Eine Verwertungsgesellschaft ist demnach eine Organisation, die gesetzlich oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen wahrzunehmen, gleichviel, ob in eigenem oder in fremdem Namen. Um eine Verwertungsgesellschaft zu sein, muss die Organisation darüber hinaus mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen: 1. ihre Anteile werden von ihren Mitgliedern gehalten oder sie wird von ihren Mitgliedern beherrscht; 2. sie ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Verwertungsgesellschaften sind selbst keine Inhaber eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, sondern privatwirtschaftlich als Verein auftretende Organisationen. In Deutschland unterstehen die Verwertungsgesellschaften der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamtes sowie bei Musiknutzungen aufgrund eines zwar seit 1945 nicht mehr gesetzlichen (siehe STAGMA-Gesetz), aber dennoch weiterhin als Tatsache anerkannten Monopols dem Bundeskartellamt (§ 18 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz – UrhWG). Mit der Zunahme der auch für Verbraucher zugänglichen Vervielfältigungstechnologien wie Tonband, CD-Brenner oder anderen, digitalen Speichergeräten (USB-Stick, Festplatte, MP3-Player) stellte sich die Frage, ob auch für die Kopien von Werken für den privaten nicht gewerblichen Gebrauch ein gebührenpflichtiger Rechteerwerb erforderlich sei. Das US-amerikanische Rechtssystem bejahte dies, führte aber zugleich die Ausnahmeregelung des vergütungsfreien „Fair Use“ ein. Das kontinentaleuropäische Recht entschied sich, die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch zuzulassen (§ 53 Abs. 1 UrhG), führte aber zugleich eine Pauschalabgabe für Reproduktionsgeräte und Leermedien ein.

Die grundlegende Novellierung des deutschen Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) von 1965 schuf einen Vergütungsanspruch des Urhebers gegenüber dem Hersteller und Importeur von Geräten und Bild- und Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt sind (§ 54 UrhG). Diese Rechte der Urheber nehmen unter anderem die GEMA und für den Sprachanteil von Hörfunk- und Fernsehsendungen die Verwertungsgesellschaft VG Wort wahr. Ihnen gegenüber sind die Hersteller meldepflichtig. Die Erträge werden an die in ihnen organisierten Autoren verteilt. 1985 wurde auch für die Hersteller und Importeure von Fotokopiergeräten sowie für diejenigen, die solche Geräte für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereithalten, eine Vergütungspflicht in das Gesetz aufgenommenen (§ 54a UrhG). Die Vergütungshöhe regeln § 54a und § 32 UrhG, wobei das Gesetz allerdings nur von einer „angemessenen“ Vergütung spricht.

Ebenfalls 1965 wurde das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) erlassen. Danach bedürfen juristische oder natürliche Personen, die von Urhebern mit der Wahrnehmung ihrer Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche beauftragt werden, einer Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde, das Patentamt (§ 1, § 2 UrhWG). Die Einnahmen sind nach einem öffentlichen Verteilungsplan aufzuteilen, um ein willkürliches Vorgehen auszuschließen. Der Verteilungsplan soll dem Grundsatz entsprechen, dass kulturell bedeutende Werke und Leistungen zu fördern sind (§ 7 UrhWG). Zum 1. Juni 2016 ersetzte das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) das bisher geltende Urheberrechtswahrnehmungsgesetz.

Durch ihre Monopolstellung in Bezug auf die von ihr vertretenen Werke unterliegt eine Verwertungsgesellschaft einem Abschlusszwang gegenüber Werknutzern: Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Grund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen oder Einwilligungen zu erteilen (§ 11 UrhWG). Die Verwertungsgesellschaft hat Tarife aufzustellen und dabei auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten, einschließlich der Belange der Jugendpflege, angemessene Rücksicht zu nehmen (§ 13 UrhWG). Schließlich soll die Verwertungsgesellschaft Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für die Inhaber der von ihr wahrgenommenen Rechte oder Ansprüche einrichten (§ 8 UrhWG). Dieser Anspruch auf sozialen Schutz von Künstlern und Publizisten in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung wurde durch das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) von 1983 weiter geregelt.

Beispiel: GEMA

GEMA ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Der quasi-gewerkschaftliche (hat nichts mit der Gewerkschaft für Arbeitnehmer gemein) Aspekt der Verwertungsgesellschaften als Anwälte der der ihr angeschlossenen Kreativen und Tarifpartner der Rechtenutzer spricht aus folgendem Satz:

„Nur Verwertungsgesellschaften mit einem umfangreichen, möglichst allumfassenden Repertoire sind in der Lage, ein Gegengewicht zur Marktmacht der Werknutzer, die durch die Zusammenschlüsse auf dem globalen Medienmarkt ständig wächst – über 80 Prozent ihrer Schallplattenumsätze macht die GEMA mit nur noch fünf Schallplattenproduzenten –, zu bilden.“[1]

Geschichte und Entwicklung

Die Idee, dass sich Autoren zusammentun, um Verlagsfunktionen in eigener Regie und auf eigene Rechnung zu übernehmen, führte schon Ende des 18. Jahrhunderts zur Gründung erster Selbstverlagsunternehmen (vergleiche Czychowski, 1998). Das Modell hat sich mit dem Verlag der Autoren oder dem Filmverlag der Autoren bis heute erhalten. Einmal veröffentlicht, konnten Noten von jedem Kaffeehausorchester gespielt werden, und vor allem das Abspielen der Schallplatte konnte in kommerziellen Etablissements beliebig oft für Tanz und Stimmung sorgen.

Die Entwicklung und Existenz von Verwertungsgesellschaften ist kein neuer Trend, wie häufig vermutet wird, wenn Schlagworte wie GEMA oder GVL fallen. Entstanden bereits im 19. Jahrhundert, ist die Entfaltung von Verwertungsgesellschaften geprägt durch den Bereich Musik.

Motor für die Entstehung von Verwertungsgesellschaften war zum Großteil die Entwicklung des Urheberrechts, angetrieben durch die Verabschiedung der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika von 1788, welche zum ersten Mal das geistige Eigentum unter den Schutz des Gesetzes stellte. Frankreich schloss sich dieser Auffassung an und führte mittels der Revolutionsgesetze von 1791 und 1793 das „propriété littéraire et artistique“ (Eigentum an Literatur und Kunst) ein. Preußen schuf 1837 daraufhin das „Gesetz zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst in Nachdruck und Nachbildung“, welches als das detaillierteste und modernste Urheberrecht seiner Zeit galt. Der Norddeutsche Bund führte die internationalen Überlegungen konsequent weiter und verabschiedete 1870 das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken, welches nach der Reichsgründung 1871 als Reichsgesetz unverändert übernommen worden ist.

Aus eher praktischen als wertenden Gründen nahm man Anfang des 20. Jahrhunderts eine Trennung der Gattungen vor, und es entstanden das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, kurz LUG, vom 19. Juni 1901, sowie das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) vom 9. Januar 1907. Sowohl das KUG als auch das LUG konnten enormen technologischen Fortschritten in den Bereichen Film, Rundfunk und Fernsehen, sowie neuen Vervielfältigungstechnologien, wie Tonband und Foto, nicht standhalten. Erschwerend hinzu kamen internationale Entwicklungen im Bereich des Urheberrechts, wie z. B. die Revidierte Berner Übereinkunft (kurz RBÜ). Weitere Unsicherheit und Unübersichtlichkeit kamen mit dem EU-Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen sowie dem Rom-Abkommen. Urheber wurden im Folgenden fast ausschließlich nur noch durch entsprechend gefasste Urteile und damit verbundenen rechtsschöpferischen Auslegungen und Analogien, aber nicht mehr vom Gesetz, geschützt, so dass eine vollkommene Neuregelung unausweichlich wurde – 1965 entstand das bis heute gültige – und 1990 auf das Gebiet der DDR erstreckte – „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“, kurz Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Durch neue Nutzungsarten musikalischer und dramatischer Werke, welche sich bereits in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entwickelten, änderte sich auch die Beziehung zwischen Urheber und Verleger, der bis dato meist nur Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte besaß. Die Wahrnehmung der Rechte der Urheber änderte sich grundlegend mit dem Recht der öffentlichen Aufführung dramatischer, musikalischer und dramatisch-musikalischer Werke, welches mit dem neuen Urhebergesetz von 1870 eingeräumt wurde. Der Kreis der Personen, die z. B. ein musikalisches Werk öffentlich aufführen können und damit das Werk auf eine Art nutzen, die bis dahin lediglich dem Urheber vorbehalten war, erweitert sich schlagartig und wird für den Urheber unüberschaubar. Dem Urheber ist es kaum mehr möglich, sämtliche öffentlichen Aufführungen zu überwachen und sämtliche Nutzungslizenzen über eine bestimmte Dauer oder für einen bestimmten Anlass zu vergeben. Gleichwohl ist ein Veranstalter bzw. ein aufführender Künstler nicht in der Lage, sich bei allen Rechteinhabern, deren Stücke er aufführt, Genehmigungen und Aufführungsrechte einzuholen.

Der Weg für Verwertungsgesellschaften war somit geebnet. Sie kümmerten sich fortan kollektiv um die von Urhebern eingebrachten Werke und vergaben notwendige Aufführungserlaubnisse, ob für Einzelwerke oder eine umfassende Liedfolge. Die Verwertungsgesellschaften überwachten außerdem alle öffentlichen Veranstaltungen und betrieben das Inkasso vereinbarter Vergütungen. Mit diesen umfangreichen Aufgaben dienen sie sowohl dem Urheber als auch dem Verwerter bzw. Nutzer.

Verwertungsgesellschaften in verschiedenen Nationen

Deutschland

In Deutschland regelt das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) die Zulassung und Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften. Folgende Gesellschaften sind vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zugelassen:[2]

Einige dieser Gesellschaften haben sich in der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) zusammengeschlossen.

Österreich

Das Verwertungsgesellschaftengesetz (VerwGesG) regelt die Verwertungsgesellschaften in Österreich. Basis dieser Gesellschaften ist das Urheberrechtsgesetz. Folgende Verwertungsgesellschaften existieren derzeit:

  • Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM), eine Genossenschaft, insbesondere für die (kleinen) Aufführungs- und Senderechte an Werken der Musik und den mit ihr verbundenen Texten
  • Austro Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft m. b. H., insbesondere für die Verwertung und Auswertung mechanisch-musikalischer Urheberrechte
  • Staatlich genehmigte genossenschaftliche Literarische Verwertungsgesellschaft (L.V.G.) reg. Gen. m. b. H., insbesondere für die (kleinen) Vortrags- und Senderechte an Sprachwerken, soweit es sich nicht um mit Musik verbundene Texte handelt
  • Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte Ges. m. b. H., insbesondere für die mechanischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Sprachwerken
  • Bildrecht – Gesellschaft zur Wahrnehmung visueller Rechte GmbH
  • Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH (LSG), gemeinsame Verwertungsgesellschaft der Interpreten und der Produzenten von Tonträgern und Musikvideos (siehe auch OESTIG/IFPI[4])
  • Verwertungsgesellschaft Rundfunk (VGR)
  • Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (VAM)
  • Verwertungsgesellschaft für Bild und Ton (VBT)
  • Gesellschaft zur Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen aus Musikeditionen, reg. Gen.mbH (Musikedition)
  • Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden (VDFS)
  • Rechtsschutzverband der Fotografen Österreichs (RSV), gegründet 1969, vertritt als parteiungebundener, nicht auf Gewinn gerichteter Verein derzeit rund 1.700 Fotografen und Pressefotografen aus ganz Österreich bei aktiven Urheberrechtsstreitigkeiten (Rechtsschutzversicherung).

Wer Datenträger für nicht vergütungspflichtige Kopien nutzt, kann von der Austro-Mechana die pauschal gezahlte Urheberrechtsabgabe (Leerkassettenvergütung) zurückzufordern, also die Privatkopiervergütung, die etwa auf CD-Rohlinge und Festplatten eingehoben wird.

Schweiz

Das Schweizer Urheberrechtsgesetz sieht folgende Verwertungsgesellschaften vor:

Belgien

Frankreich

Folgende Verwertungsgesellschaften existieren in Frankreich:

  • Administration des Droits des Artistes et Musiciens Interprètes (ADAMI)
  • Société des Auteurs Dans les Arts Graphiques et Plastiques (ADAGP)
  • Société des Auteurs, Compositeurs et Éditeurs de Musique (SACEM)
  • Société des Auteurs et Compositeurs Dramatiques (SACD)
  • Société Civile des Auteurs Multimédia (SCAM)
  • Syndicat National des Auteurs et Compositeurs (SNAC)

Hongkong

Italien

In Italien gibt es die Società Italiana degli Autori ed Editori (SIAE, italienische Gesellschaft der Urheber und Verleger), die für alle Arten urheberrechtlich geschützter Werke zuständig ist.

Irland

Japan

Kanada

Litauen

Namibia

Sämtliche musikalische Verwertungsrechte in Namibia werden von der nachstehenden Organisation übernommen:

Polen

Folgende Verwertungsgesellschaften existieren in Polen (Auswahl):

  • Związek Autorów i Kompozytorów Scenicznych (ZAiKS, Vereinigung der szenischen Autoren und Komponisten)
  • Związek Producentów Audio-Video (ZPAV, Vereinigung der Audio- und Videoproduzenten)
  • Związek Artystów Scen Polskich (ZASP, Vereinigung der Kunstler Polnischer Szenen)
  • Stowarzyszenie Aktorów Filmowych i Telewizyjnych (SAFiT, Vereinigung der Film- und Fernsehschauspieler)
  • Związek Polskich Artystów Plastyków (ZPAP, Verband der Polnischen Bildenden Künstler)
  • Stowarzyszenie Architektów Polskich (SARP, Bund Polnischer Architekten)
  • Związek Autorów i Producentów Audiowizualnych (ZAPA, Vereinigung audiovisueller Autoren und Produzenten)

Russland

Spanien

Das spanische Urheberrechtsgesetz sieht folgende Verwertungsgesellschaften vor:

Vereinigtes Königreich

Vereinigte Staaten von Amerika

Internationale Dachverbände

Als Dachverband der Verwertungsgesellschaften hat sich 1926 in Paris die Confédération Internationale des Sociétés d’Auteurs et Compositeurs (CISAC) gegründet. Heute umfasst sie 161 Mitgliedsorganisationen in 87 Ländern, die mehr als eine Million Urheber (creators) mit mehr als 100 Millionen Werken aus den Bereichen Musik, Literatur, Film und bildende Kunst vertreten. 2003 sammelten die CISAC-Mitgliedsgesellschaften Tantiemen und Gebühren in Höhe von etwa 6,2 Milliarden Euro ein.

Zur Wahrnehmung der ausländischen Autorenrechte haben sich die Verwertungsgesellschaften zu europäischen und internationalen Vereinigungen zusammengeschlossen. Der Dachverband aller VGs ist die bereits genannte CISAC. Im Musikbereich vertritt das Bureau International des Sociétés gérant les Droits d'Enregistrement et de Reproduction Mécanique (BIEM) die Interessen der Urheber im mechanischen Recht. Das BIEM handelt mit dem internationalen Verband der Plattenindustrie IFPI ein Rahmenabkommen aus, demzufolge 9,009 Prozent des Händlerabgabepreises als Gebühren abzuführen sind.

Weitere Dachverbände sind die GESAC (Groupement Européen des Sociétés d´Auteurs et Compositeurs) und EVA (European Visual Artists).

Mit der Zunahme des internationalen Handels mit geistigem Eigentum wird der Ruf nach einer zentralen Rechte-Clearingstelle laut. Eine solche Clearingstelle würde in einer gewaltigen Datenbank Informationen über möglichst alle Werke und Leistungen bereithalten, über die daran bestehenden Rechte, über die Rechteinhaber und die Bedingungen, unter denen sie zu einer Lizenzierung bereit sind. Die Clearingstelle könnte stellvertretend direkt einen Lizenzvertrag mit dem Produzenten abschließen oder die Anfrage an den individuellen Rechteinhaber weiterleiten. Ein erster Schritt dazu ist das 1995 in Kooperation der GEMA, der französischen Verwertungsgesellschaften im Urheber- und mechanischen Recht SDRM/SACEM und der britischen MCPS gegründete Bureau for European Licensing, das unter dem winzigen Logo bel/BIEM auf Tonträgern in Erscheinung tritt. Einen umfassenderen Ansatz stellt das im Aufbau befindliche Common Information System der CISAC dar.

Literatur

  • Arne Christian Heindorf: Die staatliche Aufsicht über Verwertungsgesellschaften : Grundstrukturen, Spezifika, Vergleich zu anderen Aufsichtsformen des Wirtschaftsverwaltungsrechts. Studien zum Gewerblichen Rechtsschutz und zum Urheberrecht, Band 74, Kovač, Hamburg 2011, ISBN 978-3-8300-5353-8. (zugl.: Göttingen, Univ., Diss., 2010)
  • Volker Grassmuck: Freie Software. Zwischen Privat- und Gemeineigentum. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2002, ISBN 3-89331-432-6. (online) (PDF; 1,5 MB)
  • Thomas Gergen: Die Verwertungsgesellschaft VG WORT: Genese und neue Herausforderungen In: Journal on European History of Law. Vol. 1, No. 2, STS Science Centre, London, (ISSN 2042-6402), S. 14–19.

Weblinks

Commons: Verwertungsgesellschaften – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise