Russisch-ukrainischer Grenzvertrag 2003
Russisch-ukrainischer Grenzvertrag | |
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Datum: | 28. Januar 2003 |
Inkrafttreten: | 23. April 2004 |
Fundstelle: | UN, I-54132 |
Vertragstyp: | Bilateral |
Rechtsmaterie: | Grenzvertrag |
Unterzeichnung: | 28. Januar 2003 |
Ratifikation: | N/A |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. |
Der Russisch-ukrainische Grenzvertrag wurde am 28. Januar 2003 zwischen dem russischen Präsidenten Putin und dem ukrainischen Präsidenten Leonid Kutschma in Kiew abgeschlossen und trat am 23. April 2004 in Kraft. Unter Bezugnahme auf den 1999 ratifizierten Russisch-ukrainischen Freundschaftsvertrag wurde die gesamte Landgrenze von dem gemeinsamen Grenzpunkt zwischen Belarus, Russland und der Ukraine bis zum Golf von Taganrog festgeschrieben und auch international anerkannt.[1]
Der Russisch-ukrainische Vertrag zur gemeinsamen Nutzung des Asowschen Meeres über eine Seegrenze im Asowschen Meer, das zu einem Binnenmeer der beiden Staaten erklärt wurde, folgte am 24. Dezember 2003.[2][3]
Im Februar 2014 begann die Russische Föderation unter Wladimir Putin die zur Ukraine gehörende Autonome Republik Krim durch GRU Speznas (grüne Männchen) und unter dem Vorwand des Stationierungsabkommens über die Schwarzmeerflotte verlegten Einheiten zu besetzen, den prorussischen Präsidenten Sergej Aksjonow zu installieren und die Krim über ein durch Resolution 68/262 der UN-Generalversammlung geächtetes Referendum zu annektieren.[4]
Weblinks
- Vertragstext UN I-54132 (englische Übersetzung S. 209 ff.)
- Igor Delanoë: Streit um das Asowsche Mee. Le Monde diplomatique, 10. Januar 2019.
Einzelnachweise
- ↑ Mehrere ukrainisch-russische Abkommen unterzeichnet - Aufteilung des Asowsches Meeres weiterhin strittig. Deutsche Welle, 30. Januar 2003.
- ↑ Die seerechtliche Lage im Asowschen Meer. Die Zeit, 26. November 2018.
- ↑ Janusz Bugajski: Cold Peace – Russia's New Imperialism. Praeger, Westport 2004, ISBN 0-275-98362-5, S. 82 f.
- ↑ Otto Lucherhandt: Der Anschluss der Krim an Russland aus völkerrechtlicher Sicht. Archiv des Völkerrechts, Juni 2014, 52. Bd., No. 2 (Juni 2014), S. 161 u. 164.