50+1-Regel

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Die 50+1-Regel (manchmal auch 50+1-Regelung) ist eine Vorschrift in den Statuten der Deutschen Fußball-Liga. Nach dieser Vorschrift ist es Kapitalanlegern nicht möglich, die Stimmenmehrheit bei Kapitalgesellschaften zu übernehmen, in die Fußballvereine ihre Profimannschaften ausgegliedert haben. Erlaubt ist hingegen, dass sich die Mehrheit des Kapitals im Eigentum privater Investoren befindet. So hält der Ballspielverein Borussia 09 e. V. Dortmund lediglich 5,53 Prozent der börsennotierten Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA, aber vollständig die zur Geschäftsführung berechtigte Komplementärin, die Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH. Fangruppen protestieren immer wieder gegen ein Aufweichen oder gar Kippen der 50+1-Regel und gegen die Kommerzialisierung im deutschen Profifußball.[1]

In der österreichischen Bundesliga gilt eine ähnliche Regelung.

Entwicklung und Hintergrund

Zum Schutz des Wettbewerbs in den Profiabteilungen der deutschen Fußballligen legte der DFB in seiner Satzung im § 16c Abs. 3 fest, dass eine Kapitalgesellschaft nur eine Lizenz erhalten kann, wenn der „Mutterverein“ mindestens „50 Prozent zuzüglich (...) eines weiteren Stimmanteils in der Versammlung der Anteilseigner“ innehat.[2] Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien muss der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs haben. Diese Regelung wurde wörtlich in die Satzung des Ligaverbandes (§ 8 Abs. 2) übernommen.[3]

Hintergrund dieser Regelung ist, dass verhindert werden soll, dass Großunternehmen oder andere Kapitalgeber die vollständige Kontrolle über die Profimannschaften von Vereinen übernehmen, wie dies vielfach in England in der Premier League und in der Football League praktiziert wird. So sollen die sportlichen Interessen der Vereine vor den wirtschaftlichen Interessen der Investoren gewahrt werden. Allerdings gibt es viele wettbewerbsrechtliche Bedenken gegen die Regelung in Deutschland, und auch in Deutschland lässt der Ligaverband in seiner Satzung Ausnahmen zu:

„Über Ausnahmen vom Erfordernis einer mehrheitlichen Beteiligung des Muttervereins nur in Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat, entscheidet der Vorstand des Ligaverbandes. Dies setzt voraus, dass der betreffende Rechtsträger in Zukunft den Amateurfußballsport in bisherigem Ausmaß weiter fördert sowie die Anteile an der Kapitalgesellschaft nicht weiterveräußert bzw. nur an den Mutterverein kostenlos rückübereignet. Im Falle einer Weiterveräußerung entgegen dem satzungsrechtlichen Verbot bzw. der Weigerung zur kostenlosen Rückübereignung hat dies Lizenzentzug für die Kapitalgesellschaft zur Folge.“

Satzung des Ligaverbandes, § 8 Abs. 3[3]

Diese Bestimmung wurde, in ihrer ursprünglichen Form 1999 nur auf Bayer 04 Leverkusen angewandt, weshalb sie auch als „Lex Leverkusen“ bezeichnet wurde.[4] Zwei Jahre später beantragte Volkswagen, eine derartige Ausnahme auch für den VfL Wolfsburg anwenden zu dürfen, was gestattet wurde.[5] 2015 fand die Regel auch bei der TSG 1899 Hoffenheim Anwendung, wo Dietmar Hopp die Mehrheit in der Fußball-Spielbetriebs-GmbH übernahm.[6] Der zunächst vorgeschriebene Stichtag des 1. Januar 1999 wurde Ende August 2011 auf Antrag des Hannover-96-Präsidenten Martin Kind gestrichen.[4]

Am 26. März 2015 beschloss die Mitgliederversammlung der DFL eine Beschränkung von Mehrfachbeteiligungen. Ein Investor darf sich maximal an drei Betreibergesellschaften beteiligen, davon bei zwei mit höchstens 10 Prozent. Die Beteiligungen der Volkswagen AG stehen unter Bestandsschutz.[7]

Nachdem Hannover 96 und Martin Kind im August 2017 einen Antrag gestellt hatten, auch für sie diese Ausnahme geltend zu machen, schien es Anfang Februar 2018 so, als würde die DFL diesen Antrag ablehnen.[8][9] Daraufhin gab Martin Kind am 5. Februar 2018 bekannt, den Antrag vorerst ruhen lassen zu wollen und somit zunächst nicht die Stimmenmehrheit im Verein zu übernehmen. Die DFL kündigte eine Grundsatzdiskussion über eine Satzungsänderung an, in der die 50+1-Regel komplett neu definiert werden soll.[10] Am 18. Juni 2018 lehnte die DFL den Antrag von Kind endgültig ab, da das Kriterium der „erheblichen Förderung“ nicht erfüllt sei.[11]

Auf der Mitgliederversammlung der DFL am 22. März 2018 in Frankfurt sollte zunächst lediglich der Verfahrensverlauf für diese Diskussion festgelegt werden. Für viele Medienvertreter überraschend nahm die Versammlung dort einen Antrag des FC St. Pauli für einen „Prozess zur Verbesserung der Rechtssicherheit sowie weitere Überlegungen hinsichtlich geänderter Rahmenbedingungen unter Beibehaltung der 50+1-Regel“ an. Für die Beibehaltung der Regel stimmten 18 der 34 stimmberechtigten Clubs. Vier Clubs votierten gegen den eingebrachten Antrag.[12][13]

Kritik

Kritisiert wird vielfach, dass die Regelung gegen EU-Recht verstoße. Ebenso bemängeln einige deutsche Vereinsmanager, dass die Bundesliga im internationalen Vergleich zu anderen Profiligen in finanziellen Rückstand gerate und sportlich auf internationaler Ebene nicht mithalten könne. Folglich gibt es seit dem Jahr 2007 einige Forderungen aus den Führungsabteilungen von Profifußballmannschaften in Deutschland, diese Regelung abzuschaffen, um das Interesse von weiteren Investoren zu wecken.[14] Die Regelung wurde bisher beibehalten, steht aber weiter in der Diskussion.[15]

Hannover 96 hat auf der Mitgliederversammlung des Ligaverbandes am 10. November 2009 einen Antrag zur Änderung der 50+1-Regel eingebracht, der dort aber mit großer Mehrheit abgelehnt wurde. Ebenso wurde ein Antrag vom damaligen Zweitligisten FSV Frankfurt abgelehnt, in dem die DFL damit beauftragt werden sollte, ein neues Modell zu erarbeiten, welches Investoren mehr Möglichkeiten bietet, aber dennoch eine vollständige Übernahme verhindern sollte.[16] Danach reichte Hannover eine Klage beim Ständigen Schiedsgericht ein,[17] das für Streitigkeiten zwischen den Vereinen/Kapitalgesellschaften einerseits sowie dem Ligaverband, der DFL und dem DFB andererseits eingerichtet ist. Die Entscheidung des Schiedsgerichts wurde am 30. August 2011 veröffentlicht. In dem Urteil weicht das Gericht die 50+1-Regel insofern auf, als für eine Ausnahme diesbezüglich die Einschränkung wegfällt, dass ein Investor den entsprechenden Verein nicht nur bereits mehr als 20 Jahre, sondern schon vor dem 1. Januar 1999 unterstützt haben muss.[4]

Andererseits wird die 50+1-Regel als „stumpfes Schwert“ kritisiert, weil durch die Möglichkeit, dass ein Unternehmen die Mehrheit des Kapitals stellen kann, eine „extreme wirtschaftliche Abhängigkeit“ entstehe.[18] Als Beispiel dafür wurde die Betreibergesellschaft der TSG 1899 Hoffenheim genannt, deren Kapital zu 96 Prozent von Dietmar Hopp gestellt wurde, obwohl sein Stimmrecht auf 49 Prozent beschränkt war.[19] Auch im Falle von RB Leipzig, wo (ähnlich wie beim FC Red Bull Salzburg) nur sieben Red Bull nahestehende Gründungsmitglieder ein Stimmrecht im Verein haben, fürchtet DFB-Vizepräsident Rainer Koch, dass die 50+1-Regel „unterlaufen“ wird.[20] Die Ausnahmeregelung für langjährige Förderer steht ebenfalls in der Kritik, weil sie „ungleichen Wettbewerb“ fördere.[18]

Im Juni 2017 kündigte Hasan Ismaik, jordanischer Investor beim TSV 1860 München, eine Klage gegen die 50+1-Regel an.[21]

Rechtsformen der Lizenzspielerabteilungen (1. und 2. Bundesliga)

Von den 36 Vereinen Bundesliga und 2. Bundesliga haben 24 ihre Lizenzspielerabteilung in eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert. Dabei ist die am häufigsten verwendete Rechtsform die GmbH & Co. KGaA. Dabei handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, deren Komplementärin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist. Die Komplementär-GmbH ist die persönlich haftende Gesellschafterin des Unternehmens (Vollhafter) und ist zur Geschäftsführung berechtigt. Dagegen haften die Kommanditaktionäre nur beschränkt (Teilhafter). Der Vorteil dieser Rechtsform ist, dass die Anteile der KGaA komplett an Investoren abgegeben werden können. Solange die Anteile der Komplementär-GmbH, die die Geschäftsführung übernimmt, mehrheitlich vom Verein gehalten werden, wird die 50+1-Regel nicht verletzt. Innerhalb der GmbH führt die Geschäftsführung die Geschäfte nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung, womit dem Verein ein erheblicher Einfluss zukommt. Der Borussia Dortmund e. V. hält beispielsweise nur rund 5 Prozent an der KGaA, hat als einziger Gesellschafter der Komplementär-GmbH jedoch die vollständige Kontrolle über die Bestellung der Geschäftsführung und das operative Geschäft.

Am zweithäufigsten ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Da die Geschäftsführung die Geschäfte nach den Weisungen der Gesellschafter führt, kommt diesen ein erheblicher Einfluss zu. Diese Rechtsform wird von allen Clubs verwendet, die aufgrund der Sondergenehmigung von der 50+1-Regel befreit sind (Hoffenheim, Leverkusen, Wolfsburg). Die 50+1-Regel ist gewahrt, solange der Verein, unabhängig von den Kapitalanteilen, die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung innehat.

Vier Vereine haben ihre Lizenzspielerabteilung in eine Aktiengesellschaft (AG) ausgegliedert. Hier ist die Hauptversammlung der Aktionäre für die Besetzung des Aufsichtsrats zuständig. Die Stimmen sind dabei an die Kapitalanteile gebunden, es sei denn, es handelt sich um Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Der Aufsichtsrat ist für die Besetzung des Vorstands zuständig, der nicht weisungsgebunden ist, und kontrolliert diesen. Die 50+1-Regel ist gewahrt, wenn die Mehrheit der Stammaktien (mit Stimmrecht) vom Verein gehalten werden. Eine Sperrminorität (25 % bis 49 % Anteile) von Investoren ist erlaubt. Der direkte Einfluss des Vereins auf das operative Geschäft ist eingeschränkt, da der Vorstand die AG in Eigenverantwortung führt (§ 76 Abs. 1 AktG). Zwar kann der Verein, sofern keine Sperrminorität vorliegt, den Aufsichtsrat alleine bestimmen, ist in diesem aber meist nur durch einen Vereinsvertreter (in der Regel der Vorsitzende) vertreten.

Einige Vereine haben ihre Lizenzspielerabteilung nicht ausgegliedert. Hier wählt die Mitgliederversammlung direkt oder indirekt über einen Aufsichtsrat den Vorstand bzw. das Präsidium, das die Geschäfte führt. Anteilsverkäufe sind nicht möglich.

Im Überblick die aktuellen 36 Erst- und Zweitligisten samt der Rechtsform der Lizenzspielerabteilung (Saison 2021/22). Einzig die Aktien der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA werden an der Börse gehandelt. Darüber hinaus haben auch zahlreiche Dritt- und Regionalligisten, vereinzelt auch Oberligisten, ihre (Profi-)Fußballabteilung ausgegliedert.

Rechtsform Anzahl Verein
Eingetragener Verein (e. V.) 13 FC Erzgebirge Aue, 1. FC Union Berlin, SV Darmstadt 98, Dynamo Dresden, Fortuna Düsseldorf, SC Freiburg, 1. FC Heidenheim, Holstein Kiel, 1. FSV Mainz 05, 1. FC Nürnberg, SV Sandhausen, FC Schalke 04, FC St. Pauli
GmbH & Co. KGaA 13 FC AugsburgA, Hertha BSCA, Arminia BielefeldA, VfL Bochum, Werder Bremen, Borussia DortmundB, SpVgg Greuther Fürth, Hannover 96A, Karlsruher SCA, 1. FC Köln, SC Paderborn 07, SSV Jahn RegensburgA, Hansa RostockA
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 6 TSG 1899 HoffenheimC, FC Ingolstadt 04A, RB LeipzigA, Bayer 04 LeverkusenC, Borussia Mönchengladbach, VfL WolfsburgC
Aktiengesellschaft (AG) 4 Eintracht FrankfurtA, Hamburger SVA, FC Bayern MünchenA, VfB StuttgartA
A Der Verein hat Anteile der Kapitalgesellschaft gemäß der 50+1-Regel veräußert.
B Aktien werden an der Börse gehandelt
C Die TSG 1899 Hoffenheim Fußball-Spielbetriebs GmbH (96 % Dietmar Hopp, 4 % e. V.), Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH (100 % Bayer AG) und VfL Wolfsburg-Fußball GmbH (100 % Volkswagen AG) sind durch eine Ausnahmeregelung von der 50+1-Regel befreit.

Einzelnachweise

  1. Mehr als 1000 Fangruppen bestehen auf 50+1. In: sueddeutsche.de, 14. März 2018.
  2. Satzung des Deutschen Fußball Bundes (PDF; 233 kB)
  3. a b Satzung des Ligaverbandes (PDF; 142 kB)
  4. a b c 50+1-Regel bleibt, „Lex Leverkusen“ nicht. kicker.de, 30. August 2011, abgerufen am 18. April 2013.
  5. Heinz P. Kreuzer: Fußball: Wolfsburg will, was Leverkusen hat. In: FAZ.NET. 27. Juli 2001, ISSN 0174-4909 (faz.net [abgerufen am 30. März 2021]).
  6. TSG-Mitglieder einstimmig: Hopp übernimmt Mehrheit. kicker.de, 9. Februar 2015, abgerufen am 9. Februar 2015.
  7. Die nächste Lex Volkswagen. In: Zeit online. 27. März 2015, abgerufen am 1. April 2015.
  8. Hannover 96: Martin Kind stellt Antrag auf Mehrheitsübernahme. In: handelsblatt.de. Abgerufen am 6. Februar 2018.
  9. DFL wird wohl Übernahme von Hannover 96 verweigern. Abgerufen am 6. Februar 2018.
  10. 96-Übernahme: Kind lässt Antrag ruhen. NDR, abgerufen am 6. Februar 2018.
  11. Keine Sondergenehmigung für Kind bei Hannover 96. In: Spiegel Online. 16. Juli 2018.
  12. 50+1-Regel im Profifußball bleibt bestehen. Spiegel Online, 22. März 2018.
  13. DFL-Mitgliederversammlung spricht sich für Grundsatzdebatte unter Beibehaltung der 50+1-Regel aus. DFL, 22. März 2018, abgerufen am 22. März 2018.
  14. Zukunft der 50+1-Regel offen. In: kicker.de, 5. März 2008.
  15. Kind kämpft weiter um 50+1-Regel-Abschaffung. In: spox.com. 30. Januar 2017.
  16. DFL: 50+1-Regel bleibt (Memento vom 13. November 2009 im Internet Archive)
  17. Kein Scheich, kein Gasmillionär. taz.de, 19. April 2011, abgerufen am 18. April 2013.
  18. a b Christian Witt: Vorsicht, Finanzdoping! (PDF) (Nicht mehr online verfügbar.) In: Focus Online. 15. Dezember 2008, archiviert vom Original am 2. Februar 2014; abgerufen am 3. Juni 2017.
  19. Christian Witt: Das Kapital bin ich. In: Focus online. 15. Dezember 2008, abgerufen am 3. Juni 2017.
  20. DFB-Vize Koch will Satzung von RB Leipzig prüfen. In: Focus online. 5. September 2009, abgerufen am 1. Oktober 2009.
  21. Ismaik will gegen 50+1-Regel klagen sueddeutsche.de, 3. Juni 2017.