Sperrkonto

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Das Sperrkonto ist im Bankwesen ein Bankkonto, dessen Kontoinhaber nur mit Genehmigung eines Dritten darüber verfügen kann bzw. nur beide gemeinsam darüber verfügen können.

Allgemeines

Im Regelfall kann über Bankkonten durch den Kontoinhaber oder im Rahmen der hinterlegten Bankvollmacht frei verfügt werden. Kontoverfügung bedeutet, dass der oder die Kontoinhaber und die von ihnen Bevollmächtigten über Bankguthaben mittels Barauszahlung, Dauerauftrag, Eilüberweisung, Lastschrift oder Überweisung frei disponieren dürfen und hierdurch auch Sollsalden im Rahmen der mit dem Kreditinstitut getroffenen Vereinbarungen entstehen können.

Geschichte

Im Zusammenhang mit der Devisenbewirtschaftung vom 1. August 1931 konnte ein Gläubiger in Deutschland nach eingetretener Fälligkeit seiner Forderung jederzeit verlangen, dass der Schuldner den fälligen Betrag in Reichsmark als so genannte Sperrmark bei einer Devisenbank auf ein Sperrkonto einzahlt, über das der Gläubiger nur mit Genehmigung der Stelle für Devisenbewirtschaftung verfügen konnte.[1] Diese Sperrmark wurde im Juli 1931 durch die Reichsbank mit ihrem damaligen Präsidenten Hjalmar Schacht parallel zur Reichsmark eingeführt.[2] Sie sollte die Kapitalflucht verhindern.[3]

Auch alle auf Deutsche Mark lautende Guthaben von Ausländern wurden nach der Währungsreform im Juni 1948 bei den Banken in Sperrmark geführt, Erlöse von Ausländern in Deutschland wurden auf Sperrkonten in Sperrmark gutgeschrieben. Geldvermögen, das ins Ausland transferiert werden sollte, musste auf einem „Sperrmark-Konto“ eingezahlt werden.[4] Ab 16. September 1954 wurden alle originären und erworbenen Sperrkonten von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt, Hauptniederlassung oder Wohnsitz außerhalb Deutschlands als zinslose liberalisierte Kapitalkonten geführt.[5]

Nicht-kommerzielle Zahlungen aus der DDR in die BRD wurden von der Staatsbank der DDR nicht zugelassen. Diese Erschwernis führte zur Errichtung zahlreicher Sperrkonten in der DDR und BRD.[6] DDR-Bürger durften seit 1968 in der BRD Sperrkonten unterhalten. Von diesen Konten durften ab 1975 auch Auslandsüberweisungen geleistet werden.[7] Den Sperrkonten durften alle eingehenden Zahlungen gutgeschrieben werden, so dass Verbindlichkeiten von BRD-Bürgern über ein Sperrkonto beglichen werden konnten. Verfügungen über Sperrkonten waren dagegen eingeschränkt auf Überweisungen unter anderem für Steuern, Anwaltskosten, Gerichtskosten oder Versicherungsprämien.[8]

Rechtsfragen

Beim Sperrkonto bestehen dagegen besondere Einschränkungen für die Verfügungsmacht des Berechtigten.[9] Die Beschränkung kann auf Rechtsgeschäft, Gesetz oder behördlicher Verfügung beruhen:[10]

  • Rechtsgeschäft:
    • Typisch sind Beschränkungen, bei denen der Berechtigte erst nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses wie etwa der Volljährigkeit über das Konto verfügen darf.[11] Es handelt sich um eine auflösende Bedingung, durch die mit Eintritt der Volljährigkeit auch die Verfügungsbefugnis beginnt.
    • Sparbücher mit Sperrvermerk oder Kennwort sind Sperrkonten. Der Sperrvermerk ist nur dem Gläubiger der Spareinlage und dem Kreditinstitut bekannt. Er kommt bei Kautionskonten im Rahmen der Mietkaution vor, indem das Sparbuch den Vermerk „Gesperrt wegen Mietkaution“ enthält. Der Mieter darf nach Übergabe des Sparbuchs an den Vermieter darauf vertrauen, dass kein anderer als der Mieter über die Mietsicherheit ohne seine Einwilligung verfügen kann.[12] Auch das Kennwort sichert als Auszahlungshindernis ein Sparbuch gegen Missbrauch. Sperrvermerk und Kennwort stellen sich als vertragliche Einschränkung der Legitimationswirkung dar.[13] Diese kann nicht weitergehen, als sich aus dem vorgelegten Sparbuch selbst ergibt; sie ist beseitigt, wenn und soweit nach dem Inhalt des Sparbuchs nicht geleistet werden darf.[14]
  • Gesetz:
  • Behördliche Verfügungen führen nicht zu einem Sperrkonto im engeren Sinn, sondern zu einer allgemeinen Kontosperre. Wird die Verfügungsbefugnis über ein Girokonto durch einstweilige Verfügung oder Arrest (§ 935 ff. ZPO bzw. § 916 ff. ZPO) vom Gericht eingeschränkt, muss dies von Kreditinstituten beachtet werden. Darüber hinausgehende Verfügungen bleiben weiterhin zulässig.

Die rechtsgeschäftliche Vereinbarung von Sperrkonten stellt die häufigste Form dar.[18] Und-Konten sind keine Sperrkonten (auch wenn § 17 VOB/B dies erwähnt), weil sie nicht mit einer Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Mitinhaber verbunden sind, sondern lediglich für wirksame Verfügungen deren Zusammenwirken erfordern.[19]

Rechtsgrundlage für die Errichtung von Sperrkonten kann insbesondere der Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB sein.

Allgemeine Kontosperre

Eine allgemeine Kontosperre bewirkt ein Verfügungsverbot dergestalt, dass ein Kreditinstitut entweder keine Belastungen (etwa durch Barauszahlung oder Lastschrift) zulässt und/oder keine Gutschriften (Bareinzahlung oder Überweisung) ausführt. Die Kontosperre kann auf vertraglicher Vereinbarung zwischen kontoführendem Kreditinstitut und Kunde beruhen, etwa bei Spareinlagen mit Sperrvermerk[20] oder beim Verlust von Zahlungskarten oder aber auf einer durch die Staatsanwaltschaft veranlassten Beschlagnahme (etwa im Rahmen einer Devisenbewirtschaftung oder einer Wirtschaftssanktion).[21]

Literatur

Einzelnachweise

  1. Deutscher Gemeindetag (Hrsg.), Der Gemeindetag: Zeitschrift für deutsche Gemeindepolitik, Band 31, 1937, S. 341
  2. DIE ZEIT vom 30. September 2011, Die Gemeinsamkeiten der jungen Deutschen Mark mit den Target-Salden
  3. Karl Wulff, jr./Monika Schotten (Hrsg.), Briefe aus Afrika – 1932-1938, 2013, S. 257
  4. Rolf Morrien/Heinz Vinkelau, Alles, was Sie über André Kostolany wissen müssen, 2020, o. S.
  5. Walter Lückefahr, Sperrmark und Registermark: Ihre Entstehung, Verwendung und Liquidation, 1958, S. 179
  6. Margit Roth, Zwei Staaten in Deutschland, 1981, S. 166
  7. Bundesbank-Mitteilung 6004/75
  8. Verlag Th. Gabler GmbH (Hrsg.), Bank-Lexikon: Handwörterbuch für das Bank- und Sparkassenwesen, 1978, Sp. 787
  9. Rudolf Liesecke, Das Bankguthaben in Gesetzgebung und Rechtsprechung, Teil III: Verfügungen über das Bankguthaben, in: WM, 1975, S. 289
  10. Peter Derleder/Kai-Oliver Knops/Heinz Georg Bamberger (Hrsg.), Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2009, S. 1240
  11. Claus-Wilhelm Canaris/Wolfgang Schilling/Peter Ulmer (Hrsg.), Bankvertragsrecht. Teil 1, 2005, S. 162 Rn. 250
  12. OLG Nürnberg, Urteil vom 15. Mai 1998, Az.: 8 U 4293/97 = NJW-RR 1998, 1265
  13. BGHZ 28, 368, 372
  14. BGH NJW 1976, 2211
  15. Frank K. Peter/Ralph Kramer, Steuerstrafrecht, 2009, S. 85
  16. Verlag Th. Gabler GmbH (Hrsg.), Bank-Lexikon: Handwörterbuch für das Bank- und Sparkassenwesen, 1978, Sp. 1459
  17. Georg Obst/Otto Hintner, Geld-, Bank- und Börsenwesen, 1944, S. 400
  18. Helmut Kohlhosser, Die Verfügungsbefugnis bei sogenannten Sperrkonten, in: ZIP, 1984, S. 389
  19. Anja Hucke, Konto und Zahlungsverkehr, in: Peter Derleder/Kai-Oliver Knops/Heinz Georg Bamberger (Hrsg.), Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2004, S. Rn. 28
  20. Ludwig Gramlich/Roland Eller/Wolfgang Grill, Gabler Bank Lexikon: Bank, Börse, Finanzierung, 1996, S. 952
  21. Stephanie Eymann, Präventive Kontosperre gemäß UNO-Resolutionen: Unzulässige Vorverlagerung strafprozessualem Zwangs oder unumgängliche Maßnahme im Kampf gegen den Terror?, in: Salomé Wolf/Martino Mona/Marc Hürzeler (Hrsg.), Prävention im Recht, 2008, S. 49 ff.; ISBN 9783719027346