3G-Regel

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Die 3G-Regel war eine Regelung zum präventiven Infektionsschutz durch Vorlage eines Impfausweises oder eines Genesenennachweises oder eines Testnachweises (Geimpft, genesen, getestet – 3G).[1]

Sie gehörte in Deutschland seit dem 15. September 2021 zum Katalog der besonderen Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) gesetzlich geregelt.[2]

Darüber hinaus gab es weitergehende Regeln, die etwa nur geimpfte und genesene Personen bestimmte Rechte einräümten. Dazu gehörte die 2G-Regel (2G). Gegebenenfalls wurden zusätzlich besondere Testnachweise gefordert, beispielsweise bei der 2G-plus-Regel.

Rechtsgrundlagen

Unmittelbar geltendes Bundesrecht

Seit einer Änderung des § 28b IfSG zum 24. November 2021 galt unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite bundesweit einheitlich und unmittelbar kraft Gesetzes bis zum 19. März 2022, einmalig verlängerbar durch Beschluss des Deutschen Bundestages um bis zu drei Monate, die 3G-Regel am Arbeitsplatz[3] und in Verkehrsmitteln des Luftverkehrs, des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten außerdem die Pflicht zum Angebot von Homeoffice.[4] Diese Regelung endete am 20. März 2022.

Außerdem mussten Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach § 5 Abs. 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung über einen Test-, Genesenen- oder Impfnachweis verfügen. Diese Regelung endete am 8. Juni 2022.

Ermächtigung der Länder

Die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises konnte für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch eine Landesbehörde in Form einer Allgemeinverfügung oder durch eine Landesregierung in Form einer Rechtsverordnung angeordnet werden.[5]

Rechtsgrundlage für eine behördliche Anordnung war in dieser Zeit § 28a Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Satz 1, § 28 IfSG, für entsprechende Verordnungen der Landesregierungen § 28a Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 5, § 32 IfSG. Örtlich begrenzte Anordnungen der für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden (Landkreise und kreisfreie Städte) können weiter gehen als die Bestimmungen in einer landesweit einheitlich geltenden Rechtsverordnung.

§ 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG war durch das Aufbauhilfegesetz 2021 mit Wirkung zum 15. September 2021 nach Beratung im federführenden Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages in das Infektionsschutzgesetz eingefügt worden.[6]

Zuvor war bereits auf einer Bund-Länder-Konferenz am 10. August 2021 beschlossen worden, dass die Länder im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) durch entsprechende Verordnungen oder Verfügungen spätestens ab dem 23. August 2021 für alle Personen, die weder vollständig Geimpfte noch Genesene sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter ist als 24 Stunden oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden, vorsehen. Die Tests wären Voraussetzung gewesen für:[7]

  1. Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
  2. Zugang zur Innengastronomie
  3. Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z. B. Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen
  4. Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
  5. Sport im Innenbereich (z. B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
  6. Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts.

Seit einer Gesetzesänderung mit Wirkung zum 24. November 2021[8] konnten unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen sowie an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Beschränkungen des Zugangs in Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen durch Landesverordnung bestimmt werden, die spätestens zum 19. März 2022 wieder außer Kraft treten muss (§ 28aAbs. 7 Satz 1 Nr. 4, Abs. 10 IfSG). Der Deutsche Bundestag hätte die Frist einmalig um bis zu drei Monate verlängern können, verzichtete aber, so dass die Regelung ab dem 20. März nicht mehr galt.

Ebenfalls seit dem 24. November 2021 erlaubte § 28c Satz 2 IfSG, in Landesrechtsverordnungen besondere Regelungen in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nur für Personen vorzusehen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist und die zusätzlich ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 7 SchAusnahmV, 2G-Plus-Regel).

In einer Videoschaltkonferenz der geschäftsführenden Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Länder am 2. Dezember 2021 wurde beschlossen, dass die Länder den Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, Gaststätten etc.) sowie zu Einzelhandelsgeschäften bundesweit und inzidenzunabhängig nur noch Geimpften und Genesenen ermöglichen (2G). Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs.[9] Hinsichtlich der Ausnahmen orientieren sich die Länder am entsprechenden Katalog in der sog. Bundesnotbremse.[10]

3G-Schutzmaßnahmen sollten nach dem Willen des Gesetzgebers „insbesondere auch mit Blick auf das konkrete Infektionsgeschehen und die Eingriffsintensität verhältnismäßig sein. Es ist jeweils durch den Verordnungsgeber eine sorgfältige Abwägung auf Grundlage der verfassungsrechtlichen Vorgaben einschließlich der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung durchzuführen.“[11]

Varianten (3G/2G/1G)

Analoger Nachweis über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

Datei:Testnachweis anonymisiert.pdf

3G-Regel

Bei der 3G-Regel war der Zutritt zu bestimmten Einrichtungen und die Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen auf Personen beschränkt, die entweder vollständig geimpft oder von COVID-19 genesen sind oder die einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen können, der nicht älter als 24 Stunden ist. Die Testpflicht sollte die Isolierung infizierter Personen ermöglichen und Ansteckungsketten unterbrechen.[12][13]

3G-plus-Regel

3G-plus war eine verschärfte Variante der 3G-Regelung: Sie besagte, dass ausschließlich Geimpfte, Genesene und PCR-Getestete Zutritt zu einem bestimmten Ort erhielten. Ein vergleichsweise unzuverlässiger Antigen-Schnelltest für Ungeimpfte reichte nicht aus.[14][15]

2G-Regel

Bei der 2G-Regel war der Zutritt zu bestimmten Einrichtungen und die Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen auf Personen beschränkt, die entweder vollständig geimpft oder von COVID-19 genesen sind. Allen ungeimpften Personen wurde der Zutritt verwehrt, unabhängig davon, ob sie ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen könnten (indirekte Impfpflicht).[16][17] Zusätzlich konnten Auflagen entfallen, etwa die Belegungsgrenze, Abstandsregeln, zum Teil auch die Maskenpflicht. In SARS-CoV-2-Proben mit niedrigen Viruslasten würden Infektionen nicht zuverlässig erkannt. Deshalb seien Infizierte trotz negativen Tests nicht sicher auszumachen, so die Begründung der Gesundheitsminister.[18]

2G-plus-Regel

Wie bei der 2G-Regel, zusätzlich mussten Geimpfte und Genesene einen aktuellen negativen Test nachweisen. Die 2G-plus-Regel hatte zum Ziel, Infektionen auch bei Geimpften und Genesenen aufzuspüren.[19] Seit dem 24. November 2021 ermöglichte § 3 Abs. 2 Satz 2 SchAusnahmV eine 2G-plus-Regel im Inland.[20][21][22] Außerdem galt sie gem. § 5 Abs. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung für Personen, die aus einem Virusvariantengebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreisten.[23]

2G-plus-plus-Regel

Zusätzlich zur Einhaltung der 2G-plus-Regel musste eine FFP2-Maske getragen werden.[24][25]

1G-Regel

Die 1G-Regel gewährt Zutritt nur für getestete Personen. Zur Begründung führen Virologen an, 2G gebe eine „Scheinsicherheit“, da sich auch Geimpfte und Genesene infizieren und das Virus übertragen können.[26] Verschiedene Krankenhäuser wendeten die 1G-Regel seit Sommer 2021 aufgrund ihres Hausrechts an.[27][28] Eine Testpflicht für Geimpfte und genesene Personen widersprach nach Ansicht des Freistaats Sachsen der SchAusnahmV. Dort würden beide Gruppen per se als getestet gelten. Da es sich um eine bundesrechtliche Regelung handelt, könne diese nicht durch ein auf Landesrecht beruhendes Modellprojekt wie vom Landkreis Bautzen beabsichtigt ausgehebelt werden.[29] Seit dem 24. November 2021 gilt eine bundesgesetzliche 1G-Regelung für Besucher von Krankenhäusern sowie Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (§ 28b Abs. 2 IfSG).[30][31]

Die 3G und 2G-Regeln und ihre Sonderformen liefen in Deutschland am 19. März 2022 aus, für Einreisen aus dem Ausland entfielen die Einschränkungen am 8. Juni 2022.

Nachweispflicht

Impf-, Genesenen-, Testnachweise können in Papierform, etwa mit einem gelben Impfausweis oder durch digitale Zertifikate erbracht werden[32] und sind bei Einlass von dem Veranstalter oder Betreiber zu kontrollieren. Wird der Nachweis nicht vorgelegt, so hat der Veranstalter oder Betreiber der Person den Zutritt zu verweigern. Verstöße von Besuchern und Veranstaltern werden in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet (§ 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG).[33]

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer 2G-Regelung

Eine gerichtliche Klärung, ob eine Ungleichbehandlung von Geimpften und Genesenen einerseits und Ungeimpften andererseits durch behördliche Anordnung oder Rechtsverordnung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, steht noch aus.[34]

Während bei Geltung der 3G-Regel auch Ungeimpften der Zutritt zu bestimmten Einrichtungen und die Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen möglich ist, gilt dies bei Anwendung der 2G-Regel nicht. Sofern wissenschaftlich festgestellt wird, dass Geimpfte (und Genesene) nicht mehr infektiös sind, könnten diesen gegenüber durch staatliche Maßnahmen wohl allenfalls Infektionsschutzmaßnahmen mit geringerer Eingriffsintensität als gegenüber Ungeimpften zulässig sein und sie beispielsweise von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Einhaltung eines Abstandsgebots in geschlossenen Räumen befreit werden. An die Rechtfertigung einer Differenzierung bei Maßnahmen, die die Freiheitsrechte der Ungeimpften erheblich beeinträchtigen, sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Ungleichbehandlung von Ungeimpften im Privatrechtsverkehr wirft mit Blick auf die Privatautonomie und das Hausrecht hingegen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken auf.[35]

Für Personen, für die keine Impfempfehlung vorliegt oder die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, erhöht sich die Intensität des Eingriffs dadurch, dass es diesen nicht durch eigenes Verhalten möglich ist, die Voraussetzungen für einen Zutritt zu Veranstaltungen und Gastronomie in Innenräumen zu schaffen. Daraus folgen im Vergleich zu freiwillig ungeimpften Personen deutlich erhöhte Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit.[36]

Der Handelsverband Deutschland hält eine flächendeckende Einführung von 2G für Geschäfte abseits des Grundbedarfs wegen Verstößen gegen die Berufsfreiheit, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und des allgemeinen Gleichheitsgrundrechts für verfassungswidrig.[37][38]

Bereits im August 2021 bezweifelte Christine Lambrecht, „wie man eine derart schwerwiegende Beschränkung der Vertragsfreiheit mit dem Infektionsschutz rechtfertigen könnte.“[39] Im Gegensatz dazu meint die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, dass weder im Grundgesetz noch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz der Impfstatus ausdrücklich erwähnt werde und die Ungleichbehandlung Nichtgeimpfter im Rahmen von 2G-Regelungen deshalb nicht unter das Diskriminierungsverbot falle.[40]

Umsetzung in einzelnen Bundesländern (Beispiele)

Die infektionsschutzgesetzlichen Vorgaben haben die einzelnen Bundesländer in unterschiedlichen Regelungssystemen umgesetzt. Dabei setzt die Geltung der 3G-Regelung als „niederschwellige Schutzmaßnahme“ nicht überall das Überschreiten einer bestimmten 7-Tage-Inzidenz bzw. das Erreichen einer Warn- oder Alarmstufe voraus. Unabhängig vom Bestehen einer Warnstufe können Veranstalter oder Betreiber von Einrichtungen in manchen Bundesländern kraft ihres Hausrechts den Zutritt auf Personen beschränken, die einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen (2-G-Option).

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg liegt die sog. Basisstufe vor, solange die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz landesweit unter 8 liegt und die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 390 unterschreitet.[41] Der Zutritt zu Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfesten, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen ist nicht-immunisierten Besuchern in der Basisstufe nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet (3G). In der Warnstufe müssen Nicht-Immunisierte einen PCR-Testnachweis vorlegen (3G plus). In der Alarmstufe ist der Zutritt nicht-immunisierten Besuchern nicht gestattet (2G).[42] Auf das Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Neuinfektionen kommt es für die Geltung der 3G-Regelung auch in der Basisstufe nicht an.

Bayern

Hinweistext „Hier gilt die 3G-Regel“
Hinweistext zu der geltenden 3G-Regel in Bayern

Überschreitet im Gebietsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen den Wert von 35, so darf im Hinblick auf geschlossene Räume der Zugang zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1 000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten nur durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erfolgen, soweit diese geimpft, genesen oder getestet sind (3G). Für den Zugang zu Messen, Volksfesten, Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben sowie vergleichbaren Freizeiteinrichtungen und zu Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen gilt diese Beschränkung ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz.[43][44]

Anbieter, Veranstalter oder Betreiber von Einrichtungen oder Veranstaltungen können gem. § 3a der 14. BayIfSMV freiwillig den Zugang nur Geimpften und Genesenen gestatten (freiwilliges 2G) oder den Zugang von dem Nachweis eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, abhängig machen (freiwilliges 3G plus). § 3a der 14. BayIfSMV regelt indessen nicht selbst die Zulässigkeit der 2G- bzw. 3G-plus-Zugangsbeschränkung, da der Landesgesetzgeber für die Regelung bürgerlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse nicht zuständig ist (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG).[45] Vielmehr obliege „jedem, der von § 3a Gebrauch machen möchte, selbst gewissenhaft zu prüfen, ob er eine derartige Zugangsbeschränkung zulässigerweise vornehmen darf, oder ob dem andere Vorschriften entgegenstehen.“[46]

Nach summarischer Prüfung haben der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Dezember 2021 die Normenkontrollanträge von Privatpersonen gegen Zugangs- und Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und Nichtgenesene in der 15. BayIfSMV abgelehnt.[47][48] Bekleidungsgeschäfte unterfallen dagegen als Geschäfte zur „Deckung des täglichen Bedarfs“ keiner Zugangsbeschränkung.[49][50] Im Januar 2022 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch die grundsätzliche Beschränkung des Zugangs zu Einzelhandelsgeschäften auf Geimpfte und Genesene (2G), die nicht der „Deckung des täglichen Bedarfs“ dienen, in der 15. BayIfSMV vorläufig außer Vollzug gesetzt.[51][52]

Niedersachsen

Der Zutritt zu Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 gleichzeitig anwesenden Teilnehmern, die Nutzung einer Beherbergungsstätte, die Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen mit Ausnahme von medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen sowie die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen sowie der jeweiligen Duschen und Umkleiden ist auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkt (3-G-Regelung), wenn mindestens die Warnstufe 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt.[53] Warnstufe 1 wird festgestellt , wenn der Leitindikator ,Hospitalisierung‘ und mindestens ein weiterer Indikator einen bestimmten Wertebereich erreicht. Für die 7-Tage-Inzidenz gilt dabei ein Wert von 35 bis höchstens 100.

Veranstalter sowie Betreiber einer Einrichtung oder eines Betriebs können unabhängig von den Warnstufen im Rahmen der Privatautonomie den Zutritt auf Personen einschließlich der dienstleistenden Personen beschränken, die einen Impfnachweis oder Genesenennachweis vorlegen (2-G-Regelung).[54]

Am 2. Dezember 2021 teilte Ministerpräsident Stephan Weil mit, dass er erwäge, die 2G-plus-Regel dahingehend zu modifizieren, dass Personen mit einer von der STIKO empfohlenen COVID-19-Auffrischimpfung zur letzten Impfstoffdosis der Grundimmunisierung (sog. Booster-Geimpfte)[55] von der Pflicht zu tagesaktuellen Tests befreit werden, solange davon auszugehen sei, dass sie über den zu Beginn der Pandemie von allen Geimpften erwarteten hohen Impfschutz verfügten.[56][57]

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2021[58] die 2G-Plus-Regel bei körpernahen Dienstleistungen vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der damit verbundene vollständige Ausschluss Ungeimpfter von körpernahen Dienstleistungen wie Friseurbesuch oder Fußpflege sei unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens im Land Niedersachsen keine notwendige Schutzmaßnahme und unangemessen.[59] Bis zu einer Neuregelung gelten (nur) die Pflichten zum Tragen einer Maske des Schutzniveaus FFP2 o.ä, zur Kontaktdatenerhebung und -dokumentation und zur Erstellung und Umsetzung eines Hygienekonzepts.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 hat derselbe Senat auch die 2G-Regel im Einzelhandel vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Regelung sei – auch im Hinblick auf die Omikron-Variante – keine notwendige Schutzmaßnahme, da verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten. Außerdem seien nachvollziehbare sachliche Gründe dafür, dass beispielsweise zwar Gartenmarktgüter, Güter des Blumenhandels einschließlich der „Güter des gärtnerischen Facheinzelhandels und Güter zur Reparatur und Instandhaltung von Elektronikgeräten“ zu den von der 2-G-Regelung ausgenommenen „Gütern des täglichen Bedarfs oder zur Grundversorgung der Bevölkerung“ gezählt würden, aber Baumärkte uneingeschränkt der 2-G-Regelung unterworfen blieben, nicht erkennbar.[60]

Sachsen

In Sachsen gilt seit dem 8. November 2021 das 2G-Modell landesweit und verpflichtend, solange aufgrund der Bettenauslastung der Krankenhäuser die „Vorwarnstufe“ (bzw. „Überlastungssstufe“) greift. Die Maßnahme findet Anwendung in der Innengastromie, bei Veranstaltungen und Festen in Innenräumen, im Kultur- und Freizeitbereich, in Diskotheken und Bars und bei Großveranstaltungen. Überall dort haben fortan vorerst nur Geimpfte und Genesene, nicht aber negativ Getestete Zugang. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche sowie Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.[61] In jedem Landkreis werden mindestens drei Kontrollteams mit Vertretern von Polizei, Ordnungsamt und Gesundheitsamt eingesetzt und müssen Pflege- und Altenheime künftig Auskunft über die Impfquote geben.[62]

Österreich

In der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung werden die „Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr“ in § 1 Abs. 2 legaldefiniert.[63]

Als Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr gelten danach ein

  1. 1G-Nachweis: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen; Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf; Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der mindestens 120 Tage oder mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen;
  2. 2G-Nachweis: 1G-Nachweis oder ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
  3. 2,5G-Nachweis: 1G- oder 2G-Nachweis oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
  4. 3G-Nachweis: 1G-, 2G- oder 2,5G-Nachweis oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.

Seit dem 8. November 2021 haben dort, wo bislang 3G galt, nur noch geimpfte und genesene Personen Zutritt (2G).[64]

Einzelnachweise

  1. Die 3G-Regel: Geimpft, Genesen, Getestet. Bundesgesundheitsministerium, 13. Oktober 2021.
  2. vgl. Art. 12 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 - AufbhG 2021) vom 10. September 2021, BGBl. I S. 4147
  3. Christoph Tillmanns: Corona-Pandemie: Arbeitsrechtliche Auswirkungen. 3G-Pflicht für Zugang zur Arbeitsstätte. Haufe.de, abgerufen am 2. Februar 2022.
  4. Homeoffice-Pflicht gilt wieder: Was bedeutet das? NDR, 19. November 2021.
  5. vgl. Das Infektionsschutzgesetz als Rechtsgrundlage für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 12. März 2020, S. 6 f., 12 f.
  6. vgl. Art. 12 des Aufbauhilfegesetzes 2021 vom 10. September 2021, BGBl. I S. 4147
  7. Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. August 2021 TOP 2: Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie, Ziff. 4, S. 4 f.
  8. Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021, BGBl. I S. 4906
  9. Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 2. Dezember 2021 Pressemitteilung des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung vom 2. Dezember 2021, Tz. 6 und 7.
  10. vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Formulierungshilfe der Bundesregierung für die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD, S. 4: „Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte.“
  11. vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss). zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021), BT-Drs. 19/32275 vom 3. September 2021, S. 27 f. „Zu Nummer 4“
  12. vgl. Gregor Waschinski, Maike Teigheder: An der Kapazitätsgrenze: Deutschland hat ein Coronatest-Problem. Handelsblatt, 2. April 2020.
  13. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. November 2021 - 25 NE 21.2561 Rz. 52.
  14. 3G plus wird ausgeweitet: Was die neu Regel bedeutet. Berliner Morgenpost, 5. November 2021.
  15. SARS-CoV-2: Schnelltests nur bedingt zuverlässig. Universität Würzburg, 1. Juli 2021.
  16. Stephan Rixen: Rechtmäßigkeit und Semantik der Impfpflicht. Zur aktuellen Diskussion über eine Pflicht zur COVID-19-Impfung. 28. Juli 2021.
  17. vgl. Deutscher Hotel- und Gaststättenverband: Übersicht 2G in den Bundesländern. Stand 1. November 2021.
  18. SARS-CoV-2: Schnelltests nur bedingt zuverlässig. Universität Würzburg, 1. Juli 2021.
  19. Nadja Tausche: Was 2G plus ist - und was es bringen könnte. Süddeutsche Zeitung, 12. November 2021.
  20. vgl. Art. 20a des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite: Änderung der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung, Bericht des Haushaltsausschusses BT-Drs. 20/78 vom 16. November 2021, S. 39.
  21. Bericht des Haushaltsausschusses BT-Drs. 20/89 vom 17. November 2021, S. 23.
  22. Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021, BGBl. I S. 4906
  23. vgl. Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, Bundesgesundheitsministerium (BMG) und Bundesinnenministerium (BMI) RKI, Stand: 4. Februar 2022.
  24. 2G++ für Patientenbesuche. In: helios-gesundheit.de. 26. November 2021, abgerufen am 30. November 2021.
  25. 2G++ bei Arminias JHV. In: westfalen-blatt.de. 25. November 2021, abgerufen am 30. November 2021.
  26. „Echte Sicherheit gibt es nur mit 1G“: Virologen warnen vor 2G-Boomerang-Effekt. focus.de, 6. November 2021.
  27. vgl. Thorsten Gütling: 1G im Klinikum Bayreuth: Testpflicht für Geimpfte und Genesene. Bayerischer Rundfunk, 31. August 2021.
  28. Für Besuchende: 1G in den Krankenhäusern Borna und Zwenkau. Sana Kliniken Leipziger Land, 12. November 2021.
  29. 1G-Modell: Freistaat gibt Landkreis Bautzen einen Korb. Alles-Lausitz.de, 15. November 2021.
  30. vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite Beschlussempfehlung des Hauptausschusses. BT-Drs. 20/78 vom 16. November 2021, S. 16 ff.
  31. Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021, BGBl. I S. 4906
  32. Geimpft, getestet, genesen. Bundesministerium für Gesundheit, 15. Oktober 2021.
  33. vgl. beispielsweise § 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3, § 22 Niedersächsische Corona-Verordnung, gültig seit dem 1. Dezember 2021. Corona-Vorschriften niedersachsen.de.
  34. Christoph Kehlbach, Hermine Kühl: 2G in Baden-Württemberg - was ist rechtlich möglich? SWR, 10. September 2021.
  35. Fragen zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Ungleichbehandlungen von geimpften gegenüber ungeimpften Personen. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 25. Januar 2021, S. 11.
  36. Verfassungsrechtliche Bewertung des Ausschlusses Ungeimpfter von Veranstaltungen und in der Gastronomie Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 17. August 2021, S. 8 f.
  37. Carsten Dierig: Drei Grundrechte verletzt? Einzelhandel hält 2G für verfassungswidrig. Die Welt, 1. Dezember 2021.
  38. Holger Schmitz, Hendrik Schlutt, Esther Priebs: 2G-Regel im Einzelhandel – verfassungsrechtliche Einordnung und Rechtsschutzmöglichkeiten. Gutachten, November 2021.
  39. Justizministerin Lambrecht hält 2G-Regel für verfassungswidrig. Frankfurter Rundschau, 23. August 2021.
  40. Einschränkungen für nicht Geimpfte. antidiskriminiuerungsstelle.de, abgerufen am 4. Januar 2022.
  41. § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 15. September 2021 (in der ab 28. Oktober gültigen Fassung).
  42. § 10 Abs. 1 Nr. 1–3 iVm. § 1 Abs. 2 Corona-Verordnung – CoronaVO in der ab 28. Oktober gültigen Fassung.
  43. § 3 Abs. 1, Abs. 2 der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615) BayRS 2126-1-18-G, zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 9. November 2021 (BayMBl. Nr. 776).
  44. Begründung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. September 2021, BayMBl. 2021 Nr. 616 vom 1. September 2021.
  45. vgl. zur fehlenden Gesetzgebungskompetenz der Länder auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und zur Verfassungswidrigkeit des Berliner Mietendeckels: Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin („Berliner Mietendeckel“) nichtig. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20 Pressemitteilung Nr. 28/2021 vom 15. April 2021.
  46. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. November 2021 - 25 NE 21.2562 Rz. 90 f.
  47. BayVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - Vf. 60-VII-21
  48. BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 20 NE 21.2821
  49. BayVGH, Beschluss vom 29. Dezember 2021 - Az. 20 NE 21.3037.
  50. BayVGH: Bekleidungsgeschäfte dienen dem täglichen Bedarf und fallen nicht unter die derzeitige 2G-Regelung. Pressemitteilung vom 29. Dezember 2021.
  51. BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2022, Az. 20 NE 21.3119
  52. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof setzt „2G-Regel“ für Einzelhandelsgeschäfte vorläufig außer Vollzug. BayVGH, Pressemitteilung vom 19. Januar 2022.
  53. § 8 Abs. 1 iVm. § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 24. August 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2021 (Nds. GVBl. S. 721).
  54. § 1 Abs. 3 Niedersächsische Corona-Verordnung.
  55. vgl. Beschluss der STIKO zur 14. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung. Aktualisierung vom 29. November 2021. Epidemiologisches Bulletin, 2. Dezember 2021.
  56. Weil erwägt Ausnahmen für Booster-Geimpfte bei 2G-Plus. In: ndr.de. 3. Dezember 2021, abgerufen am 3. Dezember 2021.
  57. Corona: Niedersachsen lockert 2G-Plus-Regel für Booster-Geimpfte. Kreiszeitung, 4. Dezember 2021.
  58. Az.: 13 MN 462/21
  59. Vorläufige Außervollzugsetzung der 2-G-Plus-Regelung bei körpernahen Dienstleistungen. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 10. Dezember 2021
  60. Vorläufige Außervollzugsetzung der 2-G-Regelung im Einzelhandel Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 16. Dezember 2021.
  61. https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-11343
  62. Daniel Schinzig: Sachsen führt 2G-Modell ein: Welche Folgen hat das für NRW? In: wa.de. 7. November 2021, abgerufen am 8. November 2021.
  63. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (3. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 3. COVID-19-MV) RIS, abgerufen am 10. November 2021.
  64. Aktuelle Schutzmaßnahmen: Informationen zu FFP2 Maskenpflicht, Abstandsregeln und weiteren Maßnahmen. Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, abgerufen am 14. November 2021.