Übereinstimmungsbescheinigung
Die Übereinstimmungsbescheinigung, auch CoC (Certificate of Conformity) genannt, ist ein Dokument, das die EU-Normen für Kraftfahrzeuge und die EG-Typgenehmigung deklariert.
Es wird vom Inhaber der EG-Typgenehmigung (§ 6 EG-FGV) ausgestellt und gibt technische Details und Merkmale des Kraftfahrzeugs an. Es erschien zum ersten Mal im Jahr 1993 und wurde 1996 im Rahmen der EU-Vorschriften über Sicherheit und Umweltschutz verpflichtend. Diese Richtlinien beziehen sich derzeit nur auf Personenkraftwagen der Klasse M1 (bestimmt für den Transport von maximal 8 Personen zusätzlich zum Fahrer), Motorräder und Anhänger. Die EG-Typgenehmigung gilt seit 2012 für Kraftfahrzeuge der Klassen M, N und O.[1]
Ein Ziel der Europäischen Union ist die Warenverkehrsfreiheit (= 'Freier Warenverkehr im Europäischen Binnenmarkt'); diese ist eine der vier Grundfreiheiten innerhalb der EU. Die Gründung des „European Certificate of Conformity“ im Jahr 1996 hat Käufe, Verkäufe und Reimporte von neuen und gebrauchten Fahrzeugen innerhalb der Europäischen Union erleichtert und zu steigenden Importen und Exporten im Europäischen Binnenmarkt beigetragen.
Für die Registrierung von neuen und gebrauchten Fahrzeugen in den EU-Mitgliedsstaaten benötigt man die Übereinstimmungsbescheinigung, um die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr bei der zuständigen Zulassungsbehörde zu erleichtern.
Siehe auch
Weblinks
- Richtlinie 92/53/EWG von 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
- Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der EU vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge
- Inhalt der Übereinstimmungsbescheinigung: Verordnung (EU) 2017/1151, Seiten 290–353.
- Änderungen der Übereinstimmungsbescheinigung, ausgehend von Verordnung (EU) 2017/1151:
- Verordnung (EU) 2017/1154, Seite 25.
- Verordnung (EU) 2018/1832, Seiten 306–313.