Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität | |
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Kurztitel: | Palermo-Konvention |
Titel (engl.): | United Nations Convention against transnational organized crime
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Datum: | 15. November 2000 |
Inkrafttreten: | 29. September 2003 |
Fundstelle: | CHAPTER XVIII Treaty 18 UNTS (engl. Text) (PDF; 133 kB) |
Fundstelle (deutsch): | SR 0.311.54, BGBl. 2005 II S. 954, 956 (dreisprachig) |
Vertragstyp: | Multinational |
Rechtsmaterie: | Strafrecht |
Unterzeichnung: | 147 (3. Juni 2018) |
Ratifikation: | 189 (3. Juni 2018)[1] |
Europäische Gemeinschaft: | Ratifikation (15. September 2005) |
Deutschland: | Ratifikation (14. Juni 2006)[2] |
Liechtenstein: | Ratifikation (20. Mai 2008) |
Österreich: | Ratifikation (23. September 2004) |
Schweiz: | Ratifikation (27. Oktober 2006) |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. |
Das von der UN-Generalversammlung am 15. November 2000 angenommene Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität[3] (auch Palermo-Konvention genannt, da es vom 12. bis 15. Dezember 2000 in Palermo (Italien) zur Unterzeichnung auflag), bildet einen Meilenstein in der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet. Erstmals wurden Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität in einem völkerrechtlichen Vertrag global geregelt und Rechtsgrundlagen für internationale Rechtshilfe, Auslieferung und Polizeikooperation geschaffen. Ziel ist es, die nationalen Gesetze zu harmonisieren und einheitliche Standards für das innerstaatliche Recht zu setzen sowie die Zusammenarbeit der Staaten bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu intensivieren.
Ergänzend zu dem Übereinkommen wurden folgende Protokolle von der UN-Generalversammlung mit verabschiedet:
- Protokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg (Protokoll "Schleusung")[4]
- Protokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels (Protokoll "Menschenhandel")[5]
- Protokoll vom 31. Mai 2001 gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit (Protokoll "Feuerwaffen")
Inhalt
Das wichtigste Ziel des Übereinkommens ist es für die internationale Zusammenarbeit einen Mindeststandard von Vorschriften und Maßnahmen zu schaffen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie die Geldwäscherei für strafbar zu erklären. Sie müssen zudem prüfen, ob die aktive und passive Korruption von ausländischen Amtsträgern bestraft werden soll. Weiter müssen juristische Personen straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlich belangt werden können. Deliktisch erlangte Vermögenswerten müssen durch die Strafbehörden eingezogen werden können.
Feuerwaffenprotokoll
Ziel des Feuerwaffenprotokolls ist die umfassende Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung der unerlaubten Herstellung und des unerlaubten Handels von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten sowie Munition. Als präventive Mittel dienen die individuelle Markierung von Feuerwaffen, die Registrierung von Feuerwaffen, und, soweit sinnvoll, die Registrierung von dazugehörigen Teilen und Komponenten sowie Munition. Weitere Ziele sind zuverlässige Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrkontrollmassnahmen und die verstärkte Zusammenarbeit sowie der Informationsaustausch unter den teilnehmenden Staaten auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene. Repressiv sollen verschärfte Strafbestimmungen, die Einziehung und in der Regel Vernichtung illegal zirkulierender Feuerwaffen, dazugehöriger Teile und Komponenten sowie Munition Verbesserungen bringen.
Das Feuerwaffenprotokoll wurde von 51 Staaten und der Europäischen Union unterzeichnet (was im Jahr 2008 zu einer Änderung der EG-Waffenrichtlinie führte). Der Geltungsbereich des UNO-Feuerwaffenprotokolls umfasst folglich aktuell 79 Staaten. Von den ständigen Mitgliedern des UNO-Sicherheitsrates haben nur das Vereinigte Königreich und China das Protokoll unterzeichnet, ratifiziert wurde es bisher noch von keinem dieser beiden Länder.[6]
Zur Durchführung wurde 2001 unter anderen auch auf Druck der Zivilgesellschaft das Kleinwaffenaktionsprogramm der Vereinten Nationen verabschiedet.
Literatur
- Patrick M. Pintaske: Das Palermo-Übereinkommen und sein Einfluss auf das deutsche Strafrecht. Eine Untersuchung der UN-Konvention gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und ihrer Zusatzprotokolle. 1. Auflage. Universitätsverlag Osnabrück bei V&R unipress, 2014. ISBN 978-3-8471-0353-0
Weblinks
- Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Volltext, deutsche Übersetzung)
- Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels (Volltext, deutsche Übersetzung)
- Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg (Volltext, deutsche Übersetzung)
- Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit (Volltext, deutsche Übersetzung)
Einzelnachweise
- ↑ UN Treaty Series: https://treaties.un.org/pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=XVIII-12&chapter=18&clang=_en
- ↑ Zustimmungsgesetz: BGBl. 2005 II S. 954, Bekanntmachung über das Inkrafttreten: BGBl. 2007 II S. 1348
- ↑ Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. In: Liechtensteinische Gesetzessammlung. Abgerufen am 27. März 2019.
- ↑ BGBl. 2005 II S. 954, 1007
- ↑ BGBl. 2005 II S. 954, 995
- ↑ Der Text dieses Abschnittes entstammt ganz oder teilweise der Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven: Botschaft vom 25. Mai 2011 (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven) des Schweizerischen Bundesrates betreffend die Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Entwurf I) und die Änderung des Waffengesetzes (Entwurf II), BBl 2011 4555ff., S. 4565f. Dieser Text untersteht nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes als Bericht einer Behörde nicht dem Urheberrechtsschutz.