Zuflussprinzip

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
(Weitergeleitet von Abflussprinzip)

Das Zuflussprinzip ist ein Grundsatz des deutschen Einkommensteuerrechts, nach dem Einnahmen dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen sind, in dem sie zugeflossen sind. Das korrespondierende Abflussprinzip schreibt entsprechend vor, dass Ausgaben in dem Kalenderjahr anzusetzen sind, in dem sie geleistet wurden.

Das Zuflussprinzip existiert auch in anderen Rechtsbereichen. Für das SGB II, d. h. für die Frage, wann und wie Einkünfte auf das Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) angerechnet werden, ist es in der Alg II-V geregelt.

Das Zuflussprinzip, das auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Einnahme bzw. Ausgabe abstellt, ist strikt vom Realisationsprinzip zu trennen, das den Zeitpunkt der wirtschaftlichen Veranlassung zu Grunde legt.

Zweck der Vorschrift

Die Einkommensteuer ist eine periodisch entstehende und veranlagte Steuer, d. h. die Besteuerungsgrundlagen und die Steuer sind immer für ein Kalenderjahr festzustellen. Für die Zuordnung des Einkommens zum jeweiligen Veranlagungsjahr bedarf es daher einer Regelung zur zeitlichen Erfassung von Einnahmen und Ausgaben.

Zuflusszeitpunkt

Ein Geldbetrag ist zugeflossen, wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ihn erlangt ist. Bei einer Zahlung mit Scheck ist der Betrag bei der Entgegennahme des Schecks zugeflossen.

Abflusszeitpunkt

Den Leistungszeitpunkt für die Ausgabenseite bestimmt hiermit korrespondierend § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG. Ein Geldbetrag ist abgeflossen, wenn der Leistende alles Erforderliche getan hat, um die Leistung zu bewirken. Der Zeitpunkt bei einer Scheckzahlung ist mit der Übergabe an die Post bzw. mit dem Einwurf in den Briefkasten des Zahlungsempfängers. Der Abfluss bei einer Überweisung erfolgt im Zeitpunkt der Abgabe des Überweisungsauftrags an die Bank, wenn das Konto die nötige Deckung aufweist oder ein entsprechender Kreditrahmen vorhanden ist.

Ausnahmen vom Grundsatz

Als Ausnahme vom Zufluss- und Abflussprinzip bestimmt das Gesetz die Zurechnung von Zu- bzw. Abflüssen zu dem Jahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dies gilt dann, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen handelt und diese kurz vor oder nach Jahreswechsel fließen. Die Rechtsprechung versteht darunter einen Zeitraum von zehn Tagen und verlangt, dass Fälligkeit und Zu- bzw. Abfluss in diesem Zeitraum liegen. Auf eine der Vereinfachung dienende Ausnahmeregelung vom Zuflussprinzip für das Lohnsteuerverfahren verweist § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG. Entgegen dem Zufluss/-Abflussprinzip aus § 11 EStG steht § 7 EStG, die Absetzung für Abnutzung, gemäß dem Wirtschaftsgüter unter bestimmten Voraussetzungen anti-periodisch als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG) bzw. Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) erfasst werden.

Siehe auch