Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen
Basisdaten | |
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Titel | Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen |
Abkürzung | RWB |
Nummer | 329 |
Anwendungsbereich | Wegweiser außerhalb von Autobahnen |
Aktuelle Ausgabe | 2000 |
Vorige Ausgabe | 1992 |
Die Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (kurz RWB) sind ein in Deutschland gültiges technisches Regelwerk. Die RWB regeln die Gestaltung der wegweisenden Beschilderung auf Straßen. Die Wegweisung für Autobahnen wird in den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA) behandelt. Die RWB regelt die Zielangaben, die Standortwahl sowie die Gestaltung von Vorwegweisern und Wegweisern etwa auf autobahnähnlichen Straßen, von Ortstafeln und Ortshinweistafeln sowie von Straßennamens- und Hausnummernschildern.
Die derzeit gültige Fassung RWB 2000 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBS) mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 27/1999 vom 15. November 1999 eingeführt.
Inhalt
Die RWB gliedern sich in neun Hauptabschnitte. Der erste Abschnitt formuliert allgemeine Anforderungen an die wegweisende Beschilderung. Der zweite Abschnitt nennt den Aufbau und die Elemente der Beschilderung. Die Systematik der Zielangaben und die Grundsätze zur Aufstellung der Beschilderung werden in den Abschnitten drei und vier erläutert. Die Abschnitte fünf bis neun definieren die korrekte Gestaltung für sämtliche Erscheinungsformen. Im Anhang der Richtlinie werden Regelpläne behandelt und weitere Informationen zur Größe und Bemaßung der Beschilderung aufgeführt.
Einheiten
Die RWB verwenden folgende Maßeinheiten:
h: Schriftgröße
E: ⅐ der Schriftgröße h in mm
z: Zifferngröße (z = 0,75 × h)
N: ⅐ der Zifferngröße z
H: Schildhöhe
B: Schildbreite
r: Eckradius
A: seitlicher Abstand vom Schild zum Fahrbahnrand in m
HB: lichte Höhe/Bodenfreiheit in m
v: Geschwindigkeit in km/h
c: Konstante
a: Pfeilschaftbreite in mm
a₁: Schaftbreite von Herzpfeilen (3 E)
a₂: Schaftbreite von ISO-Pfeilen (2,8 E)
Bemaßungen
Verkehrszeichen in Wegweisern
In den Zeichen 434, 438 und 439 können Verkehrszeichen, auf die ein Hinweis zwingend erforderlich ist (z. B. Verkehrsverbote für bestimmte Fahrzeugarten; Höhen-, oder Gewichtsbeschränkungen), verkleinert dargestellt werden.[1] Dabei werden diese in der Mitte des Pfeilschafts dargestellt. Dabei müssen vor und nach dem dargestellten Verkehrszeichen jeweils noch mindestens 2 a des Pfeilschafts zu sehen sein.[2]
h in mm | Ronde
(Durchmesser in mm) |
Dreieck
(Länge der Seiten zwischen den Schnittpunkten der verlängerten Seitenlinien in mm) |
Quadrat
(Länge der Seiten in mm) |
Oktagon
(Abstand zwischen den parallelen Seiten in mm) |
---|---|---|---|---|
105,126 | 300 | 400 | 300 | 300 |
140 | 375 | 500 | 375 | 375 |
≥ 175 | 450 | 600 | 450 | 450 |
Nationalitätenzeichen
Das weiße und ovale Nationalitätenzeichen für Zielangaben im Ausland ist 21 N breit und 12,5 N hoch. Es hat einen schwarzen Rand mit 0,25 E Breite (von außen nach innen). Die Schrift der Landesbuchstaben ist ebenfalls schwarz, wird in Mittelschrift ausgeführt und hat eine Größe von z.[3]
Grafische Symbole
Die grafischen Symbole haben (einschließlich des Randes) eine Seitenlänge von 11 E, welche bei alleinstehenden Symbolen ohne Text auf 14 E vergrößert werden kann. Der schwarze Rand ist 0,25 E breit, wobei die blauen Symbole keinen Rand haben.[4]
Wird das Autobahnsymbol verbreitert dargestellt, wird es so verbreitert, dass das Symbolfeld 33 E oder mehr breit und 13 E hoch ist, und das Symbol selber 27 E breit und 11 E hoch ist.[5]
Pfeilwegweiser
Die Breite der Zeichen 415, 418, 430 und 432 richtet sich nach der Länge der Beschriftung, wobei die jeweiligen Mindestmaße eingehalten werden müssen. Bei mehreren Pfeilwegweisern am gleichen Standort wird eine einheitliche Breite aller Schilder dadurch sichergestellt, dass sich die Breite aller Schilder nach dem Schild mit der längsten Beschriftung richtet.[6]
h in mm | 1 Zeile | 2 Zeilen | ||
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H in mm | Mindestbreite B in mm | H in mm | Mindestbreite B in mm | |
105 | 350 | 1250 | 450 | 1500 |
126 | 400 | 1500 | 500 | 1750 |
140 | 450 | 1500 | 600 | 2000 |
175 | 550 | 1750 | 700 | 2250 |
Abstände
Pfeile
Der Abstand von Pfeilen zu den anderen Gestaltungselementen beträgt nach oben und unten 4 E. Nach links und rechts beträgt der Abstand grundsätzlich 5 E. In der Richtung der Pfeilspitze jedoch (nicht diagonal) beträgt der Abstand ebenfalls 4 E.[7]
Grafische Symbole
Der Abstand zwischen den Symbolen untereinander beträgt in allen Richtungen 3 E. Zu allen anderen Gestaltungselementen beträgt der Abstand nach oben und unten 4 E und nach links und rechts 5 E. Sollte sich aber das Symbol "Autobahn" in einem blauen Schild oder Farbeinsatz befinden, so wird der Abstand nicht vom Symbolfeld aus, sondern vom Symbol selbst gemessen.[8]
Schriftgrößen
Die RWB legen folgende Schriftgrößen in der Verkehrsschrift DIN 1451 für die wegweisende Beschilderung fest:[9]
Geschwindigkeit in km/h | Schriftgröße in mm |
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Seitlich neben der Fahrbahn aufgestellte Beschilderungen | |
≤ 40 | 105 |
50 | 126 |
60–70 | 140 |
80–100 | 175 |
110–120 | 210 |
> 120 | 280 |
Überkopfbeschilderungen | |
≤ 50 | 175 |
60–70 | 210 |
80–100 | 280 |
> 100 | 350 |
Randgrößen
Die wegweisende Beschilderung hat außen einen hellen Kontraststreifen, wobei Schilder mit gelber oder weißer Grundfarbe zusätzlich innerhalb des Kontraststreifens noch einen schwarzen Rand haben. Der Kontraststreifen ist bei Schildern mit blauer Grundfarbe weiß. Bei Schildern mit gelber oder weißer Grundfarbe richtet sich die Farbe des Kontraststreifens nach der Grundfarbe des Schildes, wobei bei Schildern mit mehreren Feldern, die verschiedene Grundfarben haben, sich die Farbe nach dem jeweils zugehörigen Feld richtet.[10]
Rechteckige Beschilderung mit Rand
(Quelle: [11])
Diagonale des Schildes in m | Randbreite in mm | Kontraststreifen in mm |
---|---|---|
≤ 0,90 | 10 | 10 |
> 0,90 – 1,35 | 15 | 10 |
> 1,35 – 1,80 | 20 | 15 |
> 1,80 – 2,25 | 25 | 15 |
> 2,25 – 3,35 | 30 | 20 |
> 3,35 – 4,00 | 45 | 30 |
> 4,00 – 4,45 | 50 | 35 |
> 4,45 – 4,90 | 55 | 35 |
> 4,90 – 6,25 | 60 | 40 |
> 6,25 | 65 | 45 |
Rechteckige Beschilderung ohne Rand
Diagonale des Schildes in m | Kontraststreifen in mm |
---|---|
≤ 0,75 | 10 |
> 0,75 – 1,15 | 15 |
> 1,15 – 1,55 | 20 |
> 1,55 – 1,95 | 25 |
> 1,95 – 2,35 | 30 |
> 2,35 – 2,75 | 35 |
> 2,75 – 3,35 | 40 |
> 3,35 – 4,10 | 50 |
> 4,10 – 4,90 | 60 |
> 4,90 – 5,70 | 70 |
> 5,70 – 6,50 | 80 |
> 6,50 – 7,30 | 90 |
> 7,30 | 100 |
Eckradius der rechteckigen Beschilderung
Diagonale des Schildes in m | Eckradius – außen
in mm |
---|---|
≤ 1,80 | 40 |
> 1,80–3,35 | 60 |
> 3,35 | 120 |
Symbole der RWB
Bei autobahnähnlichen Straßen können auch die Symbole der RWBA benutzt werden.[12]
Siehe auch
- Liste der technischen Regelwerke für das Straßenwesen in Deutschland
- Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland seit 2017
Weblinks
- RWB beim FGSV-Verlag (PDF-Datei; 238 kB)
- bast.de Symbole der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen 2000
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau 27/1999
Einzelnachweise
- ↑ Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen, Nr. 5.8 Abs. 1
- ↑ Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen, Nr. 5.8 Abs. 2
- ↑ Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen, Nr. 5.9
- ↑ Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen, Nr. 5.7 Abs. 3 und 4
- ↑ Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen, Nr. 5.7 Abs. 6 Satz 2
- ↑ Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen, Nr. 7.1 Abs. 2 und 3
- ↑ Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen, Nr. 5.11.6
- ↑ Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen, Nr. 5.11.7
- ↑ Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen, Nr. 5.3.2 Abs. 2
- ↑ Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen, Nr. 5.10 Abs. 1; Nr. 5.2.1
- ↑ Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen, Nr. 5.10 Abs. 5
- ↑ Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen, Nr. 5.7 Abs. 11