Ausgabe (Rechnungswesen)

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Ausgaben sind im kaufmännischen Rechnungswesen Verminderungen des Geldvermögens und damit eine Stromgröße. Komplementärbegriff ist die Einnahme.[2]

Allgemeines

Ausgaben und Einnahmen sind nicht dasselbe wie Auszahlungen und Einzahlungen.[3] Erstere ändern den Geldvermögensbestand, letztere den Zahlungsmittelbestand. Einnahmen und Ausgaben sind auch nicht identisch mit den Erträgen und Aufwendungen der Gewinn- und Verlustrechnung. In der Kameralistik ist der Begriff "Ausgabe" mit einer anderen, sich nicht mit der betriebswirtschaftlichen Bedeutung deckenden Bedeutung bekannt.

Betriebswirtschaftslehre

Eine Ausgabe im betriebswirtschaftlichen Sinne vermindert das Netto-Geldvermögen eines Unternehmens. Ausgaben setzen sich zusammen aus den Auszahlungen, den Abgängen kurzfristiger Forderungen (einschließlich Wertpapiere) und den Zugängen kurzfristiger Verbindlichkeiten. Die Begriffe Einnahme und Ausgabe gehören zur Geldvermögensebene (sie betrachtet Bestandsgrößen).[4]

Abgrenzung Ausgabe/Auszahlung

Ausgaben und Auszahlungen fallen nur dann zusammen, wenn eine Transaktion sowohl den Zahlungsmittelbestand als auch das Geldvermögen eines Wirtschaftssubjekts verändert. So führt der Geschäftsvorfall eines Barkaufs sowohl zur Minderung des Kassenbestands als auch zur Minderung des Geldvermögens.

   Zahlungsmittelbestand  (-)
   + Forderungen          (0)
   - Verbindlichkeiten    (0)
   = Geldvermögen         (-)

Auszahlungen und Ausgaben fallen dagegen nicht zusammen, wenn Kreditvorgänge stattfinden. Wird der Wareneinkauf mit Zahlungsziel getätigt, so erhöhen sich durch diesen Lieferantenkredit die Kreditoren (Verbindlichkeiten) und führen zu einer Verringerung des Geldvermögens, lassen aber den Zahlungsmittelbestand noch unverändert. Es liegt dann eine Ausgabe, aber keine Auszahlung vor. Die Auszahlung erfolgt jedoch erst, wenn die auf Ziel ("auf Rechnung") gekaufte Ware bezahlt wird. Die Zahlung der Rechnung mindert sowohl den Zahlungsmittelbestand als auch die Verbindlichkeiten und lässt damit das Geldvermögen unverändert: Auszahlung, aber keine Ausgabe.[5]

   Zahlungsmittelbestand  (0)
   + Forderungen          (0)
   - Verbindlichkeiten    (+)
   = Geldvermögen         (-)

Ausgabenlose Auszahlungen verringern den Zahlungsmittelbestand und die Verbindlichkeiten oder erhöhen die Forderungen. Auszahlungslose Ausgaben berühren nicht den Zahlungsmittelbestand und verändern ausschließlich das Geldvermögen.[6]

Abgrenzung Ausgabe/Aufwand

Ausgabe und Aufwand sind identisch, wenn dem Zahlungsmittelabfluss ein Aufwandsposten in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenübersteht. Werden beispielsweise Lohn/Gehalt (Personalaufwand) an Arbeitnehmer durch Barzahlung aus dem Kassenbestand bezahlt, stimmen Ausgaben und Aufwand überein. Ausgaben und Aufwand sind nicht identisch, wenn etwa eine abnutzungsbedingte Abschreibung auf das Anlagevermögen vorgenommen wird; ihr steht keine Ausgabe gegenüber.

Kameralistik

Definition

Ausgaben bzw. Einnahmen in der Kameralistik entsprechen haushaltsrechtlich den Auszahlungen bzw. Einzahlungen der Betriebswirtschaft, sie sind die grundlegenden Steuerungsgrößen in kameralistischen öffentlichen Haushalten.[7] Ausgaben (Staatsausgaben) sind die von haushaltsführenden Stellen zu erbringenden Geldleistungen, die im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden. Zu den Ausgaben gehören Personalkosten, Investitionsausgaben, Sozialhilfe, Sachaufwand oder Zins- und Tilgungsleistungen. Entsprechende Regelungen gelten für Bundesländer und deren Untergliederungen nach den jeweiligen Gemeindehaushaltsverordnungen.

In der Kameralistik ist zwischen Soll- und Ist-Ausgaben und -Einnahmen zu unterscheiden, je nachdem, ob der Haushaltsplan oder der endgültige Haushalt aufgestellt wird. Nach § 11 Abs. 2 BHO[8] muss der Haushaltsplan alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthalten. Die Ausgaben sind nach Zweck, die Einnahmen nach Entstehungsgrund zu veranschlagen (§ 17 Abs. 1 BHO[9]), ausnahmsweise zweckgebundene Einnahmen und dazugehörige Ausgaben sind zu kennzeichnen (§ 17 Abs. 3 BHO).

Im Rahmen des Haushaltsplans kommt dem Begriff der Ausgabe die Wirkung einer Verpflichtungsermächtigung zu, also der Befugnis, durch die der Haushaltsgesetzgeber die Verwaltung berechtigt, eine Verpflichtung zur Leistung einer Zahlung im laufenden Haushaltsjahr einzugehen und diese Verpflichtung durch Auszahlung von Geldmitteln zu erfüllen (vgl. § 3 Abs. 1, § 34 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung – BHO sowie der inhaltsgleichen Haushaltsordnungen der Länder). In ihrer Gesamtheit dienen die Soll-Einnahmen im Haushaltsplan der Deckung der dort veranschlagten Ausgabeermächtigungen (Art. 110 Abs. 1 Satz 1 GG, § 2 Satz 1, § 8 BHO/LHO).

Fälligkeit und Kassenwirksamkeit

Einnahmen und Ausgaben müssen regelmäßig im Haushaltsjahr fällig und kassenwirksam werden (Fälligkeitsgrundsatz; siehe Haushaltsgrundsätze). In der Kameralistik richtet sich nämlich die Veranschlagung und Buchung von Einnahmen und Ausgaben nicht nach der wirtschaftlichen Zuordnung, sondern nach dem Fälligkeitsprinzip (§§ 7, 42 GemHVO). Kassenwirksam bedeutet, dass Ausgaben durch Zahlung abgeflossen sind. Kassenwirksam ist eine Ausgabe, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres (31. Dezember) fällig ist. Unmittelbar kassenwirksam werdende Zahlungsvorgänge sind sofort zu veranschlagen und zu buchen (§ 7 Abs. 1 und 3 GemHVO). Ausgaben haben den Charakter von Ausgabenermächtigungen für das betreffende Haushaltsjahr, später kassenwirksam werdende Ausgaben werden als Verpflichtungsermächtigung veranschlagt.

Nur bei den Kommunalhaushalten ist eine Aufteilung der Einnahmen und Ausgaben in vermögenswirksame und nicht vermögenswirksame vorzunehmen und bei der Aufstellung der Verwaltungs- und Vermögenshaushalte zu berücksichtigen. Bei Landes- und Bundeshaushalt gibt es diese Aufteilung nicht.

Vollständigkeit

Nach § 11 Abs. 2 BHO[8] muss der Haushaltsplan alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthalten. Die Ausgaben sind nach Zweck zu veranschlagen (§ 17 Abs. 1 BHO[9]), zweckgebundene Einnahmen und dazugehörige Ausgaben sind zu kennzeichnen (§ 17 Abs. 3 BHO). Ausgaben sind nur zu leisten, wenn sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind (§ 34 Abs. 2 BHO).

Im Steuerrecht

Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr ausgegeben.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Sönke Peters (Begründer), Rolf Brühl, Johannes N. Stelling: Betriebswirtschaftslehre. Einführung. 12., durchgesehene Auflage. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, München u. a. 2005, ISBN 3-486-57685-2 (Google Books).
  2. Günter Wöhe/Ulrich Döring, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, München: Vahlen 1993, S. 1007: „Als Geldvermögen wird die Summe aus Zahlungsmittelbestand (Kassenbestände und jederzeit verfügbare Bankguthaben) und Bestand an sonstigen Forderungen abzüglich des Bestandes an Verbindlichkeiten bezeichnet. Jeden Geschäftsvorfall, der zu einer Erhöhung des Geldvermögens führt, nennt man Einnahme; jeder Geschäftsvorfall, der eine Verminderung des Geldvermögens hervorruft, wird als Ausgabe bezeichnet.“
  3. Günter Wöhe/Ulrich Döring, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, München: Vahlen 1993, S. 1006: „Die Summe aus Kassenbeständen und jederzeit verfügbaren Bankguthaben, also den Bestand an liquiden Mitteln, bezeichnet man als Zahlungsmittelbestand. Jeder Vorgang, bei dem der Zahlungsmittelbestand zunimmt, ist eine Einzahlung, jeder Vorgang, der zu einer Abnahme des Zahlungsmittelbestands führt, ist eine Auszahlung.“
  4. Peter Janakiew, Unternehmensführung-Rechnungswesen-Controlling, 2009, S. 124
  5. Frank Kalenberg, Kostenrechnung, 2013, S. 6
  6. Carl-Christian Freidank, Kostenrechnung, 2012, S. 12
  7. Robert F. Heller, Haushaltsgrundsätze für Bund, Länder und Gemeinden, 2010, S. 154
  8. a b § 11 Abs. 2 BHO
  9. a b § 17 Abs. 1 BHO