Verwaltungshaushalt
Der Verwaltungshaushalt (VwH) ist in der Kameralistik neben dem Vermögenshaushalt ein Teil des kommunalen oder staatlichen Haushaltsplanes.
Der Verwaltungshaushalt kann auch als Kern- oder Pflichthaushalt bezeichnet werden und umfasst nach der Gemeindehaushaltsverordnung (§ 1 Abs. 2 GemHVO) alle Einnahmen und Ausgaben, die nicht dem Vermögenshaushalt zuzuordnen sind. Dies sind Einnahmen und Ausgaben, die das Vermögen nicht erhöhen oder vermindern. Dazu gehören die jährlich wiederkehrenden Einnahmen (Steuern, nicht der Finanzierung von Investitionen dienende Zuweisungen anderer öffentlicher Stellen, Gebühren) und die fortdauernden Ausgaben (Personal- und Sachkosten, Energiekosten, Versicherungsbeiträge, Umlagen, Kreditzinsen aus Vermögens- und Verwaltungshaushalt).
Einnahmen des Verwaltungshaushalts
Zu den Steuereinnahmen des Verwaltungshaushalts gehören zunächst die kommunal erhobenen Steuern nach Art. 105 Abs. 2a GG, u. a.
- Grundsteuer (wird von allen Grundstücks-, Gebäude- und Wohnungseigentümern erhoben)
- Gewerbesteuer (wird von allen Gewerbebetrieben aus dem Gewerbeertrag erhoben)
- Hundesteuer (von den Hundehaltern)
- Pferdesteuer (von den Pferdehaltern)
- Vergnügungssteuer (überwiegend von Spielautomatenbetreibern)
Ferner werden im Verwaltungshaushalt aus dem Finanzausgleich bestimmte Anteile an Gemeinschaftssteuern und am Aufkommen der Umsatzsteuer vereinnahmt. Zudem erhalten Gemeinden unter Berücksichtigung ihrer Steuerkraft Zuweisungen aus der Finanzausgleichsmasse. Steuerstarke Kommunen erhalten geringe Zuweisungen, steuerschwache Kommunen werden mit höheren Zuweisungen bedacht. Diese Zuweisungen werden im Verwaltungshaushalt verbucht.
Ausgaben des Verwaltungshaushalts
Neben den oben aufgeführten Positionen gehören die Ausgaben für Sozialhilfe zu den wichtigsten Posten des Verwaltungshaushalts. In normalen Zeiten wird davon ausgegangen, dass mit den laufenden, jährlichen Einnahmen einer Gemeinde zunächst die fortdauernden Ausgaben finanziert werden können und darüber hinaus dann noch ein Betrag übrig bleibt als Zins- und Tilgungsanteil für Investitionen im Vermögenshaushalt. Dieser Betrag, um den die laufenden Einnahmen höher sind als die fortdauernden Ausgaben, wird als Zuführungsrate an den Vermögenshaushalt übertragen und wirkt als Ausgabe im Verwaltungshaushalt. Nach § 18 GemHVO sind die Ausgaben im Verwaltungshaushalt gegenseitig deckungsfähig, Mehrausgaben eines Haushaltstitels können mithin durch Minderausgaben eines anderen Titels gedeckt werden.
Die Einnahmen des Verwaltungshaushalts müssen dessen Ausgaben decken. Die Deckung darf nicht mit Krediten finanziert werden, um die Finanzierung laufender Ausgaben durch Schulden zu verhindern. Treten jedoch zeitliche Verzögerungen beim Eingang von Einnahmen auf und sind Ausgaben terminlich gebunden (Personalausgaben), darf dieser Liquiditätsengpass durch Kassenkredite überbrückt werden, um die ständige Zahlungsfähigkeit der Gemeinde zu gewährleisten.