Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 17. Oktober 2016 um 13:06 Uhr durch imported>Stechlin(12393).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
Kurztitel: Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
Abkürzung: UrhWG, UrhWahrnG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Gewerblicher Rechtsschutz
Fundstellennachweis: 440-12
Erlassen am: 9. September 1965
(BGBl. I S. 1294)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1966
Außerkrafttreten: 1. Juni 2016
(Art. 7 G vom 24. Mai 2016,
BGBl. I S. 1190, 1216)
GESTA: C167
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Urheberrechtswahrnehmungsgesetz regelte bis zum 31. Mai 2016 die Wahrnehmung von Nutzungsrechten, Einwilligungsrechten oder Vergütungsansprüchen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergaben, für Rechnung mehrerer Urheber durch Verwertungsgesellschaften. Bekannte derartige Verwertungsgesellschaft sind die GEMA und die VG Wort.

Die Wahrnehmung von Nutzungsrechten, Einwilligungsrechten oder Vergütungsansprüchen regelt seit dem 1. Juni 2016 das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG).

Gliederung des Gesetzes

  • Erster Abschnitt. Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
  • Zweiter Abschnitt. Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
  • Dritter Abschnitt. Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft
  • Vierter Abschnitt. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Weblinks