Transsexuellengesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über die Änderung
der Vornamen und die Feststellung
der Geschlechtszugehörigkeit
in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)
Kurztitel: Transsexuellengesetz
Abkürzung: TSG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Familienrecht, Personenstandsrecht
Fundstellennachweis: 211-6
Erlassen am: 10. September 1980
(BGBl. I S. 1654)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1981
Letzte Änderung durch: Art. 2 Abs. 3 G vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Oktober 2017
(Art. 3 G vom 20. Juli 2017)
GESTA: C066
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Transsexuellengesetz (TSG) wurde im Jahre 1980 mit Wirkung ab 1. Januar 1981 unter dem Titel Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) verabschiedet.

Es ermöglicht Menschen, rechtlich in ihrem von ihrem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht abweichenden Geschlecht anerkannt zu werden.

Es sieht entweder die Anpassung des Vornamens an die empfundene Geschlechtszugehörigkeit vor („kleine Lösung“, §§ 1 ff. TSG) oder die Änderung des Geschlechtseintrages im Geburtsregister (Änderung der personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung – „große Lösung“, §§ 8 ff. TSG). Die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit kann zusammen mit der Vornamensänderung oder in einem nachfolgenden Verfahren beantragt werden.

Die Voraussetzungen für die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit sind seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011[1] dieselben wie für die Vornamensänderung. Möglich ist eine Änderung von „männlich“ zu „weiblich“, „männlich“ zu „divers“, „weiblich“ zu „divers“ und umgekehrt. Ebenfalls ist eine Streichung des Geschlechtseintrages möglich.

In Abgrenzung dazu regeln § 22 Abs. 3 und § 45b des Personenstandsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben seit dem 22. Dezember 2018 die Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (Intersexualität). Für Menschen mit einer „lediglich empfundenen Intersexualität“ ist seit einem Beschluss des Bundesgerichtshofs die Streichung des Personenstands oder die Eintragung „divers“ jedoch ausschließlich über das TSG möglich.[2] Dieser Beschluss wird jedoch nicht von allen Amtsgerichten und Standesämtern umgesetzt, manche Amtsgerichte lehnen eine Streichung oder eine Eintragung als divers ab und an manchen Standesämtern steht der §45b auch transgeschlechtlichen Menschen offen, da hier diese Eigenschaft nicht rechtswidrig ausgeforscht wird.

Materielles Recht

Gesetzgebung in Deutschland und Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Im Oktober 1978 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, die Menschenwürde und das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) geböten es, den Geschlechtseintrag im Geburtenbuch zu ändern, wenn es sich um einen irreversiblen Fall von Transsexualität handele und eine geschlechtsangleichende Operation durchgeführt worden sei.[3]

Nach damaliger Rechtslage sah allein § 47 PStG die Berichtigung eines Registereintrags vor, wenn sich nachträglich herausstellte, dass der Eintrag von Anfang an unrichtig gewesen war. Diese Regelung war so auf die transsexuelle Beschwerdeführerin nicht anwendbar, die zu ihrer Geburt dem männlichen Geschlecht zugeordnet und damit in das Geburtsregister eingetragen worden war. Sie empfand sich erst später nach einer geschlechtsangleichenden Operation als dem weiblichen Geschlecht zugehörig, das sie anstelle des männlichen im Geburtsregister eintragen lassen wollte. Zugleich war es seinerzeit nicht möglich, einen nicht seinem im Geburtenregister eingetragenen Geschlecht entsprechenden Vornamen zu tragen, insbesondere konnten Männer keinen anderen zusätzlichen weiblichen Beinamen führen als "Maria". Die sich als weiblich identifizierende Beschwerdeführerin hätte also ihren männlichen Geburtsnamen behalten müssen.

Der im Personenstandsgesetz verwendete Begriff der Berichtigung konnte nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bei verfassungskonformer Auslegung auch die Richtigstellung von Angaben bezeichnen, die erst nachträglich falsch geworden waren. Zur Lösung des Konflikts, der sich für Transsexuelle fortwährend aus der Diskrepanz zwischen der gelebten Geschlechtsrolle einerseits und der Führung von Vornamen des anderen Geschlechts in Urkunden und Ausweisen andererseits ergab, sollte jedoch in einer eigenen gesetzlichen Regelung angemessen gelöst werden.

Der Gesetzgeber reagierte mit dem Transsexuellengesetz, das zum 1. Januar 1981 in Kraft getreten ist. Danach können sowohl der Vorname als auch die Feststellung des Geschlechts im Geburtenregister nachträglich geändert werden, wenn auch nur mit Wirkung für die Zukunft. Die nicht mehr aktuellen Daten dürfen allerdings von den Registerbehörden nur noch sehr eingeschränkt an Dritte offenbart werden.

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum TSG

Das Bundesverfassungsgericht hat sich seitdem in zahlreichen Entscheidungen mit dem TSG befasst und folgende Vorschriften für verfassungswidrig erklärt:

  • § 8 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3: Die Altersgrenze von 25 Jahren für die Personenstandsänderung („große Lösung“) verstößt gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs, 1 GG.[4]
  • § 1 Abs. 1 Nr. 3: Die Altersgrenze von 25 Jahren für die Vornamensänderung („kleine Lösung“) verstößt ebenfalls gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs, 1 GG.[5]
  • Eine Person ist bereits nach Änderung ihres Vornamens entsprechend ihrem neuen Rollenverständnis anzureden und anzuschreiben,[6] d. h. auch wenn (noch) keine geschlechtsangleichende Operation erfolgt ist.
  • § 7 Abs. 1 Nr. 3 bestimmte, dass die Vornamensänderung unwirksam wird, wenn der Antragsteller heiratet. Diese Regelung verletzt das grundgesetzlich geschützte Namensrecht eines homosexuell orientierten Transsexuellen sowie sein Recht auf Schutz seiner Intimsphäre, solange ihm eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust des geänderten, seinem empfundenen Geschlecht entsprechenden Vornamens eröffnet ist. Die Norm ist deshalb bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.[7] Eine gesetzliche Neuregelung steht bislang aus.
  • § 1 Abs. 1 Nr. 1: Verbot der Vornamensänderung und § 8 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1: Verbot der Personenstandsänderung für ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt.[8] Die Vorschrift war weiter anwendbar, der Gesetzgeber musste aber bis zum 30. Juni 2007 eine verfassungsgemäße Neuregelung schaffen. Mit Art. 3a des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften[9] ist das mit Wirkung zum 1. November 2007 (verspätet) geschehen. Das TSG ist seitdem auch auf Staatenlose und in Deutschland lebende ausländische Staatsangehörige anwendbar.
  • § 8 Abs. 1 Nr. 2: Es ist einem verheirateten Transsexuellen nicht zumutbar, dass seine rechtliche Anerkennung im neuen Geschlecht voraussetzt, dass er sich von seinem Ehegatten scheiden lässt, ohne dass ihm ermöglicht wird, seine ehelich begründete Lebensgemeinschaft in anderer, aber gleich gesicherter Form fortzusetzen. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung ist § 8 Abs. 1 Nr. 2 (Erfordernis der Ehelosigkeit) nicht anwendbar.[10] Mit dem Gesetz zur Änderung des Transsexuellengesetzes[11] wurde § 8 Abs 1 Nr. 2 TSG mit Wirkung zum 23. Juli 2009 aufgehoben.
  • § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 verstößt insofern gegen Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 1 Abs. 1 GG, als dass ein Transsexueller eine eingetragene Lebenspartnerschaft zur rechtlichen Absicherung seiner gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nur begründen kann, wenn er sich zuvor einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat sowie dauernd fortpflanzungsunfähig und personenstandsrechtlich bereits im neuen Geschlecht anerkannt ist.[12][13] Diese Entscheidung ist im Zusammenhang mit der Entscheidung vom 6. Dezember 2005[14] bedeutsam, die es beanstandet hatte, dass ein Transsexueller eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust seines geänderten Vornamens eingehen konnte. Eine Eheschließung führte regelmäßig zum Verlust des geänderten Vornamens, und die Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft war nur möglich nach einer geschlechtsangleichenden Operation. Diese Verfassungsverstöße hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr beseitigt, indem es die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung auch ohne angleichende Operation zulässt. Damit bedarf es auch keiner unfreiwilligen Unfruchtbarkeit (Zwangssterilisation) mehr. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Personenstands („große Lösung“) und für die Änderung des Vornamens („kleine Lösung“) unterscheiden sich seit dieser Entscheidung aus dem Jahr 2011 nicht mehr.

Das Bundesverfassungsgericht stellt inzwischen entscheidend darauf ab, welchem Geschlecht sich eine Person psychisch zugehörig fühlt, dokumentiert durch eine Anpassung des Vornamens und des Personenstands. Das biologische Geschlecht erscheint dagegen zweitrangig, mit allen praktischen Konsequenzen.[15] Rechtlich abgesicherte Beziehungen wie die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft hingegen bleiben von einer rechtlichen Änderung der Geschlechtszugehörigkeit unberührt.

Zur Begründung verweist das Gericht auf wissenschaftliche Erkenntnisse über die Transsexualität. Danach seien der Wunsch und die Durchführung geschlechtsangleichender Operationen – anders als zuvor angenommen – nicht kennzeichnend für das Vorliegen von Transsexualität. Es komme vielmehr auf die Stabilität des transsexuellen Wunsches an, der individuelle Lösungen erfordere, von einem Leben im anderen Geschlecht ohne somatische Maßnahmen über die hormonelle Behandlung bis hin zur weitgehenden operativen Geschlechtsangleichung. Der Operationswunsch allein werde deshalb auch von Gutachtern nicht mehr als zuverlässiges diagnostisches Kriterium für das Vorliegen von Transsexualität angesehen.[16]

Voraussetzungen für die Änderung des Vornamens und die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung

Für beide Vorgänge ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 TSG erforderlich, dass die antragstellende Person

1. sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet,

2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und

3. sie

a) Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
b) als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
c) als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
d) als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
aa) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
bb) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauernd rechtmäßig im Inland aufhält.

Eltern-Kind-Verhältnis

  • Sofern nur die Änderung der Vornamen vorgenommen wurde, wird diese durch die Geburt eines danach gezeugten Kindes automatisch unwirksam (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TSG). Danach können, sofern aus „schwerwiegenden Gründen anzunehmen ist, daß der Antragsteller sich weiter dem nicht seinem Geburtseintrag entsprechenden Geschlecht als zugehörig empfindet“, die Vornamen auf Antrag erneut in diejenigen geändert werden, die bis zum Unwirksamwerden der Entscheidung geführt wurden (§ 7 Abs. 3 TSG). So können beispielsweise Vergewaltigungsopfer ihre gewünschten Vornamen wiedererlangen.
  • Änderungen der Vornamen und Geschlechtszugehörigkeit behalten auch nach der Geburt eines Kindes, das danach gezeugt wurde, ihre Gültigkeit.[17] Die Entscheidung nach dem TSG bleibt jedoch im Bezug die leiblichen Kinder unberücksichtigt (§ 11 Satz 1 TSG). Dementsprechend sind bei Kindern, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Geburt, stets Vornamen und Geschlecht der leiblichen Eltern so zu nennen, wie diese vor dem TSG-Beschluss gültig waren;[17] auch die Verwandtschaftsbeziehung ist im Geburtseintrag des Kindes so zu vermerken, als habe die Entscheidung nach dem TSG nicht stattgefunden.[17][18][19] Das bedeutet beispielsweise, dass Transmänner, die ein leibliches Kind gebären, als dessen Mutter im Geburtseintrag verzeichnet werden.[17]
  • Bei Adoptivkindern hängt das Rechtsverhältnis vom Zeitpunkt der Adoption ab: Es gelten stets die zur Zeit der Annahme des Kindes gültigen Vornamen und Geschlechtsangaben, ungeachtet etwaig vorausgegangener oder nachfolgender Entscheidungen nach dem TSG (§ 5 Abs. 3 und § 11 Satz 1 TSG).
  • Das Rechtsverhältnis zu den Eltern wird durch eine Entscheidung nach dem TSG nicht beeinflusst (§ 11 Satz 1 TSG).

Weitere Folgen

Standesamt

Eine Änderung der Vornamen oder des Geschlechtseintrags führt nach § 63 PStG zu einer Auskunftssperre hinsichtlich des Geburtenregisters und ggfs. des Eheregisters, sodass Auskünfte nur noch der transsexuellen Person selbst und ggfs. ihrem Ehe- oder Lebenspartner erteilt werden dürfen, nicht jedoch anderen Verwandten, Behörden oder Gerichten.

Melderegister

Bei einer Vornamens- und Personenstandsänderung nach dem Transsexuellengesetz wird ein neuer Datensatz bei der Meldebehörde angelegt. In dem neuen Datensatz darf im Zusammenhang mit dem neuen Namen weder der vor der Personstandsänderung geführte Name noch ein sonstiger Hinweis auf die Geschlechtsänderung im Melderegister gespeichert werden. Die Identifikationsnummer wird in den neuen Datensatz übernommen. Für den neuen Datensatz wird grundsätzlich keine Auskunftssperre eingerichtet. Der Datensatz vor der Geschlechtsänderung erhält  eine Auskunftssperre und wird als Wegzug „nach unbekannt“ in den Datenbestand überführt. Dieser Datensatz steht nicht für Datenabrufe zur Verfügung. Die bisherigen Daten unterliegen grundsätzlich einem Offenbarungsverbot Für den Fall des Vorliegens einer Ausnahme vom Offenbarungsverbot gemäß TSG ist der Verweis von dem bisherigen Datensatz auf den aktuellen Datensatz zu gewährleisten.[20][21]

Steuern

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhält vom Meldeamt eine Änderungsnachricht,[22][23] in der die Mitarbeiter auch die Auskunftssperre mitzuteilen haben.[22][23] Neue steuerliche Identifikationsnummern werden hingegen nicht vergeben.[22][23] Da Sperren aufgrund eines TSG-Beschlusses eine eigene Schlüsselnummer haben, werden dem Zentralamt alle Personen mit TSG-Beschluss bekannt.[22][23] Im Gegensatz zu Sperren, die aus Sicherheitsgründen veranlasst wurden, quittiert das BZSt dem Meldeamt die Sperre nicht.[23] Das Bundeszentralamt speichert nach § 139b Abs. 3 auch den früher geführten Vornamen.

Rentenversicherung

Die Rentenversicherungsnummer enthält 12 Stellen, 11 Zahlen und einen Buchstaben. Die 10-11 Stelle der Nummer steht für das Geschlecht. Bei Männern sind das die Zahlen zwischen 00 und 49 und bei Frauen 50-99. Die Zahlen für das Geschlecht werden nach der Änderung des Personenstands (TSG) geändert.[24] Ein zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung bereits bestehender Anspruch auf Renten oder andere wiederkehrende Leistungen, die an das Geschlecht der Person anknüpfen, bleibt durch die Änderung des Geschlechtseintrags unberührt. (§ 12 TSG) In der Praxis betrifft das nur wenige Sonderfälle, etwa die (auslaufende) Altersrente für Frauen. Zukünftige Rentenansprüche richten sich hingegen stets nach dem neuen Geschlechtseintrag.

Rechtslage in Europa

Unabhängig von den Entscheidungen auf nationaler Ebene entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Jahr 2002 zugunsten eines britischen Klägers, dass aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) die Pflicht eines Staates folgt, einen transsexuellen Menschen nach erfolgter geschlechtsangleichender Operation auch rechtlich als dem neuen Geschlecht zugehörig anzuerkennen.[25]

Der EGMR entschied auch, dass der Staat seine Pflichten aus Art. 12 EMRK verletzt, wenn er transsexuelle Menschen nach operativer Geschlechtsanpassung daran hindert, eine Ehe mit einem Partner des (nunmehr) anderen Geschlechts einzugehen.[26]

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied bereits in den 1990er Jahren, dass es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern verstößt, wenn einem transsexuellen Menschen wegen einer beabsichtigten oder durchgeführten Geschlechtsangleichung gekündigt wird.[27]

Ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft verletzt den in Art. 141 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatz von Mann und Frau, wenn er es einem operierten transsexuellen Menschen unmöglich macht, eine Ehe mit einer Person anderen Geschlechts einzugehen.[28]

Schließlich gewährleistet der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, dass eine transsexuelle Frau bezüglich des Renteneintrittsalters gleich zu behandeln ist, wie Frauen, deren Geschlechtszugehörigkeit nicht das Ergebnis einer operativen Geschlechtsangleichung ist.[29]

Mit dem Gender Recognition Act von 2004 hat man in Großbritannien diese Vorgaben umgesetzt.

Auch in anderen europäischen Ländern gibt es die Möglichkeit zur rechtlichen Anerkennung Transsexueller ihrer Geschlechtszugehörigkeit.

In folgenden Ländern wird die Fortpflanzungsunfähigkeit verlangt:[30] Bosnien-Herzegowina, Tschechien, Finnland, Kosovo, Lettland, Montenegro, Rumänien, Serbien und Türkei.

In diesen Ländern wird eine Entscheidung auf der Basis von psychologischen Gutachten getroffen: Österreich, Kroatien, Tschechien, Estland, Finnland, Italien, Lettland, Litauen, Niederlande, Polen, Rumänien, Slowenien und Schweden.

In folgenden Ländern gibt es ein Selbstbestimmungsgesetz, für die rechtliche Anerkennung der geschlechtlichen Identität werden keine Gutachten und keine Fortpflanzungsunfähigkeit benötigt:

Argentinien[31](2012) Dänemark[32] (2014), Malta[33] (2015), Irland[34] (7/2015), Norwegen[35] (6/2016), Belgien[36] (1/2018), Luxemburg[37] (2018), Portugal[38] (2018), Spanien[39] (2021) und Schweiz[40] (1/2022). In Schweden gibt es ein laufendes Gesetzgebungsverfahren, das auf die Abschaffung der psychologischen Begutachtung zielt.

Wegen gesellschaftlicher Vorbehalte und bürokratischer Hürden hat der Europarat April 2015 eine Resolution verabschiedet. Diskriminierung wegen der Geschlechtsidentität soll verhindert werden, und der Geschlechtseintrag auf Personalausweis, Geburtsurkunde und anderen Dokumenten soll „schnell, transparent und leicht zugänglich“ abänderbar sein. Die Vertreter Deutschlands im Europarat stimmten dem zu.[41]

Verfahren

Das Verfahren beginnt mit einem schriftlichen Antrag der transsexuellen Person. Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts, in dessen Bezirk die Person ihren Wohnsitz hat, allerdings haben hier die allermeisten Bundesländer abweichende Rechtsverordnungen erlassen, durch die meist ein Gericht für das gesamte Bundesland zuständig ist. Für Deutsche im Ausland ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.

Bei dem Verfahren handelt es sich um ein höchstpersönliches, das grundsätzlich nicht durch einen gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden kann. Ist die transsexuelle Person allerdings geschäftsunfähig, kann ein rechtlicher Betreuer dieses Verfahren im Namen des Betreuten einleiten; er benötigt hierzu die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 24. Januar 2017, 10 WF 80/16, klargestellt, dass die Praxis, zusätzlich ein Familiengericht bei Kindern und Jugendlichen nach vollendetem 7. Lebensjahr einzuschalten, unzulässig ist, da es sich hierbei nicht um geschäftsunfähige Personen handelt.

Das Gericht verfährt seit dem 1. September 2009 nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Es gilt der sog. Amtsermittlungsgrundsatz, d. h. das Gericht ermittelt den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen. Es holt insbesondere zwei voneinander unabhängige Gutachten von Sachverständigen ein, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen der Transsexualität ausreichend vertraut sind. Die Gutachter haben auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird (§ 4 Abs. 3 TSG). Der Antragsteller hat die Möglichkeit, in seinem Antrag auch Gutachter seines Vertrauens vorzuschlagen.[42]

Außerdem hört das Gericht den Antragsteller persönlich an.

Am Verfahren ist außer dem Antragsteller niemand beteiligt. (Bis 2017 hat ein „Vertreter des öffentlichen Interesses“ an dem Verfahren teilgenommen, der die Interessen Dritter, insbesondere der Kinder und der Eltern des Antragstellers, vertreten sollte.[43][44] Diese Funktion wurde etwa von Behördenmitarbeitern aus den Fachverwaltungen wahrgenommen, z. B. den nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Aufsichtsbehörden.)

Finanziell Bedürftige können Verfahrenskostenhilfe beantragen und werden dann insbesondere nicht mit den Kosten der medizinischen Begutachtung belastet.

Aktuelle Reformansätze

Abschaffung des Begutachtungsverfahrens

Im Jahr 2011 hat sich ein bundesweiter parteiunabhängiger Arbeitskreis aus interessierten Organisationen und Einzelpersonen gebildet, der die weitere Reform des TSG vorantreiben will. In einem gemeinsamen Konsenspapier vom 1. Juni 2012 werden als zentrale Forderungen genannt:[45]

  • Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes von Transpersonen durch Abschaffung der Begutachtung und des gerichtlichen Verfahrens.
  • Aufhebung des TSG als Sondergesetz und Integration notwendiger Regelungen in bestehendes Recht.
  • Anstelle des gerichtlichen Verfahrens Änderung des Vornamens und des Personenstandes auf Antrag bei der für das Personenstandswesen zuständigen Behörde.
  • Ausbau des Offenbarungsverbots; Einbeziehung von Verstößen in das Ordnungswidrigkeitenrecht.
  • Rechtliche Absicherung der Leistungspflicht der Krankenkassen bei geschlechtsangleichenden Maßnahmen (Hormontherapie, Operationen, Folgemaßnahmen wie Epilation).

Auch vonseiten der Politik gab es wiederholt Änderungsvorschläge zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Rechtszustands, die aber bislang nicht umgesetzt wurden.[46][47][48]

Verschiedene Mediziner empfehlen auf Grund einer Auswertung von 670 Gutachten nach dem Transsexuellengesetz, die aktuelle gesetzliche Regelung durch ein Verfahren ohne Begutachtung und mit Karenzzeit zu ersetzen.[49]

Gleichstellung von Trans- und Intergeschlechtlichen Menschen im Personenstandsrecht

Seit September 2014 gibt es unter Vorsitz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine interministerielle Arbeitsgruppe zur Situation inter- und transgeschlechtlicher Menschen. Unter Einbindung von Interessenverbänden sollen weitere Gesetzesänderungen beraten werden.[50]

Seit Mai 2017 liegt ein Gesetzentwurf der Grünen-Fraktion im Bundestag vor, der vorsieht das aktuelle Transsexuellengesetz durch ein Selbstbestimmungsgesetz zu ersetzen.[51] Am 2. Juni 2017 wurde in Folge einer Unterschriftenaktion zahlreicher Interessenvertretungen[52][53] im Bundesrat beschlossen, das Recht auf Selbstbestimmung zu stärken: „Der Bundesrat fordert […] die Bundesregierung auf, […] darauf hinzuwirken, dass unverzüglich das TSG in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Gutachten aufgehoben und durch ein entsprechendes modernes Gesetz zur Anerkennung der Geschlechtsidentität und zum Schutz der Selbstbestimmung bei der Geschlechterzuordnung ersetzt wird.“[54] Ob und wie schnell ein neuer Gesetzentwurf umgesetzt werden soll, wird jedoch offen gelassen.

Mit Wirkung zum 22. Dezember 2018 wurde in § 22 Abs. 3, § 45b PStG n.F. für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung die Möglichkeit geschaffen, den Personenstandsfall mit der Geschlechtsangabe „divers“ in das Geburtenregister eintragen zu lassen. Die Neuregelung gilt nur für intersexuelle Menschen, doch auch transsexuelle Personen haben von dem Antragsrecht Gebrauch gemacht.[55] Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung geht das TSG von einem binären Geschlechtssystem aus, indem es in § 8 Abs. 1 TSG nur zwischen „dem im Geburtseintrag angegebenen“ und dem „anderen Geschlecht“ unterscheidet. Die Vorschrift ist jedoch analog auf Fälle anwendbar, in denen sich biologisch weibliche oder männliche Personen keinem dieser beiden Geschlechter zugehörig fühlen.[56][57]

Im Mai 2019 legte das Bundesinnenministerium gemeinsam mit dem Bundesjustizministerium einen weiteren Referentenentwurf vor.[58][59] Mit dem Entwurf sollten die materiellen Voraussetzungen für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen sowohl für inter- als auch für transgeschlechtliche Personen im Personenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt werden (§§ 18–20 BGB-E).[60]

Dieser Entwurf stieß auf heftige Kritik[61], weil Fachverbände unter anderem dazu aufgerufen wurden, binnen 48 Stunden eine Stellungnahme abzugeben. Mehr als 30 Stellungnahmen wurden eingereicht, alle lehnten den neuen Entwurf ab, weil er im Verfahren weiterhin eine Ungleichbehandlung zwischen trans- und intersexuellen Menschen vorsieht. Während Intersexuelle ihren Vornamen und Personenstandseintrag durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ändern können (§ 22 Abs. 3, § 45b PStG), wurde diese Möglichkeit den Transsexuellen vorenthalten. Außerdem wurde kritisiert, dass zusätzlich Ehepartner angehört und eine dreijährige Sperrfrist eingeführt werden sollte. Das Transsexuellengesetz würde man größtenteils in das Bürgerliche Gesetzbuch verlagern. Aufgrund erheblicher Proteste wurde dieser Referentenentwurf bei einem Termin im BMJV mit der Justizministerin Katarina Barley diskutiert, anschließend aber nicht weiter verfolgt. Unter Interessenverbänden besteht der Verdacht, dass das Bundesinnenministerium mit diesem Referentenentwurf die neue Möglichkeit nach § 45b PStG wieder schließen wollte.

2020 unternahmen Oppositionsparteien einen weiteren Vorstoß zur Reform des Transsexuellenrechts und präsentierten neue Gesetzesentwürfe. Diese fanden bei den Interessenvertretungen breite Zustimmung.[62], welche nun auch im Bundestag zum Thema gemacht wurden. Die Unionsparteien hielten eine Nachweispflicht jedoch weiterhin für erforderlich und kündigten an, einen eigenen Gesetzesentwurf zu präsentieren.

Der Deutsche Bundestag hat am 19. Juni 2020 in erster Lesung über einen Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen zur Aufhebung des Transsexuellengesetzes und zur Einführung eines Selbstbestimmungsgesetzes sowie über einen Gesetzentwurf der FDP „zur Stärkung der geschlechtlichen Selbstbestimmung“ debattiert.[63]

Entwürfe zum Selbstbestimmungsgesetz 2021

Im Deutschen Bundestag legten die Bundestagsfraktionen FDP und Bündnis 90/Die Grünen Gesetzesentwürfe zum Erlass von sogenannten Selbstbestimmungsgesetzen vor. Der von der FDP initiierte Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der geschlechtlichen Selbstbestimmung in der 19. Wahlperiode erhielt bei 653 abgegebenen Stimmen 181 Ja-Stimmen.[64] Der von Bündnis 90/Die Grünen vorgelegte Entwurf zur Aufhebung des Transsexuellengesetzes und Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes (SelbstBestG) 118 Ja-Stimmen.[65] Damit wurden beide Gesetzesentwürfe abgelehnt.

Bisher ist für die amtliche Namens- und Personenstandsänderung ein mit hohen Kosten verbundenes Gerichtsverfahren erforderlich. Wesentliche mit den Gesetzesentwürfen verbundene Änderungen betreffen insbesondere eine Vereinfachung der für Betroffene als entwürdigend empfundenen und kostenintensiven amtlichen Verfahren, zu denen eine umfangreiche psychologische Begutachtung gehört.[66] Die Haltung der SPD wurde dabei von Oppositionspolitikern kritisiert, weil sie – unter Einhaltung des Koalitionsvertrages – gegen die Gesetzesentwürfe der Opposition stimmte.[67]

Entwürfe zum Selbstbestimmungsgesetz 2022

Die Bundesregierung hat am 30. Juni 2022 ein Eckpunktepapier[68] zu einem Selbstbestimmungsgesetz vorgestellt, das volljährigen Personen die Möglichkeit zur Personenstands- und Vornamensänderung als Verwaltungsakt ohne weitere Nachweise ermöglicht. Minderjährige im Alter unter 14 benötigen die Zustimmung der Sorgeberechtigten, die für sie einen Antrag stellen können. 14 bis unter 18-jährige benötigen die Zustimmung der Sorgeberechtigten ebenfalls, können den Antrag aber selbst stellen. Die Eckpunkte sehen weiterhin ein bußgeldbewehrtes Offenbarungsverbot, eine Übergangslösung im Abstammungsrecht für Geburtsurkunden von Kindern transgeschlechtlicher Eltern und die Absicht einer Entschädigung für von unfreiwilliger Sterilisation (vor 2011) und Zwangsscheidung (vor 2008) betroffene transgeschlechtliche Personen.[69][70]

Literatur

  • Laura Adamietz: Rechtliche Anerkennung von Transgeschlechtlichkeit und Anti-Diskriminierung auf nationaler Ebene – Zur Situation in Deutschland. In: Gerhard Schreiber (Hrsg.): Transsexualität in Theologie und Neurowissenschaften. Ergebnisse, Kontroversen, Perspektiven. De Gruyter, Berlin 2016, S. 357–372.
  • Gerhard Sieß: Die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit. Das Transsexuellengesetz und seine praktische Anwendung in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. (= Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft. Band 103). Hartung-Gorre, Konstanz 1996. – veraltet seit Inkrafttreten des FamFG zum 1. September 2009 –
  • Friedemann Pfäfflin: Begutachtung der Transsexualität. In: K. Foerster (Hrsg.): Psychiatrische Begutachtung. Elsevier, München 2004, S. 525–538.
  • Michael Grünberger: Die Reform des Transsexuellengesetzes: Großer Wurf oder kleine Schritte? 2007. (pdf. Abgerufen am 27. Oktober 2014)
  • Dominik Groß, Christiane Neuschäfer-Rube, Jan Steinmetzer: Transsexualität und Intersexualität. Medizinische, ethische, soziale und juristische Aspekte. Berlin, 2008, ISBN 978-3-939069-55-3.
  • Münchener Kommentar zum FamFG. 2. Auflage. 2013, ISBN 978-3-406-61017-2.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. bundesverfassungsgericht.de
  2. Beschluss des XII. Zivilsenats vom 22.4.2020 - XII ZB 383/19 -. Abgerufen am 11. September 2020.
  3. Beschluss vom 11. Oktober 1978 – 1 BvR 16/72
  4. Beschuss vom 16. März 1982 – 1 BvR 938/81 – Leitsatz
  5. Beschluss vom 26. Januar 1993 – 1 BvL 38,40 und 43/92
  6. Beschluss vom 15. August 1996 – 2 BvR 1833/95
  7. Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvL 3/03
  8. Beschuss vom 18. Juli 2006, 1 BvL 1 und 12/04
  9. vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566, PDF)
  10. Beschluss vom 27. Mai 2008 1 BvL 10/05. Pressemitteilung. Abgerufen am 27. Oktober 2014.
  11. Gesetz zur Änderung des Transsexuellengesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1978, PDF)
  12. Beschluss vom 11. Januar 2011 1 BvR 3295/07 Beschluss im Volltext
  13. Beschluss vom 11. Januar 2011 1 BvR 3295/07 Pressemitteilung
  14. Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvL 3/03
  15. Guido Kleinhubbert: Der Gebärvater. In: Der Spiegel. 37/2013, 9. September 2013. Abgerufen am 27. Oktober 2014.
  16. Beschluss vom 11. Januar 2011 1 BvR 3295/07 Beschluss im Volltext, Rz. 29 ff.
  17. a b c d Kammergericht, Beschluss vom 30. Oktober 2014, Az. 1 W 48/14
  18. Mann-zu-Frau: BGH-Beschluss von 29. November 2017, Az. XII ZB 459/16
  19. Frau-zu-Mann: BGH-Beschluss vom 6. September 2017, Az. XII ZB 660/14
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  21. Ein Jahr „Neutrale Antwort“ bei Melderegisterauskünften | rehm. Beste Antwort. Abgerufen am 10. Juni 2022.
  22. a b c d FAQ für Meldebehörden zur XMeld-Version 2.3. (PDF) gültig ab 01.11.2017. Bundeszentralamt für Steuern, 15. Dezember 2017, S. 47, archiviert vom Original am 5. Februar 2018; abgerufen am 5. Februar 2018: „In den Fällen einer Adoption oder einer Änderung aufgrund des Transsexuellengesetzes behält die betroffene Person ihre bereits zugeteilte steuerliche Identifikationsnummer. Daraus folgt, dass die mit dem Fall einhergehende Änderung mit einer XMeld-Nachricht 0502 dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen ist. Beachten Sie bitte, dass in der Änderungsnachricht im Falle einer Adoption der Schlüssel 6 und im Falle der Änderung des Geschlechts der Schlüssel 12 der Schlüsseltabelle für die Auskunfts- und Übermittlungssperren mitgeteilt wird. Das Versenden einer XMeld-Nachricht 0510 (Abmeldung nach Unbekannt) und Anfordern einer neuen steuerlichen Identifikationsnummer über XMeld-Nachricht 0500 ist in diesen Fällen nicht zulässig.“
  23. a b c d e Spezifikation OSCI-XMeld 2.3. (PDF) Fassung vom 31.01.2017. Koordinierungsstelle für IT-Standards, Bremen, S. 581; 636; 645–646; 1366, archiviert vom Original am 5. Februar 2018; abgerufen am 5. Februar 2018.
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  26. EGMR, App.No. 28957/95 – Goodwin vs. U.K., EGMR, App.No. 25680/94 – I. vs. U.K.
  27. EuGH, Urt. v. 30. April 1996, Rs. C-13/94 – P & S v. Cornwall County Council = Slg. 1996, 2143 Rn. 21–23. Die Entscheidung erging zur Richtlinie 76/207/EWG, die mittlerweile durch die Richtlinie 2003/73/EG erheblich geändert wurde und durch die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen v. 5. Juli 2006, ABl. EG Nr. L 204 v. 26. Juli 2006, S. 23 mit Wirkung vom 15. August 2009 ersetzt worden ist.
  28. EuGH, Urt. v. 7. Januar 2004, Rs. C-117/01 – K.B. vs. National Health Service Pensions Agency = Slg. 2004, 541 Rn. 25–36
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