Diskussion:Phenibut

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Löslichkeit

"Sehr leicht löslich..." Worauf bezieht sich dies? Auf das Hydrochlorid oder doch auf die Säure selbst (sehr gute Wasserlöslichkeit unwahrscheinlich)? --FK1954 (Diskussion) 16:22, 3. Okt. 2018 (CEST)

Die Angaben zur Löslichkeit in dem als Quelle angegebenen Patent (DE2317180A1) beziehen sich auf das Hydrochlorid. Ich habe die Angaben im Artikel dahingehend präzisiert. --95.91.201.190 15:19, 5. Okt. 2019 (CEST)

Rechtslage

Laut Anlage zum Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) zählt Phenibut zu den "von 2-Phenethylamin abgeleiteten Verbindungen" (dazu insbesondere folgenden Satz in Abschnitt 1.2 b) beachten: "Die aufgeführten Atomgruppen und Ringsysteme können weiterhin mit beliebigen, chemisch möglichen Kombinationen der Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor, Brom und Iod substituiert sein.").
Phenibut ist auch kein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes (soweit ich weiß). Damit ist Phenibut ein neuer psychoaktiver Stoff im Sinne des NpSG und Handel, Herstellung, Inverkehrbringen, etc. von Phenibut in Deutschland verboten.
Inwiefern diese Verbot in der Praxis überhaupt durchgesetzt wird weiß ich allerdings nicht, da es bspw. auf Amazon scheinbar immer noch einen deutschen Händler gibt, der Phenibut verkauft. Ich habe auch keinen Rechtsfall gefunden, bei dem es um Phenibut ging.
Der Artikel sollte aber in jedem Fall diesbezüglich angepasst werden, momentan ist die einzige Aussage im Artikel bzgl. Rechtslage "In den USA und Europa wird Phenibut legal als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben" (Quelle aus 2013), aber zumindest für Deutschland ist das (mittlerweile) offenbar falsch. --95.91.201.190 16:20, 5. Okt. 2019 (CEST)

Ist das jetzt eindeutig geklärt ob Phenibut vom NpSG erfasst wird oder nicht? Das NpSG sollte mit dem 2-PEA-Verbot ja eher auf die ganzen Amfetamin- und Cathinonderivate abzielen. Die 90% Kakao-Schokolade ist trotz dem Phenethylamin darin auch noch nicht verboten. Ich finde das im Gesetz sehr unglücklich schwammig definiert.
Ist Phenibut im ersten Satz als Phenethylamin einzustufen? Ist das die relevanteste Kategorie der diese Substanz zugehört oder würde "Gabapentinoid" vielleicht besser passen? Man sollte eher versuchen Phenibut, Gabapentin, Baclofen und Pregabalin in einer Stoffgruppe zu erfassen. Wenn man Phenibut zuerst als Phenethylamin beschrieben bekommt denkt man fälschlicherweise an ein Stimulanz.
Ist das nur meine Meinung? Im englischen Wikipedia-Artikel ist Phenibut auch als "GABA receptor agonist; Gabapentinoid" eingestuft. --2A02:8070:27A6:3600:84D3:2D38:68A7:E8EB 12:07, 12. Jan. 2020 (CET)

Naja, schwammig ist der Gesetzestext für mein Verständnis nicht, man muss nur eben sehr genau lesen. 2-Phenethylamin an sich wird explizit vom NpSG nicht erfasst ("ausgenommen 2-Phenethylamin selbst"). Es geht im NpSG auch nur um die chemische Struktur, die pharmakologische Wirkung einer Substanz ist vollkommen irrelevant. Phenethylamine als Stoffgruppe schließen im Allgemeinen ja alle Stoffe ein, deren chemische Struktur sich von 2-Phenethylamin ableiten lässt, das schließt eine Zugehörigkeit zu anderen Stoffgruppen nicht aus und sagt auch nichts über die pharmakologische Wirkung aus (z.B. ist Mescalin ein Halluzinogen). Welche Phenethylamine potentiell unter den Geltungsbereich des NpSG fallen, wird in der Anlage präzise ausgeführt. Prinzipiell ist Phenibut wegen seiner chemischen Struktur eben beides, Phenethylamin und Gabapentinoid. Im Sinne des NpSG wird es offensichtlich als eine von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindung erfasst. "Gabapentinoid" gibt es gar nicht als Kategorie in der Anlage zum NpSG, das Phenibut eines ist, ist also im Sinne des NpSG ohne Bedeutung. Gabapentin, Baclofen und Pregabalin sind offensichtlich Arzneimittel im Sinne des AMG und können damit nicht dem NpSG unterliegen, unabhängig davon, ob sie zu einer der in der Anlage zum NpSG beschriebenen Stoffgruppen gehören. Die größte Unsicherheit bzgl. Phenibut besteht für mich darin, ob es ein Arzneimittel im Sinne des AMG ist. So ganz klar scheint mir die Lage hier nicht, Phenibut könnte durchaus unter die Definition des Arzneimittelbegriffes im Sinne des AMG fallen, auch wenn es in Deutschland z.Z. kein zugelassenes Arzneimittel mit Phenibut als Wirkstoff gibt. 2A02:810C:C240:24:F66D:4FF:FE79:515E 21:15, 12. Jun. 2020 (CEST)

Ich würde gerne den Rechtslage-Abschnitt nun etwas überarbeiten. Eigentlich steht gegenwärtig nur fest bzw. ist im Artikel nur eindeutig belegt, dass Phenibut ggf. unter das NpSG fallen könnte. Auch die fehlende Eintragung im BtMG ist durch die derzeitigen BtMG-Anlagen bestätigt. Nicht mehr und nicht weniger. Da schon länger ein entsprechender Hinweis eingefügt war, streiche ich die unbelegten Angaben allesamt aus dem Rechtslage-Abschnitt. Selbstverständlich können jederzeit belegte Angaben ergänzt werden. Danke.--2A02:8108:5440:55A0:DDA6:4B47:1845:A494 20:09, 26. Jan. 2021 (CET)

Nach Ansicht des des Abschlussberichts der "Evaluation der Auswirkungen des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG)" für den Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags, fällt Phenibut wohl unter das NPSG, dabei vermutlich unter das Phenetylamin Verbot, zu finden auf S. 172 Link zum Bericht. Allerdings ist dies lediglich über die Legendierung einer Tabelle erkennbar und natürlich kein Gerichtsurteil. Dennoch ein starker Indikator. --Pastelfa (Diskussion) 13:49, 29. Aug. 2021 (CEST)

Nootropicum

"diese Effekte bestätigen die positive Wirkung von Phenibut auf die Lern- und Gedächtnisprozesse und den Status als Nootropikum.[12]" Kommt das wirklich bei der Studie raus? Klingt für mich eher wie Marketing Shill der Smart Drugs Industrie. Pastelfa (Diskussion) 10:50, 31. Dez. 2021 (CET)

Mangels Einspruch würde ich das jetzt raus nehmen. Könnt gerne die Studie selbst noch einmal prüfen oder wieder ändern, falls sich neues ergibt. --Pastelfa (Diskussion) 17:17, 12. Apr. 2022 (CEST)