Schutzalter

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Einwilligungsfähigkeit in heterosexuelle Handlungen nach Mindestalter und Staat
  • 12 Jahre
  • 13 Jahre
  • 14 Jahre
  • 15 Jahre
  • 16 Jahre
  • 17 Jahre
  • 18 Jahre
  • 19 Jahre
  • 20 Jahre
  • in einzelnen Landesteilen unterschiedlich
  • nur in der Ehe
  • Als Schutzalter wird das Alter bezeichnet, ab dem eine Person juristisch als einwilligungsfähig für sexuelle Handlungen angesehen wird. Sexuelle Handlungen mit Personen unterhalb des Schutzalters werden strafrechtlich verfolgt. Das Schutzalter in den verschiedenen Kulturen und Rechtsordnungen ist deutlich unterschiedlich und kann von einer Reihe von Einflussgrößen abhängen (Alter, Altersunterschied, Geschlecht, Ehe, Abhängigkeitsverhältnis, …). Personen, die das Schutzalter erreicht haben, werden als sexualmündig bezeichnet.

    Übersicht

    Land Altersgrenze Tatbestand Altersgrenze Tatbestand
    Deutschland 14 Jahre Sexueller Missbrauch von Kindern 16/18 Jahre Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
    Österreich 14 Jahre Sexueller Missbrauch von Unmündigen 16/18 Jahre Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
    Schweiz 16 Jahre Sexuelle Handlungen mit Kindern

    Bei jeder Grenze in der Tabelle, außer der deutschen 14-Jahre-Grenze, sind Ausnahmen festgelegt (siehe unten oder entsprechende Artikel).

    Deutschland

    Die folgende Tabelle stellt die Definitionen der Altersgruppen dar:

    Deutsche Altersdefinitionen bis zum 30. Geburtstag
    Begriff 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29
    Säugling ja nein
    Kleinkind teils ja teils teils nein
    Kind ja teils teils nein
    Kindheit nein frühe mittlere späte nein
    Schulkind nein ja teils nein
    Jugend (Shell) nein ja nein
    Jugend (UN) nein teils ja teils teils nein
    jugendlich nein ja teils nein
    Teenager nein ja nein
    Schutzalter ja teils teils nein
    minderjährig ja nein
    Kindergeld ja teils teils einst nein[1]
    jung teils ja teils teils nein
    heranwachsend nein ja nein
    volljährig nein ja, jung ja
    sexualmündig nein teils teils ja voll
    strafmündig nein ehemals teils ja voll
    religionsmündig nein teils teils ja
    geschäftsfähig nein teils teils teils teils ja
    FSK/USK 0 6 12 16 18

    Allgemeines

    Das Schutzalter für sexuelle Handlungen in Deutschland liegt bei mindestens 14 Jahren, je nach Tatbestand gibt es noch die Altersgrenzen 16 Jahre und 18 Jahre. Die unterschiedlichen Schutzaltersstufen sind auch Teil der allgemeinen Altersstufen im deutschen Recht.

    Eine Besonderheit des Sexualstrafrechts ist es darüber hinaus, auch die Abgrenzung der im Einzelnen verbotenen Handlungen über die Generalklausel des § 184h StGB je nach Tatbestand unterschiedlich vorzunehmen.

    Schutzalter 14 Jahre

    Mit Ausnahme der nachfolgend genannten Sonderfälle liegt das Schutzalter in Deutschland gemäß § 176 StGB bei 14 Jahren. Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sind in Deutschland als sexueller Missbrauch von Kindern generell verboten. Strafrechtlich verantwortlich ist diesbezüglich jeder mindestens 14 Jahre alte Täter; der Versuch ist strafbar. Seit 1. Juli 2021 kann jedoch das Gericht gem. § 176 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

    Schutzalter 16 Jahre

    Über die Vorschriften des § 182 StGB Abs. 1 und 2 (Zwangslage, Entgelt) bezüglich des Schutzalters 18 Jahre hinaus, die auch für unter 16-jährige Opfer gelten, können sexuelle Handlungen von Erwachsenen, die über 21 Jahre alt sind, mit 14- und 15-jährigen Jugendlichen nach § 182 Abs. 3 StGB bestraft werden, falls ein gesetzlicher Vertreter des Jugendlichen Strafantrag stellt und im Strafverfahren das Gericht feststellt, dass der Erwachsene eine – etwa mit Hilfe eines Sachverständigen – festzustellende „fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung“ des Jugendlichen ausgenutzt hat. Der Bundesgerichtshof hat 1996 festgestellt, dass der bloße Hinweis auf das Alter der 14- oder 15-jährigen Person für eine Verurteilung des erwachsenen Beschuldigten nicht ausreicht. Die individuelle Fähigkeit oder Unfähigkeit des Jugendlichen zu sexueller Selbstbestimmung und gegebenenfalls das Ausnutzen letzterer durch den Täter muss vielmehr in jedem Einzelfall überprüft werden.[2] Auch aus der sexuellen Unerfahrenheit der jugendlichen Person kann das Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nicht abgeleitet werden.[3]

    Bereits der Versuch eines Verstoßes gegen § 182 Abs. 3 StGB ist strafbar. Falls die gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen keinen Strafantrag stellen, kann die Staatsanwaltschaft trotzdem ein Strafverfahren einleiten, für den Fall, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, z. B. weil der Erwachsene bereits einschlägig vorbestraft ist.

    Der Vorschrift kommt nur „eine extrem randständige forensische Bedeutung“[4] zu: Es gab im Jahre 2003 nur 73 aufgrund von § 182 StGB in der Fassung des 29. Strafrechtsänderungsgesetzes von 1994 verurteilte Personen, 1980 waren es noch insgesamt 284 Verurteilungen nach den bis dahin geltenden § 175 und § 182 a. F.[4] Dieser Rückgang wird in der juristischen Literatur nicht etwa so erklärt, dass die Zahl der Sexualkontakte Erwachsener mit Jugendlichen zurückgegangen sei, sondern dass solche Kontakte gegenwärtig gesellschaftlich weitgehend toleriert werden und Erziehungsberechtigte nur noch selten Strafanträge stellen.[5] Verschiedene Studien rechnen damit, dass nur jede hundertste bis zweihundertste sexuelle Beziehung einer über 21-jährigen Person mit einer 14- bis 15-jährigen Person zu einer Anzeige nach § 182 Abs. 3 StGB (in aktueller Fassung) führt.[4]

    Wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB wird derjenige bestraft, der sexuelle Handlungen mit einem unter 16-jährigen Jugendlichen vornimmt, wenn ihm dieser zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung überlassen wurde, und zwar auch dann, wenn (anders als bei 16- und 17-Jährigen) kein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wurde.

    Schutzalter 18 Jahre

    Sexuelle Handlungen mit Jugendlichen im Alter von 16 und 17 Jahren werden nach § 174 StGB bestraft, wenn dem Täter der Jugendliche zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist und das damit verbundene Abhängigkeitsverhältnis missbraucht wurde.

    Nach der am 30. Oktober 2008 vom Bundestag beschlossenen und am 5. November 2008 in Kraft getretenen[6] Neufassung von § 182 StGB sind sexuelle Handlungen mit Personen unter 18 Jahren darüber hinaus dann strafbar, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

    • Die sexuellen Handlungen finden unter Ausnutzung einer Zwangslage statt (Abs. 1). Strafrechtlich verantwortlich ist hier jeder mindestens 14 Jahre alte Täter.
    • Die sexuellen Handlungen finden gegen Entgelt statt (Abs. 2). Strafbar macht sich in diesem Fall nur ein mindestens 18 Jahre alter Täter.

    Der Versuch ist nach § 182 Abs. 4 StGB strafbar.

    Schutzalter 21 Jahre (bis 1973)

    Bis zur Änderung des § 175 StGB am 28. November 1973 waren in der Bundesrepublik sexuelle Handlungen von Männern über 21 Jahren mit Männern unter 18 Jahren unter Strafe gestellt.[7]

    Homosexualität (bis 1994)

    Alte Bundesländer

    In der BRD waren bis 1969 alle homosexuellen Handlungen zwischen Männern gemäß § 175 StGB verboten und mit Gefängnis bedroht, qualifizierte Fälle (z. B. Verführung eines unter 21-Jährigen durch einen Erwachsenen) im § 175a mit Zuchthaus.

    Durch das 1. StrRG vom 25. Juni 1969 wurde kurz vor Ende der Großen Koalition von Bundeskanzler Kiesinger der § 175 reformiert, indem das Totalverbot aufgehoben wurde und nur noch die qualifizierten Fälle (Sex mit einem unter 21-Jährigen, homosexuelle Prostitution und Ausnutzung eines Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnisses) erhalten blieben, die vorher durch § 175a geregelt worden waren. Die Änderungen traten am 1. September 1969 in Kraft. Die Änderung führte jedoch zu merkwürdigen Fallgruppen: Waren beide über 21 (damals Alter der Volljährigkeit) oder unter 18 Jahre alt, so war es straffrei. War einer über 21, der andere unter 21 Jahre, so wurde nur der Ältere bestraft. Waren beide zwischen 18 und 21 Jahre alt, so machten sie sich jedoch beide strafbar. Das Gericht konnte für unter 21-Jährige von einer Strafe absehen, was die Lage entschärfte. Am 23. November 1973 führte das Kabinett Brandt II (eine sozialliberale Koalition) eine umfassende Reform des Sexualstrafrechts durch. Der entsprechende Abschnitt im StGB wurde von „Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit“ in „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ umbenannt. Ebenso wurde der Begriff der Unzucht durch den der „sexuellen Handlungen“ ersetzt. Im § 175 blieb nur noch der Sex mit Minderjährigen als qualifizierendes Merkmal zurück, wobei das sogenannte Schutzalter von 21 auf 18 Jahre abgesenkt wurde.

    Erst 1994 wurden sexuelle Handlungen zwischen Männern heterosexuellen Handlungen strafrechtlich gleichgestellt.

    DDR und neue Bundesländer

    In der DDR galten § 175 und § 175a bis zur Strafrechtsreform 1968. Ab dann verbot der § 151 des Strafgesetzbuches (DDR) bis 1988 homosexuelle Handlungen zwischen einem Erwachsenen und einem Jugendlichen gleichen Geschlechts. Bei der Aufhebung des § 151 wurde der § 149 neu gefasst und sah dann ein einheitliches Schutzalter für homo- und heterosexuelle Handlungen vor:

    § 149. Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen. (1) Ein Erwachsener, der einen Jugendlichen zwischen vierzehn und sechzehn Jahren unter Ausnutzung der moralischen Unreife durch Geschenke, Versprechen von Vorteilen oder in ähnlicher Weise dazu mißbraucht, mit ihm Geschlechtsverkehr auszuüben oder geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. (2) Die Strafverfolgung verjährt in zwei Jahren.
    In den neuen Bundesländern galt bis 1994 aufgrund des Einigungsvertrages der § 149 StGB-DDR weiter.

    Gesetzeslage von 1994 bis 2008

    Nach der vom 11. Juni 1994 bis zum 5. November 2008 gültigen Fassung von § 182 Abs. 1 StGB lag die Schutzaltersgrenze bezüglich der Ausnutzung einer Zwangslage sowie der Gewährung von Entgelt bei 16 Jahren, strafbar machen konnte sich dabei nur ein mindestens 18 Jahre alter Täter. Im Falle der Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung eines unter 16 Jahre alten Opfers durch einen mindestens 21 Jahre alten Täter (§ 182 Abs. 2 StGB a.F.) war der Wortlaut der Vorschrift mit dem Wortlaut der aktuellen Fassung (jetzt als Absatz 3) identisch. Der Versuch eines Verstoßes gegen alle Vorschriften des Paragrafen war nicht strafbar.

    Am 26. August 2006 beschloss das Bundeskabinett im Rahmen der Umsetzung einer EU-Richtlinie zum besseren Schutz Jugendlicher vor sexueller Ausbeutung eine Reihe von Gesetzen zu ändern. Unter anderem betraf die Änderung auch die Anhebung der bisherigen Schutzaltersgrenze gemäß § 182 Abs. 1 StGB. Nach dem Entwurf der Bundesregierung sollte die Schutzaltersgrenze in den Fällen sexueller Handlungen gegen Entgelt oder unter Ausnutzung einer Zwangslage von 16 auf 18 Jahre angehoben werden. Entfallen sollte bei § 182 Abs. 1 StGB auch die untere Altersgrenze von 18 Jahren für die Strafbarkeit des Täters. Das hätte bedeutet, dass künftig bereits eine Person ab 14 Jahren (Strafmündigkeit) bestraft werden könnte, wenn sie mit einer anderen Person unter 18 Jahren unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen ausübt. Ebenfalls neu sollte bereits der Versuch eines Verstoßes gegen § 182 StGB unter Strafe gestellt werden.[8] Die für den 27. April 2007 vorgesehene abschließende Beratung im Bundestag wurde von der Tagesordnung abgesetzt, da der Bundesrat eine weitergehende Verschärfung der Vorschrift vorgeschlagen hatte.[9][10] Demnach sollten sexuelle Handlungen von mindestens 14 Jahre alten Personen an unter 18-Jährigen auch dann als Missbrauch strafbar sein, wenn sie nicht gegen Entgelt, sondern einen „sonstigen“ Vorteil stattfinden. Das hätte bedeutet, dass beispielsweise gegen eine 14- bis 17-jährige Jugendliche ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs eingeleitet werden könnte, die ihren Freund aus der gleichen Altersgruppe ins Kino eingeladen hat, wenn es dabei zum Petting gekommen ist. Dieser verschärfte Entwurf wurde von den Fraktionen von CDU/CSU und SPD unterstützt und war für den 13. Dezember 2007 im Bundestag zur Abstimmung vorgesehen. Jugendverbände, Sozialwissenschaftler und die Oppositionsparteien FDP, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke übten scharfe Kritik an dieser als „Petting-Paragraf“[11][12] bezeichneten Kriminalisierung von sexuellen Handlungen Jugendlicher untereinander. Die Abstimmung wurde von der Tagesordnung abgesetzt, eine erneute Neuformulierung der Gesetzesvorlage wurde am 30. Oktober 2008 vom Bundestag verabschiedet und trat am 6. November 2008 in Kraft. Auch diese seither gültige Fassung von § 182 StGB stieß bei Oppositionspolitikern teilweise auf Kritik. Der rechtspolitische Sprecher von Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag, Jerzy Montag, bezeichnete Teile der neuen Vorschriften, wie etwa die (angeblich) erstmals in die deutsche Schutzaltersgesetzgebung eingeführte Möglichkeit, dass der Täter jünger als das Opfer sein kann (z. B. wenn sich ein 14-Jähriger, der einer 17-Jährigen in sexueller Absicht in seinem Zimmer Obdach bietet, wegen „Ausnutzung einer Zwangslage“ strafbar machen kann), als „eine erhebliche Kriminalisierung einvernehmlicher Sexualkontakte Jugendlicher“.[13][14]

    Verjährung

    In § 78 Abs. 3 StGB werden die Verjährungsfristen geregelt, die von einer minimalen Verjährungszeit von drei bis zu dreißig Jahren reichen. Die Länge knüpft daran, mit welcher Höchststrafe die Tat bedroht ist. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 78a StGB grundsätzlich, „sobald die Tat beendet ist“. Seit 30. Juni 1994 ist der § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in Kraft, der für bestimmte Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ein Ruhen der Verjährung zunächst „bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers“ vorsah. Mit dem Opferrechtsreformgesetz vom 29. Juli 2009 mit Geltung ab 1. Oktober 2009 wurde diese Vorschrift auf bestimmte Körperverletzungshandlungen ausgeweitet. Das Ruhen wurde durch das „Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs“ vom 26. Juni 2013 mit Geltung ab 30. Juni 2013 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und durch das 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21. Januar 2015 mit Geltung ab 27. Januar 2015 bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres verlängert. Diese Ruhensregelung gilt heute (Stand 1. Juli 2021) für Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 182, 225, 226a und 237 Strafgesetzbuch. In Einzelfällen ist eine Tat damit erst nach 50 Jahren verjährt.

    Österreich

    In Österreich liegt das Schutzalter bei 14 Jahren. Mit diesem Alter beginnt die Mündigkeit (§ 74 Abs. 1 Z 1 öStGB). Das bedeutet, dass prinzipiell alle Formen des sexuellen Kontaktes, mit denen beide einverstanden sind, erlaubt sind, solange beide das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, eine der beteiligten Personen hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet und ist aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug, „die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“ und der Täter nützt diese mangelnde Reife sowie seine altersbedingte Überlegenheit aus (§ 207b Abs. 1 StGB). Für Prostitution liegt das Schutzalter bei 18 Jahren, das heißt, der Freier eines oder einer Prostituierten unter 18 Jahren macht sich strafbar (§ 207b Abs. 3 StGB).

    Geschlechtliche Handlungen mit 12- oder 13-jährigen, bei denen es nicht zum Geschlechtsverkehr (Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen) kommt, sind jedoch dann nicht strafbar, wenn der Altersunterschied nicht mehr als 4 Jahre beträgt und die jüngere Person durch die Tat weder längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt wird und weder eine schwere Körperverletzung noch der Tod verursacht werden (Alterstoleranzklausel in § 207 Abs. 4 StGB). Geschlechtsverkehr mit 13-jährigen ist dann nicht strafbar, wenn der Partner nicht mehr als 3 Jahre älter ist und die 13-jährige Person durch die Tat weder längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt wird und weder eine schwere Körperverletzung noch der Tod verursacht werden (Alterstoleranzklausel in § 206 Abs. 4 StGB). Davon unberührt bleiben die im § 207b genannten Fälle, in denen sexuelle Handlungen auch mit 14-jährigen strafbar wären (vgl. oben).

    Homosexuelle Handlungen (bis 2002)

    Im Jahr 2002 wurde nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs das Schutzalter für homosexuelle Handlungen unter Männern von 18 auf 14 Jahre gesenkt. Am 9. Januar 2003 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die bis 2002 geltende Ungleichbehandlung als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.[15]

    Schweiz

    In der Schweiz liegt das Schutzalter bei 16 Jahren. Unterhalb dieser Altersschwelle ist eine sexuelle Handlung nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt (Art. 187 StGB).

    Sexuelle Handlungen sind strafbar, wenn eine Person unter 18 Jahren zu einem Erwachsenen in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, d. h. wenn sie z. B. ihr/seine Schüler(in), Lehrling/Lehrtochter oder Angestellte(r) ist und der Erwachsene diese Abhängigkeit ausnützt (Art. 188 StGB). Seit 1. Juli 2014 sind auch sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt oder Versprechen von Entgelt unter Strafe gestellt (insbesondere das Ausnützen von minderjährigen Prostituierten), siehe Art. 196 StGB.

    Liechtenstein

    In Liechtenstein liegt das Schutzalter bei 14 Jahren (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 205 und 206 Strafgesetzbuch (Liechtenstein)). Sexuelle Handlungen mit 12- und 13-jährigen sind nicht strafbar, wenn der Partner nicht mehr als drei Jahre älter ist und die jüngere Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt wird und die Tat weder eine schwere Körperverletzung noch den Tod der unmündigen Person zur Folge hat (im Gegensatz zu Österreich wird bei der Alterstoleranzklausel nicht zwischen Geschlechtsverkehr und anderen sexuellen Handlungen unterschieden).

    Andere Länder

    Indien

    In Indien galt bis zum 1. Juni 2012 ein Schutzalter von 16 Jahren, seither 18 Jahre.[16]

    Irland

    In der Republik Irland beträgt das Schutzalter 17 Jahre.

    Italien

    Das Schutzalter liegt in Italien bei 14 Jahren.

    Japan

    Das japanische Strafgesetzbuch (

    刑法

    , Keihō) sieht in § 176 für unsittliche Handlungen an Kindern unter 13 Jahren eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren vor. Der Geschlechtsverkehr mit Kindern unter 13 Jahren wird nach § 177 als Straftatbestand der Vergewaltigung mit Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 20 Jahren (Höchstmaß ergibt sich aus § 12) bestraft (seit 2017 geltende Fassung[17], historische Fassungen siehe Nachweis [18]). Das Kinderfürsorgegesetz (

    児童福祉法

    , Jidō fukushihō) untersagt in § 34 Abs. 6 „obszöne Handlungen“ (

    淫行

    , inkō) an Minderjährigen unter 18 Jahren.[19] Der große Senat des Obersten Gerichtshofs stellte dazu 1985 fest, dass eine „obszöne Handlung“ weder vorliegt, wenn beide Parteien gleichaltrig sind, noch wenn der Erwachsene an einer ernsthaften Beziehung interessiert ist.[20] Die einzelnen Präfekturen Japans haben jeweils eigene Verordnungen erlassen, die nähere Details zum Gesetz regeln, was „obszöne Handlungen“ sind, sowie Strafhöhen, die auf maximal zwei Jahre Freiheitsstrafe begrenzt sind.[21]

    Jemen

    Im Jahre 1999 wurde im Jemen das Schutzalter für sexuelle Handlungen von 15 Jahren auf den Beginn der Pubertät herabgesetzt; als Regelfall gilt ein Alter von neun Jahren. Eine Eheschließung ist ab dem zehnten Lebensjahr möglich.[22]

    Kroatien

    Das Schutzalter in Kroatien beträgt 15 Jahre. Eine Straftat liegt nicht vor, wenn der Altersunterschied zwischen den Sexualpartnern weniger als drei Jahre beträgt.[23]

    Malta

    Sexuelle Handlungen mit Personen unter 12 Jahren gelten als Vergewaltigung. Schändung Minderjähriger ist verboten, eine Straftat liegt nicht vor, wenn eine sexuelle Handlung mit einer Person über 12, aber unter 18 Jahren begangen wird, sofern die minderjährige Person nach Einschätzung des Gerichts als sexuell erwachsen anzusehen ist. Dies hängt jeweils von den Gegebenheiten ab. Verschiedene Umstände (z. B. Gewaltanwendung, Abhängigkeitsverhältnis, minderjährige Person unter 9 Jahren) können das Strafmaß verschärfen.[24] Aus Sicht der Interpol ist das Schutzalter somit 18 Jahre.[25]

    Serbien

    In Serbien sind seit dem 1. Januar 2006 sexuelle Handlungen an bzw. mit Personen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, in jedem Falle strafbar.[26]

    Spanien

    In Spanien liegt seit 2015 das Schutzalter bei 16 Jahren.[27][28] Von 1999 bis 2015 lag es bei 13 Jahren, vor 1999 lag das Schutzalter bei 12 Jahren.[29][30]

    Russland

    In Russland gilt seit 2003 wieder das allgemeine Schutzalter von 14 Jahren (Artikel 134–135 StGB Russlands). Von 1998 bis 2003 war das Schutzalter auf 16 Jahre gesetzt. Das russische Strafgesetzbuch unterteilt solche Delikte in drei Stufen – sexueller Missbrauch von Kindern unter 12 Jahren und von Jugendlichen unter 14 Jahren bzw. unter 16 Jahren. Strafbar macht sich jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

    In der Gesetzgebung werden homosexuelle und heterosexuelle Handlungen unterschiedlich behandelt: Homosexuelle Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts waren in der Sowjetunion und in Russland bis 1993 generell illegal. Seit 1993 sind einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Kontakte zwischen Erwachsenen straffrei – für einvernehmliche homosexuelle Kontakte unter Verletzung des Schutzalters gelten jedoch andere Regeln als für heterosexuelle: Die Höchststrafe für einen einvernehmlichen Kontakt mit einem Jugendlichen von 14 bzw. 15 Jahren beträgt vier Jahre bei heterosexuellen, sechs Jahre bei homosexuellen Kontakten (Artikel 134, Abs. 1–2). Wenn der Altersunterschied weniger als vier Jahre beträgt, können heterosexuelle Kontakte nicht mit Gefängnis bestraft werden, homosexuelle Kontakte schon.

    Seit Juli 2013, als das föderale Gesetz gegen die so genannte „Homo-Propaganda“ in Kraft getreten ist, gibt es zudem eine Rechtskollision, da homosexuelle Handlungen einer erwachsenen Person mit einem Jugendlichen ab 16 Jahren nicht strafbar sind, jegliche positive Äußerung über Homosexualität vor Personen dieses Alters aber unter Strafe steht.

    Im Falle einvernehmlicher heterosexueller Kontakte mit Personen unterhalb des Schutzalters kann ein Gericht zudem von einer Strafe absehen, wenn der Täter zum ersten Mal gegen die Artikel 134–135 verstößt, das Opfer das 14. Lebensjahr vollendet hat und die beiden bereits eine Ehe miteinander eingegangen sind. Das russische Familiengesetzbuch erlaubt zwar generell erst ab 18 Jahren zu heiraten, gleichzeitig wird aber erklärt, dass das Mindestheiratsalter auch gesenkt werden darf, wenn es regionale Gesetze erlauben. In manchen Regionen Russlands wurde das gesetzliche Mindestalter zum Heiraten auf 16, 15 bzw. 14 Jahre gesetzt oder gar aufgehoben, wobei jedoch eine minderjährige Person auf jeden Fall eine Heiratsgenehmigung von Behörden benötigt. Da gleichgeschlechtliche Partnerschaften in Russland keine gesetzliche Anerkennung haben, kann diese Ausnahmeregelung bei homosexuellen Kontakten keine Anwendung finden.

    USA

    Siehe auch: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen#Vereinigte Staaten von Amerika

    In den USA ist die Festlegung des Schutzalters eine Angelegenheit der Bundesstaaten. In den meisten amerikanischen Bundesstaaten wird das „age of consent“ (Ende des Schutzalters) mit 16 Jahren erreicht. In Illinois, Missouri, Louisiana, Colorado, New York und Wyoming liegt das Schutzalter bei 17 Jahren. Noch strenger sind die Regelungen in Arizona, Idaho, Kalifornien, Florida, Delaware, Utah, North Dakota, Oregon, Tennessee, Virginia, Kentucky, Texas und Wisconsin; in diesen Bundesstaaten liegt das Schutzalter bei 18 Jahren. Sexuelle Handlungen mit Personen, die das age of consent nicht erreicht haben, sind in den USA teilweise als Statutory rape, teilweise nach verschiedenen anderen Tatbeständen strafbar.[31] So sind im Staat New York alle sexuellen Kontakte mit und zwischen Personen unter 17 Jahren ausnahmslos verboten und werden je nach Altersdifferenz als Vergehen, Verbrechen oder Gewaltverbrechen eingestuft. In einigen Staaten wird in der Strafbarkeit nach Geschlecht unterschieden, so gelten in Idaho sexuelle Kontakte mit weiblichen Partnern unter 18 Jahren ausnahmslos als rape (Vergewaltigung), wohingegen es dort keine direkte Entsprechung für sexuelle Handlungen mit männlichen Minderjährigen gibt.[32][33]

    In manchen Staaten gibt es Ausnahmen, wenn die beteiligten Personen durch eine Ehe oder eine Partnerschaft verbunden sind (vgl. unten) oder wenn das Alter der Beteiligten nicht mehr als eine festgelegte Anzahl von Jahren differiert. Die Rechtslage ist von Staat zu Staat sehr unterschiedlich. Dies ist für Verfolgungsbehörden ein Problem, wenn der Tatort nicht eindeutig bestimmt werden kann.

    Bei Verurteilungen drohen neben mehrjährigen Freiheitsstrafen der Verlust des Wahlrechts, die öffentliche Registrierung im Internet als Sexualstraftäter sowie rigide Bewährungsauflagen (Kontaktverbot zu Jugendlichen, Verbot von Wohnungen im weiten Umkreis von Schulen, Kindergärten und Parks). Dies betrifft nicht nur verurteilte Erwachsene, sondern in gleichem Maße auch Jugendliche, die wegen Unzucht mit anderen Minderjährigen verurteilt werden.[34] Die Festlegungen des Schutzalters und vor allem die lebenslange Stigmatisierung jugendlicher Liebhaber als Sexualverbrecher sind in der öffentlichen Diskussion der USA umstritten.[35] Die Aufsehen erregende Verurteilung eines 17-jährigen Schülers zu zehn Jahren Gefängnis wegen einvernehmlichen Oralverkehrs mit einer 15-Jährigen führte 2006 zur Einführung einer so genannten „Romeo-und-Julia-Klausel“[36] in das Sexualstrafrecht des Bundesstaates Georgia. Demnach werden 16- und 17-jährige Jugendliche, die sexuelle Handlungen mit 14- und 15-Jährigen ausgeübt haben, in diesem Bundesstaat nicht mehr als Verbrecher, sondern nur noch als Begeher einer Ordnungswidrigkeit verfolgt. Das Urteil gegen den 17-Jährigen wurde vom Obersten Gerichtshof von Georgia (Fall Wilson v. State of Georgia) als grob unverhältnismäßig aufgehoben.

    Eine Eigentümlichkeit der Rechtslage in den USA besteht in der Kluft zwischen der zum Teil strengen Regelung des Schutzalters und der Ehemündigkeit in den USA, das vereinzelt (Massachusetts) unter bestimmten Bedingungen nur bei zwölf Jahren liegt.[37]

    Vatikan

    Seit dem 1. September 2013 liegt das Schutzalter in der Vatikanstadt bei 18 Jahren, unabhängig von Geschlecht und sexueller Orientierung. Einvernehmliche sexuelle Handlungen an Jugendlichen innerhalb der Ehe stellen keine Straftaten dar.[38]

    Der Vatikan hatte zuvor keine eigene Schutzaltersgesetzgebung. Im Gesetz über Rechtsquellen[39] (Legge sulle fonti del diritto)[40] vom 1. Oktober 2008 (in Kraft seit 1. Januar 2009) wurde als erste Rechtsquelle und Bezugspunkt für die Auslegung das Kanonische Recht festgelegt, welches kein Sexualstrafrecht enthielt. Weitere Hauptquellen waren die vom Vatikanstaat erlassenen Gesetze, Dekrete, Reglemente und internationalen Abkommen (Art. 1). Brauchte man Regelungen für Bereiche, welche in den Rechtsquellen keine Beachtung finden, so griff man subsidiär auf italienische Gesetze und Rechtserlasse zurück, teilweise auf aktuelle Fassungen, teilweise auf zu einem bestimmten Zeitpunkt eingefrorene Fassungen. Für das Strafrecht war Art. 7 (Norme penali), Abs. 1 des Gesetzes über Rechtsquellen von 2008 relevant. Dieser besagte, dass mit den Einschränkungen des Art. 3 (Übernahmen dürfen nicht den Geboten oder dem Kanonischen Recht widersprechen) das italienische Gesetzbuch (Codice Penale, CP) wie schon mit dem ebenfalls Gesetz über Rechtsquellen benannten Gesetz Nr. II vom 7. Juni 1929 übernommen wurde, mit allen bisherigen vatikanischen Änderungen[41] (nicht den italienischen Änderungen). Damals wurde nach Art. 4 das italienische Strafgesetzbuch aus dem Jahr 1889 in der eingefrorenen Fassung vom 8. Juni 1929 übernommen.[42] Im Jahr 1969 wurde Art. 4 geändert und der Stichtag auf den 31. Dezember 1924 vorverlegt.[43] Es gab einige weitere Änderungen, die jedoch nicht für das Sexualstrafrecht relevant waren.

    Somit galt in der Vatikanstadt das in Italien 1929/1924 gültige Schutzalter von 12 Jahren und bei Abhängigkeitsverhältnissen von 15 Jahren.

    In der Praxis kamen noch folgende zwei weitere Umstände zu tragen: Der Vatikan kann auf seinem Gebiet straffällig gewordene Personen, egal ob sie dort von der Gendarmerie des Pontifikats oder von Hilfstruppen der italienischen Polizei verhaftet werden, zur Aburteilung an Italien übermitteln, welches zur Übernahme verpflichtet ist und dann vatikanisches Recht anzuwenden hat. Nur bei einer vorherigen Flucht auf italienisches Territorium kommt das dort geltende Strafrecht zur Anwendung.[44]

    Die katholische Kirche verurteilt außerehelichen Geschlechtsverkehr und legt das Mindestalter für eine Eheschließung gemäß Codex Iuris Canonici für Männer auf 16 Jahre, für Frauen auf 14 Jahre fest, wobei die örtlichen Bischofskonferenzen diese Höhe nach oben hin anpassen können.[45]

    Weblinks

    Einzelnachweise

    1. Für behinderte Kinder wird Kindergeld in Deutschland derzeit ohne altersmäßige Begrenzung gewährt.
    2. BGH-Entscheidung 1 StR 481/95 Beschluss vom 23. Januar 1996
    3. Aktenzeichen BGH 5 StR 6/08 vom 16. April 2008 (Seiten 1 und 3; PDF; 9 kB)
    4. a b c Thomas Stephan: Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB). Tectum-Verlag, Marburg 2002, ISBN 3-8288-8433-4, S. 28
    5. Thomas Stephan: Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB). Tectum-Verlag, Marburg 2002, ISBN 3-8288-8433-4, S. 28 f.
    6. Neufassung des § 182 StGB mit Wirkung vom 5. November 2008
    7. Bundesgesetzblatt. Abgerufen am 2. April 2021.
    8. Mehr Schutz vor sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen. (Memento vom 12. November 2006 im Internet Archive) bmj.de, abgerufen 25. September 2006
    9. bundestag.de (PDF) abgerufen 29. Juni 2007.
    10. bundestag.de (Memento vom 17. Juli 2007 im Internet Archive) (PDF) abgerufen 29. Juni 2007.
    11. stern.de Aufgerufen 21. Februar 2008.
    12. zeit.de Aufgerufen 21. Februar 2008.
    13. Erst mit dem Jugendgerichtsgesetzen von 1923/53 wurden Strafmündigkeit und „sexuelle Mündigkeit“ auf denselben Geburtstag gelegt; vorher konnten Kinder durchaus wegen Unzucht mit Kindern belangt werden, von Sanktionen außerhalb der Strafjustiz ganz abgesehen.
    14. jerzy-montag.de (Memento vom 11. Oktober 2012 im Internet Archive) abgerufen 7. Juli 2011
    15. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Urteil zu Az 45330/99, 9. Januar 2003 (Memento vom 4. März 2016 im Internet Archive)
    16. Indien verbietet Teenagern Sex. Spiegel Online
    17. Keiichi Yamanaka (Übersetzer): Das japanische StGB. Nomos, Baden-Baden 2021, ISBN 978-3-8487-6902-5, S. 49, 176, 177.
    18. Japanisches Strafgesetzbuch, Abschnitt 22: Verbrechen der Unsittlichkeit, Unzucht und Doppelehe (Memento vom 21. November 2015 im Internet Archive), (englische Übersetzung der Fassung von 2007 (Memento vom 3. November 2015 im Internet Archive), deutsche Übersetzung der Ursprungsfassung von 1907: Digitalisathttp://vorlage_digitalisat.test/1%3D~GB%3D~IA%3Dstrafgesetzbuch00bagoog~MDZ%3D%0A~SZ%3Dn42~doppelseitig%3D~LT%3D~PUR%3D)
    19. Japanisches Kinderfürsorgegesetz, Abschnitt 8: Verschiedenes (Memento vom 21. Dezember 2016 im Internet Archive)
    20. Masahide Hoshi:
      16歳と結婚した高橋ジョージさんが「淫行」にならなかった理由
      .
      In:
      シェアしたくなる法律相談所
      .
      20. Januar 2015, abgerufen am 12. Dezember 2015 (japanisch).
    21. 都道府県青少年保護育成条例集(平成20年12月1日現在)
      (Überblick über die Jugendschutzverordnungen der einzelnen Präfekturen, Stand: 1. Dezember 2008).
      Kabinettsbüro, 1. Dezember 2008, abgerufen am 12. Dezember 2015 (japanisch).
    22. 8-year-old girl asks for divorce in court. (Memento vom 12. Dezember 2011 im Internet Archive) In: Yemen Times (englisch)
    23. Kazneni zakon, članak 158
    24. Code_amended_2010_en.pdf CRIMINAL CODE CHAPTER 9, 10th June, 1854 - last amended III of 2004@1@2Vorlage:Toter Link/www.legislationline.org (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
    25. interpol.int (Memento vom 21. August 2007 im Internet Archive)
    26. auswaertiges-amt.de
    27. bbc.com
    28. boe.es
    29. defensordelmenor.org (Memento vom 4. September 2011 im Internet Archive)
    30. interpol.int (Memento vom 14. Juli 2007 im Internet Archive)
    31. Worldwide ages of consent. Statutory rape in der englischsprachigen Wikipedia
    32. Idaho Code Ann. § 18-6101
    33. Richard A. Posner, Katharine B. Silbaugh: A Guide to America’s Sex Laws. Hrsg.: Richard A. Posner, Katharine B. Silbaugh. University of Chicago Press, 1996, ISBN 978-0-226-67564-0 (Google Books Seite 50).
    34. Folgen einer Verurteilung wegen Unzucht mit Minderjährigen moraloutrage.net hrw.org;
    35. Diskussionsforum und Reportagen des Senders ABC abcnews.go.com;
    36. Vereinigte Staaten Zu früh für Romeo und Julia (Memento vom 19. Mai 2015 im Internet Archive) Aufgerufen 14. Dezember 2008
    37. Marriage Laws of the Fifty States, District of Columbia and Puerto Rico topics.law.cornell.edu
    38. Legge n. VIII - Norme complementari in materia penale (italienisch, PDF) Päpstliche Kommission für den Staat der Vatikanstadt. 11. Juli 2013.
    39. Nr. LXXI Gesetz über die Rechtsquellen (deutsche Übersetzung) vom 1. Oktober 2008 in Auswahl von Gesetzen des Vatikanstaates. Deutsche Übersetzung der italienischen Originaltexte (Memento vom 30. Oktober 2012 im Internet Archive), vaticanstate.va
    40. Nr. LXXI Legge sulle fonti del diritto, vatican.va
    41. […] il Codice penale italiano recepito con la legge 7 giugno 1929, n. II, come modificato ed integrato dalle leggi vaticane.
    42. Art. 4 [alte Fassung, Übernahme Strafgesetz] Art. 3 [Allgemeines zur Übernahme] Legge sulle fonti del diritto, N.II., 7. Juni 1929.
      Art. 3: In den Bereichen, die von den in Artikel I genannten Rechtsquellen [Codex iuris canonici & vom Papst erlassene Gesetze] nicht erfasst waren, fanden, subsidiär und solange keine eigenen Gesetze der Vatikanstadt den Gegenstand regeln, die vom Königreich Italien bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erlassenen Gesetze Anwendung, zusammen mit ihren Allgemeinen Reglementen sowie den örtlichen Reglementen der Provinz und des Governatorats von Rom [beispielsweise Baurecht]; sie werden in den folgenden Artikeln aufgeführt, wo auch die jeweiligen Anpassungen und Einschränkungen bezeichnet sind; immer war vorausgesetzt, dass die genannten Gesetze und Reglemente nicht im Widerspruch standen zu den Geboten des göttlichen Rechts, zu den allgemeinen Grundsätzen des kanonischen Rechts sowie zu den Bestimmungen des Vertrages und Konkordates, welche zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Königreich Italien am 11. Februar 1929 abgeschlossen wurden, und vorausgesetzt schließlich, dass sie sich hinsichtliche der tatsächlichen Gegebenheiten in der Vatikanstadt als hier anwendbar erweisen.
      Art. 4: Mit den im vorstehenden Artikel genannten Vorbehalten fand in der Vatikanstadt das geltende Strafgesetzbuch des Königreichs Italien Anwendung, zusammen mit den bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erlassenen Gesetzen, die es geändert und ergänzt haben, sowie den zugehörigen Reglementen. [… Straftaten gegen das Leben oder die Unversehrtheit von Regenten, Staatsoberhäupter und Ministerpräsidenten … Straftaten gegen das Leben oder die Unversehrtheit des Papstes …]
    43. Art. 39 Legge che modifica la legislazione penale e la legislazione processuale penale, N.L vom 21. Juni 1969.
      mit dem Art. 4 des Legge sulle fonti del diritto 1929 geändert wurde.
    44. Art. 22 Trattato fra la Santa Sede e l’Italia 1929
    45. CIC Can. 1083