Aufwand

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Abgrenzung der Grundbegriffe des betriebswirtschaftlichen Rechnungswesens hinsichtlich des Gesamtvermögens, des betriebsnotwendigen Vermögens, des Geldvermögens und der Kasse.[1]

Aufwand ist in der Wirtschaft allgemein der materielle oder ideelle Einsatz, den ein Wirtschaftssubjekt erbringen muss, um eine Leistung zu erstellen oder eine Gegenleistung zu erhalten. Pendant ist der Ertrag.

Allgemeines

Wendet jemand Zeit auf (Zeitaufwand), liegt ein ideeller Aufwand vor, materieller Aufwand sind die Arbeit (Arbeitsaufwand) oder das Geld (Aufwand im engeren Sinne). Der Aufwand von Ressourcen wird in Kauf genommen, um damit ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Der materielle ökonomische Aufwand dient der Erzielung von Einkünften. Er gilt wirtschaftlich als Einsatz von Vermögenswerten (wie Rohstoffe, Maschinen), Arbeitskräften oder fremden Dienstleistungen. Deren Einsatz führt zu einem Wertverzehr, der Aufwand genannt wird.[2]

Der Begriff des Aufwands spielt in der Betriebswirtschaftslehre und deren Teilgebieten Kostenrechnung und Rechnungswesen eine zentrale Rolle. Die Einordnung des Begriffs „Aufwand“ ist in der Fachliteratur jedoch uneinheitlich. Ein Teil sieht Aufwand und Kosten als Unterbegriffe von „Aufwendungen“,[3] die Mehrheit unterteilt den Aufwand in „Zweckaufwand“ und „neutralen Aufwand“.[4] Das Wort Aufwendung tauchte ersichtlich erstmals im Jahre 1726 in der Gräflich-Leiningen-Grünstadtischen Successions- und Teilungsverordnung auf, das Wort Aufwand erst 1738 in einem Rechtslexikon.[5] Der Aufwand kann – muss aber nicht – gleichzeitig eine Auszahlung, eine Ausgabe oder Kosten sein.

Betriebswirtschaftslehre

Aufwand ist der in Geldeinheiten ausgedrückte Werteverzehr, der in einem Unternehmen in einem Geschäftsjahr anfällt.[6][7] Der Aufwand umfasst den neutralen Aufwand für das nicht operative Geschäft und den Zweckaufwand, der Kosten genannt wird. Sie werden ausschließlich durch den Produktionsprozess verursacht. Aufwand sind also auch Minderungen des Vermögens, die nicht unmittelbar der Herstellung von Gütern und Dienstleistungen dienen, beispielsweise Spenden an gemeinnützige Organisationen.

Eine andere Definition sieht den Aufwand als Verminderung des bilanziellen Eigenkapitals, die nicht auf Entnahmen, Kapitalherabsetzung oder Gewinnausschüttung zurückzuführen ist.[8] Aufwand schlägt sich letztlich in einer Verminderung des betrieblichen Reinvermögens nieder.[9]

Günter Wöhe und andere Autoren verstehen den Aufwand als den mit dem Faktorpreis bewerteten Faktoreinsatz (auch Input genannt).[10][11]

Auch bei Komposita ist die Bezeichnung nicht immer einheitlich: Es gibt die Aufwandsentschädigung oder die Aufwandsrückstellung, den Sachaufwand oder Zinsaufwand, aber auch Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Materialkosten oder Personalkosten.

Rechnungswesen

Aufwandskonten sind sämtliche Konten, die der Erfassung und Verrechnung von Aufwand dienen.[12] Aufwandskonten, deren Buchungen weder sachlich noch der Höhe nach als Kosten eingestuft werden können, werden nicht in die Kostenrechnung übernommen (neutraler Aufwand).[13]

Zweckaufwand

Als Zweckaufwand versteht man denjenigen Teil des Aufwands, der direkt auf den Betriebszweck gerichtet ist und zeitlich in die betrachtete Periode fällt. Beim Zweckaufwand entspricht der Aufwand der Finanzbuchhaltung genau den betrieblichen Kosten, die in der Kosten- und Leistungsrechnung erfasst werden. Der Zweckaufwand lässt sich weiter untergliedern in:

Der Zweckaufwand bildet zusammen mit den Zusatzkosten die Gesamtkosten.

Neutraler Aufwand

Als neutralen Aufwand bezeichnet man den Teil des Aufwands, der keinen Kostencharakter hat (dem keine Kosten gegenüberstehen), der nicht auf den Betriebszweck gerichtet ist, der in Art und Höhe so außergewöhnlich ist, dass er nicht als Kosten verrechnet wird oder zeitlich einer anderen Periode zufällt.[14]

Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz sind seit Dezember 2005 unter anderem der neutrale Aufwand (Position 15) und das neutrale Ergebnis (Position 17) als Zwischengröße in der Gewinn- und Verlustrechnung entfallen (§ 275 Abs. 2 HGB).

Kostenrechnung

In der Kostenrechnung wird zwischen Aufwand und Kosten klar abgegrenzt:[15]

Begriff Unterart Erläuterung
Aufwand, aber keine Kosten neutraler Aufwand
Aufwand und gleichzeitig Kosten
Kosten, aber kein Aufwand Zusatzkosten aufwandslose Kosten werden in der Finanzbuchhaltung nicht erfasst
(kalkulatorischer Unternehmerlohn)

Kalkulatorische Kosten sind Kosten, denen kein Aufwand (Zusatzkosten) oder ein Aufwand in unzureichender Höhe (Anderskosten) gegenübersteht.

Abgrenzung

Die Betriebswirtschaftslehre spricht überwiegend vom Aufwand, dessen grammatikalischer Plural Aufwände ist. Doch wird dies nicht konsequent angewendet, so dass meist von Aufwendungen (dem Plural vom Rechtsbegriff Aufwendung) die Rede ist. Aufwand und Aufwendung weisen unterschiedliche Begriffsinhalte auf. Auch das Bilanz- und Handelsrecht sind hierbei nicht konsequent, denn § 246 HGB spricht von „Aufwendungen und Erträgen“, die Gliederungsvorschrift des § 275 Abs. 2 HGB jedoch von „Materialaufwand“ und „Personalaufwand“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 HGB), in § 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB sind „sonstige betriebliche Aufwendungen“ vorgesehen. Das Steuerrecht spricht in § 82b Abs. 1 EStDV vom Erhaltungsaufwand.

Sonstiges

Die Deutsche Bundesbank untergliedert den Aufwand in Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibung, Zinsaufwand, Betriebssteuern und übrige Aufwendungen.[16]

Literatur

  • Adolf G. Coenenberg, Axel Haller, Gerhard Mattner, Wolfgang Schultze: Einführung in das Rechnungswesen: Grundzüge der Buchführung und Bilanzierung. 8. Auflage. Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2010, ISBN 978-3791028088.
  • Harald Wedell, Achim A. Dilling: Grundlagen des Rechnungswesens: Buchführung und Jahresabschluss. Kosten- und Leistungsrechnung. 13. Auflage, NWB-Verlag, 2010, ISBN 978-3482547836.

Weblinks

Wiktionary: Aufwand – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Sönke Peters (Begründer), Rolf Brühl, Johannes N. Stelling: Betriebswirtschaftslehre. Einführung. 12., durchgesehene Auflage. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, München u. a. 2005, ISBN 3-486-57685-2 (Google Books).
  2. Robert Baumann, Finanzielles und betriebliches Rechnungswesen, 2007, S. 24
  3. Klaus Offerhaus, Zur steuerlichen Abgrenzung zwischen betrieblich (beruflich) veranlassten und durch die Lebensführung veranlassten Aufwendungen (Teil I), in: BB 1979, S. 617
  4. Gunther Jensen, Bilanzen: Lesen. erstellen, auswerten, 2013, S. 44
  5. Thomas Hayme, Allgemeines Teutsches Juristisches Lexicon, 1738, S. 23
  6. Ernst Hache/Heinz Sander, Expert-Lexikon Bilanzierung, 1997, S. 269
  7. Ulrich Döring, Aufwand, in: Wolfgang Lück (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 1983, S. 99
  8. Carl-Christian Freidank/Laurenz Lachnit (Hrsg.), Vahlens großes Auditing-Lexikon, 2007, S. 85
  9. Ulrich Döring, Aufwand, in: Wolfgang Lück (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 1983, S. 99
  10. Günter Wöhe/Ulrich Döring, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 25. Auflage, 2013, S. 34
  11. Hermann May/Claudia Wiepcke (Hrsg.), Lexikon der ökonomischen Bildung, 2012, S. 62
  12. Ute Arentzen/Eggert Winter, Gabler Wirtschafts-Lexikon, Band 1, 1997, S. 293 f.
  13. Carl-Christian Freidank/Laurenz Lachnit (Hrsg.), Vahlens großes Auditing-Lexikon, 2007, S. 848
  14. Ute Arentzen (Hrsg.), Gabler Kompakt-Lexikon Wirtschaft, 2006, S. 249
  15. Jörg Wöltje, Kostenrechnung, 2007, S. 14
  16. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Dezember 2012, 2013, S. 37