Kirchensteuer
Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die ein Staat zugunsten bestimmter Religionsgemeinschaften von deren Mitgliedern zur Finanzierung religiös motivierter Aufgaben (z. B. Bau und Unterhaltung der Kirchengebäude, Bezahlung der Geistlichen, Kindergärten, Seniorenwohnheime) erhebt. Sie existiert v. a. in Deutschland und der Schweiz, wird des Öfteren jedoch fälschlicherweise mit der Zahlung des Zehnten im Mittelalter in Verbindung gebracht. In Österreich sind die Finanzierungsbeiträge der Mitglieder von Gesetzes wegen als Kirchenbeitrag direkt an die Kirchen zu bezahlen. Auch, wenn es sich dabei formal um keine Steuer handelt, wird dennoch in Österreich synonym der Begriff Kirchensteuer verwendet.[1]
Ihren Ursprung hat diese Form der Kirchenfinanzierung in dem Bedürfnis, nach der Säkularisation für die davon betroffenen Religionsgemeinschaften einen Ausgleich zu schaffen. Dies betrifft also vor allem die evangelische, römisch- und altkatholische Kirche; in Deutschland vertretene Religionen und deren Gemeinschaften ohne offiziell anerkannte Kirche können keine Kirchensteuer beziehen. Im Judentum existiert in Deutschland die sog. Kultussteuer.[2] Eine Kirchensteuer existiert ebenso außerhalb des deutschsprachigen Raums.
Deutschland
In Deutschland werden die Kirchensteuern der evangelischen Landeskirchen, der römisch-katholischen Kirche und einiger weiterer Religionsgemeinschaften von den Finanzämtern der jeweiligen Länder erhoben. In Bayern unterhalten die evangelische und die römisch-katholische Kirche eigene Kirchensteuerämter. Die meisten Religionsgemeinschaften erheben keine Kirchensteuern.
Österreich
In Österreich zahlen Mitglieder der evangelischen, der römisch- und altkatholischen Kirche einen Kirchenbeitrag direkt an die jeweilige Kirche. Der Kirchenbeitrag ist nach dem Steuerrecht keine Steuer, obwohl er von allen Kirchenmitgliedern verpflichtend zu entrichten und unmittelbar exekutierbar ist.
Schweiz
In der Schweiz regeln die Kantone die Verwaltung der Kirchensteuer.[3]
Dänemark
Die evangelisch-lutherische Dänische Volkskirche erhält staatliche Mittel. Die Kirchensteuer wird dort von der örtlichen Kirchengemeinde festgesetzt. Um wirksam zu werden, muss sie jedoch von der politischen Gemeinde sowie dem Kirchenministerium bestätigt werden. Sie kann lokal variieren, bis zu 7 % betragen und wird mit der Lohn- und Einkommensteuer erhoben. Etwa drei Fünftel der kirchlichen Haushalte werden direkt aus staatlichen Mitteln finanziert.[4]
Finnland
In Finnland wird die Höhe der Abgabe von der Kirchengemeinde bestimmt, der man selbst angehört. Die Kirchensteuer beträgt 1 bis 2 % des zu versteuernden Einkommens, wobei auch Unternehmen kirchensteuerpflichtig sind.[5]
Frankreich
Im Zuge der Französischen Revolution wurde in Frankreich der Kirchenzehnt abgeschafft. Die Kirchen sind dort im Wesentlichen auf Spenden angewiesen. Nach dem Gesetz zur Trennung von Kirche und Staat aus dem Jahr 1905 müssen sich Kirchen in Frankreich zum größten Teil selbst finanzieren. Nur im Elsass und dem nordlothringischen Département Moselle (Gebiete, die zwischen 1871 und 1919 dem Deutschen Kaiserreich angehörten) wird noch Kirchensteuer erhoben.[6]
Großbritannien
In Großbritannien wurden die Kirchen nie enteignet, daher bestreiten sie die nicht durch Spenden gedeckten Ausgaben aus eigenen Mitteln.
Island
In Island ist von Bürgern ab 16 Jahren ein sogenanntes sóknargjald[7] (etwa: „Gemeindeentgelt“, Plural sóknargjöld) zu entrichten, das von der Einkommensteuer abgezogen wird.[8] Das sóknargjald geht an die staatlich anerkannte religiöse Gemeinschaft oder weltlich-humanistische Gruppierung, als deren Mitglied die Person registriert ist.[8] Bis 2009 ging das sóknargjald von Personen, die weder einer religiösen Gemeinschaft noch weltlichen Gruppierung angehörten, an die Universität Island; durch eine Gesetzesänderung[9] wird das Geld in diesen Fällen seither in den allgemeinen Staatshaushalt eingerechnet. 2016 betrug das Sóknargjald 898 Isländische Kronen monatlich.[7]
Italien
In Italien wird eine obligatorische Kirchen- und Kultursteuer (otto per mille bezogen auf die Bruttoeinkommensteuer, also 8 ‰) erhoben. Der Steuerpflichtige kann in der Steuererklärung angeben, welcher Religionsgemeinschaft die Steuer oder, ob sie sozialen Zwecken oder dem Staat zugutekommen soll.[10]
Norwegen
Die Norwegische Kirche wird seit dem Jahr 2012 nicht mehr als Staatskirche finanziert. Die Finanzierung wird durch Mitglieds- bzw. Kirchenbeiträge gedeckt.[11]
Schweden
In Schweden heißt die Kirchensteuer nach der Trennung von Kirche und Staat „Kirchenabgabe“ (kyrkoavgift) und wird von der Steuerbehörde erhoben. Die Höhe der Abgabe richtet sich dabei nach der Kirchengemeinde, der man angehört.[12] Die durchschnittliche Höhe der Abgabe betrug 2015 1 % des zu versteuernden Einkommens.
Spanien
In Spanien kann der Steuerpflichtige in der Steuererklärung angeben, welcher Religionsgemeinschaft die Steuer oder, ob sie sozialen Zwecken oder dem Staat zugutekommen soll.[10] Der Steuerbetrag, der der katholischen Kirche oder anderen sozialen und kulturellen Zwecken zufließt, liegt bei 0,7 %. Trifft der Steuerzahler keine Entscheidung, wird das Geld automatisch den „anderen Zwecken“ zugeleitet.[13]
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. z. B.:
- Rudolf K. Höfer (Kirchenhistoriker): Zerstört die Kirchensteuer die Kirche? In: Die Presse, Printausgabe 18. April 2014, abgerufen am 28. Dezember 2019.
- Lukas Kapeller: „Du darfst Kirchensteuer zahlen, bis du tot umfällst“. Mit ihren Gebühren im Namen Gottes vergrault die katholische Kirche manches Schäfchen − Immer noch zehntausende Klagen pro Jahr. In: derStandard.at, 13. März 2012, abgerufen am 28. Dezember 2019.
- ↑ Eine kurze Geschichte der Kirchensteuer. (Nicht mehr online verfügbar.) Erzbistum Köln, archiviert vom Original am 14. September 2005; abgerufen am 10. November 2017.
- ↑ Jakob Frey: Kirchensteuer. In: Historisches Lexikon der Schweiz. 13. August 2007.
- ↑ Jens Petersen: Kirchensteuer kompakt: Strukturierte Darstellung mit Berechnungsbeispielen. 3. Auflage. Springer Galber, 2017, ISBN 978-3-658-10631-7, S. 246 f. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 18. Februar 2018]).
- ↑ Jens Petersen: Kirchensteuer kompakt: Strukturierte Darstellung mit Berechnungsbeispielen. 3. Auflage. Springer Galber, 2017, ISBN 978-3-658-10631-7, S. 248 f. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 18. Februar 2018]).
- ↑ Jens Petersen: Die Kirchensteuer − eine kurze Information. (PDF; 66 kB) (Nicht mehr online verfügbar.) Evangelische Kirche in Deutschland, S. 2, archiviert vom Original am 19. Oktober 2013; abgerufen am 10. November 2017.
- ↑ a b Kirkjumál og skráð trúfélög og lífsskoðunarfélög. (Nicht mehr online verfügbar.) Isländisches Innenministerium (Innanríkisráðuneytið), archiviert vom Original am 23. März 2016; abgerufen am 5. Oktober 2018 (isländisch).
- ↑ a b Bureau of Democracy, Human Rights and Labor: International Religious Freedom Report for 2014: Iceland. U.S. Department of State, 2014, abgerufen am 7. Dezember 2015 (englisch).
- ↑ Frumvarp til laga um ráðstafanir í ríkisfjármálum. Alþingi, 2009, abgerufen am 7. Dezember 2015 (isländisch).
- ↑ a b Jens Petersen: Kirchensteuer kompakt: Strukturierte Darstellung mit Berechnungsbeispielen. 3. Auflage. Springer Galber, 2017, ISBN 978-3-658-10631-7, S. 247 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- ↑ Jens Petersen: Kirchensteuer kompakt: Strukturierte Darstellung mit Berechnungsbeispielen. 3. Auflage. Springer Galber, 2017, ISBN 978-3-658-10631-7, S. 249 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 18. Februar 2018]).
- ↑ Website der Kirche in Schweden zur Kirchenabgabe (schwedisch)
- ↑ El nuevo sistema de asignación tributaria en favor de la iglesia católica. (PDF; 103 kB) (Nicht mehr online verfügbar.) Spanische Bischofskonferenz, 29. September 2006, archiviert vom Original am 31. März 2010; abgerufen am 10. November 2017 (spanisch).