Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

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(Weitergeleitet von § 248b StGB)

Der Unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs ist ein Straftatbestand im deutschen Strafgesetzbuch, der dann zur Anwendung kommt, wenn der Täter das fremde Fahrzeug nur vorübergehend verwenden will (vgl. unten Konkurrenzen). Er ist in § 248b StGB geregelt. Die Vorschrift ist eine Ausnahme der grundsätzlichen Straffreiheit von Gebrauchsanmaßung (furtum usus) im deutschen Recht.

Tatbestand

(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.

Dieser Tatbestand wurde 1953 ins StGB eingefügt. Zuvor galt die (Not-)Verordnung des Reichspräsidenten gegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 20. Oktober 1932.[1] Geschützt werden soll nach gefestigter herrschender Meinung das Gebrauchsrecht an einem Fahrzeug.

Tatbestandsmerkmale

Geeignete Tatobjekte sind Kraftfahrzeuge, wie sie in Abs. 4 definiert sind (namentlich Autos, Motorräder, Flugzeuge, Schiffe, dagegen nicht Straßenbahnen, Autoanhänger, Schleppkähne ohne eigenen Antrieb usw. [Lackner/Kühl, Kommentar StGB 25. Aufl.]), und Fahrräder, wobei auch Dreiräder darunterfallen, Mofas, Mopeds oder Fahrräder mit Hilfsmotoren sind zu den Kraftfahrzeugen zu rechnen.

Tathandlung ist der Gebrauch, das jedoch nicht bereits mit der Inbetriebnahme des Fahrzeugs, sondern durch Benutzung zur Fortbewegung beginnt. Dabei muss nicht zwingend eine besondere Ortsveränderung stattfinden, es reicht nach einer Ansicht bereits das Gebrauchen, um das Einparken zu üben. Umstritten ist dagegen, ob die Unbefugtheit sich auf die Art und die Dauer beschränken kann (so die Rechtsprechung).

Einen Gewahrsamswechsel setzt der Tatbestand nicht voraus.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Ingebrauchnahme sich gegen den Willen des Berechtigten (des Eigentümers) richtet. Wird während der Ingebrauchnahme die Erlaubnis zur Nutzung widerrufen, so bleibt der Tatbestandsausschluss weiterhin bestehen: die Ingebrauchnahme ist dann nicht tatbestandsmäßig.

Vorsatz ist erforderlich. Er erstreckt sich auch auf das Merkmal des Willens des Berechtigten. Irrtümer schließen folglich den Vorsatz nach § 16 StGB als Tatbestandsirrtümer aus.

Versuch

Der Versuch ist strafbar. Es genügt das Aufbrechen des Schlosses, um zur Ingebrauchnahme anzusetzen, wenn der Täter sich jedenfalls mit dem Fahrzeug fortbewegen will. Ein Versuch ist ebenfalls gegeben, wenn der Täter am Vorderrad rüttelt, um nachzusehen, ob die Lenkradsperre eingerastet ist[2] oder ins Fahrzeug einsteigt, um es anzulassen.

Vollendung/Beendung

Sobald das Fahrzeug zur Fahrt inganggesetzt ist, ist die Tat vollendet[3], sie dauert an, bis der Gebrauch des Fahrzeugs beendet ist.[4]

Antragsdelikt

Das Delikt ist absolutes Antragsdelikt. Antragsberechtigt sind gemäß § 77d StGB ausschließlich Eigentümer und Gebrauchsberechtigter. Die Antragsfrist beginnt mit der Wiedererlangung des Fahrzeugs.[5]

Konkurrenzen

Gegenüber allen anderen Tatbeständen, z. B. Diebstahl, ist § 248b StGB nachrangig. Der Verbrauch an Kraftstoff[6] und Motorleistung genügt jedoch nicht, statt des Tatbestandes des § 248b nunmehr einen Diebstahl (§ 242 StGB) oder die Entziehung elektrischer Energie tatbestandsmäßig werden zu lassen. Werden während der unbefugten Ingebrauchnahme weitere Straftatbestände verwirklicht (z. B. Gefährdung des Straßenverkehrs), liegt Tateinheit nach § 52 StGB vor.

Einzelnachweise

  1. RGBl. I S. 496
  2. BGHSt 26, 104
  3. BGHSt 7, 316
  4. RG 68, 217; Düsseldorf NStZ 85, 413
  5. RG 43, 287
  6. BGHSt 14, 386, 388 (Memento vom 29. Juli 2012 im Webarchiv archive.today) m.w.N.

Siehe auch