Vorabpauschale

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Vorabpauschale ist eine mit dem Investmentsteuergesetz 2018 eingeführte Art der Versteuerung bestimmter Kapitalerträge. Dabei werden auf einen zukünftigen Gewinn bereits jährlich im Voraus, vorab, pauschale Steuern erhoben. Diese Vorabpauschalen werden bei einer späteren Veräußerung angerechnet, so dass im Jahr der Veräußerung nur noch der Teil des Gewinns, der nicht durch Vorabpauschalen abgedeckt ist, versteuert werden muss.

Zweck der Regelung

Zweck der Regelung ist es unter anderem, eine Steuerstundung zu vermeiden, die bei thesaurierenden Fonds mit langen Haltedauern mitunter auftreten kann. Als Basiszins für die Höhe der Vorabpauschale wird der Zins der 15-jährigen Bundeswertpapiere am ersten Handelstag des Jahres verwendet. Bei während der Laufzeit geringen Basiszinssätzen (z. B. 0,07 % für 2020[1]) wird dennoch häufig nur ein geringer Teil des Gewinns vorab versteuert. Es bleibt dann weitgehend bei einer Steuerstundung.

Für 2021 liegt der Basiszins bei −0,45 % – er ist also negativ. Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass daher keine Vorabpauschale erhoben wird.[2]

Beispiel

Wert der Anteile zum 1. Januar 2020: 20.000 €
Wert der Anteile zum 1. Januar 2021: 21.000 €
Wertsteigerung: 1.000 €
Basisertrag = 20.000 € x 0,07 % x 0,7 = 9,80 €

Der Basisertrag wird also berechnet, indem der Wert am 1.1. des Jahres multipliziert wird mit dem Basiszins und mit dem Faktor 0,7. Dieser Faktor ist konstant und ergibt sich aus § 18 Absatz 1 InvStG.

Weil der Basisertrag (9,80 €) kleiner ist als der Wertzuwachs der Anteile (1.000 €), wird der Basisertrag als zu versteuernde Vorabpauschale (9,80 €) verwendet. Wäre die Wertsteigerung dagegen geringer als der Basisertrag, würde die Wertsteigerung als Vorabpauschale herangezogen.

Von dieser Vorabpauschale werden die Kapitalertragsteuer und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag berechnet (zusammen 26,375 %). Bei einer Teilfreistellung von 30 % für Aktienfonds müssen nur 70 % versteuert werden. Es ergibt sich:

0,26375 x (0,7 x 9,80 €) = 0,26375 x 6,86 € = 1,81 € Steuer.

Quellen

  • § 18 Abs. 1 InvStG
  • Materialien zum Entwurf eines InvStG

Einzelnachweise