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Flächennaturdenkmal Heinzwinkel
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Das Naturdenkmal von der Wiesenstraße aus mit Blick in das Tal des Tannenbachs | ||
Lage | Heinzwinkel (Gemeinde Schönheide) im sächsischen Erzgebirgskreis | |
Fläche | 4,335 ha | |
Natura-2000-ID | 5441-303 | |
FFH-Gebiet | 4,335 ha | |
Geographische Lage | 50° 30′ N, 12° 31′ O | |
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Einrichtungsdatum | 1999 | |
Verwaltung | Erzgebirgskreis | |
Rechtsgrundlage | Verordnung des Landkreises Aue-Schwarzenberg zur Festsetzung des Flächennaturdenkmals Heinzwinkel in Schönheide vom 19. November 1999 |
Das Flächennaturdenkmal Heinzwinkel im Schönheider Ortsteil Heinzwinkel ist als Naturdenkmal geschützt.
Es gehört als Teilgebiet 1 Heinzwinkel zum Natura 2000-Gebiet nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) der Europäischen Union mit der Bezeichnung Bergwiesen um Schönheide und Stützengrün.[1][2]
Lage
Das Gebiet gehört nach der Definition der FFH-Richtlinie zur kontinentalen biogeographischen Region. Es liegt nach der Naturraumkarte von Sachsen in der Mesogeochore „Schönheider Hochflächen“ und gehört zur Mikrogeochore „Schönheider Kuppengebiet“.[3]
Unterschutzstellung
Der Kreistag des Landkreises Aue-Schwarzenberg beschloss am 18. November 1999 die Verordnung zur Festsetzung des Flächennaturdenkmals Heinzwinkel.[4] Von Relevanz ist auch die Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Bergwiesen um Schönheide und Stützengrün“ vom 31. Januar 2011, da das Flächennaturdenkmal gleichzeitig Teilgebiet 1 „Heinzwinkel“ dieses Natura-2000-Gebietes ist.[5][2]
Schutzzweck
Als Schutzzweck gibt die Verordnung an:
- (1) Erhaltung und Pflege eines einheitlich in Erscheinung tretenden Komplexes verschiedener Wiesengesellschaften (Bergwiese, Nasswiese, Kleinseggenried) in einem Seitental des Tannenbaches - einschließlich integrierter Quellbereiche, eines kleinen Stillgewässers, naturnaher Bachabschnitte und einer offenen Felsbildung mit ihrer Vegetation - wegen seiner auch durch die Vielfalt an feuchten und mageren Standortbedingungen und der damit verbundenen Artenvielfalt ausgezeichneten besonderen Eigenart.
- (2) Erhaltung und Pflege der Wiese als Standort und Rückzugsgebiet für hochgradig gefährdete Pflanzengesellschaften (Meo-Festucetum rubrae[6]) und Pflanzenarten (u. a. Arnika)
- (3) Erhaltung und Pflege der Wiese als Brut- und Nahrungsstätte gebietstypischer Tierarten, insbesondere für die an diesen Lebensraum gebundenen Wirbellosen, darunter mehrere gefährdete Tagfalter- und Heuschreckenarten.
- (4) Erhaltung und Pflege der Wiese aufgrund ihrer besonderen Eigenart als artenreiche Offenlandfläche und funktionelles Glied einer Bachaue im Landschaftsgefüge sowie für den Biotopverbund zum Tannenbach.[7]
Pflege des Gebietes
Nach der Verordnung sind für den Schutz und die Pflege vorgesehen:
- (1) Um die Arten- und Strukturvielfalt zu erhalten und zu fördern, sind die Pflegemaßnahmen dem Schutz und der Entwicklung spezifischer Pflanzengesellschaften und den Lebenszyklen der im Schutzgebiet vorhandenen Tierarten anzupassen.
- (2) Zur Erhaltung des Charakters und des wertes der Wiesen ist die jährliche Mahd die wichtigste Pflegemaßnahme. Sie ist nicht vor dem 1. Juli durchzuführen. Für weniger wertvolle Teilflächen kann eine zeitigere Mahd nur nach entsprechender Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ausgeführt werden. Das gleiche gilt für Teilflächen, für die nach Erfordernis ein mehrjähriger Mahdrhythmus eingeordnet werden soll. In Zusammenhang mit der Mahd ist die Heubereitung grundsätzlich möglich und sogar wünschenwert. Auf alle Fälle ist das Mähgut von der Fläche zu räumen, nachdem es vorher zwei bis drei tage auf der Fläche verblieben ist, um so den Kleinlebewesen das Abwandern zu ermöglichen und auch das gereifte Samenpotential für die Regeneration des Pflanzenbestandes zu nutzen.
- (3) Eine Beweidung der trockneren Wiesenbereiche mit Rindern und Schafen ist nach entsprechnder Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde möglich. Hierbei ist vordergründig an die variable Nachbeweidung des zweiten Aufwuchses gedacht. Die Uferbereiche der Bachläufe und des Stillgewässers sowie die Waldränder und die Felsflur sind bei einer Beweidung durch Auszäunung (Elektro-Weidezaun) zu schützen.
- (4) Die Pflegearbeiten sind nur mit solchen Maschinen und Geräten auszuführen, die den Pflanzenbestand nicht schädigen und auch faunistische Belange berücksichtigen.
- (5) Führen Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Pflegemaßnahmen nicht selbst durch, so haben sie die Ausführung durch Dritte, entsprechend § 15 Absatz 5 des Sächsischen Naturschutzgesetzes,[Anm. 1] zu dulden.[8]
Pflege- und Entwicklungsplan
Für das Gebiet sieht die Verordnung einen „Pflege- und Entwicklungsplan“ vor, der über die vorstehend genannten „weitergehenden Schutz- und Pflegemaßnahmen“ regeln soll. In diesem soll auch die „Gestaltung des Waldmantels [und] der [...] angrenzenden Waldflächen“ in Abstimmung mit der örtlichen sächsischen Staatsforstverwaltung „geklärt werden“.[8]
Verbote und Nutzung der Flächen
Neben der generellen Regelung, dass Handlungen nicht zulässig sind, „die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen könnten“, wird in der Verordnung in 18 Ziffern aufgeführt, was insbesondere verboten ist. Dazu gehört auch, „die Fläche [...] außerhalb des Wirtschaftsweges zu betreten“.[9]
Die „dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte landwirtschaftliche Nutzung bzw. Pflege in der bisher rechtmäßigen Form“, von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Einrichtung angeordnete Pflegemaßnahmen, die „ordnungsgemäße Instandhaltung der Bachläufe und der unbedingt erforderlichen Wassergräben“, die Ausübung der Jagd, das Betreten zur wissenschaftlichen Forschung, Beschilderungen und Wegemarkierungen, soweit behördlich angeordnet oder zugelassen sind ebenso zulässig wie die „dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Waldbewirtschaftung der sich der Schutzfläche anschließenden Waldbodenfläche“. Die Nutzung der geschützten Fläche „für Hiebs- und Holzrückungsmaßnahmen“ für eine kurze Zeit ist ausschließlich auf Wintermonate „in Perioden mit Dauerfrost und Schneeauflage“ auf dem Boden beschränkt.[10]
Entwicklung des Gebietes seit 1999
Das Flächennaturdenkmal ist Teil des Natura-2000-Gebietes „Bergwiesen um Schönheide und Stützengrün“. Nach Artikel 17 der FFH-Richtlinie der EU berichten die Mitgliedsstaaten alle sechs Jahre über „die Erhaltungsmaßnahmen sowie die Bewertung der Auswirkungen dieser Maßnahmen“.[11] Sachsen hatte erstmalig über die Zeit bis 2000, danach über die jeweils sechs Jahre von 2001 bis 2006, von 2007 bis 2012 sowie zuletzt über die Jahre 2013 bis 2018 zu berichten.[12] Angesichts der Unterschutzstellung des Natura-2000-Gebietes erst im Jahre 2011 ist es wahrscheinlich, dass Sachsen – und damit der EU-Mitgliedsstaat Deutschland – das Gebiet erst in zeitlicher Nähe zum Erlass der Verordnung an die EU meldete. Andererseits steht in der Verordnung schon: „Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 5441-303 eingetragen.“[13] Daher wird der erste Bericht über das Gebiet für den Zeitraum 2013 bis 2018 erarbeitet worden sein.[14] Inwieweit das Flächennaturdenkmal sich entsprechend dem Pflege- und Entwicklungsplan entwickelt hat, ist nicht feststellbar.
Siehe auch
Weblinks
- Übersichtskarte 13 „Umweltschutz“ des integrierten Gemeindeentwicklungskonzepts der Gemeinde Schönheide mit Darstellung der Naturgebiete
Anmerkungen
- ↑ Zitiert wird eine Fassung des Sächsischen Naturschutzgesetzes, die nicht mehr gilt.
Fußnoten
- ↑ Angaben des Bundesamts für Naturschutz
- ↑ a b Karte als Anlage zur Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Bergwiesen um Schönheide und Stützengrün“ vom 31. Januar 2011
- ↑ Recherchekarte des LFZ (Link zur Landkarte Naturraumpotenziale Sachsen des Landschaftsforschungszentrums e.V., Dresden)
- ↑ Verordnung des Landkreises Aue-Schwarzenberg zur Festsetzung des Flächennaturdenkmals Heinzwinkel in Schönheide vom 19. November 1999 mit einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10.000 und einer Flurstückskarte im Maßstab 1 : 2.000, verkündet unter Amtliche Bekanntmachungen im Landkreisjournal. Hinfort zitiert als Landkreis-Verordnung von 1999.
- ↑ Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Bergwiesen um Schönheide und Stützengrün“ vom 31. Januar 2011 (SächsABl. SDr. S. S 256)
- ↑ S. Beschreibung des FFH-Lebensraumtyps 6520−Berg-Mähwiesen, Abruf am 30. April 2022
- ↑ Landkreis-Verordnung von 1999, § 3–Schutzzweck–
- ↑ a b Landkreis-Verordnung von 1999, § 6–Schutz- und Pflegemaßnahmen–
- ↑ Landkreis-Verordnung von 1999, § 4–Verbote–
- ↑ Landkreis-Verordnung von 1999, § 5–Zulässige Handlungen–
- ↑ Artikel 17 der FFH-Richtlinie, Abruf am 30. April 2022
- ↑ Übersicht auf Natura2000.Sachsen.de, Abruf am 30. April 2022
- ↑ § 1 Satz 3 der Verordnung vom 11. Januar 2011, Abruf am 1. Mai 2022
- ↑ S. Übersicht „FFH-Bericht 2013-2018“ auf Natura2000.Sachsen.de, Abruf am 2. Mai 2022
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